Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-272/2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
142 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
01.02.12, 18:03
Aktualisiert
06.02.12, 18:00
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-272/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-272/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-272/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-272/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-272/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-272/2011)

öffnen download melden Dateigröße: 142 kB

Inhalt der Datei

12. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Titz, Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung Diese Stellungnahme ist gleichlautend für den BP Titz 32 (Parallelverfahren) gültig. Unsere Stellungnahme ist nicht im Auszug vom 02.03.2011 des o. g. Planungsverfahrens enthalten. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung zentrationszonen für Windenergieanlagen - eine Stellungnahme abgegeben hat. Diese Stellungnahme ist auch im mit meinem Schreiben vom 26.08.2010 übersandten Abwägungsprotokoll zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes enthalten. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Titz Nr. 32 wurde vom Rat der Gemeinde Titz erst in seiner Sitzung am 15.07.2010 beschlossen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB bestand Gelegenheit, eine Stellungnahme bis zum 13.10.2010 abzugeben. In diesem Verfahren liegt mir keine Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW vor. Ich weise jedoch darauf hin, dass nunmehr in den Verfahren 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Titz 32 die Offenlage in der Zeit vom 14.03. bis einschließlich 14.04.2011 durchgeführt wird und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bis zum 14.04.2011 die Möglichkeit haben, sich zu den Bauleitplanverfahren zu äußern. Hierzu verweise ich auf meine Schreiben vom 02.03.2011, Az. 6120-60. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. 13 Stadt Bedburg mit Schreiben vom 14.04.2011 Hiermit nehme ich im Rahmen der o. g. Planverfahren wie folgt Stellung: 8 12. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Titz, Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung 13.1 Teilbereich A: Schattenwurf und Lärmimmissionen Die durch die Planziele der Bauleitpläne (u. a. Festsetzung von konkreten Standorten / Anlagenhöhen) ausgelösten und dem Bauleitplan daher zuzurechnenden Immissionskonflikte werden in diesem Planverfahren weiterhin nicht ausreichend gelöst. Die textliche Festsetzung Nr. 6 zur Einhaltung von Richtwerten bzgl. des Schattenwurfes ist nicht hinreichend bestimmt. Es wird aus der Festsetzung nicht deutlich, wer die „betroffene Nachbarschaft“ ist. Zudem ist nicht zu entnehmen, welche Anlagen wann abzuschalten sind und wie mehrere Anlagen, die auf einen Immissionspunkt wirken, bei einer Abschaltung zusammenwirken bzw. abgeschaltet werden müssen, welche also konkret die „relevanten“ Anlagen sind. Es wird daher angeregt, zum Abschluss möglicher Immissionskonflikte im Planverfahren vielmehr den Zuschnitt der Windkonzentrationszone wie auch das Maß der baulichen Nutzung so zu beschränken, dass die entsprechenden Richtwerte auf diesem Wege eingehalten werden. 13.2 Höhe der baulichen Anlagen In der frühzeitigen Beteiligung war im Flächennutzungsplan eine Begrenzung der Höhe der Windenergieanlagen vorgesehen. Diese findet sich im offengelegten Planentwurf nicht mehr. Sollte der entsprechende Bebauungsplan aus verschiedenen Gründen nicht in Kraft treten oder für unwirksam erklärt werden, wären Windenergieanlagen dann privilegiert auch ohne Höhenbeschränkung nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Daher wird angeregt, in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Der Begriff der „Nachbarschaft“ im öffentlichen Recht ist durch Literatur und Rechtsprechung hinreichend bestimmt. Nachbar im Sinne des öffentlichen Nachbarrechts ist nicht nur der "Angrenzer", sondern jeder, der in der durch die Rechtsnorm geschützten Position durch ein Vorhaben beeinträchtigt bzw. durch Emissionen in seinen Rechten betroffen wird (sogenannter materieller Nachbarbegriff, vergleiche BVerwG Urteil v. 24.10.1967, Az. I C 64/65). Die betroffene Nachbarschaft umfasst daher alle durch das Vorhaben Betroffenen. Die Festsetzung ist auch in Hinblick auf die abzuschaltenden Anlagen konkret genug. Wird der festgesetzte Richtwert erreicht, sind alle Anlagen abzuschalten, welche auf den Ort wirken, an welchem die Überschreitung eintritt. Der Richtwert für Schlagschattenwurf ist ein absoluter Wert, welcher als Anteil einer Zeiteinheit (min/d bzw. h/a) angegeben wird. Wird ein Ort so lange beschattet, dass eine Überschreitung des Grenzwertes zu befürchten ist, sind alle WEA, welche diesen Ort beschatten, solange abzuschalten, bis eine weitere Beschattung aufgrund der Veränderung des Sonnenstandes oder des Wetters ausgeschlossen ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung zum Schattenwurf nur im Bebauungsplan für den Teilbereich B (Betgenhausen) enthalten ist Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Es ist richtig, dass Windenergieanlagen auch wenn der Bebauungsplan nicht in Kraft tritt oder für unwirksam erklärt wird als privilegierte Vorhaben zulässig wären. In diesem Falle stehen jedoch verschiedene Instrumente zur Verfügung, ungewünschte oder immissionsschutzrechtlich bedenkliche Anlagentypen auszuschließen. Zum einen wird der Immissionsschutz im Rahmen der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft, zum zweiten kann ein Baugesuch aufgrund eines neuen Aufstel- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 9 12. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Titz, Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung BauNVO das allgemeine Maß der baulichen Nutzung in Form einer Höhenbegrenzung so darzustellen, dass sichergestellt wird, dass maximal die in den Lärm- und Schattenwurfgutachten zugrunde gelegten Anlagengrößen realisiert werden können und somit Überschreitungen der Immissionsschutzwerte an Immissionspunkten im Stadtgebiet Bedburg bereits im Planverfahren des Flächennutzungsplans ausgeschlossen werden. Gegen eine Darstellung ohne Beschränkung der Höhe im Flächennutzungsplan habe ich daher erhebliche Bedenken. 13.3 Landschaftsbild Die Bedenken, die von meiner Seite in der frühzeitigen Beteiligung mit Schreiben vom 08.10.201 zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Planung geäußert wurden, halte ich inhaltlich weiterhin aufrecht. Die hierzu vorgenommene Abwägung ist vollkommen unzureichend. In der UVS sind hinsichtlich der Sichtbereichsanalyse weiterhin nicht alle vorhandenen WEA berücksichtigt worden. Für eine hinreichende Bewertung der Beeinträchtigung der Sichtbereiche aus den nahen Bedburger Ortsteilen ist zwingend zu berücksichtigen, dass diese Ortsteile nicht nur durch die vorhandenen Anlagen im Bereich Rödingen, Oberembt, Niederembt und Spiel beeinträchtigt sind, sondern auch durch den vorhandenen Bestand bei Kaiskorb sowie die neu hinzutretenden Anlagen bei Rödingen und Jackerath. Eine Antwort auf diese die Bedburger Ortsteile halbkreisförmig umgebende, massierte Bebauung mit WEA bleibt die Analyse daher schuldig. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung lungsbeschlusses für einen Bebauungsplan zurückgestellt werden. Daneben existiert eine Planungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und den Vorhabenträgern, in der der Anlagentyp fixiert ist und somit eine verträgliche Anlagenhöhe abgesichert ist. Von einer Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan wird daher weiterhin abgesehen. Die Auswahl der für die UVS schwellenrelevanten WEA wurde in Abstimmung mit der Genehmigungs- und Fachbehörde getroffen. Diese Auswahl ergab sich aus der Annahme, dass die räumliche Nähe dieser Anlagen zueinander zu einer oder mehreren gemeinsamen Wirkungen führen kann. Die UVS stellt in einem ersten Schritt die Sichtbereiche dieser im räumlichen Zusammenhang der Planung bestehenden bzw. genehmigten WEA dar und stellt darauf folgend den Zuwachs der Sichtbereiche bei Erweiterung um die zehn geplanten WEA dar. Auf diese Weise werden die zu erwartenden Wirkungen (hier: Sichtbereiche) des erweiterten Windparks auch bezogen auf die randlichen Lagen von Ortsteilen Bedburgs hinreichend dargestellt. Die Einflüsse weiter entfernt gelegener WEA finden in der Landschaftsbildbewertung nicht über die Darstellung von Sichtbereichen Berücksichtigung, sondern fließen als Vorbelastung in die Prognose der Auswirkungen ein. Eine Darstellung der Sichtbereiche aller WEA in einem Umkreis von 10 km würde eine differenzierte Bewertung der ursächlichen Wirkungen nicht mehr gewährleisten und war zudem nicht vorgegebenes Ziel der Studie. Bereits heute sind die Bedburger Ortsteile, genauso wie viel andere Ortsteile auch anderer Gemeinden in der Region von Windparks umgeben. Eben aus diesem Grund 10 12. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Titz, Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung 13.4 Die gewählten Ausgleichsmaßnahmen (Anpflanzungen und Erholungsflächen) sind jedoch nicht geeignet, den Eingriff ins Landschaftsbild, der durch die Massierung der Windenergieanlagen entsteht, auszugleichen. Die Maßnahmen sind maximal zum Ausgleich von wegfallenden Naherholungsräumen geeignet. Einem funktionalen hinreichenden Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen von Landschaftsbild und Sichtbeziehungen genügen die beschriebenen Maßnahmen jedoch in keiner Weise. Ein Ausgleich durch Ersatz von Pappelmonokulturen durch höherwertige Anpflanzungen im Bereich der Stadt Jülich mag rechnerisch einen Eingriff kompensieren, bleibt jedoch hinter einem sensiblen Umgang mit dem Landschaftsbild weit zurück. Es ist daher dringend angezeigt, Maßnahmen vorzusehen, die Eingriffe ins Landschaftsbild minimieren. Dies sollte (zumindest in Teilen) in Form von landschaftsgliedernden Elementen im Nahbereich der WEA erfolgen. Diese können zum einen zur landschaftsgestalterischen Aufwertung der beeinträchtigten Nahbereiche beitragen und zum anderen den mastenartigen Eingriff zumindest abmildern. Eine Alternativenprüfung dieser möglichen Ausgleichsmaßnahmen hat den Unterlagen zufolge überhaupt nicht stattgefunden und sollte daher dringend vorgenommen werden. Eine unveränderte Beibehaltung der derzeitigen Planung wäre demnach abwägungsfehlerhaft, weil sie zwar dem naturschutzrechtlich geforderten Ausgleich theoretisch nachkommt, die Belange des Schutzes der Landschaft jedoch nicht ausreichend in seiner Gewichtung berücksichtigt. Stellungnahme der Verwaltung heraus sollte die Errichtung weiterer Windenergieanlagen konzentriert erfolgen. Am Standort Rödingen existieren bereits Windenergieanlagen, der bestehende Windpark wird ergänzt. Dieses Vorgehen ist in jedem Falle einer Ausweisung an anderer Stelle vorzuziehen. Dies wird auch in der Standortanalyse klar herausgestellt. Beschlussempfehlung Gemäß § 19 Absatz 4 BNatSchG können die Länder weitergehende Regelungen zur Umsetzung von Ersatzmaßnahmen selbst treffen. Ersatzmaßnahmen sind Kompensationsmaßnahmen, welche die Eingriffsbezogenen Beeinträchtigungen der Funktionen von Natur und Landschaft gleichwertig ersetzen. Ersatzmaßnahmen zielen nicht auf eine gleichartige Wiederherstellung der Funktionen ab, sondern der sachlich-funktionale Zusammenhang muss hergestellt werden. Einen definierten Raumbezug gibt es nicht im Sinne des Gesetzeswortlautes. Er sollte im gleichen Naturraum zum Eingriff stehen und dort die zerstörten Funktionen von Natur und Landschaft verbessern. Eine Verbesserung der ökologischen und landschaftsästhetischen Gesamtbilanz ist im gleichen Naturraum herzustellen. Eine Einwirkung auf den konkreten Ort des Eingriffes ist nicht erforderlich. Ausschließlich eine räumliche Beziehung zum Eingriffsort ist ausreichend. Die hier gewählte Maßnahme entspricht einer Ersatzmaßnahme, die in der gleichen naturräumlichen Einheit „Jülicher Börde“ wie die Windkraftanlagen selbst liegt. Außerdem befindet sich die Maßnahme innerhalb der landschaftsästhetischen Raumeinheit „Rur-IndeTal“ und damit innerhalb des 5-km Radius um die Windenergieanlagen, in welchem die Eingriffe in das Landschaftsbild stattfinden werden. Als Ausgleichsmaßnahme sind vorgesehen: A) Wiederherstellung Erlen- , Eschen- und Weichholzauenwald sowie der Sternmieren-Eichen-Hainbuchen durch Insgesamt wird wegen der oben beschriebenen erhebli- Bestandsumbau. Umwandlung der Hybridpappelmonokul11 12. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Titz, Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung chen Auswirkungen weiterhin angeregt, insbesondere aufgrund der nicht funktional auszugleichenden Eingriffe in das Landschaftsbild von der Ausweisung der Windkonzentrationszone - Teilbereich A - abzusehen. Stellungnahme der Verwaltung tur in die Zielgesellschaft des Auwaldes. Beschlussempfehlung B) Schaffung von Ufer- und Biberschutzzonen durch Auszäunung von Uferabschnitten gegenüber Weidevieh und Entwicklung der ausgezäunten Bereiche zum Silberweidenauwald durch Sukzession. Die Teilflächen liegen innerhalb der NATURA 2000- Gebiete nach der FFH-Richtlinie (Richtlinie 792/43/EWG) DE 5003-301 "Kellenberg und Rur" zwischen Floßdorf und Broich. Mit den Maßnahmen geht gleichzeitig eine Aufwertung der Rur als naturnaher Tieflandfluss und der begleitenden Aue in ihrer Eigenart und besonderen landschaftlichen Schönheit gemäß § 20 c Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) und auch eine Verbesserung des Naturhaushaltes im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung einher. Die Kompensationsmaßnahme wurde von der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Dürens fachlich anerkannt. Desweiteren entspricht die Maßnahme den Inhalten des Landschaftsprogramms, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung sowie stadtökologischer Fachbeitrag im Sinne des § 15a (1) 3 a Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) die anstreben vernetzteBiotoptypsysteme bzw. aus landespflegerischen Maßnahmen für Maßnahmen zu Entwicklung von Naturund Landschaft zu entwickeln. Dies wurde hier berücksichtigt. Die Maßnahmen dienen der Umsetzung des Landschaftsplanes "Ruraue" Festsetzung 2.1-III. 1 b und c). Bei der Auswahl von Ausgleichsmaßnahmen sind auch die Belange der Landwirtschaft (§ 15 Abs. 3 BNatSchG) zu beachten. Der landschaftsästhetische Ausgleich der Windkraftanlagen auf landwirtschaftlich betriebenen Flächen würde im Konflikt zu der weiteren betrieblichen Nutzung dieser stehen. Denn die Nahbereiche der Windkraftanlagen sind von 12 12. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Titz, Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung 13.5 Teilbereich B: Zu den jeweiligen Teilbereichen B der Flächennutzungsplanänderung sowie des Bebauungsplanes werden keine Anregungen vorgebracht. 14 Kreisverwaltung Düren mit Schreiben vom 11. April 2011 Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: x x x x x x Stellungnahme der Verwaltung landwirtschaftlicher Nutzung geprägt. Die geologischen Verhältnisse und die Böden sind in der Bodenkarte des Kreises Düren dokumentiert. Die Plangebiete und Ihre umgebenden Flächen liegen in der Rödinger Lößplatte. Die Böden dieser naturräumlichen Untereinheiten sind leicht bearbeitbare Parabraunerden. Sie gehören zu den für die landwirtschaftliche Nutzung günstigsten Böden, die Hauptursache für die waldfreie Ackerbaulandschaft sind. - Beschlussempfehlung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise und Stellungnahmen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. Straßenverkehrsamt Kämmerei Kreisentwicklung und -straßen Bauordnung und Wohnungswesen Wasser, Abfall und Umwelt Landschaftspflege und Naturschutz 14.1 Kreisentwicklung und -straßen Durch das von der FNP-Änderung betroffene Gebiet verläuft die Kreisstraße 37. Es ist sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit durch neu zu errichtende Windkraftanlagen (z. B. Wurfeis etc.) nicht beeinträchtigt wird. Zur Sicherung vor Eiswurf werden gemäß Windkrafterlass Der Rat schließt sich der StelAbstände von der eineinhalbfachen Gesamthöhe der Anla- lungnahme der Verwaltung an. gen (hier: 225 m) als ausreichend erachtet. Diese Abstände werden nach Festsetzung der Anlagenstandorte im Bebauungsplan Nr. 32-Teilbereich A nicht eingehalten. Demnach muss zur Bauvorlage eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden 13