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Beschlussvorlage (Beratung der ersten Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
55 kB
Datum
06.03.2012
Erstellt
28.02.12, 18:02
Aktualisiert
28.02.12, 18:02

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-36/2012 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 06.03.2012 Betreff: Beratung der ersten Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011 Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, aufgrund der im Rahmen der Beratung und Beschließung der Haushaltssatzung der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2012 mehrheitlich beschlossenen politischen Zielvorgabe, `Erzielung einer 19 %-igen Elternbeitragsquote´, auf Basis der im Beratungsverlauf festgelegten Parameter für die nächste Sitzung des Jugendhilfeausschusses den Entwurf der ersten Änderungssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vorzubereiten. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: 1.) Novellierung Kibiz Am 01.08.2011 ist das erste Kibiz-Änderungsgesetz in Kraft getreten; als erste Stufe der Grundrevision des Kibiz wurde als vordringliche Verbesserung zum Kindergartenjahr 2011/ 12 u. a. durch die Änderung des § 23 III Kibiz die Beitragsfreiheit im letzten Jahr vor der Einschulung realisiert. § 23 III Kibiz Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, dass der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. ... Durch diese Novellierung wäre die in Anlehnung an die bisherige Regelung im früheren Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in der Elternbeitragssatzung aufgenommene sog. `Geschwisterkindregelegung´ nicht mehr anwendbar. § 6 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbeitragspflichtige Angebote der Kindertagesbetreuung besuchen, so entfallen die Beiträge für das zweite und jede weitere Kind. ... Die v. g. Geschwisterkindregelung hatten zahlreiche Kommunen in NRW in ihren Elternbeitragssatzungen aufgenommen; das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat diese Problematik erkannt und gefordert, dass die Geschwisterkindregelung in den Kommunen unverändert angewandt werden sollten. Eine gänzlich andere Auffassung vertrat hingegen der Städte- und Gemeindebund; er verwies in seinen Stellungnahmen u. a. auf die Gleichbehandlungsproblematik und auf die kommunalaufsichtlichen Vorgaben. Gleichbehandlungsproblematik Eltern mit dem ersten Kind im letzten Kindergartenjahr und einem weiteren Kind außerhalb dessen zahlen bei Kombination von neu eingeführter Beitragsfreiheit und Geschwisterermäßigung für zwei Kinder ggf. keinerlei Beitrag mehr, während Eltern mit einem Kind außerhalb des letzten Kindergartenjahres einen vollen Beitrag zu entrichten haben. Kommunalaufsichtliche Vorgabe Kommunen in der Haushaltssicherung bzw. mit Nothaushalt dürfen nicht generell auf Elternbeiträge verzichten; in diesem Zusammenhang wird auf die `jährlichen Ausführungen´ des Landrates im Rahmen der Genehmigung des Haushalts verwiesen. 2.) Beschlusslage Bedburg Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassung hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 18.10.2011 zur Schaffung einer Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern (einstimmig ohne Enthaltung) folgenden Beschluss gefasst: „Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung des Familien-, Bildungs- und Sozialausschusses, die der Niederschrift als Anlage 4 beigefügte Satzungsänderung mit der Maßgabe, dass im laufenden Kindergartenjahr (2011/ 2012) die Geschwisterkinder der im Schuljahr 2012/ 2013 schulpflichtig werdenden Kindergartenkinder, beitragsfrei gestellt werden. Der Rat der Stadt Bedburg weist auf Empfehlung des Ausschusses darauf hin, dass die Empfehlung betreffend der Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder nicht als `Präjudiz´ zu verstehen ist; vielmehr wird die Verwaltung beauftragt, die Elternbeitragssatzung mit der Zielvorgabe „Erreichung einer möglichst 19 %-igen Elternbeitragsquote“ zu überarbeiten und im 1. Quartal 2012 in den Fachausschuss (JHA) einzubringen.“ Beschlussvorlage WP8-36/2012 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Um Wiederholungen zu vermeiden wird vollinhaltlich auf die entsprechende Verwaltungsvorlage (WP8-148/2011 1.Ergänzung) zu Tagesordnungspunkt 9 der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg vom 18.10.2011 verwiesen. 