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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-272/2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
162 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
01.02.12, 18:03
Aktualisiert
06.02.12, 18:00
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Inhalt der Datei

12. Flächennutzungsplanänderung Teilbereiche A+B (Rödingen), Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB NR. 10. 11. 12. 12.1 Anregung Seite 2, "Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung" und Seite 3 ff, "Allgemeine Hinweise" und den Ergänzungserlass vom 29.03 .2005 - Az II A 1901 .3/202- und die vergleichbaren Erlasse des MUNLV NRW vom 21.11.05 und 28 .12.05 - Az V-2 8001.9.15 Str - an die Bezirksregierungen und Umweltämter bitte ich sicherzustellen, dass ich vor Erteilung eines Vorbescheides / einer Baugenehmigung / einer Genehmigung nach dem BauGB und / oder § 4 BlmSchG bei jeder konkreten Einzelplanung von Windenergieanlagen unabhängig von der Bauhöhe, beteiligt werde. Die Notwendigkeit meiner Beteiligung beruht einerseits auf meinen Funktionen als Militärische Luftfahrtbehörde, Militärische Schutzbereichsbehörde und Träger öffentlicher Belange zur Wahrung der Belange der Landesverteidigung, andererseits auf der Vielfalt der zur Auswahl stehenden Windkraftanlagen, deren Auswirkungen auf die militärischen Interessen im Rahmen eines Bauleitverfahrens nicht umfassend beurteilt werden können. Mögliche Auflagen (Kennzeichnungen der WEA, Baufertigstellungsallzeigen, usw.) werden im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens geprüft und der Genehmigungsbehörde zur Aufnahme in den Genehmigungsbescheid mitgeteilt. Wasserverband Eifel-Ruhr mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 bezüglich Bebauungsplan Nr. 32 und 12. Änderung FNP Seitens des Wasserverbandes Eifel - Ruhr werfen keine Bedenken geäußert. Handwerkskammer Aachen an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 30. September 2010 Zu o. g. Vorhaben haben wir keine Anregungen vorzutragen. Stadt Bedburg an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 08.10.2010 Hiermit nehme ich im Rahmen der o. g. Planverfahren wie folgt Stellung: Teilbereich A: Schattenwurf und Lärmimmissionen Nach den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen liegen der Stadt Bedburg im Hinblick auf die seit der frühzeitigen Beteiligung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans vorgenommenen Planänderungen keine aktualisierten Gutachten zum Schattenwurf und zu den Lärmimmissionen vor. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Verwaltung an. - - - - Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung können nicht alle Details wie auf der nachfolgenden Bebauungsplanebene geregelt werden. Da im FNP keine exakten Standorte definiert werden, können zu Schattenwurf und Lärmimmissionen auch nur Näherungswerte angegebene Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 11 12. Flächennutzungsplanänderung Teilbereiche A+B (Rödingen), Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB NR. Anregung In den Begründungen zu den Bauleitplänen ist lediglich von zwei Immissionspunkten bei Oberembt die Rede, in denen Lärmorientierungswerte nicht eingehalten werden können. Zudem werden an vier bzw. drei nicht genauer bestimmten Immissionspunkten die Orientierungswerte für den maximalen Schattenwurf pro Jahr bzw. pro Tag überschritten. Ohne genaue Angabe der Immissionspunkte mit überschrittenen Werten äußere ich vorsorglich erhebliche Bedenken gegen die Planung, sollten Überschreitungen an Immissionspunkten im Stadtgebiet Bedburg auftreten. Auch werden erhebliche Bedenken geäußert, da durch die unmittelbar an der Stadtgrenze zu Bedburg geplanten Anlagen die Entwicklungsmöglichkeiten für mögliche Vorhaben im Stadtgebiet Bedburg eingeschränkt werden. Ungeachtet dessen werden die durch die Planziele der Bauleitpläne (u. a. Festsetzung von konkreten Standorten / Anlagenhöhen) ausgelösten und dem Bauleitplan daher zuzurechnende Immissionskonflikte im Planverfahren nicht gelöst, sondern unzulässiger Weise auf nachfolgende Genehmigungsverfahren der einzelnen Anlagen verschoben. Der Bauleitplan hat jedoch die von ihm berührten standortbezogenen Umweltfragen zu lösen. Es findet sich allerdings keine Darstellung oder Festsetzung in den Bauleitplänen, dass zur Lösung der Immissionskonflikte derartige Maßnahmen verpflichtend und damit sichergestellt sind. Der Bauleitplanung stehen hingegen die ausreichenden Mittel zur Verfügung, durch Bestimmung der Standorte sowie das Maß der baulichen Nutzung oder Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Konflikte bereits im Bauleitplan zu lösen. Die vorgelegte Planung ist demnach insgesamt rechtswidrig. Es wird daher angeregt, im Falle der Fortführung der Planung den Zuschnitt der Windkonzentrationszone wie auch das Maß der baulichen Nutzung so zu beschränken, dass Immissionskonflikte im Planverfahren bereits ausgeschlossen werden und nicht auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verschoben werden. Stellungnahme der Verwaltung werden. Im beigefügten Gutachten wird belegt, dass es theoretische möglich ist, Windkraftanlagen zu errichten. Die Begründung wurde nunmehr an die aktualisierten Gutachten angepasst, ohne dass dies zu einer wesentlichen Änderung führt. Im Bebauungsplan werden auf Basis der aktualisierten Gutachten Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte getroffen. Für beide Teilbereiche wird eine Festsetzung zum Lärmschutz, im Teilbereich B eine Festsetzung zum Schutz vor Schlagschattenwurf getroffen. Die Stadt Bedburg wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und um Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB ersucht. Zusätzlich wurde durch das zuständige Planungsbüro um Mitteilung ersucht, welche Planungen der Stadt erschwert würden. Dabei wurden keine konkreten Planungsabsichten vorgetragen, welche im Rahmen der interkommunalen Abstimmung zur Notwendigkeit einer Änderung der Planungen der Gemeinde Titz hätten führen können. Beschlussempfehlung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Immissionskonflikte werden über die beschriebenen Festsetzungen im Bebauungsplan gelöst. 12 12. Flächennutzungsplanänderung Teilbereiche A+B (Rödingen), Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB NR. Anregung 12.2 Höhe der baulichen Anlagen Im Flächennutzungsplan ist eine Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen vorgenommen worden, zulässig sind jedoch lediglich Darstellungen (i.S.d. § 5 BauGB). Die Rechtsgrundlage für die Darstellung des allgemeinen Maßes der baulichen Nutzung findet sich in § 16 Abs. 1, nicht in § 18 Abs. 2 BauNVO Landschaftsbild Im Umweltbericht zum Bebauungsplan wird beschrieben, dass das Landschaftsbild in gewisser Weise durch die Strukturarmut der ausgeräumten Feldflur bereits belastet sei. Dies trifft nicht zu. Das Landschaftsbild ist vielmehr durch die ausgeräumte Feldflur und weite Sichtbeziehungen äußerst sensibel gegenüber Maßnahmen, die sich negativ auf das Landschaftsbild auswirken können. Die Vorbelastung besteht durch in der Umgebung bereits vorhandene Windenergieanlagen. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Vorbelastung durch die unmittelbar angrenzenden Windenergieanlagen. Vielmehr ist bei der Bewertung des Eingriffs zu berücksichtigen, dass durch die hinzukommenden Windenergieanlagen insbesondere die Ortslagen Kirch-/Kleintroisdorf sowie Kirch-/Grottenherten durch die Anlagen bei Niederembt, Oberembt, Rödingen (Bestand), Rödingen (neu), Jackerath (neu) sowie Kaiskorb von Windenergieanlagen halbkreisförmig umgeben werden, was eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und vorhandener Sichtbeziehungen ergibt. In der der Stadt vorliegenden UVS wird in der Bewertung der Sichtbereichsanalyse (Kapitel 6.9.1, Karte 6.5) jedoch lediglich auf die Auswirkungen der WEA im Bereich Oberembt, Niederembt, Rödingen und Titz-Spiel abgehoben. An dieser Stelle greift die Analyse der Sichtbeziehungen auf Grund der nicht berücksichtigten vorhandenen WEA zu kurz. Darüber hinaus bezieht sich die UVS bereits auf konkrete Standorte sowie eine konkrete Anzahl von Anlagen. Wird jedoch lediglich das FNPVerfahren zum Abschluss gebracht, sind Annahmen der UVS mit dann nach § 35 BauGB privilegierten Anlagen in höherer Anzahl nicht deckungsgleich und daher nicht aussagekräftig. 12.3 Ebenso trifft nicht zu, dass das Landschaftsbild, wie im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan beschrieben, aufgrund seiner Strukturarmut und der ausgeräumten Feldflur keinen hohen Wert habe. Welches Landschaftsbild subjektiv für den Einzelnen einen hohen Wert hat, ist hier nicht Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Im FNP wurden textliche Darstellungen zur Höhe getroffen, die jedoch gestrichen werden. Es wurde eine erneute Offenlage durchgeführt. Der Anregung wird gefolgt. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung können nicht alle Details wie auf der nachfolgenden Bebauungsplanebene geregelt werden. Da im FNP keine exakten Standorte oder Anlagenzahlen definiert werden, können in der UVS/ Sichtbereichsanalyse auch nur Näherungswerte angegebene werden, die belegen, dass es theoretische möglich ist, Windkraftanlagen zu errichten. Dabei wird der Unterschied zwischen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch 10 oder durch 11 Anlagen äußerst gering sein. Bei der Sichtbereichsanalyse wurde ein Radius von 10 km um den Standort untersucht, was nach Meinung der Gutachter ausreichend ist. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das Landschaftsbild ist rein objektiv schwer zu bewerten. In diesem Fall wurde ein Vergleich zwischen verschiedenen Standorten vorgenommen. Typisch für diese Region ist eine ausgeräumte Feldflur, die keinen unmittelbareren Schutzstatus genießt und überdies einen geringeren ökologischen Erhaltungswert besitzt. Andere Gebiete mit dieser Landschaftscha- 13 12. Flächennutzungsplanänderung Teilbereiche A+B (Rödingen), Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB NR. Anregung von Belang. Vielmehr ist die ausgeräumte Feldflur mit weiten Sichtbeziehungen ein typisches Landschaftsbild in der von intensiver Landwirtschaft geprägten Region, welches deswegen nicht per se qualitativ minderwertiger ist. Durch die vorgelegte Planung wird ein erheblicher, selbst vor dem Hintergrund einer Vorbelastung nicht hinnehmbarer Eingriff ins Landschaftsbild vorgenommen, der insbesondere aus der Massierung und Verdichtung der Windenergieanlagen in diesem Bereich resultiert. Der benannte, aber nicht weiter konkretisierte Ausgleich lässt nicht erkennen, ob hier ein hinreichender Ausgleich geschaffen wird. Die Angaben dazu sind unzureichend. Es wird lediglich auf einen noch zu erstellenden landschaftspflegerischen Fachbeitrag verwiesen, der mir nicht vorliegt und keine konkreten Maßnahmen beschreibt, die geeignet sind, den erheblichen Eingriff ins Landschaftsbild auszugleichen. Der Verweis auf eine einheitliche Anlagenhöhe ist zum einen durch eine maximale Höhenfestsetzung nicht sichergestellt und zum zweiten bei weitem unzureichend, den Eingriff ins Landschaftsbild zu kompensieren. Die vage Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen (Anpflanzungen auf Erholungsflächen) ist jedoch nicht geeignet, den Eingriff ins Landschaftsbild, der durch die Massierung