Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
131 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
20.11.12, 15:51
Aktualisiert
20.11.12, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 13.11.2012
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-94/2012
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 29.11.2012
Gemeinderat am 13.12.2012
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2013
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähige Kosten im Bereich Abfallbeseitigung sind Personalkosten, Sachkosten sowie
Verwaltungsgemeinkosten (Erstattung für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten). Die
Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. Ansatzfähige
Kosten sind nach § 9, Absatz 2 Landesabfallgesetz (LAbfG) unter anderem auch die Kosten
für die Entsorgung von wild abgelagertem Müll und Abfällen aus Straßenpapierkörben.
Zur Kalkulation der voraussichtlichen Personalkosten, Geschäftsaufwendungen und
Fahrzeugkosten wird aus den Kosten der letzten 3 Gebührenabschlüsse ein Mittelwert
gebildet, der dann als Grundlage für die Gebührenkalkulation angenommen wird. Ebenso
wird bei der Kalkulation der „sonstigen Beseitigungskosten wild abgekippter Müll“,
Gebühreneinnahmen für Sperrmüllentsorgung, Abfallsäcke, Häckslereinsatz verfahren.
In der Anlage „Aufstellung der ansatzfähigen Kosten“ wurden die Kosten, die für die
Gebührenkalkulation ansatzfähig sind, in der Reihenfolge aufgelistet, wie sie auch im
Haushaltsplan bzw. in der Jahresrechnung zu finden sind.
Die Kosten der einzelnen Abfallarten sind aus der Anlage „Berechnung der Kosten der
einzelnen Abfallarten“ ersichtlich. Diese Kosten Abfallarten gliedern sich auf in
Deponiekosten und Beträge für die Tonnenbereitstellung, Einsammlung und Transport,
sowie Behältertausch (Berechnung pro Stück bzw. pro Tonne). Für die Berechnung wurden
die mit den Firmen AWA GmbH und Braun Umweltdienste GmbH vertraglich vereinbarten
Preise zugrunde gelegt. Für Deponiekosten wurden die Gebührensätze des Zweckverbands
Entsorgungsregion West (ZEW) für 2013 so zugrunde gelegt, wie sie derzeit geplant sind.
Sollten sich nach der Verbandsversammlung am 19.11.2012 abweichende Gebührensätze
ergeben, so werden diese rechtzeitig zur Ratssitzung in die Kalkulation eingearbeitet.
Die geschätzte Tonnage für Abfallentsorgung und Altpapiersammlung ist jeweils ein
Mittelwert aus den Tonnagen der letzten Jahre unter Beachtung des Trends (Veränderungen
zum Vorjahr). Einzelne Ausreißer in der Statistik wie etwa das Jahr 2008, wo ca. 100t mehr
Restabfall angefallen sind als durchschnittlich in anderen Jahren können natürlich
vorkommen, sind aber eher die Ausnahme. Die Durchschnittswerte bilden ansonsten eine
verlässliche Grundlage zur Kalkulation. Mehraufkommen wie 2008 führen in der Regel zu
Unterdeckungen, die innerhalb der nächsten 3 Jahre ausgeglichen werden.
Die Einwohnerzahl ist die nach den Erhebungen des IT.NRW ermittelte amtliche
Einwohnerzahl zum 30.06.2011. Für die Deponiekosten-Grundgebühr wird nicht die
Einwohnerzahl sondern der Einwohnergleichwert zugrunde gelegt. Zur Ermittlung des
Einwohnergleichwertes wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
(ebenfalls durch IT.NRW ermittelt) durch 5 dividiert und anschließend die Einwohnerzahl
addiert.
Entsorgungsgebühren (56,44%) und Grundgebühren (11,71%) sowie die Kosten für
Tonnenbereitstellung, Einsammlung, Transport und Behältertausch (23,68%) machen
zusammen einen Anteil von 91,83 % der Gesamtkosten aus.
Kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung (für die Anschaffung einer Software zur
Behälterverwaltung) machen insgesamt 0,06 % der Gesamtkosten aus.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind verschiedene Entgelte bzw. Erträge abzuziehen. Im
Wesentlichen sind dies der Erlös aus dem Verkauf von Altpapier, die Gebühreneinnahmen
aus der Sperrgutentsorgung, Gutschriften über verkaufte Abfallsäcke und die Gebühren für
den Einsatz des gemeindlichen Häckslers.