3.) Berechnung der Elternbeitragsquote gem. Kibiz (Soll) Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen ist im Kibiz in den §§ 19 ff. geregelt; die entsprechenden Auszüge sind dieser Vorlage in Anlage beigefügt. Aufgrund der Komplexität der Thematik wird aus Vereinfachungsgründen auf nachfolgende (Gesamt-)Übersicht verwiesen: Träger Religionsgemeinschafte n anerkannte freie Träger Elterninitiativen kommunale Träger Anteil Land 36,5 % Anteil Träger 12,0 % Anteil Eltern 19,0 % Anteil Jugendamt 32,5 % 36,0 % 38,5 % 30,0 % 9,0 % 4,0 % 21,0 % 19,0 % 19,0 % 19,0 % 36,0 % 38,5 % 30,0 % Rein informativ weist die Verwaltung darauf hin, dass die Stadt Bedburg - mit wenigen Ausnahmen - den Trägeranteil und darüber hinaus in Einzelfällen einen Zuschlag für Verwaltungskosten übernimmt. Entsprechende Regelungen wurden mit den jeweiligen Trägern einzelvertraglich in sog. Trägerverträgen festgelegt; den Vertragsinhalten liegen entsprechende politische Beschlussfassungen zugrunde. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Stadt Bedburg zur Aufrechterhaltung der Kindertageseinrichtungen mehr finanzielle Leistungen erbringt, als im Kibiz formuliert sind. 4.) Berechnung der Elternbeitragsquote in Bedburg (Ist) Basierend auf der Anzahl der Kindergartenkinder zum Stand Dezember 2011 erhalten die Tageseinrichtungen im Stadtgebiet Bedburg im Kindergartenjahr 2011/ 2012 gemäß Kibiz Kindpauschalen, Zuschüsse zu anerkannten Mieten und Zuschüsse für besondere Einrichtungen (z.B. eingruppig, Waldkindergarten) in Höhe von insgesamt 4.133.102,56 € bzw. inkl. integrativer Betreuung 4.252.221,34 €. Die Höhe der Pauschalen ergibt sich aus der Anlage zu § 19 Kibiz. Rein informativ weist die Verwaltung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Kindpauschalen gem. § 19 II Kibiz um jährlich 1,5 % erhöhen; erstmals für das Kindergartenjahr 2012/ 2013, so dass sich für das kommende Kindergartenjahr Kosten in Höhe von 4.191.361,02 € errechnen. Damit bei ansonsten gleichbleibenden Verhältnissen der Elternanteil bei 19 % verbleiben kann, muss der Beitrag einer automatischen jährlichen Anpassung unterliegen; eine solche wurde bereits in einigen Kommunen eingeführt. Ausgehend von den v. g. Kosten wären bei einer 19 %-igen Elternbeitragsquote Einnahmen in Höhe von 785.289,49 € bzw. in 2012/ 2013 in Höhe von 796.358,59 € zu erzielen; auf Basis der derzeitigen Belegungszahlen und des derzeitigen Betreuungsumfangs wurden Einnahmen für das Kindergartenjahr 2011/ 2012 mit 430.000 € kalkuliert. Rein informativ weist die Verwaltung darauf hin, dass die Einnahmen bedingt durch unterjährige Veränderungen - Änderung des Betreuungsumfangs, Neuanmeldungen, Abgänge etc. pp. - immer gewissen Schwankungen unterliegen. Unter Berücksichtigung des Landeszuschusses für die Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung ergibt sich entsprechend der nachfolgenden Berechnung zur Erreichung einer 19 %-igen Elternbeitragsquote zum Stand Dezember 2011 eine Deckungslücke in Höhe von rd. 192.000 €. In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass das Land zur propagierten Unterdeckungskompensation für den Beschlussvorlage WP8-36/2012 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Beitragswegfall im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung lediglich 15 % (5 % p. a. der Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren) zahlt und nicht 19%. Gesamtkosten 19% Elternanteil Landeszuschuss letztes Kindergartenjahr durch Eltern zu decken kalkuliert nach aktueller Satzung Deckungslücke 4.133.102,56 € 785.289,49 € -163.127,80 € 622.161,69 € -430.000,00 € 192.161,69 € 5.) Umsetzung des Ratsbeschlusses Wie bereits ausgeführt, ist einstimmige Beschlussfassung des Rates der Stadt Bedburg die Erreichung einer möglichst 19 %-igen Elternbeitragsquote. Rein vorsorglich weist die Verwaltung darauf hin, dass im Rahmen der Verabschiedung des Haushalts 2012 bereits Mehreinnahmen in Höhe von 110.000 € eingestellt wurden. Zur Erreichung des v. g. Beschlusses sind verständlicherweise unterschiedliche Lösungsansätze denkbar; bevor diese im einzelnen thematisiert werden, erscheint es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, zunächst die erforderlichen Parameter festzulegen. 