Daten
Kommune
Bedburg
Größe
55 kB
Datum
06.03.2012
Erstellt
28.02.12, 18:02
Aktualisiert
28.02.12, 18:02
Stichworte
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Drucksache: WP8-36/2012
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
06.03.2012
Betreff:
Beratung der ersten Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt die
Verwaltung, aufgrund der im Rahmen der Beratung und Beschließung der
Haushaltssatzung der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2012 mehrheitlich
beschlossenen politischen Zielvorgabe, `Erzielung einer 19 %-igen Elternbeitragsquote´,
auf Basis der im Beratungsverlauf festgelegten Parameter für die nächste Sitzung des
Jugendhilfeausschusses den Entwurf der ersten Änderungssatzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg
vorzubereiten.
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Begründung:
1.) Novellierung Kibiz
Am 01.08.2011 ist das erste Kibiz-Änderungsgesetz in Kraft getreten; als erste Stufe der
Grundrevision des Kibiz wurde als vordringliche Verbesserung zum Kindergartenjahr 2011/ 12
u. a. durch die Änderung des § 23 III Kibiz die Beitragsfreiheit im letzten Jahr vor der
Einschulung realisiert.
§ 23 III Kibiz
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege
durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem
Kindergartenjahr, dass der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. ...
Durch diese Novellierung wäre die in Anlehnung an die bisherige Regelung im früheren Gesetz
über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in der Elternbeitragssatzung aufgenommene sog.
`Geschwisterkindregelegung´ nicht mehr anwendbar.
§ 6 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbeitragspflichtige
Angebote der Kindertagesbetreuung besuchen, so entfallen die Beiträge für das zweite und
jede weitere Kind. ...
Die v. g. Geschwisterkindregelung hatten zahlreiche Kommunen in NRW in ihren
Elternbeitragssatzungen aufgenommen; das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und
Sport hat diese Problematik erkannt und gefordert, dass die Geschwisterkindregelung in den
Kommunen unverändert angewandt werden sollten. Eine gänzlich andere Auffassung vertrat
hingegen der Städte- und Gemeindebund; er verwies in seinen Stellungnahmen u. a. auf die
Gleichbehandlungsproblematik und auf die kommunalaufsichtlichen Vorgaben.
Gleichbehandlungsproblematik
Eltern mit dem ersten Kind im letzten Kindergartenjahr und einem weiteren Kind außerhalb
dessen
zahlen
bei
Kombination
von
neu
eingeführter
Beitragsfreiheit
und
Geschwisterermäßigung für zwei Kinder ggf. keinerlei Beitrag mehr, während Eltern mit einem
Kind außerhalb des letzten Kindergartenjahres einen vollen Beitrag zu entrichten haben.
Kommunalaufsichtliche Vorgabe
Kommunen in der Haushaltssicherung bzw. mit Nothaushalt dürfen nicht generell auf
Elternbeiträge verzichten; in diesem Zusammenhang wird auf die `jährlichen Ausführungen´ des
Landrates im Rahmen der Genehmigung des Haushalts verwiesen.
2.) Beschlusslage Bedburg
Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassung hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner
Sitzung am 18.10.2011 zur Schaffung einer Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern
(einstimmig ohne Enthaltung) folgenden Beschluss gefasst:
„Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung des Familien-, Bildungs- und
Sozialausschusses, die der Niederschrift als Anlage 4 beigefügte Satzungsänderung mit der
Maßgabe, dass im laufenden Kindergartenjahr (2011/ 2012) die Geschwisterkinder der im
Schuljahr 2012/ 2013 schulpflichtig werdenden Kindergartenkinder, beitragsfrei gestellt werden.
Der Rat der Stadt Bedburg weist auf Empfehlung des Ausschusses darauf hin, dass die
Empfehlung betreffend der Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder nicht als `Präjudiz´ zu
verstehen ist; vielmehr wird die Verwaltung beauftragt, die Elternbeitragssatzung mit der
Zielvorgabe „Erreichung einer möglichst 19 %-igen Elternbeitragsquote“ zu überarbeiten und im
1. Quartal 2012 in den Fachausschuss (JHA) einzubringen.“
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Um Wiederholungen zu vermeiden wird vollinhaltlich auf die entsprechende Verwaltungsvorlage
(WP8-148/2011 1.Ergänzung) zu Tagesordnungspunkt 9 der Sitzung des Rates der Stadt
Bedburg vom 18.10.2011 verwiesen.
3.) Berechnung der Elternbeitragsquote gem. Kibiz (Soll)
Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen ist im Kibiz in den §§ 19 ff. geregelt; die
entsprechenden Auszüge sind dieser Vorlage in Anlage beigefügt. Aufgrund der Komplexität
der Thematik wird aus Vereinfachungsgründen auf nachfolgende (Gesamt-)Übersicht
verwiesen:
Träger
Religionsgemeinschafte
n
anerkannte freie Träger
Elterninitiativen
kommunale Träger
Anteil Land
36,5 %
Anteil Träger
12,0 %
Anteil Eltern
19,0 %
Anteil Jugendamt
32,5 %
36,0 %
38,5 %
30,0 %
9,0 %
4,0 %
21,0 %
19,0 %
19,0 %
19,0 %
36,0 %
38,5 %
30,0 %
Rein informativ weist die Verwaltung darauf hin, dass die Stadt Bedburg - mit wenigen
Ausnahmen - den Trägeranteil und darüber hinaus in Einzelfällen einen Zuschlag für
Verwaltungskosten übernimmt. Entsprechende Regelungen wurden mit den jeweiligen Trägern
einzelvertraglich in sog. Trägerverträgen festgelegt; den Vertragsinhalten liegen entsprechende
politische Beschlussfassungen zugrunde. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass
die Stadt Bedburg zur Aufrechterhaltung der Kindertageseinrichtungen mehr finanzielle
Leistungen erbringt, als im Kibiz formuliert sind.
4.) Berechnung der Elternbeitragsquote in Bedburg (Ist)
Basierend auf der Anzahl der Kindergartenkinder zum Stand Dezember 2011 erhalten die
Tageseinrichtungen im Stadtgebiet Bedburg im Kindergartenjahr 2011/ 2012 gemäß Kibiz
Kindpauschalen, Zuschüsse zu anerkannten Mieten und Zuschüsse für besondere
Einrichtungen (z.B. eingruppig, Waldkindergarten) in Höhe von insgesamt 4.133.102,56 € bzw.
inkl. integrativer Betreuung 4.252.221,34 €.
Die Höhe der Pauschalen ergibt sich aus der Anlage zu § 19 Kibiz. Rein informativ weist die
Verwaltung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Kindpauschalen gem. § 19 II
Kibiz um jährlich 1,5 % erhöhen; erstmals für das Kindergartenjahr 2012/ 2013, so dass sich für
das kommende Kindergartenjahr Kosten in Höhe von 4.191.361,02 € errechnen. Damit bei
ansonsten gleichbleibenden Verhältnissen der Elternanteil bei 19 % verbleiben kann, muss der
Beitrag einer automatischen jährlichen Anpassung unterliegen; eine solche wurde bereits in
einigen Kommunen eingeführt.
Ausgehend von den v. g. Kosten wären bei einer 19 %-igen Elternbeitragsquote Einnahmen in
Höhe von 785.289,49 € bzw. in 2012/ 2013 in Höhe von 796.358,59 € zu erzielen; auf Basis der
derzeitigen Belegungszahlen und des derzeitigen Betreuungsumfangs wurden Einnahmen für
das Kindergartenjahr 2011/ 2012 mit 430.000 € kalkuliert. Rein informativ weist die Verwaltung
darauf hin, dass die Einnahmen bedingt durch unterjährige Veränderungen - Änderung des
Betreuungsumfangs, Neuanmeldungen, Abgänge etc. pp. - immer gewissen Schwankungen
unterliegen.
Unter Berücksichtigung des Landeszuschusses für die Beitragsfreiheit für das letzte
Kindergartenjahr vor der Einschulung ergibt sich entsprechend der nachfolgenden Berechnung
zur Erreichung einer 19 %-igen Elternbeitragsquote zum Stand Dezember 2011 eine
Deckungslücke in Höhe von rd. 192.000 €. In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung
darauf hin, dass das Land zur propagierten Unterdeckungskompensation für den
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Beitragswegfall im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung lediglich 15 % (5 % p. a. der
Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren) zahlt und nicht 19%.
Gesamtkosten
19% Elternanteil
Landeszuschuss letztes Kindergartenjahr
durch Eltern zu decken
kalkuliert nach aktueller Satzung
Deckungslücke
4.133.102,56 €
785.289,49 €
-163.127,80 €
622.161,69 €
-430.000,00 €
192.161,69 €
5.) Umsetzung des Ratsbeschlusses
Wie bereits ausgeführt, ist einstimmige Beschlussfassung des Rates der Stadt Bedburg die
Erreichung einer möglichst 19 %-igen Elternbeitragsquote. Rein vorsorglich weist die
Verwaltung darauf hin, dass im Rahmen der Verabschiedung des Haushalts 2012 bereits
Mehreinnahmen in Höhe von 110.000 € eingestellt wurden. Zur Erreichung des v. g.
Beschlusses sind verständlicherweise unterschiedliche Lösungsansätze denkbar; bevor diese
im einzelnen thematisiert werden, erscheint es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, zunächst die
erforderlichen Parameter festzulegen.
6.) Festlegung der Parameter
Ohne in die Tiefen des Kibiz einsteigen zu wollen, wird nachfolgend kurz die Kostensystematik
dargestellt; dies ist erforderlich, um den Ausschussmitgliedern die bestehenden Parameter und
insofern politischen Steuerungsinstrumente aufzuzeigen. Bereits jetzt wird darauf hingewiesen,
dass die Verwaltung aufgrund der Komplexität eine PowerPoint-Präsentation vorbereitet hat,
welche dieser Vorlage zwar in Anlage beigefügt ist, jedoch im Ausschuss ausführlich erläutert
wird.
a) Auswirkungen Alter/ Stundenumfang
Die Kindpauschalen ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 19 Kibiz; danach bemisst sich die
Höhe der Kindpauschalen zum einen nach der Gruppenform (I - III, abhängig von der
Altersstufe der Kinder) und der wöchentlichen Betreuungszeit (25 h, 35 h, 45 h/ Woche). Zur
Verdeutlichung wird auf nachfolgende Datei verwiesen:
Betreuungsumfang
25 h/ W.
35 h/ W.
45 h/ W.
Gruppenform I
Gruppenform II
Gruppenform III
- 2 bis 6 Jahre -
- 1 bis 2 Jahre -
- 3 bis 6 Jahre -
4.484,60 €
6.009,20 €
7.706,39 €
9.245,57 €
12.405,30 €
15.910,21 €
3.309,82 €
4.418,37 €
7.081,18 €
Bemessungsgrundlage für die Kindpauschale nach Kibiz ist somit `eigentlich´ das Alter des
zu betreuenden Kindes. Für die Betreuung von über 3-jährigen Kindern fallen pro Kopf
3.309.82 € (25 h/ W.), 4.418,37 € (35 h/ W.) und 7.081,18 € (45 h/ W.) an, wobei bei der
Gruppe mit einer 45 h Betreuung lediglich 20 Kinder in eine Gruppe aufgenommen werden
können. Wird die 35 h Betreuung, `Regelgruppe´, als Standard (100 %) definiert, beträgt der
Kostenanteil bei einer 25 h Betreuung rd. 75 % und bei einer 45 h Betreuung rd. 130 %
(Folie 7 Powerpoint-Präsentation).
