Daten
Kommune
Bedburg
Größe
67 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
01.02.12, 18:03
Aktualisiert
01.02.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
44. Flächennutzungsplanänderung
Flächentausch Otto-Hahn-Straße/
Industriepark Mühlenerft
Begründung zur Offenlage
Teil 1
Köln, 24. Januar 2012
Inhalt
ANLASS, ZIEL UND ERFORDERNIS DER
PLANUNG
1
2
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
2
3
PLANERISCHE AUSGANGSSITUATION UND
RAHMENBEDINGUNGEN
Teilbereich 1 - Otto-Hahn-Straße
Teilbereich 2 - Industriepark Mühlenerft
3
3
5
4.1
4.2
INHALTE DER
44. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG
Teilbereich 1 - Otto-Hahn-Straße
Teilbereich 2 - Industriepark Mühlenerft
7
7
7
5
ERSCHLIEßUNG
8
6
VER- UND ENTSORGUNG
9
7
IMMISSIONSSCHUTZ
11
8
RESTRIKTIONEN DURCH LEITUNGEN
12
9
BODENSCHUTZ / ALTLASTEN
12
10
DENKMALPFLEGE
12
11
BERÜCKSICHTIGUNG DES UMWELTBERICHTES
IN DER BEGRÜNDUNG
12
12
FLÄCHENBILANZ
13
13
LANDESPLANERISCHE
ANPASSUNGSBESTÄTIGUNG
14
1
3.1
3.2
4
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung
1
1
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung
Die Stadt Bedburg verfügt - abgesehen vom Standort an der Mühlenerft - weitgehend nur über Gewerbeflächen in Gemengelagen
und in Stadtkernnähe. Diese Bereiche sind für Gewerbebetriebe
geeignet, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Aufgrund dieser
Einschränkung, des Bedarfs an industriell nutzbaren Flächen und
der gezielten Nachfrage durch gewerbliche Nutzer sowie der besonderen Lagegunst des Industrieparks (sehr gute verkehrliche
Anbindung, ca. 1 km Abstand zu Wohngebieten usw.) war bereits
im Herbst 2007 die Erweiterung des bestehenden östlichen Teils
des Industrieparks Mühlenerft erforderlich geworden. Vor diesem
Hintergrund erfolgt nun die Aufstellung der 44. Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplans Nr. 39b „Industriepark
Mühlenerft“ im Parallelverfahren.
Die Stadt Bedburg plant außerdem die Aufgabe bzw. den Tausch
von bisher unbebauten Gewerbeflächen zwischen Otto-HahnStraße, Gleisanlage und Erft. Durch die 44. Flächennutzungsplanänderung soll der Tausch von Gewerbeflächen im Innenstadtbereich planungsrechtlich vorbereitet werden. Sie beinhaltet daher
zwei Teilbereiche.
Die im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg aus dem Jahre
1980 ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen an der Otto-HahnStraße sind als Überschwemmungsgebiete der Erft nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgesetzt. Eine bauliche Nutzung dieser
Flächen ist daher entsprechend § 78 WHG nicht möglich.
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung hat dementsprechend in seiner Sitzung am 14. August 2007 den Aufstellungsbeschluss für die 44. Flächennutzungsplanänderung gefasst und den
Beschluss am 4. November 2008 hinsichtlich des Flächentauschs
ergänzt.
Teilbereich 1 der 44. FNP-Änderung beinhaltet die Änderung von
gewerblichen Bauflächen in „Grünfläche“ und „Fläche für die Forstwirtschaft“ mit der ergänzenden Darstellung „Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung
des Wasserabflusses“ an der Otto-Hahn-Straße. In Teilbereich 2
sollen bisherige Flächen für die Land- und Forstwirtschaft in gewerbliche Bauflächen geändert werden.
Um angesichts der knappen Gewerbeflächenreserven einerseits
einen ersatzlosen Wegfall von Gewerbeflächen im Stadtgebiet und
andererseits die Geltendmachung von Planungsnachteilen durch
die Eigentümerin zu vermeiden, ist die planungsrechtliche Entwicklung und Sicherung von Gewerbeflächen, westlich unmittelbar angrenzend an den bereits bestehenden Teil des Industrieparks
Mühlenerft, geplant.
Flächentausch
Räumlicher Geltungsbereich
2
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39b im Parallelverfahren kann hier Ersatz für die in Stadtkernnähe wegfallenden
Gewerbeflächen geschaffen werden.
Potenzielle Auswirkungen der Neuerschließung von Industrieflächen im Bebauungsplangebiet auf die Landstraße 213 am Knotenpunkt Robert-Bosch-Straße wurden im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung ermittelt und dargestellt.
