Daten
Kommune
Bedburg
Größe
142 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
01.02.12, 18:03
Aktualisiert
06.02.12, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
12. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Titz,
Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
Diese Stellungnahme ist gleichlautend für den BP Titz 32
(Parallelverfahren) gültig.
Unsere Stellungnahme ist nicht im Auszug vom 02.03.2011
des o. g. Planungsverfahrens enthalten.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
zentrationszonen für Windenergieanlagen - eine Stellungnahme abgegeben hat. Diese Stellungnahme ist auch im
mit meinem Schreiben vom 26.08.2010 übersandten Abwägungsprotokoll zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes enthalten.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Titz Nr. 32 wurde
vom Rat der Gemeinde Titz erst in seiner Sitzung am
15.07.2010 beschlossen. Im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB bestand Gelegenheit,
eine Stellungnahme bis zum 13.10.2010 abzugeben. In
diesem Verfahren liegt mir keine Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW vor.
Ich weise jedoch darauf hin, dass nunmehr in den Verfahren 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Titz 32 die Offenlage in der Zeit vom 14.03.
bis einschließlich 14.04.2011 durchgeführt wird und die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bis
zum 14.04.2011 die Möglichkeit haben, sich zu den Bauleitplanverfahren zu äußern. Hierzu verweise ich auf meine
Schreiben vom 02.03.2011, Az. 6120-60.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
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Stadt Bedburg mit Schreiben vom 14.04.2011
Hiermit nehme ich im Rahmen der o. g. Planverfahren wie
folgt Stellung:
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12. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Titz,
Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr. Anregung
13.1 Teilbereich A:
Schattenwurf und Lärmimmissionen
Die durch die Planziele der Bauleitpläne (u. a. Festsetzung
von konkreten Standorten / Anlagenhöhen) ausgelösten
und dem Bauleitplan daher zuzurechnenden Immissionskonflikte werden in diesem Planverfahren weiterhin nicht
ausreichend gelöst. Die textliche Festsetzung Nr. 6 zur
Einhaltung von Richtwerten bzgl. des Schattenwurfes ist
nicht hinreichend bestimmt. Es wird aus der Festsetzung
nicht deutlich, wer die „betroffene Nachbarschaft“ ist. Zudem ist nicht zu entnehmen, welche Anlagen wann abzuschalten sind und wie mehrere Anlagen, die auf einen
Immissionspunkt wirken, bei einer Abschaltung zusammenwirken bzw. abgeschaltet werden müssen, welche
also konkret die „relevanten“ Anlagen sind. Es wird daher
angeregt, zum Abschluss möglicher Immissionskonflikte
im Planverfahren vielmehr den Zuschnitt der Windkonzentrationszone wie auch das Maß der baulichen Nutzung so
zu beschränken, dass die entsprechenden Richtwerte auf
diesem Wege eingehalten werden.
13.2 Höhe der baulichen Anlagen
In der frühzeitigen Beteiligung war im Flächennutzungsplan eine Begrenzung der Höhe der Windenergieanlagen
vorgesehen. Diese findet sich im offengelegten Planentwurf nicht mehr. Sollte der entsprechende Bebauungsplan
aus verschiedenen Gründen nicht in Kraft treten oder für
unwirksam erklärt werden, wären Windenergieanlagen
dann privilegiert auch ohne Höhenbeschränkung nach
§ 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Daher wird angeregt, in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Der Begriff der „Nachbarschaft“ im öffentlichen Recht ist
durch Literatur und Rechtsprechung hinreichend bestimmt. Nachbar im Sinne des öffentlichen Nachbarrechts
ist nicht nur der "Angrenzer", sondern jeder, der in der
durch die Rechtsnorm geschützten Position durch ein
Vorhaben beeinträchtigt bzw. durch Emissionen in seinen
Rechten betroffen wird (sogenannter materieller Nachbarbegriff, vergleiche BVerwG Urteil v. 24.10.1967, Az. I C
64/65). Die betroffene Nachbarschaft umfasst daher alle
durch das Vorhaben Betroffenen.
Die Festsetzung ist auch in Hinblick auf die abzuschaltenden Anlagen konkret genug. Wird der festgesetzte Richtwert erreicht, sind alle Anlagen abzuschalten, welche auf
den Ort wirken, an welchem die Überschreitung eintritt.
Der Richtwert für Schlagschattenwurf ist ein absoluter
Wert, welcher als Anteil einer Zeiteinheit (min/d bzw. h/a)
angegeben wird.
Wird ein Ort so lange beschattet, dass eine Überschreitung des Grenzwertes zu befürchten ist, sind alle WEA,
welche diesen Ort beschatten, solange abzuschalten, bis
eine weitere Beschattung aufgrund der Veränderung des
Sonnenstandes oder des Wetters ausgeschlossen ist.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung
zum Schattenwurf nur im Bebauungsplan für den Teilbereich B (Betgenhausen) enthalten ist
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Es ist richtig, dass Windenergieanlagen auch wenn der
Bebauungsplan nicht in Kraft tritt oder für unwirksam erklärt wird als privilegierte Vorhaben zulässig wären. In
diesem Falle stehen jedoch verschiedene Instrumente zur
Verfügung, ungewünschte oder immissionsschutzrechtlich
bedenkliche Anlagentypen auszuschließen. Zum einen
wird der Immissionsschutz im Rahmen der Genehmigung
nach Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft, zum zweiten kann ein Baugesuch aufgrund eines neuen Aufstel-
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der Verwaltung an.
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12. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Titz,
Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
BauNVO das allgemeine Maß der baulichen Nutzung in
Form einer Höhenbegrenzung so darzustellen, dass sichergestellt wird, dass maximal die in den Lärm- und
Schattenwurfgutachten zugrunde gelegten Anlagengrößen
realisiert werden können und somit Überschreitungen der
Immissionsschutzwerte an Immissionspunkten im Stadtgebiet Bedburg bereits im Planverfahren des Flächennutzungsplans ausgeschlossen werden. Gegen eine Darstellung ohne Beschränkung der Höhe im Flächennutzungsplan habe ich daher erhebliche Bedenken.
13.3 Landschaftsbild
Die Bedenken, die von meiner Seite in der frühzeitigen
Beteiligung mit Schreiben vom 08.10.201 zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Planung geäußert
wurden, halte ich inhaltlich weiterhin aufrecht. Die hierzu
vorgenommene Abwägung ist vollkommen unzureichend.
In der UVS sind hinsichtlich der Sichtbereichsanalyse weiterhin nicht alle vorhandenen WEA berücksichtigt worden.
Für eine hinreichende Bewertung der Beeinträchtigung der
Sichtbereiche aus den nahen Bedburger Ortsteilen ist
zwingend zu berücksichtigen, dass diese Ortsteile nicht
nur durch die vorhandenen Anlagen im Bereich Rödingen,
Oberembt, Niederembt und Spiel beeinträchtigt sind, sondern auch durch den vorhandenen Bestand bei Kaiskorb
sowie die neu hinzutretenden Anlagen bei Rödingen und
Jackerath.
Eine Antwort auf diese die Bedburger Ortsteile halbkreisförmig umgebende, massierte Bebauung mit WEA bleibt
die Analyse daher schuldig.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
lungsbeschlusses für einen Bebauungsplan zurückgestellt
werden. Daneben existiert eine Planungsvereinbarung
zwischen der Gemeinde und den Vorhabenträgern, in der
der Anlagentyp fixiert ist und somit eine verträgliche Anlagenhöhe abgesichert ist.
Von einer Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan
wird daher weiterhin abgesehen.
Die Auswahl der für die UVS schwellenrelevanten WEA
wurde in Abstimmung mit der Genehmigungs- und Fachbehörde getroffen. Diese Auswahl ergab sich aus der Annahme, dass die räumliche Nähe dieser Anlagen zueinander zu einer oder mehreren gemeinsamen Wirkungen
führen kann.
Die UVS stellt in einem ersten Schritt die Sichtbereiche
dieser im räumlichen Zusammenhang der Planung bestehenden bzw. genehmigten WEA dar und stellt darauf folgend den Zuwachs der Sichtbereiche bei Erweiterung um
die zehn geplanten WEA dar.
Auf diese Weise werden die zu erwartenden Wirkungen
(hier: Sichtbereiche) des erweiterten Windparks auch bezogen auf die randlichen Lagen von Ortsteilen Bedburgs
hinreichend dargestellt. Die Einflüsse weiter entfernt gelegener WEA finden in der Landschaftsbildbewertung nicht
über die Darstellung von Sichtbereichen Berücksichtigung,
sondern fließen als Vorbelastung in die Prognose der
Auswirkungen ein. Eine Darstellung der Sichtbereiche
aller WEA in einem Umkreis von 10 km würde eine differenzierte Bewertung der ursächlichen Wirkungen nicht
mehr gewährleisten und war zudem nicht vorgegebenes
Ziel der Studie.
Bereits heute sind die Bedburger Ortsteile, genauso wie
viel andere Ortsteile auch anderer Gemeinden in der Region von Windparks umgeben. Eben aus diesem Grund
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12. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Titz,
Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
13.4 Die gewählten Ausgleichsmaßnahmen (Anpflanzungen
und Erholungsflächen) sind jedoch nicht geeignet, den
Eingriff ins Landschaftsbild, der durch die Massierung der
Windenergieanlagen entsteht, auszugleichen. Die Maßnahmen sind maximal zum Ausgleich von wegfallenden
Naherholungsräumen geeignet. Einem funktionalen hinreichenden Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen
von Landschaftsbild und Sichtbeziehungen genügen die
beschriebenen Maßnahmen jedoch in keiner Weise. Ein
Ausgleich durch Ersatz von Pappelmonokulturen durch
höherwertige Anpflanzungen im Bereich der Stadt Jülich
mag rechnerisch einen Eingriff kompensieren, bleibt jedoch hinter einem sensiblen Umgang mit dem Landschaftsbild weit zurück. Es ist daher dringend angezeigt,
Maßnahmen vorzusehen, die Eingriffe ins Landschaftsbild
minimieren. Dies sollte (zumindest in Teilen) in Form von
landschaftsgliedernden Elementen im Nahbereich der
WEA erfolgen. Diese können zum einen zur landschaftsgestalterischen Aufwertung der beeinträchtigten Nahbereiche beitragen und zum anderen den mastenartigen Eingriff
zumindest abmildern. Eine Alternativenprüfung dieser
möglichen Ausgleichsmaßnahmen hat den Unterlagen
zufolge überhaupt nicht stattgefunden und sollte daher
dringend vorgenommen werden. Eine unveränderte Beibehaltung der derzeitigen Planung wäre demnach abwägungsfehlerhaft, weil sie zwar dem naturschutzrechtlich
geforderten Ausgleich theoretisch nachkommt, die Belange des Schutzes der Landschaft jedoch nicht ausreichend
in seiner Gewichtung berücksichtigt.
Stellungnahme der Verwaltung
heraus sollte die Errichtung weiterer Windenergieanlagen
konzentriert erfolgen. Am Standort Rödingen existieren
bereits Windenergieanlagen, der bestehende Windpark
wird ergänzt. Dieses Vorgehen ist in jedem Falle einer
Ausweisung an anderer Stelle vorzuziehen. Dies wird
auch in der Standortanalyse klar herausgestellt.
Beschlussempfehlung
Gemäß § 19 Absatz 4 BNatSchG können die Länder weitergehende Regelungen zur Umsetzung von Ersatzmaßnahmen selbst treffen.
Ersatzmaßnahmen sind Kompensationsmaßnahmen,
welche die Eingriffsbezogenen Beeinträchtigungen der
Funktionen von Natur und Landschaft gleichwertig ersetzen. Ersatzmaßnahmen zielen nicht auf eine gleichartige
Wiederherstellung der Funktionen ab, sondern der sachlich-funktionale Zusammenhang muss hergestellt werden.
Einen definierten Raumbezug gibt es nicht im Sinne des
Gesetzeswortlautes. Er sollte im gleichen Naturraum zum
Eingriff stehen und dort die zerstörten Funktionen von
Natur und Landschaft verbessern. Eine Verbesserung der
ökologischen und landschaftsästhetischen Gesamtbilanz
ist im gleichen Naturraum herzustellen. Eine Einwirkung
auf den konkreten Ort des Eingriffes ist nicht erforderlich.
Ausschließlich eine räumliche Beziehung zum Eingriffsort
ist ausreichend. Die hier gewählte Maßnahme entspricht
einer Ersatzmaßnahme, die in der gleichen naturräumlichen Einheit „Jülicher Börde“ wie die Windkraftanlagen
selbst liegt. Außerdem befindet sich die Maßnahme innerhalb der landschaftsästhetischen Raumeinheit „Rur-IndeTal“ und damit innerhalb des 5-km Radius um die Windenergieanlagen, in welchem die Eingriffe in das Landschaftsbild stattfinden werden.
Als Ausgleichsmaßnahme sind vorgesehen:
A) Wiederherstellung Erlen- , Eschen- und Weichholzauenwald sowie der Sternmieren-Eichen-Hainbuchen durch
Insgesamt wird wegen der oben beschriebenen erhebli- Bestandsumbau. Umwandlung der Hybridpappelmonokul11
12. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Titz,
Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
chen Auswirkungen weiterhin angeregt, insbesondere
aufgrund der nicht funktional auszugleichenden Eingriffe in
das Landschaftsbild von der Ausweisung der Windkonzentrationszone - Teilbereich A - abzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung
tur in die Zielgesellschaft des Auwaldes.
Beschlussempfehlung
B) Schaffung von Ufer- und Biberschutzzonen durch Auszäunung von Uferabschnitten gegenüber Weidevieh und
Entwicklung der ausgezäunten Bereiche zum Silberweidenauwald durch Sukzession.
Die Teilflächen liegen innerhalb der NATURA 2000- Gebiete nach der FFH-Richtlinie (Richtlinie 792/43/EWG) DE
5003-301 "Kellenberg und Rur" zwischen Floßdorf und
Broich. Mit den Maßnahmen geht gleichzeitig eine Aufwertung der Rur als naturnaher Tieflandfluss und der begleitenden Aue in ihrer Eigenart und besonderen landschaftlichen Schönheit gemäß § 20 c Landschaftsgesetz NRW
(LG NRW) und auch eine Verbesserung des Naturhaushaltes im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung einher.
Die Kompensationsmaßnahme wurde von der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Dürens fachlich anerkannt.
Desweiteren entspricht die Maßnahme den Inhalten des
Landschaftsprogramms, Fachbeitrag des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung sowie
stadtökologischer Fachbeitrag im Sinne des § 15a (1) 3 a
Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) die anstreben vernetzteBiotoptypsysteme bzw. aus landespflegerischen
Maßnahmen für Maßnahmen zu Entwicklung von Naturund Landschaft zu entwickeln. Dies wurde hier berücksichtigt. Die Maßnahmen dienen der Umsetzung des
Landschaftsplanes "Ruraue" Festsetzung 2.1-III. 1 b und
c).
Bei der Auswahl von Ausgleichsmaßnahmen sind auch
die Belange der Landwirtschaft (§ 15 Abs. 3 BNatSchG)
zu beachten. Der landschaftsästhetische Ausgleich der
Windkraftanlagen auf landwirtschaftlich betriebenen Flächen würde im Konflikt zu der weiteren betrieblichen Nutzung dieser stehen.
Denn die Nahbereiche der Windkraftanlagen sind von
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12. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Titz,
Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
13.5 Teilbereich B:
Zu den jeweiligen Teilbereichen B der Flächennutzungsplanänderung sowie des Bebauungsplanes werden keine
Anregungen vorgebracht.
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Kreisverwaltung Düren mit Schreiben vom 11. April
2011
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der
Kreisverwaltung Düren beteiligt:
x
x
x
x
x
x
Stellungnahme der Verwaltung
landwirtschaftlicher Nutzung geprägt.
Die geologischen Verhältnisse und die Böden sind in der
Bodenkarte des Kreises Düren dokumentiert. Die Plangebiete und Ihre umgebenden Flächen liegen in der Rödinger Lößplatte. Die Böden dieser naturräumlichen Untereinheiten sind leicht bearbeitbare Parabraunerden. Sie
gehören zu den für die landwirtschaftliche Nutzung günstigsten Böden, die Hauptursache für die waldfreie Ackerbaulandschaft sind.
-
Beschlussempfehlung
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Die Hinweise und Stellungnahmen der Verwaltung werden zur
Kenntnis genommen.
Straßenverkehrsamt
Kämmerei
Kreisentwicklung und -straßen
Bauordnung und Wohnungswesen
Wasser, Abfall und Umwelt
Landschaftspflege und Naturschutz
14.1 Kreisentwicklung und -straßen
Durch das von der FNP-Änderung betroffene Gebiet verläuft die Kreisstraße 37. Es ist sicherzustellen, dass die
Verkehrssicherheit durch neu zu errichtende Windkraftanlagen (z. B. Wurfeis etc.) nicht beeinträchtigt wird.
Zur Sicherung vor Eiswurf werden gemäß Windkrafterlass Der Rat schließt sich der StelAbstände von der eineinhalbfachen Gesamthöhe der Anla- lungnahme der Verwaltung an.
gen (hier: 225 m) als ausreichend erachtet. Diese Abstände werden nach Festsetzung der Anlagenstandorte im
Bebauungsplan Nr. 32-Teilbereich A nicht eingehalten.
Demnach muss zur Bauvorlage eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden
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