der Windenergieanlagen entsteht, auszugleichen. Die Maßnahmen sind maximal zum Ausgleich von wegfallenden Naherholungsräumen geeignet. Einem funktionalen hinreichenden Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen von Landschaftsbild und Sichtbeziehungen genügen die vage beschriebenen Maßnahmen jedoch in keiner Weise. Auch werden die lediglich beschriebenen Maßnahmen einer innerhalb des Planverfahrens notwendigen, gerechten Abwägung nicht gerecht. Insgesamt wird daher angeregt, insbesondere aufgrund der nicht funktional auszugleichenden erheblichen Eingriffe in das Landschaftsbild von der Ausweisung der Windkonzentrationszone - Teilbereich A - abzusehen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung rakteristik werden erhalten bleiben. Die Entscheidung für die gewählten Standorte erging auch zu Gunsten schützenswerter Landschaftsbilder. Die Sichtbeziehungen zu den Ortsteilen Kleintroisdorf und Kirchtroisdorf sind durch bestehende Anlagen vorgeprägt. Die Verdichtung von Windenergieanlagen am Teilbereich A ist vorzugswürdig, da hier ein geringerer Ausschnitt des Rundumblicks beeinträchtigt wird. Der Eingriff wird durch die vor den neu geplanten Anlagen stehenden, bereits errichteten Anlagen abgemildert. Die geplanten Anlagen werden zudem in größerer Entfernung zu den genannten Ortslagen errichtet, weshalb mit geringeren ästhetischen Wirkungsverlusten zu rechnen ist. Die aktualisierte Verträglichkeitsstudie ist auf Grundlage der im parallel aufgestellten Bebauungsplan festgesetzten Anlagenstandorte erstellt worden. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ist sichergestellt, dass die Wirkbeziehungen sich so ergeben werden, wie in der UVS beschrieben. Die Angaben zum Ausgleich werden auf der Ebene des Bebauungsplans weiter konkretisiert. Die Eingriffe in das Landschaftsbild sind kompensierbar. Die Eingriffe im Teilbereich A werden wie im landschaftspflegerischen Fachbeitrag beschrieben durch die Aufwertung von einer etwa 6,18 ha großen Fläche im Gemeindegebiet der 14 12. Flächennutzungsplanänderung Teilbereiche A+B (Rödingen), Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB NR. Anregung 12.4 Teilbereich B: Zu den jeweiligen Teilbereichen B der Flächennutzungsplanänderung sowie des Bebauungsplans werden keine Anregungen vorgebracht. Beteiligung des Rhein-Erft-Kreises Dem Verteiler ist zu entnehmen, dass offensichtlich der Rhein-Erft-Kreis nicht im weiteren Verfahren beteiligt wird. Ich rate an, diesen ebenfalls im Planverfahren als betroffene Behörde zu beteiligen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Stadt Jülich erfolgen. 12.5 13 13.1 Kreis Düren an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 07.10.2010 Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: - Straßenverkehrsamt - Kämmerei - Kreisentwicklung und -straßen - Bauordnung und Wohnungswesen - Wasser, Abfall und Umwelt - Landschaftspflege und Naturschutz Wasserwirtschaft Die Hinweise in der Stellungnahme vom 16.11.2009 gelten weiterhin. Aus dem Schreiben des Kreises Düren vom 16.11.2009 im Rahmen des Verfahrens nach § 32 LPlG: „Die wasserrechtlichen Belange sind bei den nachfolgenden Planungen zu berücksichtigen. - - Eine Beteiligung des Rhein-ErftKreises ist nicht erforderlich, da die Fachbehörden des Kreises Düren auch die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete prüfen. Die interkommunale Abstimmung der Planung ist erfolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Kreuzungen der Erschließung mit vorhandenen Gewässern erfolgen weder innerhalb noch außerhalb des Plangebietes. Die wasserrechtlichen Belange werden berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Erschließung: Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Gewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.“ 15