6.) Festlegung der Parameter Ohne in die Tiefen des Kibiz einsteigen zu wollen, wird nachfolgend kurz die Kostensystematik dargestellt; dies ist erforderlich, um den Ausschussmitgliedern die bestehenden Parameter und insofern politischen Steuerungsinstrumente aufzuzeigen. Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltung aufgrund der Komplexität eine PowerPoint-Präsentation vorbereitet hat, welche dieser Vorlage zwar in Anlage beigefügt ist, jedoch im Ausschuss ausführlich erläutert wird. a) Auswirkungen Alter/ Stundenumfang Die Kindpauschalen ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 19 Kibiz; danach bemisst sich die Höhe der Kindpauschalen zum einen nach der Gruppenform (I - III, abhängig von der Altersstufe der Kinder) und der wöchentlichen Betreuungszeit (25 h, 35 h, 45 h/ Woche). Zur Verdeutlichung wird auf nachfolgende Datei verwiesen: Betreuungsumfang 25 h/ W. 35 h/ W. 45 h/ W. Gruppenform I Gruppenform II Gruppenform III - 2 bis 6 Jahre - - 1 bis 2 Jahre - - 3 bis 6 Jahre - 4.484,60 € 6.009,20 € 7.706,39 € 9.245,57 € 12.405,30 € 15.910,21 € 3.309,82 € 4.418,37 € 7.081,18 € Bemessungsgrundlage für die Kindpauschale nach Kibiz ist somit `eigentlich´ das Alter des zu betreuenden Kindes. Für die Betreuung von über 3-jährigen Kindern fallen pro Kopf 3.309.82 € (25 h/ W.), 4.418,37 € (35 h/ W.) und 7.081,18 € (45 h/ W.) an, wobei bei der Gruppe mit einer 45 h Betreuung lediglich 20 Kinder in eine Gruppe aufgenommen werden können. Wird die 35 h Betreuung, `Regelgruppe´, als Standard (100 %) definiert, beträgt der Kostenanteil bei einer 25 h Betreuung rd. 75 % und bei einer 45 h Betreuung rd. 130 % (Folie 7 Powerpoint-Präsentation). b) Auswirkungen Alter/ Gruppenform In den Gruppenformen I und II sind altersbezogene Mischbelegungen (jüngere und ältere Kinder) erforderlich, wohingegen die Kindpauschale für alle Kinder in der jeweiligen Gruppenform auf Basis der jüngsten Kinder gezahlt wird. Offensichtlich `erzeugen´ somit gleichaltrige Kinder in Abhängigkeit der eingestuften Gruppenform unterschiedliche Kosten; zur Verdeutlichung: Beschlussvorlage WP8-36/2012 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 In der Gruppenform I beträgt die Gruppenstärke 20 Kinder, wobei die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren mindestens 4 aber nicht mehr als 6 Kinder betragen darf. Hier gewährt das Land für ein 3-jähriges Kind eine Pauschale in Höhe von 6.009,20 (35 h/ W.), wohingegen es in der Gruppenform III für das gleiche/ gleichaltrige Kind lediglich eine Pauschale in Höhe von 4.418,37 € (35 h/ W.) gewährt. In der Gruppenform II beträgt die Gruppenstärke 10 Kinder, wobei die Zahl der Kinder im Alter von zwei bis drei Jahren 5 betragen sollte. Hier gewährt das Land für ein 2-jähriges Kind eine Pauschale in Höhe von 12.405,30 € (35 h./ W.), während es für das gleiche/ gleichaltrige Kind in der Gruppenform I `lediglich´ eine Pauschale in Höhe von 6.009,20 € gewährt. Der im Kibiz suggerierte `erhöhte´ Aufwand für gleiche/ gleichaltrige Kinder in Abhängigkeit der Gruppenform erscheint weder nachvollziehbar, noch gerechtfertigt. Verwaltungsseitig wurde daher eine Betreuung von über dreijährigen Kindern als Standard (100 %) definiert; der erhöhte Aufwand, der mit der Betreuung jüngerer Kinder einhergeht, wird somit konkret `altersspezifisch´ dargestellt. c) Auswirkungen Geschwisterkindregelung Gem. § 23 Absatz 5 KiBiz muss eine soziale Staffelung vorgenommen werden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit ist zu berücksichtigen. Ob ermäßigte Beiträge für Geschwisterkinder erhoben werden oder diese vollständig befreit werden, stellt hingegen eine Ermessensentscheidung (`Kannvorschrift´) der Kommune dar; gleiches gilt für Geschwisterkinder, die eine Offene Ganztagsschule besuchen. Die ursprünglich eingeführte Befreiung der Geschwisterkinder sollte eine gleichzeitige Doppelbelastung kinderreicher Familien verhindern; Hintergrund ist die vom Gesetzgeber vertretene Auffassung, dass `eine gleichzeitige Mehrfachbelastung mit dem Elternbeitrag in vielen Fällen für die beitragspflichtigen Eltern eine soziale Härte bedeutet. Dort, wo dieser `Härtefallausgleich´ aber bereits durch das KiBiz selbst herbeigeführt wird, ist andererseits für eine zusätzliche Privilegierung der betroffenen Eltern auch kein Raum mehr eröffnet. Der aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitete Verfassungsauftrag zu einem wirksamen sozialen