Daten
Kommune
Bedburg
Größe
162 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
01.02.12, 18:03
Aktualisiert
06.02.12, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
12. Flächennutzungsplanänderung Teilbereiche A+B (Rödingen), Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
NR.
10.
11.
12.
12.1
Anregung
Seite 2, "Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung" und Seite 3 ff, "Allgemeine Hinweise" und den Ergänzungserlass vom 29.03 .2005 - Az II A 1901 .3/202- und die vergleichbaren Erlasse des MUNLV NRW vom
21.11.05 und 28 .12.05 - Az V-2 8001.9.15 Str - an die Bezirksregierungen und Umweltämter bitte ich sicherzustellen, dass ich vor Erteilung eines Vorbescheides / einer Baugenehmigung / einer Genehmigung nach
dem BauGB und / oder § 4 BlmSchG bei jeder konkreten Einzelplanung
von Windenergieanlagen unabhängig von der Bauhöhe, beteiligt werde. Die Notwendigkeit meiner Beteiligung beruht einerseits auf meinen Funktionen als Militärische Luftfahrtbehörde, Militärische Schutzbereichsbehörde und Träger öffentlicher Belange zur Wahrung der Belange der Landesverteidigung, andererseits auf der Vielfalt der zur Auswahl stehenden
Windkraftanlagen, deren Auswirkungen auf die militärischen Interessen im
Rahmen eines Bauleitverfahrens nicht umfassend beurteilt werden können. Mögliche Auflagen (Kennzeichnungen der WEA, Baufertigstellungsallzeigen, usw.) werden im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens geprüft und der Genehmigungsbehörde zur Aufnahme in den Genehmigungsbescheid mitgeteilt.
Wasserverband Eifel-Ruhr mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 bezüglich Bebauungsplan Nr. 32 und 12. Änderung FNP
Seitens des Wasserverbandes Eifel - Ruhr werfen keine Bedenken geäußert.
Handwerkskammer Aachen an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom
30. September 2010
Zu o. g. Vorhaben haben wir keine Anregungen vorzutragen.
Stadt Bedburg an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 08.10.2010
Hiermit nehme ich im Rahmen der o. g. Planverfahren wie folgt Stellung:
Teilbereich A:
Schattenwurf und Lärmimmissionen
Nach den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen liegen der Stadt
Bedburg im Hinblick auf die seit der frühzeitigen Beteiligung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans vorgenommenen Planänderungen keine
aktualisierten Gutachten zum Schattenwurf und zu den Lärmimmissionen
vor.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Verwaltung an.
-
-
-
-
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung können nicht alle Details wie auf der nachfolgenden Bebauungsplanebene geregelt werden.
Da im FNP keine exakten Standorte
definiert werden, können zu Schattenwurf und Lärmimmissionen auch
nur Näherungswerte angegebene
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
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12. Flächennutzungsplanänderung Teilbereiche A+B (Rödingen), Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
NR.
Anregung
In den Begründungen zu den Bauleitplänen ist lediglich von zwei Immissionspunkten bei Oberembt die Rede, in denen Lärmorientierungswerte
nicht eingehalten werden können. Zudem werden an vier bzw. drei nicht
genauer bestimmten Immissionspunkten die Orientierungswerte für den
maximalen Schattenwurf pro Jahr bzw. pro Tag überschritten. Ohne genaue Angabe der Immissionspunkte mit überschrittenen Werten äußere
ich vorsorglich erhebliche Bedenken gegen die Planung, sollten Überschreitungen an Immissionspunkten im Stadtgebiet Bedburg auftreten.
Auch werden erhebliche Bedenken geäußert, da durch die unmittelbar an
der Stadtgrenze zu Bedburg geplanten Anlagen die Entwicklungsmöglichkeiten für mögliche Vorhaben im Stadtgebiet Bedburg eingeschränkt werden.
Ungeachtet dessen werden die durch die Planziele der Bauleitpläne (u. a.
