Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (44. FNP Änderung Begründung zur Offenlage)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
67 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
01.02.12, 18:03
Aktualisiert
01.02.12, 18:03

Inhalt der Datei

Stadt Bedburg 44. Flächennutzungsplanänderung Flächentausch Otto-Hahn-Straße/ Industriepark Mühlenerft Begründung zur Offenlage Teil 1 Köln, 24. Januar 2012 Inhalt ANLASS, ZIEL UND ERFORDERNIS DER PLANUNG 1 2 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 2 3 PLANERISCHE AUSGANGSSITUATION UND RAHMENBEDINGUNGEN Teilbereich 1 - Otto-Hahn-Straße Teilbereich 2 - Industriepark Mühlenerft 3 3 5 4.1 4.2 INHALTE DER 44. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG Teilbereich 1 - Otto-Hahn-Straße Teilbereich 2 - Industriepark Mühlenerft 7 7 7 5 ERSCHLIEßUNG 8 6 VER- UND ENTSORGUNG 9 7 IMMISSIONSSCHUTZ 11 8 RESTRIKTIONEN DURCH LEITUNGEN 12 9 BODENSCHUTZ / ALTLASTEN 12 10 DENKMALPFLEGE 12 11 BERÜCKSICHTIGUNG DES UMWELTBERICHTES IN DER BEGRÜNDUNG 12 12 FLÄCHENBILANZ 13 13 LANDESPLANERISCHE ANPASSUNGSBESTÄTIGUNG 14 1 3.1 3.2 4 Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung 1 1 Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung Die Stadt Bedburg verfügt - abgesehen vom Standort an der Mühlenerft - weitgehend nur über Gewerbeflächen in Gemengelagen und in Stadtkernnähe. Diese Bereiche sind für Gewerbebetriebe geeignet, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Aufgrund dieser Einschränkung, des Bedarfs an industriell nutzbaren Flächen und der gezielten Nachfrage durch gewerbliche Nutzer sowie der besonderen Lagegunst des Industrieparks (sehr gute verkehrliche Anbindung, ca. 1 km Abstand zu Wohngebieten usw.) war bereits im Herbst 2007 die Erweiterung des bestehenden östlichen Teils des Industrieparks Mühlenerft erforderlich geworden. Vor diesem Hintergrund erfolgt nun die Aufstellung der 44. Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplans Nr. 39b „Industriepark Mühlenerft“ im Parallelverfahren. Die Stadt Bedburg plant außerdem die Aufgabe bzw. den Tausch von bisher unbebauten Gewerbeflächen zwischen Otto-HahnStraße, Gleisanlage und Erft. Durch die 44. Flächennutzungsplanänderung soll der Tausch von Gewerbeflächen im Innenstadtbereich planungsrechtlich vorbereitet werden. Sie beinhaltet daher zwei Teilbereiche. Die im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg aus dem Jahre 1980 ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen an der Otto-HahnStraße sind als Überschwemmungsgebiete der Erft nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgesetzt. Eine bauliche Nutzung dieser Flächen ist daher entsprechend § 78 WHG nicht möglich. Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung hat dementsprechend in seiner Sitzung am 14. August 2007 den Aufstellungsbeschluss für die 44. Flächennutzungsplanänderung gefasst und den Beschluss am 4. November 2008 hinsichtlich des Flächentauschs ergänzt. Teilbereich 1 der 44. FNP-Änderung beinhaltet die Änderung von gewerblichen Bauflächen in „Grünfläche“ und „Fläche für die Forstwirtschaft“ mit der ergänzenden Darstellung „Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses“ an der Otto-Hahn-Straße. In Teilbereich 2 sollen bisherige Flächen für die Land- und Forstwirtschaft in gewerbliche Bauflächen geändert werden. Um angesichts der knappen Gewerbeflächenreserven einerseits einen ersatzlosen Wegfall von Gewerbeflächen im Stadtgebiet und andererseits die Geltendmachung von Planungsnachteilen durch die Eigentümerin zu vermeiden, ist die planungsrechtliche Entwicklung und Sicherung von Gewerbeflächen, westlich unmittelbar angrenzend an den bereits bestehenden Teil des Industrieparks Mühlenerft, geplant. Flächentausch Räumlicher Geltungsbereich 2 Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39b im Parallelverfahren kann hier Ersatz für die in Stadtkernnähe wegfallenden Gewerbeflächen geschaffen werden. Potenzielle Auswirkungen der Neuerschließung von Industrieflächen im Bebauungsplangebiet auf die Landstraße 213 am Knotenpunkt Robert-Bosch-Straße wurden im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung ermittelt und dargestellt. Verkehrsuntersuchung Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurden für die geplante Industriefläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39b