Familienlastenausgleich geht insbesondere nicht so weit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 82, 60 ff [81]; 87, 1 ff [35]). d) Auswirkungen beitragsfreies Kindergartenjahr vor der Einschulung Gem. § 23 Absatz 3 KiBiz sind Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/ 2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal zwölf Monate beitragsfrei. Das Land erstattet zur Unterdeckungskompensation für den Beitragswegfall im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung grundsätzlich 5 % der Kindpauschalen aller Kinder über 3 Jahre; dies entspricht einer Elternbeitragsquote von lediglich 15 % und nicht 19 % bzw. einer Unterdeckung von absolut rd. 43.500,- € im Kindergartenjahr 2011/ 2012. e) Auswirkungen Integrative Kindergartenplätze Eine weitere Besonderheit bei der Ermittlung der Kosten bilden die sogenannten `Integrativen Kindergärten´. Hier fallen Kindpauschalen in 3,5-facher Höhe zu den regulären Plätzen an. Soweit die Berechnung der Beiträge bei den Kindergärten somit eine 19% Kostendeckung erzielen soll, müsste für diese Plätze gleichfalls ein 3,5-facher Satz erhoben werden. Dies ist erscheint zunächst bürger- und sozial ungerechtfertigt; berücksichtigt werden muss hierbei allerdings, dass die betroffenen Eltern beitragsfrei gestellt werden, da die Beitragsausfälle durch das Landessozialamt erstattet werden. Beschlussvorlage WP8-36/2012 Seite 5 STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage 7.) Kindertagespflege Die Kindertagespflege ist nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbe-treuung. Tagespflege ist eine familienähnliche Betreuungsform und wird vorrangig für Kinder unter 3 Jahren in Anspruch genommen. Die individuelle Förderung, die familiäre Betreuungssituation und die hohe zeitliche Flexibilität sind ein wesentlicher Vorteil der Tagespflege gegenüber der Betreuung in der Kindertageseinrichtung. Kinder werden nach ihrem jeweiligen Entwicklungsstand betreut, gebildet und gefördert; grundsätzlich gelten auch für die Kindertagespflege die Richtlinien zur Förderung, Bildung und Betreuung der Kindertagesstätten. Der Finanzierung der Kindertagespflege liegt eine andere Systematik zugrunde; rechtliche Grundlage bildet hier der Runderlass des Ministeriums für Generationen, Frauen, Familie und Integration vom 09.08.2008. Danach wird eine `Investitionskostenpauschale´ in Höhe der nachgewiesenen Kosten, maximal in Höhe von 500,- € pro Kind, bis zu einer Höchstgrenze von 2.500,- € und eine `Betriebskostenpauschale´ in Höhe von jährlich 736,00 € je Tagespflegeplatz gewährt. Für Schulkinder werden keine Zuschüsse gewährt. Aktuell (Stand 12.2011) sind im Stadtgebiet Bedburg 14 Tagespflegepersonen tätig, die insgesamt 24 Kinder mit einem wöchentlichen Umfang von 589 Stunden in der Tagespflege betreuen. Die Kosten der Kindertagespflege beliefen sich im abgelaufenen Kalenderjahr auf rd. 122.500 €; unter Berücksichtigung der v. g. `Betriebskostenpauschale´ des Landes in Höhe von rd. 11.800 € - lediglich 8,6 % - und einer Elternbeitragserstattung von rd. 30.400 € entspricht dies einer Belastung des kommunalen Haushalts von rd. 80.300 € (65,5 %). Wenngleich, wie dargestellt, die Finanzierung der Kindertagespflege mit der in den Kindertageseinrichtungen nicht vergleichbar ist, wird, da der `Förderungs-/ Bildungsauftrag´ in der Kindertagespflege durchaus vergleichbar mit dem in der Kindertageseinrichtung ist, vorgeschlagen, die Elternbeiträge analog der Beitragsstruktur für Kindertagesstätten zu erheben. In der (logischen) Konsequenz sollte jedoch entgegen der bisherigen Satzung, der in Abhängigkeit des Alters entstehende Mehraufwand für die Tagespflegepersonen auch an diese `weitergeleitet´ werden; es werden daher folgende Stundensätze für die Tagespflegepersonen vorgeschlagen: Alter bis Vollendung 2. Jahr zwei bis drei Jahre ab Vollendung 3. Jahr bisheriger Stundensatz 4,00 4,00 4,00 künftiger Stundensatz 6,00 5,00 4,00 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: nicht erkennbar Beschlussvorlage WP8-36/2012 Seite 6 STADT BEDBURG Seite: 7 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x mit textlicher Erläuterung: Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Brunken ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Geschäftsbereichsleiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-36/2012 Seite 7