Festsetzung von konkreten Standorten / Anlagenhöhen) ausgelösten und
dem Bauleitplan daher zuzurechnende Immissionskonflikte im Planverfahren nicht gelöst, sondern unzulässiger Weise auf nachfolgende Genehmigungsverfahren der einzelnen Anlagen verschoben. Der Bauleitplan hat
jedoch die von ihm berührten standortbezogenen Umweltfragen zu lösen.
Es findet sich allerdings keine Darstellung oder Festsetzung in den Bauleitplänen, dass zur Lösung der Immissionskonflikte derartige Maßnahmen verpflichtend und damit sichergestellt sind. Der Bauleitplanung stehen hingegen die ausreichenden Mittel zur Verfügung, durch Bestimmung
der Standorte sowie das Maß der baulichen Nutzung oder Vorkehrungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Konflikte bereits im
Bauleitplan zu lösen. Die vorgelegte Planung ist demnach insgesamt
rechtswidrig. Es wird daher angeregt, im Falle der Fortführung der Planung den Zuschnitt der Windkonzentrationszone wie auch das Maß der
baulichen Nutzung so zu beschränken, dass Immissionskonflikte im Planverfahren bereits ausgeschlossen werden und nicht auf nachfolgende
Genehmigungsverfahren verschoben werden.
Stellungnahme der Verwaltung
werden. Im beigefügten Gutachten
wird belegt, dass es theoretische möglich ist, Windkraftanlagen zu errichten.
Die Begründung wurde nunmehr an
die aktualisierten Gutachten angepasst, ohne dass dies zu einer wesentlichen Änderung führt.
Im Bebauungsplan werden auf Basis
der aktualisierten Gutachten Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte
getroffen. Für beide Teilbereiche wird
eine Festsetzung zum Lärmschutz, im
Teilbereich B eine Festsetzung zum
Schutz vor Schlagschattenwurf getroffen.
Die Stadt Bedburg wurde im Rahmen
der frühzeitigen Behördenbeteiligung
nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und
um
Stellungnahme
nach
§ 4 Abs. 2 BauGB ersucht. Zusätzlich
wurde durch das zuständige Planungsbüro um Mitteilung ersucht, welche Planungen der Stadt erschwert
würden. Dabei wurden keine konkreten Planungsabsichten vorgetragen,
welche im Rahmen der interkommunalen Abstimmung zur Notwendigkeit
einer Änderung der Planungen der
Gemeinde Titz hätten führen können.
Beschlussempfehlung
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Anregung wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Immissionskonflikte werden über
die beschriebenen Festsetzungen im
Bebauungsplan gelöst.
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12. Flächennutzungsplanänderung Teilbereiche A+B (Rödingen), Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
NR.
Anregung
12.2
Höhe der baulichen Anlagen
Im Flächennutzungsplan ist eine Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen
vorgenommen worden, zulässig sind jedoch lediglich Darstellungen (i.S.d.
§ 5 BauGB).
Die Rechtsgrundlage für die Darstellung des allgemeinen Maßes der baulichen Nutzung findet sich in § 16 Abs. 1, nicht in § 18 Abs. 2 BauNVO
Landschaftsbild
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan wird beschrieben, dass das Landschaftsbild in gewisser Weise durch die Strukturarmut der ausgeräumten
Feldflur bereits belastet sei. Dies trifft nicht zu. Das Landschaftsbild ist
vielmehr durch die ausgeräumte Feldflur und weite Sichtbeziehungen
äußerst sensibel gegenüber Maßnahmen, die sich negativ auf das Landschaftsbild auswirken können. Die Vorbelastung besteht durch in der Umgebung bereits vorhandene Windenergieanlagen. Zu berücksichtigen ist
nicht nur die Vorbelastung durch die unmittelbar angrenzenden Windenergieanlagen. Vielmehr ist bei der Bewertung des Eingriffs zu berücksichtigen, dass durch die hinzukommenden Windenergieanlagen insbesondere die Ortslagen Kirch-/Kleintroisdorf sowie Kirch-/Grottenherten
durch die Anlagen bei Niederembt, Oberembt, Rödingen (Bestand), Rödingen (neu), Jackerath (neu) sowie Kaiskorb von Windenergieanlagen
halbkreisförmig umgeben werden, was eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und vorhandener Sichtbeziehungen
ergibt. In der der Stadt vorliegenden UVS wird in der Bewertung der
Sichtbereichsanalyse (Kapitel 6.9.1, Karte 6.5) jedoch lediglich auf die
Auswirkungen der WEA im Bereich Oberembt, Niederembt, Rödingen und
Titz-Spiel abgehoben. An dieser Stelle greift die Analyse der Sichtbeziehungen auf Grund der nicht berücksichtigten vorhandenen WEA zu kurz.