zulässige Lärmemissionskontingente (LEK) berechnet. Hierbei wurde die Vorbelastung aus dem benachbarten Bebauungsplangebiet Nr. 39a berücksichtigt. Werden die berechneten und im Bebauungsplan Nr. 39b festgesetzten Lärmemissionskontingente im Rahmen der Ansiedlung neuer Betriebe insgesamt eingehalten, so ist sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte an den nächstgelegenen Wohnhäusern bzw. in den Ortsrandlagen von Bedburg und Bedburg-Kaster nicht überschritten werden. Schallgutachten Instrument zur Berücksichtigung der Umweltbelange im Bauleitplanverfahren ist die Umweltprüfung gemäß § 2 BauGB, in der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB festgehalten werden. Umweltbericht Zur Beurteilung der städtebaulichen Planung aus Sicht von Natur und Landschaft wurde ein Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung erstellt, der gemäß § 2a BauGB einen gesonderten Teil der Änderungsbegründung darstellt. Die Bilanzierung von Eingriff in Boden, Natur und Landschaft sowie des Kompensationsbedarfs erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Zum Bebauungsplan Nr. 39b wurde dazu ein Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erarbeitet. Der ermittelte Kompensationsbedarf wird demnach überwiegend im Plangebiet selbst gedeckt werden können. Es ist vorgesehen, das verbleibende Kompensationsdefizit durch externe Maßnahmen (Tauschfläche Teilbereich 1 und Ökokonto „Bandanlage“) zu decken. Die Abstimmung über geeignete Maßnahmen mit den zuständigen Fachbehörden und Trägern öffentlicher Belange erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39b im Parallelverfahren 2 Räumlicher Geltungsbereich Der etwa 6,3 ha große Änderungsteilbereich 1 befindet sich in Stadtkernnähe. Er liegt südlich der L 213 an der Otto-Hahn-Straße Kompensation Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen (Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße) und etwa 2 km vom Teilbereich 2 der 44. FNP-Änderung entfernt. Der räumliche Geltungsteilbereich 2 liegt innerhalb der Gemarkung Kaster, Flur 14 und umfasst eine Fläche von rund 17,3 ha. Er wird im Norden und Westen durch den Fuß- und Radweg bzw. Wirtschaftsweg entlang der Mühlenerft begrenzt und im Süden durch landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Mühlenerft selbst verläuft in einem Abstand von mindestens 20,00 m und bis zu ca. 80,00 m zur nördlichen und westlichen Plangebietsgrenze. Im Osten überlagert das Plangebiet den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39a, 1. und 2. Änderung. Für diesen Überlagerungsbereich stellt der rechtswirksame FNP aktuell Flächen für die Forst- und Landwirtschaft dar. Die Abgrenzung des Änderungsbereichs erfolgt hier auf Basis der aktuellen Planungsziele der Stadt Bedburg, die die Aufgabe von bisherigen Flächen für die Forst- und Landwirtschaft bzw. Grünflächen zugunsten der notwendigen Erschließung erfordern und den Anschluss neuer gewerblicher Bauflächen an bereits rechtskräftig festgesetzte beinhalten. Der Änderungsteilbereich 2 ist daher und aufgrund der Parzellenunschärfe des Flächennutzungsplans in östlicher Richtung etwas größer gefasst als der Geltungsbereich des aus ihm zu entwickelnden Bebauungsplans Nr. 39b. Der räumliche Geltungsbereich der beiden Teile der 44. Flächennutzungsplanänderung ist der Plandarstellung im Maßstab 1 : 10.000 zu entnehmen. 3 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 3.1 Teilbereich 1 - Otto-Hahn-Straße Der Änderungsteilbereich 1 bildet heute den unbebauten, nordwestlichen Teil des Gewerbegebiets Otto-Hahn-Straße. Unmittelbar östlich des aktuell im FNP als gewerbliche Bauflächen dargestellten Änderungsteilbereichs 1 verläuft die Erft, für die ein Perspektivkonzept zur WRRL1-konformen Umgestaltung aus dem Jahre 2005 vorliegt.2 „Die Erft wird heute zur Ableitung von gehobenem Grundwasser aus Braukohlentagebauen und zur Versorgung der Braunkohlekraftwerke entlang der Erftschiene genutzt. Hierfür und zur Verbesserung des Hochwasserschutzes wurde das Gewässerbett der 1 2 Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) „Konzept zur WRRL-konformen Umgestaltung der Erft“, Kurzfassung des Ergebnisberichts der Arbeitsgruppe, Hrsg.: Erftverband und Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, August 2005 3 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen Erft in den 1960er und 1970er Jahren stark ausgebaut. Nach Beendigung der Tagebauaktivitäten in der Region (ca. 2045) wird sich der Abfluss in der Erft zwischen Bergheim und Neuss gegenüber dem heutigen Zustand deutlich verringern. Die Erft muss deshalb auf die zukünftige Situation mit zielgerichteten Maßnahmen vorbereitet werden. Insbesondere ist das Gewässerbett wieder in einen naturnäheren Zustand umzugestalten. Im Jahr 2004 wurde deshalb ein Masterplan für die Erft erstellt, bestehend aus einem Perspektivkonzept und einem Maßnahmenprogramm.“ „Das Perspektivkonzept liefert eine konkrete Vorstellung darüber, wie die Erft nach 2045 aussehen soll. Es beinhaltet Konzeptpläne für 23 Abschnitte zwischen Bergheim und der Erftmündung, die Art und Ausdehnung der Maßnahmen darstellen und eine nachhaltige Umgestaltung von Gewässer und Aue zu einem funktionsfähigen Lebensraum zum Ziel haben. Das Perspektivkonzept bildet die Grundlage für die Abstimmung in der Region und die weiteren Planungen. Das Maßnahmenpaket gibt eine Übersicht über die Art und die zeitliche Abfolge von verschiedenen Einzelmaßnahmen, die bis 2045 ergriffen werden sollen. Neben der Gewässerumgestaltung werden Maßnahmen am Wasserentsorgungssystem des Bergbautreibenden erforderlich sowie Maßnahmen zur Minderung der stofflichen Einträge in die Erft. Im Jahr 2008 haben das Land NRW, die RWE Power AG und der Erftverband eine Rahmenvereinbarung zur Umsetzung des Perspektivkonzepts geschlossen, in der auch die Finanzierung des Vorhabens geregelt ist. (…)“3 Parallel zum Masterplan wird das Gewässerauenprogramm für die Erft weiter konkretisiert. Im Juli 2006 ist der Regionalplan Köln, sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz, in Kraft getreten. Die darin entsprechend gekennzeichneten Flächen entlang der Erft in Bedburg stellen mögliche Überschwemmungsbereiche dar. Die Bezirksregierung Köln hatte die Stadt Bedburg daher um Abstimmung über den Umgang mit künftig vom Hochwasserschutz betroffenen, aber nicht bebauten Flächen gebeten. In dem Erörterungsgespräch am 13. April 2007, bei dem auch der Erftverband vertreten war, wurde das Hauptaugenmerk auf die mit Planungsrecht belegten und auf die, nach den Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans, bebaubaren bzw. entwicklungsfähigen Flächen im Stadtgebiet von Bedburg gelegt. Besonderer Betrachtung bedurfte dabei jedoch lediglich das Gebiet zwischen Otto-Hahn-Straße, Erft und Gleisanlage. 3 http://www.erftverband.de/nc/oberirdischegewaesser/gewaesserbewirtschaftung/erftumgestaltung/?sword_list[]=erft 4 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 5 Zwischen den Beteiligten konnte in diesem Zusammenhang Einvernehmen über die Aufgabe unbebauter Grundstücksflächen im Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße an der Erft erzielt werden - bei gleichzeitigem Flächentausch bzw. der Entwicklung neuer gewerblicher Bauflächen westlich des Industrieparks Mühlenerft. Der Flächentausch wurde am 26. September 2009 mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt, die mit Schreiben vom 7. Juni 2010 die Anpassung der 44. Änderung des Flächennutzungsplans an die Ziele der Raumordnung schließlich bestätigt hat. Durch den beabsichtigten Flächentausch können wertvolle gewerbliche Bauflächen in Bedburg erhalten und verlagert werden. 3.2 Teilbereich 2 - Industriepark Mühlenerft Der Änderungsteilbereich 2 liegt im Nordosten von Bedburg unweit der Landestraßen L 116 und L 213 und grenzt fast unmittelbar an das Gebiet der Stadt Grevenbroich. Nördlich und nord-westlich befindet sich das Naherholungsgebiet Mühlenerft mit dem Kasterer See, im Südwesten schließen sich große zusammenhängende ackerbaulich genutzte Flächen an. Auch die Flächen im Plangeltungsbereich werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die zwischen der L 116 und dem Plangebiet liegenden Industrieflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39a, 2. Änderung, wurden erst kürzlich durch einen größeren Gewerbebetrieb bebaut und in Betrieb genommen. Südlich des Plangebiets, im bestehenden Teil des angrenzenden Industrieparks Mühlenerft, liegt das Gruppenklärwerk Kaster. Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Stand 2001, stellt für den FNP-Änderungsteilbereich 2 und den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39b „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ sowie „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE)“ mit den Zielschwerpunkten „Erhalt, Schutz und Sicherung“ dar. Die an den Geltungsteilbereich 2 angrenzenden Flächen sind im Regionalplan ebenfalls weiträumig als Flächen zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung dargestellt. Die Bedeutung des eigentlichen Plangebiets für die Erholungsnutzung ist jedoch eher gering, da es kaum durch Wege erschlossen ist und sich mit den angrenzenden Flächen der Mühlenerft und der Kasterer Höhe wesentlich attraktivere Flächen für die Erholung in unmittelbarer Nähe bieten. Im sachlichen Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ Teil 1 des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln von Juli 2006 liegt das Plangebiet außerhalb von Überschwemmungsbe- Landes- und Regionalplanung Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 6 reichen der Mühlenerft, grenzt im Norden aber unmittelbar an diese. Naturräumlich gehört der Änderungsteilbereich 2 (Industriepark Mühlenerft) zur Einheit 554 „Jülicher Börde“. Die Jülicher Börde wird im Osten durch den Villerand begrenzt. Im Süden geht sie in die Zülpicher Börde und im Westen in die niederländisch-belgische Bördezone über. Im Norden reicht sie bis an die Lössgrenze südlich von Neuss und Mönchengladbach. Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb der Untereinheit 554.11 – Erftbusch (Unteres Erfttal). Der Raum Bedburg wird durch die Rekultivierung des Braunkohletagebaus Fortuna-Garsdorf sowie durch intensiv genutzte Agrar- und Siedlungsflächen geprägt. Naturräumliche Gegebenheiten Das Landschaftsbild im Änderungsteilbereich 2 und seines Umfelds wird zum Einen durch die Bebauung des bereits bestehenden Industrieparks Mühlenerft bestimmt, zum Anderen dominieren hier die ausgedehnten strukturarmen Ackerflächen vor den anschließenden Gehölz- und Waldflächen entlang der Mühlenerft und des Kasterer Sees. Weitere das Landschaftsbild prägende Elemente sind die Braunkohlekraftwerke Neurath und Frimmersdorf sowie die Windkraftanlagen auf der Frimmersdorfer Höhe. Landschaftsbild Innerhalb des Änderungsteilbereichs 2 befinden sich keine Fließgewässer, in der näheren Umgebung fließen die Erft und die Mühlenerft. Westlich des Plangebietes befindet sich der Kasterer See, der im Zuge der Renaturierungsmaßnahmen des ehemaligen Braunkohletagebaus entstanden ist. Gewässer Das Plangebiet unterliegt keinen Schutzausweisungen. Es sind keine geschützten Biotope gemäß § 62 LG NW sowie FFHSchutzgebiete im Änderungsbereich vorhanden. Außerhalb des Plangebiets befindet sich im Südwesten, am Stadtrand von Bedburg-Kaster, ein Landschaftsschutzgebiet (LSG Alter Erftlauf). Keine Schutzgebiete und Schutzausweisungen Am östlichen Plangebietsrand verläuft heute ein öffentlicher Weg, der u. A. zur Bewirtschaftung der angrenzenden Ackerflächen genutzt wird. Der Wirtschaftsweg wird von einem Gehölzstreifen und einem offenen Graben begleitet, die parallel dazu verlaufen. Gehölzstreifen und Graben am östlichen Plangebietsrand Das Niveau des weitgehend ebenen Geländes liegt im Bereich des geplanten Industriegebiets im Mittel bei rund 60,00 m über Normalhöhen-Null (NHN). In Richtung Mühlenerft fällt das Gelände geringfügig ab. Geländeniveau Der gesamte Plangeltungsbereich liegt über ehemaligem Braunkohleabbaugebiet. Obwohl das Gelände bereits vor längerer Zeit rekultiviert bzw. aufgeschüttet wurde, wird auch noch langfristig mit Sümpfungsauswirkungen des Tagebaus zu rechnen und die ausreichende Tragfähigkeit des Bodens vor einer Bebauung zu prüfen sein. Aufgrund der Mächtigkeit von 80-100 m und der stark wechselnden Zusammensetzung des aufgeschütteten Bodens sind in Besondere Standortvoraussetzungen aufgrund der Rekultivierung Inhalte der 44. Flächennutzungsplanänderung 7 der Regel besondere Gründungsmaßnahmen und Untersuchungen erforderlich. Für den angrenzenden Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39a liegt ein Boden- bzw. Baugrundgutachten aus dem Jahre 1996 vor. Darüber hinaus wird das Plangebiet heute nahezu vollständig von Drainagen zur Entwässerung der Ackerflächen durchzogen. Es ist vorgesehen, dieses Entwässerungssystem zukünftig ganz oder teilweise aufzugeben und die betroffenen Flächen anderweitig zu entwässern. 4 Inhalte der 44. Flächennutzungsplanänderung Da die Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans (FNP) aus dem Jahre 1980 nicht (mehr) den aktuellen Planungszielen für die beiden Teilflächen des Änderungsbereichs entsprechen, führt die Stadt Bedburg die 44. Flächennutzungsplanänderung gemäß § 8 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39b durch. Die Flächennutzungsplanänderung beinhaltet zwei Teilbereiche. 4.1 Teilbereich 1 - Otto-Hahn-Straße Im Teilbereich 1 zwischen Otto-Hahn-Straße, Gleisanlage, Erft und Wiesenstrasse in Stadtkernnähe werden, entsprechend der planerischen Zielsetzung, gewerbliche Bauflächen in Grün- und Waldflächen mit der ergänzenden Darstellung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB als Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses geändert. Die Rücknahme der dargestellten, aber nicht in Anspruch genommen gewerblichen Bauflächen in diesem Bereich erfolgt mit dem Ziel bzw. unter Beachtung der Vorgaben des vorbeugenden Hochwasserschutzes entlang der Erft. Die Fläche für Bahnanlagen, die im Nordwesten des Änderungsteilbereichs verläuft, bleibt unverändert bestehen. Der Teilbereich 1 der 44. FNP-Änderung liegt innerhalb des im FNP als Siedlungsschwerpunkt (SSP) dargestellten Innstadtbereichs der Stadt Bedburg. 4.2 Teilbereich 2 - Industriepark Mühlenerft Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt im Teilbereich 2 der 44. FNP-Änderung derzeit überwiegend Flächen für die Landwirtschaft und an den nördlichen und östlichen Plangebietsrändern teilweise Flächen für die Forstwirtschaft dar. Drainagen Erschließung 8 Planungsrechtlich ist das Plangebiet aktuell als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Im räumlichen Geltungsteilbereich 2 der 44. Flächennutzungsplanänderung werden der größte Teil der heutigen Fläche für die Landwirtschaft sowie die Fläche für die Forstwirtschaft am östlichen Plangebietsrand zukünftig als gewerbliche Baufläche (G) dargestellt. Am westlichen Rand des Änderungsbereichs wird in Richtung Mühlenerft in großzügiger Breite von etwa 50 m eine Fläche für die Forstwirtschaft auf heutiger Fläche für die Landwirtschaft neu vorgesehen. Die Fläche für die Forstwirtschaft soll als westliche und nördliche Randeingrünung des zukünftigen Industriegebiets dienen und sich in die vorhandenen Wald- und Freiflächen entlang der Mühlenerft landschaftsgerecht einfügen. Sie wird im Bebauungsplan Nr. 39b im Parallelverfahren als Waldfläche und überlagernd als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Maßnahmen sehen dabei die Anpflanzung eines gestuften Waldsaums vor, so dass die Bebauungsplanfestsetzungen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Durch die festgesetzten Pflanzmaßnahmen kann gleichzeitig der größte Teil des Kompensationsbedarfs, der aus dem Eingriff bzw. bei Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 39b entsteht, im Plangebiet gedeckt werden. 5 Erschließung Das Plangebiet ist über die Landesstraße 213 an das Autobahnnetz angebunden. Über die A 61 als wichtige Verkehrsachse sind die Autobahnkreuze Kerpen und Jackerath gut zu erreichen. Eine Anbindung des Plangebiets an den Kreisverkehr Im Bereich L 116/L 213 ist nicht vorgesehen. Die innere Erschließung soll ausschließlich über die Robert-Bosch-Straße, die Werner-vonSiemens-Straße und die Nikolaus-Otto-Straße erfolgen, die durch eine etwa 220 m lange Planstraße mit Wendeanlage in das Plangebiet hinein verlängert werden soll. Mit der Buslinie 924 (Bedburg Bahnhof - Niederaußem, Bergheim, Haltepunkt an der Robert-Bosch-Straße) ist das Plangebiet an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Östlich der L 213 verläuft die Regionalbahnlinie RB 38 (Köln – Mönchengladbach). Das Plangebiet selbst verfügt nicht über einen Bahnanschluss. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten erstellt, in dem die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts Robert-Bosch-Straße/L 213 durch die Realisierung des Bebauungsplans Nr. 39b untersucht wurden. Waldflächen als westliche und nördliche Randeingrünung des zukünftigen Industriegebiets Ver- und Entsorgung 9 Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit wurde geprüft, ob das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus dem Bebauungsplangebiet auf die L 213 aufgenommen werden kann. Dabei wurde nicht nur die Einmündung L 213/Robert-Bosch-Straße bewertet, sondern auch der nördlich gelegene Kreisverkehrsplatz L 213/ L116. Für beide Knotenpunkte wurde am 14. Juni 2011 eine Verkehrszählung vorgenommen, der zufolge die Querschnittsbelastung auf der L 213 zwischen den beiden genannten Knotenpunkten bei ca. 12.400 Kfz/24 h liegt. Im Ergebnis ergab die Leistungsfähigkeitsberechnung, dass für beide Knotenpunkte die Qualitätsstufe D4 für beide Spitzenstundenzeiträume (morgens und nachmittags) nicht überschritten wird. In Abstimmung mit Straßen NRW kann dementsprechend festgehalten werden, dass die betroffenen Knotenpunkte das mit der Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 39b zu erwartende Verkehrsaufkommen aufnehmen können. Daher besteht hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der beiden Knotenpunkte derzeit kein Handlungsbedarf. Sollte die Stadt Bedburg eine Erweiterung des Industrieparks Mühlenerft beabsichtigen und über den bestehenden Knotenpunkt L 279/ Robert-Bosch-Straße verkehrlich erschließen wollen, so wird – nach Aussage des Landesbetriebs Straßen NRW die Ertüchtigung des heute unsignalisierten Einmündungsbereichs erforderlich. 6 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser ist durch Anschluss an die vorhandene Infrastruktur des Industrieparks Mühlenerft sichergestellt. Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigungen der Allgemeinheit möglich ist. Des Weiteren hat das Land NRW mit Datum vom 26. Mai 2004 die Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren (Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird geregelt, 4 Die Definition der Qualitätsstufen ist u. a. im Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen veröffentlicht (HBS 2001 in der Fassung aus dem Jahre 2009, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., Köln) Abwasserbeseitigung im Trennsystem Ver- und Entsorgung 10 von welchen Flächen (belastet/unbelastet) Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss.5 Eine Versickerung oder Verrieselung ist im Plangebiet nicht ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich, da hier die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch sind. Die neu zu erschließenden Flächen sollen daher - unter Berücksichtigung des Trennerlasses und der vorhandenen Topografie - im Trennverfahren entwässert werden. Im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung wurde im Zuge der Bauleitplanung in Abstimmung mit dem Erftverband und der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises ein Entwässerungskonzept6 erstellt. Entwässerungskonzept Der gesammelte Niederschlagswasser (NW)-Abfluss soll demnach gedrosselt in die Mühlenerft eingeleitet werden. Dazu ist die Vorbehandlung des NW-Abflusses vor Einleitung in die Mühlenerft gemäß den gültigen Richtlinien erforderlich. Niederschlagswasser Die Flächengröße des dazu geplanten Retentionsbodenfilterbeckens mit Absetzbecken beträgt - einschließlich Betriebswegen und Außenanlagen - rund 4.100 qm (L x B = 92 m x 45 m). Die angegebene Flächengröße der NW-Behandlungsanlage wurde auf Grundlage der durch den Erftverband angegebenen vorläufigen Einleitungswassermengen in die Mühlenerft und der Option, weiteren Retentionsraum zu schaffen, überschlägig ermittelt. Die zulässige Einleitungswassermenge in die Mühlenerft liegt, entsprechend den Angaben des Erftverbands, vorläufig bei 100-200 [l/s], gewählt 100 [l/s]. Eine endgültige Festlegung der Einleitmenge kann, nach Aussage des Erftverbands, erst nach Durchführung des immissionsorientierten Nachweises nach BWK-M3 erfolgen. Die NWBehandlung erfolgt in einem Retentionsbodenfilterbecken. Damit werden die Forderungen im Sinne des § 51a (1) Landeswassergesetz (LWG) NRW erfüllt. Die notwendigen Anlagen zur Regenrückhaltung und -behandlung sind nördlich des Industriegebiets innerhalb der geplanten, etwa 50 m breiten Randeingrünung, in Richtung Mühlenerft vorgesehen. Festsetzungen bezüglich Größenordnung und Zulässigkeit der Entwässerungsanlagen werden im Bebauungsplan Nr. 39b getroffen. Die Einleitstelle in die Mühlenerft liegt ca. 250 m nordöstlich des Plangebiets an dem vorhandenen Brückenbauwerk des Wirtschaftswegs über die Mühlenerft. Es ist die Verlegung eines Ab5 6 Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren, RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.05.2004, MBl. NRW 2004 S.583 Lengnick Consultants GmbH, Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, Köln „Industriepark Mühlenerft in Bedburg-Kaster, Bebauungsplan Nr. 39b“, Ergebnisbericht Mai 2011 Anlagen zur Regenrückhaltung Immissionsschutz 11 laufsammlers von dem Retentionsbodenfilterbecken zur Einleitstelle erforderlich. Der geplante Vorflutkanal soll in dem vorhandenen Wirtschaftweg (außerhalb des Plangebiets) verlegt werden. Die Straßenentwässerung der neuen Planstraße erfolgt über einen Regenwasser (RW)-Kanal mit Anschluss an den vorhandenen Regenwasserkanal in der Nikolaus-Otto-Straße. Der Schmutzwasser (SW)-Abfluss aus dem Plangebiet soll in den vorhandenen Schmutzwasserkanal in der Nikolaus-Otto-Straße eingeleitet werden. Wegen der vorhandenen Topographie ist hier ein Abwasserpumpwerk zur Hebung der anfallenden Schmutzwässer erforderlich. Aufgrund der Erkenntnisse aus den bereits bebauten Flächen wird mit einem geringen Schmutzwasseranfall gerechnet. Schmutzwasser Notwendige wasserrechtliche Genehmigungen sowie die Einleitungserlaubnis für die Mühlenerft sind rechtzeitig vor der Realisierung von Bauvorhaben bei den zuständigen Behörden einzuholen. Darauf wird im Bebauungsplan Nr. 39b im Parallelverfahren hingewiesen. 7 Immissionsschutz Der Abstand des Änderungsbereichs zur nächsten Wohnbebauung südöstlich des Plangebiets in Bedburg-Kaster (Ricardastraße) sowie zu den Wohngebieten in Bedburg-Broich (Gerhard-vomBrugh-Straße) beträgt etwa 900 m bis 1200 m. Nördlich des Änderungsbereichs liegt die nächste Wohnbebauung auf Grevenbroicher Stadtgebiet ca. 2 km entfernt. Störungen durch die angrenzende gewerbliche und industrielle Nutzung im Industriepark Mühlenerft, wie etwa durch Arbeits- oder Maschinengeräusche, sind bisher nicht bekannt geworden. Die überörtlichen Verkehrswege (L 213/L 116 und Bahntrasse) verlaufen in mindestens 800 m Entfernung zur östlichen Plangebietsgrenze. Lärmemissionen Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurde im Zuge der Bebauungsplanaufstellung ein Lärmgutachten erarbeitet. Die darin errechneten Lärmemissionskontingente für das zukünftige Industriegebiet sind im Bebauungsplan Nr. 39b im Parallelverfahren festgesetzt worden. Aufgrund des Abstands zur nächsten Wohnbebauung und dem Ausschluss der Abstandsklassen I und II im geplanten Industriegebiet sind keine städtebaulich relevanten Geruchs- oder Luftimmissionen für die Wohnbebauung in Bedburg und Grevenbroich zu befürchten. Luft- und Geruchsimmissionen Restriktionen durch Leitungen 8 Restriktionen durch Leitungen Im Westen des Änderungsbereichs verläuft eine Richtfunkstrecke, die der Flächennutzungsplan einschließlich ihres Schutzbereichs als oberirdische Hauptversorgungsleitung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB darstellt. Die Darstellung wird im Zuge der 44. Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich 2 beibehalten. Aufgrund der Richtfunkstrecke sind ggf. Einschränkungen, z. B. für Bebauung und Bepflanzung im Plangebiet, möglich. 9 12 Richtfunkstrecke Bodenschutz / Altlasten Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 gemäß der aktuellen Veröffentlichung zur DIN 4149 „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen“ der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen von Juni 20067. Die Hinweise und Vorgaben der DIN 4149 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“, Ausgabe 2005-04, sind zu berücksichtigen. Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. Erdbeben Im Plangebiet sind weder Kampfmittel noch Altlasten zu erwarten, weil die Fläche nach dem II. Weltkrieg verkippt worden ist und die rekultivierten Böden seitdem landwirtschaftlich genutzt werden. Altlasten, Kampfmittel Nach den Darstellungen des rechtswirksamen FNP der Stadt Bedburg liegt der Teilbereich 2 der 44. Änderung formal noch innerhalb einer Fläche für die Abgrabung bzw. für die Gewinnung von Bodenschätzen. Die Flächen im Änderungsbereich wurden in den 1980ger Jahren aus dem Bergbau entlassen und rekultiviert. Braunkohle, Kampfmittel 10 Denkmalpflege Auch Baudenkmale sind im Plangebiet nicht bekannt geworden. Bodendenkmale sind aufgrund der Bodenverhältnisse nicht zu erwarten. 11 Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung In Teilbereich 1 kommt es nicht zu umwelterheblichen Auswirkungen, da die Nutzung auf den Flächen nicht verändert wird. Bei der Durchführung der Planung in Teilbereich 2 kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und den Boden. So gehen durch Versiegelung dauerhaft Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Größtenteils handelt es sich dabei allerdings um intensiv genutzte Ackerflächen. Aus 7 Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen. Kontaktadresse: http://www.gd.nrw.de 13 fachlicher Sicht wird erwartet, dass sich das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht, der Erhaltungszustand der lokalen Population durch Störungen nicht erheblich verschlechtert und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin sichergestellt werden kann. Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme und insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Erhebliche Umweltauswirkungen auf den Menschen sind nicht gegeben, da die immissionsschutzrechtlich relevanten Grenz- oder Orientierungswerte an sensiblen Immissionsorten im Nahbereich des Plangebietes nicht überschritten werden. Insgesamt werden unter Beachtung aller Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen, die auf Bebauungsplanebene festgesetzt werden keine unzulässigen Auswirkungen innerhalb der Teilbereiche auf die Umwelt verursacht. Die Überwachung der Auswirkungen (Monitoring) ist über die Kontrollinstrumente der Bauordnung gewährleistet. Die Notwendigkeit zur Festlegung spezieller Monitoringmaßnahmen wird derzeit nicht gesehen, ist aber auf der nachgeordneten Planungsebene zu überprüfen. 12 Flächenbilanz Im Flächennutzungsplan (FNP) ist gemäß § 5 Abs. 1 BauGB für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen darzustellen. Diese Darstellungen sind in der Regel nicht parzellenscharf. Die Bilanzierung des künftigen planungsrechtlich zulässigen Eingriffs in Boden, Natur und Landschaft sowie des Kompensationsbedarfs erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischen Fachbeitrag. Für die Erfassung, wie viel Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bei Planrealisierung durch die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 39b tatsächlich entzogen werden wird, ist - u. A. aufgrund der Planschärfe des FNP - die verbindliche Bauleitplanung maßgebend. Tatsächlich gehen der landwirtschaftlichen Nutzung durch die Planrealisierung rund 8 ha Fläche für die ausgewiesene bzw. festgesetzte gewerbliche Nutzung verloren. Etwa 3,2 ha bisheriger Fläche für die Landwirtschaft sollen für den Aufbau eines gestuften Waldsaums am westlichen und nördlichen Plangebietsrand genutzt werden. Parallel zu der geplanten Erschließungsstraße setzt der Bebauungsplan Nr. 39b – ebenfalls zur Randeingrünung des Industrieparks Mühlenerft – eine Grünfläche von rund 0,3 ha fest. Die Gesamtfläche des Bebauungsplangeltungsbereichs umfasst rund 13 ha. Davon steht der landwirtschaftlichen Nutzung eine Landesplanerische Anpassungsbestätigung Fläche von rund 1 ha auch heute nicht zur Verfügung, da es sich um Wege- und Gehölzflächen sowie um Flächen für Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe aus dem Bebauungsplan Nr. 39a handelt(e) – die darüber hinaus im derzeit rechts-wirksamen FNP überwiegend als Flächen für die Forstwirtschaft dargestellt sind. In der Gesamtbetrachtung stehen also rund 8 ha neue gewerbliche Baufläche im Industriepark Mühlenerft der Tauschfläche von 6,5 ha in Stadtkernnähe gegenüber. Zusammen mit den aufzuforstenden 3,2 ha Flächen am westlichen und nördlichen Plangebietsrand ergeben sich ca. 11,2 ha. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass am östlichen Plangebietsrand entfallende, ausgewiesene Waldflächen, die sich in der Örtlichkeit nur als Gehölzstreifen darstellen - nach Westen verlagert und dort angepflanzt werden sollen. Im Vergleich zur bisherigen Summe der Gewerbeflächen entsteht durch den mit der 44. Flächennutzungsplanänderung vorbereiteten Flächentausch ein Zuwachs von rund 1,5 ha gewerblicher Bauflächen auf Bedburger Stadtgebiet. 13 Landesplanerische Anpassungsbestätigung Die Bezirksregierung Köln hat im Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom 7. Juni 2010 die Anpassung der 44. Änderung des Flächennutzungsplans an die Ziele der Raumordnung bestätigt. 14