Verkehrsuntersuchung
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurden
für die geplante Industriefläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39b zulässige Lärmemissionskontingente (LEK) berechnet. Hierbei wurde die Vorbelastung aus dem benachbarten
Bebauungsplangebiet Nr. 39a berücksichtigt. Werden die berechneten und im Bebauungsplan Nr. 39b festgesetzten Lärmemissionskontingente im Rahmen der Ansiedlung neuer Betriebe insgesamt eingehalten, so ist sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte an den nächstgelegenen Wohnhäusern bzw. in den Ortsrandlagen von Bedburg und Bedburg-Kaster nicht überschritten
werden.
Schallgutachten
Instrument zur Berücksichtigung der Umweltbelange im Bauleitplanverfahren ist die Umweltprüfung gemäß § 2 BauGB, in der
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ermittelt und in
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB festgehalten werden.
Umweltbericht
Zur Beurteilung der städtebaulichen Planung aus Sicht von Natur
und Landschaft wurde ein Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung erstellt, der gemäß § 2a BauGB einen gesonderten
Teil der Änderungsbegründung darstellt. Die Bilanzierung von Eingriff in Boden, Natur und Landschaft sowie des Kompensationsbedarfs erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Zum
Bebauungsplan Nr. 39b wurde dazu ein Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erarbeitet.
Der ermittelte Kompensationsbedarf wird demnach überwiegend
im Plangebiet selbst gedeckt werden können. Es ist vorgesehen,
das verbleibende Kompensationsdefizit durch externe Maßnahmen (Tauschfläche Teilbereich 1 und Ökokonto „Bandanlage“) zu
decken. Die Abstimmung über geeignete Maßnahmen mit den
zuständigen Fachbehörden und Trägern öffentlicher Belange erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39b im
Parallelverfahren
2
Räumlicher Geltungsbereich
Der etwa 6,3 ha große Änderungsteilbereich 1 befindet sich in
Stadtkernnähe. Er liegt südlich der L 213 an der Otto-Hahn-Straße
Kompensation
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
(Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße) und etwa 2 km vom Teilbereich 2 der 44. FNP-Änderung entfernt.
Der räumliche Geltungsteilbereich 2 liegt innerhalb der Gemarkung
Kaster, Flur 14 und umfasst eine Fläche von rund 17,3 ha. Er wird
im Norden und Westen durch den Fuß- und Radweg bzw. Wirtschaftsweg entlang der Mühlenerft begrenzt und im Süden durch
landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Mühlenerft selbst verläuft in
einem Abstand von mindestens 20,00 m und bis zu ca. 80,00 m
zur nördlichen und westlichen Plangebietsgrenze.
Im Osten überlagert das Plangebiet den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39a, 1. und 2. Änderung. Für diesen Überlagerungsbereich stellt der rechtswirksame FNP aktuell
Flächen für die Forst- und Landwirtschaft dar.
Die Abgrenzung des Änderungsbereichs erfolgt hier auf Basis der
aktuellen Planungsziele der Stadt Bedburg, die die Aufgabe von
bisherigen Flächen für die Forst- und Landwirtschaft bzw. Grünflächen zugunsten der notwendigen Erschließung erfordern und den
Anschluss neuer gewerblicher Bauflächen an bereits rechtskräftig
festgesetzte beinhalten. Der Änderungsteilbereich 2 ist daher und
aufgrund der Parzellenunschärfe des Flächennutzungsplans in
östlicher Richtung etwas größer gefasst als der Geltungsbereich
des aus ihm zu entwickelnden Bebauungsplans Nr. 39b.
Der räumliche Geltungsbereich der beiden Teile der
44. Flächennutzungsplanänderung ist der Plandarstellung im Maßstab 1 : 10.000 zu entnehmen.
3
Planerische Ausgangssituation und
Rahmenbedingungen
3.1
Teilbereich 1 - Otto-Hahn-Straße
Der Änderungsteilbereich 1 bildet heute den unbebauten, nordwestlichen Teil des Gewerbegebiets Otto-Hahn-Straße. Unmittelbar östlich des aktuell im FNP als gewerbliche Bauflächen dargestellten Änderungsteilbereichs 1 verläuft die Erft, für die ein Perspektivkonzept zur WRRL1-konformen Umgestaltung aus dem
Jahre 2005 vorliegt.2
„Die Erft wird heute zur Ableitung von gehobenem Grundwasser
aus Braukohlentagebauen und zur Versorgung der Braunkohlekraftwerke entlang der Erftschiene genutzt. Hierfür und zur Verbesserung des Hochwasserschutzes wurde das Gewässerbett der
1
2
Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
„Konzept zur WRRL-konformen Umgestaltung der Erft“, Kurzfassung des
Ergebnisberichts der Arbeitsgruppe, Hrsg.: Erftverband und Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen, August 2005
3
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
Erft in den 1960er und 1970er Jahren stark ausgebaut. Nach Beendigung der Tagebauaktivitäten in der Region (ca. 2045) wird
sich der Abfluss in der Erft zwischen Bergheim und Neuss gegenüber dem heutigen Zustand deutlich verringern. Die Erft muss
deshalb auf die zukünftige Situation mit zielgerichteten Maßnahmen vorbereitet werden.
Insbesondere ist das Gewässerbett wieder in einen naturnäheren
Zustand umzugestalten. Im Jahr 2004 wurde deshalb ein Masterplan für die Erft erstellt, bestehend aus einem Perspektivkonzept
und einem Maßnahmenprogramm.“
„Das Perspektivkonzept liefert eine konkrete Vorstellung darüber,
wie die Erft nach 2045 aussehen soll. Es beinhaltet Konzeptpläne
für 23 Abschnitte zwischen Bergheim und der Erftmündung, die Art
und Ausdehnung der Maßnahmen darstellen und eine nachhaltige
Umgestaltung von Gewässer und Aue zu einem funktionsfähigen
Lebensraum zum Ziel haben. Das Perspektivkonzept bildet die
Grundlage für die Abstimmung in der Region und die weiteren
Planungen.
Das Maßnahmenpaket gibt eine Übersicht über die Art und die
zeitliche Abfolge von verschiedenen Einzelmaßnahmen, die bis
2045 ergriffen werden sollen. Neben der Gewässerumgestaltung
werden Maßnahmen am Wasserentsorgungssystem des Bergbautreibenden erforderlich sowie Maßnahmen zur Minderung der stofflichen Einträge in die Erft. Im Jahr 2008 haben das Land NRW, die
RWE Power AG und der Erftverband eine Rahmenvereinbarung
zur Umsetzung des Perspektivkonzepts geschlossen, in der auch
die Finanzierung des Vorhabens geregelt ist. (…)“3 Parallel zum
Masterplan wird das Gewässerauenprogramm für die Erft weiter
konkretisiert.
Im Juli 2006 ist der Regionalplan Köln, sachlicher Teilabschnitt
Vorbeugender Hochwasserschutz, in Kraft getreten. Die darin entsprechend gekennzeichneten Flächen entlang der Erft in Bedburg
stellen mögliche Überschwemmungsbereiche dar. Die Bezirksregierung Köln hatte die Stadt Bedburg daher um Abstimmung über
den Umgang mit künftig vom Hochwasserschutz betroffenen, aber
nicht bebauten Flächen gebeten. In dem Erörterungsgespräch am
13. April 2007, bei dem auch der Erftverband vertreten war, wurde
das Hauptaugenmerk auf die mit Planungsrecht belegten und auf
die, nach den Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans, bebaubaren bzw. entwicklungsfähigen Flächen im
Stadtgebiet von Bedburg gelegt. Besonderer Betrachtung bedurfte
dabei jedoch lediglich das Gebiet zwischen Otto-Hahn-Straße, Erft
und Gleisanlage.
3
http://www.erftverband.de/nc/oberirdischegewaesser/gewaesserbewirtschaftung/erftumgestaltung/?sword_list[]=erft
4
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
5
Zwischen den Beteiligten konnte in diesem Zusammenhang Einvernehmen über die Aufgabe unbebauter Grundstücksflächen im
Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße an der Erft erzielt werden - bei
gleichzeitigem Flächentausch bzw. der Entwicklung neuer gewerblicher Bauflächen westlich des Industrieparks Mühlenerft. Der Flächentausch wurde am 26. September 2009 mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt, die mit Schreiben vom 7. Juni 2010 die
Anpassung der 44. Änderung des Flächennutzungsplans an die
Ziele der Raumordnung schließlich bestätigt hat.
Durch den beabsichtigten Flächentausch können wertvolle gewerbliche Bauflächen in Bedburg erhalten und verlagert werden.
3.2
Teilbereich 2 - Industriepark Mühlenerft
Der Änderungsteilbereich 2 liegt im Nordosten von Bedburg unweit
der Landestraßen L 116 und L 213 und grenzt fast unmittelbar an
das Gebiet der Stadt Grevenbroich. Nördlich und nord-westlich
befindet sich das Naherholungsgebiet Mühlenerft mit dem Kasterer
See, im Südwesten schließen sich große zusammenhängende
ackerbaulich genutzte Flächen an. Auch die Flächen im Plangeltungsbereich werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die zwischen der L 116 und dem Plangebiet liegenden Industrieflächen im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39a, 2. Änderung, wurden erst kürzlich durch einen größeren Gewerbebetrieb bebaut
und in Betrieb genommen. Südlich des Plangebiets, im bestehenden Teil des angrenzenden Industrieparks Mühlenerft, liegt das
Gruppenklärwerk Kaster.
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Stand 2001, stellt für
den FNP-Änderungsteilbereich 2 und den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39b „Allgemeine Freiraum- und
Agrarbereiche“ sowie „Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung (BSLE)“ mit den Zielschwerpunkten „Erhalt, Schutz und Sicherung“ dar. Die an den Geltungsteilbereich 2 angrenzenden Flächen sind im Regionalplan ebenfalls
weiträumig als Flächen zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung dargestellt. Die Bedeutung des eigentlichen Plangebiets für die Erholungsnutzung ist jedoch eher
gering, da es kaum durch Wege erschlossen ist und sich mit den
angrenzenden Flächen der Mühlenerft und der Kasterer Höhe wesentlich attraktivere Flächen für die Erholung in unmittelbarer Nähe
bieten.
Im sachlichen Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“
Teil 1 des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln von Juli 2006 liegt das Plangebiet außerhalb von Überschwemmungsbe-
Landes- und Regionalplanung
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
6
reichen der Mühlenerft, grenzt im Norden aber unmittelbar an diese.
Naturräumlich gehört der Änderungsteilbereich 2 (Industriepark
Mühlenerft) zur Einheit 554 „Jülicher Börde“. Die Jülicher Börde
wird im Osten durch den Villerand begrenzt. Im Süden geht sie in
die Zülpicher Börde und im Westen in die niederländisch-belgische
Bördezone über. Im Norden reicht sie bis an die Lössgrenze südlich von Neuss und Mönchengladbach. Der Änderungsbereich
befindet sich innerhalb der Untereinheit 554.11 – Erftbusch (Unteres Erfttal). Der Raum Bedburg wird durch die Rekultivierung des
Braunkohletagebaus Fortuna-Garsdorf sowie durch intensiv genutzte Agrar- und Siedlungsflächen geprägt.
Naturräumliche Gegebenheiten
Das Landschaftsbild im Änderungsteilbereich 2 und seines Umfelds wird zum Einen durch die Bebauung des bereits bestehenden Industrieparks Mühlenerft bestimmt, zum Anderen dominieren
hier die ausgedehnten strukturarmen Ackerflächen vor den anschließenden Gehölz- und Waldflächen entlang der Mühlenerft
und des Kasterer Sees. Weitere das Landschaftsbild prägende
Elemente sind die Braunkohlekraftwerke Neurath und Frimmersdorf sowie die Windkraftanlagen auf der Frimmersdorfer Höhe.
Landschaftsbild
Innerhalb des Änderungsteilbereichs 2 befinden sich keine Fließgewässer, in der näheren Umgebung fließen die Erft und die Mühlenerft. Westlich des Plangebietes befindet sich der Kasterer See,
der im Zuge der Renaturierungsmaßnahmen des ehemaligen
Braunkohletagebaus entstanden ist.
Gewässer
Das Plangebiet unterliegt keinen Schutzausweisungen. Es sind
keine geschützten Biotope gemäß § 62 LG NW sowie FFHSchutzgebiete im Änderungsbereich vorhanden. Außerhalb des
Plangebiets befindet sich im Südwesten, am Stadtrand von Bedburg-Kaster, ein Landschaftsschutzgebiet (LSG Alter Erftlauf).
Keine Schutzgebiete und Schutzausweisungen
Am östlichen Plangebietsrand verläuft heute ein öffentlicher Weg,
der u. A. zur Bewirtschaftung der angrenzenden Ackerflächen genutzt wird. Der Wirtschaftsweg wird von einem Gehölzstreifen und
einem offenen Graben begleitet, die parallel dazu verlaufen.
Gehölzstreifen und Graben am
östlichen Plangebietsrand
Das Niveau des weitgehend ebenen Geländes liegt im Bereich des
geplanten Industriegebiets im Mittel bei rund 60,00 m über Normalhöhen-Null (NHN). In Richtung Mühlenerft fällt das Gelände
geringfügig ab.
Geländeniveau
Der gesamte Plangeltungsbereich liegt über ehemaligem Braunkohleabbaugebiet. Obwohl das Gelände bereits vor längerer Zeit
rekultiviert bzw. aufgeschüttet wurde, wird auch noch langfristig mit
Sümpfungsauswirkungen des Tagebaus zu rechnen und die ausreichende Tragfähigkeit des Bodens vor einer Bebauung zu prüfen
sein. Aufgrund der Mächtigkeit von 80-100 m und der stark wechselnden Zusammensetzung des aufgeschütteten Bodens sind in
Besondere Standortvoraussetzungen aufgrund der Rekultivierung
Inhalte der 44. Flächennutzungsplanänderung
7
der Regel besondere Gründungsmaßnahmen und Untersuchungen erforderlich. Für den angrenzenden Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39a liegt ein Boden- bzw. Baugrundgutachten
aus dem Jahre 1996 vor.
Darüber hinaus wird das Plangebiet heute nahezu vollständig von
Drainagen zur Entwässerung der Ackerflächen durchzogen. Es ist
vorgesehen, dieses Entwässerungssystem zukünftig ganz oder
teilweise aufzugeben und die betroffenen Flächen anderweitig zu
entwässern.
4
Inhalte der 44. Flächennutzungsplanänderung
Da die Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans
(FNP) aus dem Jahre 1980 nicht (mehr) den aktuellen Planungszielen für die beiden Teilflächen des Änderungsbereichs entsprechen,
führt
die
Stadt
Bedburg
die
44. Flächennutzungsplanänderung gemäß § 8 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39b durch. Die
Flächennutzungsplanänderung beinhaltet zwei Teilbereiche.
4.1
Teilbereich 1 - Otto-Hahn-Straße
Im Teilbereich 1 zwischen Otto-Hahn-Straße, Gleisanlage, Erft und
Wiesenstrasse in Stadtkernnähe werden, entsprechend der planerischen Zielsetzung, gewerbliche Bauflächen in Grün- und Waldflächen mit der ergänzenden Darstellung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7
BauGB als Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses geändert.
Die Rücknahme der dargestellten, aber nicht in Anspruch genommen gewerblichen Bauflächen in diesem Bereich erfolgt mit dem
Ziel bzw. unter Beachtung der Vorgaben des vorbeugenden Hochwasserschutzes entlang der Erft.
Die Fläche für Bahnanlagen, die im Nordwesten des Änderungsteilbereichs verläuft, bleibt unverändert bestehen. Der Teilbereich 1 der 44. FNP-Änderung liegt innerhalb des im FNP als Siedlungsschwerpunkt (SSP) dargestellten Innstadtbereichs der Stadt
Bedburg.
4.2
Teilbereich 2 - Industriepark Mühlenerft
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt
im Teilbereich 2 der 44. FNP-Änderung derzeit überwiegend Flächen für die Landwirtschaft und an den nördlichen und östlichen
Plangebietsrändern teilweise Flächen für die Forstwirtschaft dar.
Drainagen
Erschließung
8
Planungsrechtlich ist das Plangebiet aktuell als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen.
Im räumlichen Geltungsteilbereich 2 der 44. Flächennutzungsplanänderung werden der größte Teil der heutigen Fläche für die
Landwirtschaft sowie die Fläche für die Forstwirtschaft am östlichen Plangebietsrand zukünftig als gewerbliche Baufläche (G)
dargestellt. Am westlichen Rand des Änderungsbereichs wird in
Richtung Mühlenerft in großzügiger Breite von etwa 50 m eine
Fläche für die Forstwirtschaft auf heutiger Fläche für die Landwirtschaft neu vorgesehen.
Die Fläche für die Forstwirtschaft soll als westliche und nördliche
Randeingrünung des zukünftigen Industriegebiets dienen und sich
in die vorhandenen Wald- und Freiflächen entlang der Mühlenerft
landschaftsgerecht einfügen. Sie wird im Bebauungsplan Nr. 39b
im Parallelverfahren als Waldfläche und überlagernd als Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB festgesetzten Maßnahmen sehen dabei die Anpflanzung eines gestuften Waldsaums vor, so dass die Bebauungsplanfestsetzungen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
werden. Durch die festgesetzten Pflanzmaßnahmen kann gleichzeitig der größte Teil des Kompensationsbedarfs, der aus dem
Eingriff bzw. bei Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 39b entsteht, im Plangebiet gedeckt werden.
5
Erschließung
Das Plangebiet ist über die Landesstraße 213 an das Autobahnnetz angebunden. Über die A 61 als wichtige Verkehrsachse sind
die Autobahnkreuze Kerpen und Jackerath gut zu erreichen. Eine
Anbindung des Plangebiets an den Kreisverkehr Im Bereich
L 116/L 213 ist nicht vorgesehen. Die innere Erschließung soll
ausschließlich über die Robert-Bosch-Straße, die Werner-vonSiemens-Straße und die Nikolaus-Otto-Straße erfolgen, die durch
eine etwa 220 m lange Planstraße mit Wendeanlage in das Plangebiet hinein verlängert werden soll.
Mit der Buslinie 924 (Bedburg Bahnhof - Niederaußem, Bergheim,
Haltepunkt an der Robert-Bosch-Straße) ist das Plangebiet an den
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Östlich der
L 213 verläuft die Regionalbahnlinie RB 38 (Köln – Mönchengladbach). Das Plangebiet selbst verfügt nicht über einen Bahnanschluss.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten erstellt, in dem die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit
des Knotenpunkts Robert-Bosch-Straße/L 213 durch die Realisierung des Bebauungsplans Nr. 39b untersucht wurden.
Waldflächen als westliche und
nördliche Randeingrünung des
zukünftigen Industriegebiets
Ver- und Entsorgung
9
Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit wurde geprüft, ob das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus dem Bebauungsplangebiet auf
die L 213 aufgenommen werden kann. Dabei wurde nicht nur die
Einmündung L 213/Robert-Bosch-Straße bewertet, sondern auch
der nördlich gelegene Kreisverkehrsplatz L 213/ L116. Für beide
Knotenpunkte wurde am 14. Juni 2011 eine Verkehrszählung vorgenommen, der zufolge die Querschnittsbelastung auf der L 213
zwischen den beiden genannten Knotenpunkten bei ca.
12.400 Kfz/24 h liegt. Im Ergebnis ergab die Leistungsfähigkeitsberechnung, dass für beide Knotenpunkte die Qualitätsstufe D4 für
beide Spitzenstundenzeiträume (morgens und nachmittags) nicht
überschritten wird.
In Abstimmung mit Straßen NRW kann dementsprechend festgehalten werden, dass die betroffenen Knotenpunkte das mit der
Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 39b zu erwartende Verkehrsaufkommen aufnehmen können. Daher besteht hinsichtlich
der Leistungsfähigkeit der beiden Knotenpunkte derzeit kein Handlungsbedarf. Sollte die Stadt Bedburg eine Erweiterung des Industrieparks Mühlenerft beabsichtigen und über den bestehenden Knotenpunkt L 279/ Robert-Bosch-Straße verkehrlich erschließen wollen, so wird – nach Aussage des Landesbetriebs Straßen NRW die Ertüchtigung des heute unsignalisierten Einmündungsbereichs
erforderlich.
6
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser ist durch Anschluss
an die vorhandene Infrastruktur des Industrieparks Mühlenerft sichergestellt.
Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke,
die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich
eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies
ohne Beeinträchtigungen der Allgemeinheit möglich ist.
Des Weiteren hat das Land NRW mit Datum vom 26. Mai 2004 die
Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren (Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird geregelt,
4
Die Definition der Qualitätsstufen ist u. a. im Handbuch für die Bemessung
von Straßenverkehrsanlagen veröffentlicht (HBS 2001 in der Fassung aus
dem Jahre 2009, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
e.V., Köln)
Abwasserbeseitigung im
Trennsystem
Ver- und Entsorgung
10
von welchen Flächen (belastet/unbelastet) Niederschlagswasser
vor der Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss.5
Eine Versickerung oder Verrieselung ist im Plangebiet nicht ohne
Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich, da hier die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch sind. Die
neu zu erschließenden Flächen sollen daher - unter Berücksichtigung des Trennerlasses und der vorhandenen Topografie - im
Trennverfahren entwässert werden.
Im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung wurde im Zuge der Bauleitplanung in Abstimmung mit dem Erftverband und der Unteren
Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises ein Entwässerungskonzept6 erstellt.
Entwässerungskonzept
Der gesammelte Niederschlagswasser (NW)-Abfluss soll demnach
gedrosselt in die Mühlenerft eingeleitet werden. Dazu ist die Vorbehandlung des NW-Abflusses vor Einleitung in die Mühlenerft
gemäß den gültigen Richtlinien erforderlich.
Niederschlagswasser
Die Flächengröße des dazu geplanten Retentionsbodenfilterbeckens mit Absetzbecken beträgt - einschließlich Betriebswegen
und Außenanlagen - rund 4.100 qm (L x B = 92 m x 45 m). Die
angegebene Flächengröße der NW-Behandlungsanlage wurde auf
Grundlage der durch den Erftverband angegebenen vorläufigen
Einleitungswassermengen in die Mühlenerft und der Option, weiteren Retentionsraum zu schaffen, überschlägig ermittelt. Die zulässige Einleitungswassermenge in die Mühlenerft liegt, entsprechend
den Angaben des Erftverbands, vorläufig bei 100-200 [l/s], gewählt
100 [l/s]. Eine endgültige Festlegung der Einleitmenge kann, nach
Aussage des Erftverbands, erst nach Durchführung des immissionsorientierten Nachweises nach BWK-M3 erfolgen. Die NWBehandlung erfolgt in einem Retentionsbodenfilterbecken. Damit
werden die Forderungen im Sinne des § 51a (1) Landeswassergesetz (LWG) NRW erfüllt.
Die notwendigen Anlagen zur Regenrückhaltung und -behandlung
sind nördlich des Industriegebiets innerhalb der geplanten, etwa
50 m breiten Randeingrünung, in Richtung Mühlenerft vorgesehen.
Festsetzungen bezüglich Größenordnung und Zulässigkeit der
Entwässerungsanlagen werden im Bebauungsplan Nr. 39b getroffen.
Die Einleitstelle in die Mühlenerft liegt ca. 250 m nordöstlich des
Plangebiets an dem vorhandenen Brückenbauwerk des Wirtschaftswegs über die Mühlenerft. Es ist die Verlegung eines Ab5
6
Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren, RdErl.
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.05.2004, MBl. NRW 2004 S.583
Lengnick Consultants GmbH, Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, Köln „Industriepark Mühlenerft in Bedburg-Kaster, Bebauungsplan Nr. 39b“, Ergebnisbericht Mai 2011
Anlagen zur Regenrückhaltung
Immissionsschutz
11
laufsammlers von dem Retentionsbodenfilterbecken zur Einleitstelle erforderlich. Der geplante Vorflutkanal soll in dem vorhandenen
Wirtschaftweg (außerhalb des Plangebiets) verlegt werden.
Die Straßenentwässerung der neuen Planstraße erfolgt über einen
Regenwasser (RW)-Kanal mit Anschluss an den vorhandenen
Regenwasserkanal in der Nikolaus-Otto-Straße.
Der Schmutzwasser (SW)-Abfluss aus dem Plangebiet soll in den
vorhandenen Schmutzwasserkanal in der Nikolaus-Otto-Straße
eingeleitet werden. Wegen der vorhandenen Topographie ist hier
ein Abwasserpumpwerk zur Hebung der anfallenden Schmutzwässer erforderlich. Aufgrund der Erkenntnisse aus den bereits
bebauten Flächen wird mit einem geringen Schmutzwasseranfall
gerechnet.
Schmutzwasser
Notwendige wasserrechtliche Genehmigungen sowie die Einleitungserlaubnis für die Mühlenerft sind rechtzeitig vor der Realisierung von Bauvorhaben bei den zuständigen Behörden einzuholen.
Darauf wird im Bebauungsplan Nr. 39b im Parallelverfahren hingewiesen.
7
Immissionsschutz
Der Abstand des Änderungsbereichs zur nächsten Wohnbebauung südöstlich des Plangebiets in Bedburg-Kaster (Ricardastraße)
sowie zu den Wohngebieten in Bedburg-Broich (Gerhard-vomBrugh-Straße) beträgt etwa 900 m bis 1200 m. Nördlich des Änderungsbereichs liegt die nächste Wohnbebauung auf Grevenbroicher Stadtgebiet ca. 2 km entfernt. Störungen durch die angrenzende gewerbliche und industrielle Nutzung im Industriepark Mühlenerft, wie etwa durch Arbeits- oder Maschinengeräusche, sind
bisher nicht bekannt geworden. Die überörtlichen Verkehrswege
(L 213/L 116 und Bahntrasse) verlaufen in mindestens 800 m Entfernung zur östlichen Plangebietsgrenze.
Lärmemissionen
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurde
im Zuge der Bebauungsplanaufstellung ein Lärmgutachten erarbeitet. Die darin errechneten Lärmemissionskontingente für das
zukünftige Industriegebiet sind im Bebauungsplan Nr. 39b im Parallelverfahren festgesetzt worden.
Aufgrund des Abstands zur nächsten Wohnbebauung und dem
Ausschluss der Abstandsklassen I und II im geplanten Industriegebiet sind keine städtebaulich relevanten Geruchs- oder Luftimmissionen für die Wohnbebauung in Bedburg und Grevenbroich zu
befürchten.
Luft- und Geruchsimmissionen
Restriktionen durch Leitungen
8
Restriktionen durch Leitungen
Im Westen des Änderungsbereichs verläuft eine Richtfunkstrecke,
die der Flächennutzungsplan einschließlich ihres Schutzbereichs
als oberirdische Hauptversorgungsleitung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4
BauGB darstellt. Die Darstellung wird im Zuge der
44. Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich 2 beibehalten. Aufgrund der Richtfunkstrecke sind ggf. Einschränkungen,
z. B. für Bebauung und Bepflanzung im Plangebiet, möglich.
9
12
Richtfunkstrecke
Bodenschutz / Altlasten
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 gemäß der
aktuellen Veröffentlichung zur DIN 4149 „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen“ der Bundesrepublik
Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen von Juni 20067.
Die Hinweise und Vorgaben der DIN 4149 „Bauten in deutschen
Erdbebengebieten“, Ausgabe 2005-04, sind zu berücksichtigen.
Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Erdbeben
Im Plangebiet sind weder Kampfmittel noch Altlasten zu erwarten,
weil die Fläche nach dem II. Weltkrieg verkippt worden ist und die
rekultivierten Böden seitdem landwirtschaftlich genutzt werden.
Altlasten, Kampfmittel
Nach den Darstellungen des rechtswirksamen FNP der Stadt Bedburg liegt der Teilbereich 2 der 44. Änderung formal noch innerhalb einer Fläche für die Abgrabung bzw. für die Gewinnung von
Bodenschätzen. Die Flächen im Änderungsbereich wurden in den
1980ger Jahren aus dem Bergbau entlassen und rekultiviert.
Braunkohle, Kampfmittel
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Denkmalpflege
Auch Baudenkmale sind im Plangebiet nicht bekannt geworden.
Bodendenkmale sind aufgrund der Bodenverhältnisse nicht zu
erwarten.
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Berücksichtigung des Umweltberichtes in der
Begründung
In Teilbereich 1 kommt es nicht zu umwelterheblichen Auswirkungen, da die Nutzung auf den Flächen nicht verändert wird. Bei der
Durchführung der Planung in Teilbereich 2 kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen
und den Boden. So gehen durch Versiegelung dauerhaft Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Größtenteils handelt
es sich dabei allerdings um intensiv genutzte Ackerflächen. Aus
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fachlicher Sicht wird erwartet, dass sich das Tötungsrisiko nicht
signifikant erhöht, der Erhaltungszustand der lokalen Population
durch Störungen nicht erheblich verschlechtert und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin sichergestellt werden kann. Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme und insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Erhebliche Umweltauswirkungen auf den Menschen sind nicht gegeben, da die immissionsschutzrechtlich relevanten Grenz- oder Orientierungswerte an
sensiblen Immissionsorten im Nahbereich des Plangebietes nicht
überschritten werden.
Insgesamt werden unter Beachtung aller Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen, die auf Bebauungsplanebene festgesetzt werden keine
unzulässigen Auswirkungen innerhalb der Teilbereiche auf die
Umwelt verursacht. Die Überwachung der Auswirkungen (Monitoring) ist über die Kontrollinstrumente der Bauordnung gewährleistet. Die Notwendigkeit zur Festlegung spezieller Monitoringmaßnahmen wird derzeit nicht gesehen, ist aber auf der nachgeordneten Planungsebene zu überprüfen.
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Flächenbilanz
Im Flächennutzungsplan (FNP) ist gemäß § 5 Abs. 1 BauGB für
das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach
den Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen darzustellen. Diese Darstellungen sind in der Regel nicht parzellenscharf. Die Bilanzierung des künftigen planungsrechtlich zulässigen Eingriffs in
Boden, Natur und Landschaft sowie des Kompensationsbedarfs
erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischen Fachbeitrag. Für
die Erfassung, wie viel Fläche der land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung bei Planrealisierung durch die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 39b tatsächlich entzogen werden wird, ist - u. A.
aufgrund der Planschärfe des FNP - die verbindliche Bauleitplanung maßgebend.
Tatsächlich gehen der landwirtschaftlichen Nutzung durch die
Planrealisierung rund 8 ha Fläche für die ausgewiesene bzw. festgesetzte gewerbliche Nutzung verloren. Etwa 3,2 ha bisheriger
Fläche für die Landwirtschaft sollen für den Aufbau eines gestuften
Waldsaums am westlichen und nördlichen Plangebietsrand genutzt werden. Parallel zu der geplanten Erschließungsstraße setzt
der Bebauungsplan Nr. 39b – ebenfalls zur Randeingrünung des
Industrieparks Mühlenerft – eine Grünfläche von rund 0,3 ha fest.
Die Gesamtfläche des Bebauungsplangeltungsbereichs umfasst
rund 13 ha. Davon steht der landwirtschaftlichen Nutzung eine
Landesplanerische Anpassungsbestätigung
Fläche von rund 1 ha auch heute nicht zur Verfügung, da es sich
um Wege- und Gehölzflächen sowie um Flächen für Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe aus dem Bebauungsplan Nr. 39a
handelt(e) – die darüber hinaus im derzeit rechts-wirksamen FNP
überwiegend als Flächen für die Forstwirtschaft dargestellt sind.
In der Gesamtbetrachtung stehen also rund 8 ha neue gewerbliche
Baufläche im Industriepark Mühlenerft der Tauschfläche von
6,5 ha in Stadtkernnähe gegenüber. Zusammen mit den aufzuforstenden 3,2 ha Flächen am westlichen und nördlichen Plangebietsrand ergeben sich ca. 11,2 ha. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass am östlichen Plangebietsrand entfallende, ausgewiesene Waldflächen, die sich in der Örtlichkeit nur als Gehölzstreifen
darstellen - nach Westen verlagert und dort angepflanzt werden
sollen.
Im Vergleich zur bisherigen Summe der Gewerbeflächen entsteht
durch den mit der 44. Flächennutzungsplanänderung vorbereiteten
Flächentausch ein Zuwachs von rund 1,5 ha gewerblicher Bauflächen auf Bedburger Stadtgebiet.
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Landesplanerische Anpassungsbestätigung
Die Bezirksregierung Köln hat im Verfahren gemäß § 34 Abs. 1
Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom 7. Juni 2010 die
Anpassung der 44. Änderung des Flächennutzungsplans an die
Ziele der Raumordnung bestätigt.
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