Darüber hinaus bezieht sich die UVS bereits auf konkrete Standorte sowie
eine konkrete Anzahl von Anlagen. Wird jedoch lediglich das FNPVerfahren zum Abschluss gebracht, sind Annahmen der UVS mit dann
nach § 35 BauGB privilegierten Anlagen in höherer Anzahl nicht deckungsgleich und daher nicht aussagekräftig.
12.3
Ebenso trifft nicht zu, dass das Landschaftsbild, wie im Umweltbericht
zum Flächennutzungsplan beschrieben, aufgrund seiner Strukturarmut
und der ausgeräumten Feldflur keinen hohen Wert habe. Welches Landschaftsbild subjektiv für den Einzelnen einen hohen Wert hat, ist hier nicht
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Im FNP wurden textliche Darstellungen zur Höhe getroffen, die jedoch
gestrichen werden. Es wurde eine
erneute Offenlage durchgeführt.
Der Anregung wird gefolgt.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung können nicht alle Details wie auf der nachfolgenden Bebauungsplanebene geregelt werden.
Da im FNP keine exakten Standorte
oder Anlagenzahlen definiert werden,
können in der UVS/ Sichtbereichsanalyse auch nur Näherungswerte angegebene werden, die belegen, dass es
theoretische möglich ist, Windkraftanlagen zu errichten. Dabei wird der
Unterschied zwischen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch 10
oder durch 11 Anlagen äußerst gering
sein.
Bei der Sichtbereichsanalyse wurde
ein Radius von 10 km um den Standort untersucht, was nach Meinung der
Gutachter ausreichend ist.
Die Anregung wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Das Landschaftsbild ist rein objektiv
schwer zu bewerten. In diesem Fall
wurde ein Vergleich zwischen verschiedenen Standorten vorgenommen. Typisch für diese Region ist eine
ausgeräumte Feldflur, die keinen unmittelbareren Schutzstatus genießt
und überdies einen geringeren ökologischen Erhaltungswert besitzt. Andere Gebiete mit dieser Landschaftscha-
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NR.
Anregung
von Belang. Vielmehr ist die ausgeräumte Feldflur mit weiten Sichtbeziehungen ein typisches Landschaftsbild in der von intensiver Landwirtschaft
geprägten Region, welches deswegen nicht per se qualitativ minderwertiger ist. Durch die vorgelegte Planung wird ein erheblicher, selbst vor dem
Hintergrund einer Vorbelastung nicht hinnehmbarer Eingriff ins Landschaftsbild vorgenommen, der insbesondere aus der Massierung und
Verdichtung der Windenergieanlagen in diesem Bereich resultiert.
Der benannte, aber nicht weiter konkretisierte Ausgleich lässt nicht erkennen, ob hier ein hinreichender Ausgleich geschaffen wird. Die Angaben
dazu sind unzureichend. Es wird lediglich auf einen noch zu erstellenden
landschaftspflegerischen Fachbeitrag verwiesen, der mir nicht vorliegt und
keine konkreten Maßnahmen beschreibt, die geeignet sind, den erheblichen Eingriff ins Landschaftsbild auszugleichen. Der Verweis auf eine
einheitliche Anlagenhöhe ist zum einen durch eine maximale Höhenfestsetzung nicht sichergestellt und zum zweiten bei weitem unzureichend,
den Eingriff ins Landschaftsbild zu kompensieren. Die vage Beschreibung
der Ausgleichsmaßnahmen (Anpflanzungen auf Erholungsflächen) ist
jedoch nicht geeignet, den Eingriff ins Landschaftsbild, der durch die Massierung der Windenergieanlagen entsteht, auszugleichen. Die Maßnahmen sind maximal zum Ausgleich von wegfallenden Naherholungsräumen
geeignet. Einem funktionalen hinreichenden Ausgleich der erheblichen
Beeinträchtigungen von Landschaftsbild und Sichtbeziehungen genügen
die vage beschriebenen Maßnahmen jedoch in keiner Weise. Auch werden die lediglich beschriebenen Maßnahmen einer innerhalb des Planverfahrens notwendigen, gerechten Abwägung nicht gerecht.
Insgesamt wird daher angeregt, insbesondere aufgrund der nicht funktional auszugleichenden erheblichen Eingriffe in das Landschaftsbild von der
Ausweisung der Windkonzentrationszone - Teilbereich A - abzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
rakteristik werden erhalten bleiben.
Die Entscheidung für die gewählten
Standorte erging auch zu Gunsten
schützenswerter
Landschaftsbilder.
Die Sichtbeziehungen zu den Ortsteilen Kleintroisdorf und Kirchtroisdorf
sind durch bestehende Anlagen vorgeprägt. Die Verdichtung von Windenergieanlagen am Teilbereich A ist
vorzugswürdig, da hier ein geringerer
Ausschnitt des Rundumblicks beeinträchtigt wird. Der Eingriff wird durch
die vor den neu geplanten Anlagen
stehenden, bereits errichteten Anlagen
abgemildert. Die geplanten Anlagen
werden zudem in größerer Entfernung
zu den genannten Ortslagen errichtet,
weshalb mit geringeren ästhetischen
Wirkungsverlusten zu rechnen ist. Die
aktualisierte Verträglichkeitsstudie ist
auf Grundlage der im parallel aufgestellten Bebauungsplan festgesetzten
Anlagenstandorte erstellt worden.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ist sichergestellt, dass
die Wirkbeziehungen sich so ergeben
werden, wie in der UVS beschrieben.
Die Angaben zum Ausgleich werden
auf der Ebene des Bebauungsplans
weiter konkretisiert. Die Eingriffe in
das Landschaftsbild sind kompensierbar. Die Eingriffe im Teilbereich A
werden wie im landschaftspflegerischen Fachbeitrag beschrieben durch
die Aufwertung von einer etwa 6,18 ha
großen Fläche im Gemeindegebiet der
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Anregung
12.4
Teilbereich B:
Zu den jeweiligen Teilbereichen B der Flächennutzungsplanänderung
sowie des Bebauungsplans werden keine Anregungen vorgebracht.
Beteiligung des Rhein-Erft-Kreises
Dem Verteiler ist zu entnehmen, dass offensichtlich der Rhein-Erft-Kreis
nicht im weiteren Verfahren beteiligt wird. Ich rate an, diesen ebenfalls im
Planverfahren als betroffene Behörde zu beteiligen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Stadt Jülich erfolgen.
12.5
13
13.1
Kreis Düren an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 07.10.2010
Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
- Straßenverkehrsamt
- Kämmerei
- Kreisentwicklung und -straßen
- Bauordnung und Wohnungswesen
- Wasser, Abfall und Umwelt
- Landschaftspflege und Naturschutz
Wasserwirtschaft
Die Hinweise in der Stellungnahme vom 16.11.2009 gelten weiterhin.
Aus dem Schreiben des Kreises Düren vom 16.11.2009 im Rahmen des
Verfahrens nach § 32 LPlG:
„Die wasserrechtlichen Belange sind bei den nachfolgenden Planungen
zu berücksichtigen.
-
-
Eine Beteiligung des Rhein-ErftKreises ist nicht erforderlich, da die
Fachbehörden des Kreises Düren
auch die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete prüfen. Die interkommunale Abstimmung der Planung
ist erfolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Kreuzungen der Erschließung mit vorhandenen Gewässern erfolgen weder
innerhalb noch außerhalb des Plangebietes. Die wasserrechtlichen Belange
werden berücksichtigt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Erschließung:
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Gewässern (auch
außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern
über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines
Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren
gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.“
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