Nicht ansatzfähige Kosten:
Die Ausgaben für den Kauf von Windelsäcken sowie für deren Entsorgung sind
Aufwendungen, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden müssen. Das
Angebot von kostenfreien Windelsäcken stellt eine soziale Leistung der Gemeinde Vettweiß
dar, die Kosten hierfür können nicht über die Gebühr „Abfallentsorgung“ eingenommen
werden. Daher erscheinen die Kosten für die Beschaffung, den Transport und die
Entsorgung von Windelsäcken nicht in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten. Die
voraussichtlichen Kosten für Windelsäcke werden in der Anlage „Berechnung der Kosten der
einzelnen Abfallarten“ aufgeführt.
Die anfallenden Kosten im Bereich „Duales System“ entstehen durch die Abfallberatung für
das Duale System sowie für die Bereitstellung und Wartung der Containerstandplätze für
Altglas und den Anteil DSD an der Altpapiersammlung. Dies stellt eine Serviceleistung der
Gemeinde für das privatwirtschaftliche Duale System dar, es besteht kein Bezug zur
kommunalen Abfallentsorgung. Daher sind die Kosten nicht ansatzfähig. Die Erträge, die in
diesem Bereich entstehen, sind Entgeltleistungen des Dualen Systems für die erbrachten
Serviceleistungen, die ebenfalls keinen Bezug zur kommunalen Abfallentsorgung haben.
Etwaige Überschüsse oder Defizite in diesem Bereich sind daher dem allgemeinen Haushalt
zuzurechnen, nicht dem Gebührenhaushalt "Abfallentsorgung".
2) Kalkulation der Gebühren
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch Gebühren zu decken sind, wurden für die
Kalkulation der Gebührensätze die Anzahl sowie das Volumen der Restabfallgefäße und der
Bioabfallgefäße ermittelt.
Die Abfallentsorgungsgebühren werden aufgeteilt in einen Grundkostenanteil, einen Anteil
für die Entsorgung des Restabfalls und einen Anteil für die Entsorgung des Bioabfalls.
Durch alle Anschlusspflichtigen (Anzahl der Restabfallgefäße) sind der Grundkostenanteil
sowie der Anteil für die Entsorgung des Restabfalls zu begleichen. Die Anschlusspflichtigen,
die zusätzlich auch ein Bioabfallgefäß haben, zahlen zusätzlich den Anteil für die
Entsorgung des Bioabfalls.
Die Entsorgung des Grünabfalls, der für alle Anschlusspflichtigen möglich ist, ist genau wie
die Entsorgung des Sperrmülls, des Elektroschrotts und des Schadstoffes im
Grundkostenanteil enthalten.
Aus der Anlage „Berechnung der Gebührensätze“ ergeben sich folgende Gebührensätze für
2013:
60 l
90 l
120 l
240 l
1.100 l
Restabfallgefäß
Restabfallgefäß
Restabfallgefäß
Restabfallgefäß
Restabfallgefäß
104,94 €
130,97 €
157,00 €
261,13 €
1.007,37 €
(bisher 112,34 €)
(bisher 138,28 €)
(bisher 164,22 €)
(bisher 267,99 €)
(bisher 1.011,62 €)
120 l
240 l
Bioabfallgefäß
Bioabfallgefäß
45,77 €
91,54 €
(bisher 46,62 €)
(bisher 93,24 €)
Die Gebührensätze für Beistellsäcke für Restabfall und Bioabfall wurden ebenfalls überprüft.
Die Gebührensätze ändern sich im Vergleich zum Vorjahr nicht.
Gebühr für einen Beistellsack für Restabfall
3,90 Euro
(bisher 3,90 Euro)
Gebühr für einen Beistellsack für Bioabfall
2,80 Euro
(bisher 2,80 Euro)
Die Berechnung der Gebührensätze für die Beistellsäcke ist als Anlage beigefügt. Es fließen
die Kosten für die Herstellung und die Einsammlung ein. Des Weiteren werden die
Deponiegebühren pro Sack aufgrund eines vom Abfuhrunternehmen geschätzten
durchschnittlichen Gewichts errechnet. Außerdem erhält jede Ausgabestelle pro Sack eine
Vergütung für Handlingskosten.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation
zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt: