Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
16 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
20.11.12, 15:51
Aktualisiert
20.11.12, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
4. Satzung vom _________ zur Änderung der Gebührensatzung vom 12.12.2008
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), der §§ 1,2, 4, 6 und 7
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.
NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), sowie des § 21
der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008, hat der Rat der
Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom _______ folgende Gebührensatzung zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Bemessungsgrundlage und Gebührensatz; erhält folgende Fassung:
(1)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Art und Anzahl der auf dem
Grundstück vorhandenen Abfallbehälter.
(2)
Die Gebühr beträgt jährlich:
a)
b)
c)
d)
e)
für ein 60 l Restabfallgefäß
für ein 90 l Restabfallgefäß
für ein 120 l Restabfallgefäß
für ein 240 l Restabfallgefäß
für ein 1.100 l Restabfallgefäß
f)
g)
für ein 120 l Bioabfallgefäß
für ein 240 l Bioabfallgefäß
104,94 €
130,97 €
157,00 €
261,13 €
1.007,37 €
45,77 €
91,54 €
(3) Eine Sperrgutabfuhr pro Haushalt und Jahr bis zu einem Volumen von 3 m³ ist gebührenfrei. Die Gebühr
für jede darüber hinaus gehende Sperrgutabfuhr bis zu einem Volumen von jeweils 3 m³ beträgt 20,-- Euro.
(4) Die Benutzungsgebühr für den Beistellsack für Restmüll beträgt 3,90 Euro.
(5) Die Benutzungsgebühr für den Beistellsack für Bioabfälle beträgt 2,80 Euro.
(6) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen Häckslers beträgt 58,80 € pro
Stunde Einsatzzeit.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 12.12.2008 tritt am 01.01.2013 in Kraft.
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