b) Auswirkungen Alter/ Gruppenform
In den Gruppenformen I und II sind altersbezogene Mischbelegungen (jüngere und ältere
Kinder) erforderlich, wohingegen die Kindpauschale für alle Kinder in der jeweiligen
Gruppenform auf Basis der jüngsten Kinder gezahlt wird. Offensichtlich `erzeugen´ somit
gleichaltrige Kinder in Abhängigkeit der eingestuften Gruppenform unterschiedliche Kosten;
zur Verdeutlichung:
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In der Gruppenform I beträgt die Gruppenstärke 20 Kinder, wobei die Zahl der Kinder im
Alter von zwei Jahren mindestens 4 aber nicht mehr als 6 Kinder betragen darf. Hier gewährt
das Land für ein 3-jähriges Kind eine Pauschale in Höhe von 6.009,20 (35 h/ W.),
wohingegen es in der Gruppenform III für das gleiche/ gleichaltrige Kind lediglich eine
Pauschale in Höhe von 4.418,37 € (35 h/ W.) gewährt. In der Gruppenform II beträgt die
Gruppenstärke 10 Kinder, wobei die Zahl der Kinder im Alter von zwei bis drei Jahren 5
betragen sollte. Hier gewährt das Land für ein 2-jähriges Kind eine Pauschale in Höhe von
12.405,30 € (35 h./ W.), während es für das gleiche/ gleichaltrige Kind in der Gruppenform I
`lediglich´ eine Pauschale in Höhe von 6.009,20 € gewährt.
Der im Kibiz suggerierte `erhöhte´ Aufwand für gleiche/ gleichaltrige Kinder in Abhängigkeit
der Gruppenform erscheint weder nachvollziehbar, noch gerechtfertigt. Verwaltungsseitig
wurde daher eine Betreuung von über dreijährigen Kindern als Standard (100 %) definiert;
der erhöhte Aufwand, der mit der Betreuung jüngerer Kinder einhergeht, wird somit konkret
`altersspezifisch´ dargestellt.
c) Auswirkungen Geschwisterkindregelung
Gem. § 23 Absatz 5 KiBiz muss eine soziale Staffelung vorgenommen werden. Die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit ist zu berücksichtigen.
Ob ermäßigte Beiträge für Geschwisterkinder erhoben werden oder diese vollständig befreit
werden, stellt hingegen eine Ermessensentscheidung (`Kannvorschrift´) der Kommune dar;
gleiches gilt für Geschwisterkinder, die eine Offene Ganztagsschule besuchen. Die
ursprünglich eingeführte Befreiung der Geschwisterkinder sollte eine gleichzeitige
Doppelbelastung kinderreicher Familien verhindern; Hintergrund ist die vom Gesetzgeber
vertretene Auffassung, dass `eine gleichzeitige Mehrfachbelastung mit dem Elternbeitrag in
vielen Fällen für die beitragspflichtigen Eltern eine soziale Härte bedeutet. Dort, wo dieser
`Härtefallausgleich´ aber bereits durch das KiBiz selbst herbeigeführt wird, ist andererseits
für eine zusätzliche Privilegierung der betroffenen Eltern auch kein Raum mehr eröffnet. Der
aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitete Verfassungsauftrag zu einem wirksamen sozialen
Familienlastenausgleich geht insbesondere nicht so weit, dass der Staat gehalten wäre,
jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 82, 60 ff [81]; 87, 1 ff
[35]).
d) Auswirkungen beitragsfreies Kindergartenjahr vor der Einschulung
Gem. § 23 Absatz 3 KiBiz sind Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig
werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend
von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/ 2013 vorzeitig in die Schule
aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen
oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden
Monat
für
maximal
zwölf
Monate
beitragsfrei.
Das
Land
erstattet
zur
Unterdeckungskompensation für den Beitragswegfall im letzten Kindergartenjahr vor der
Einschulung grundsätzlich 5 % der Kindpauschalen aller Kinder über 3 Jahre; dies entspricht
einer Elternbeitragsquote von lediglich 15 % und nicht 19 % bzw. einer Unterdeckung von
absolut rd. 43.500,- € im Kindergartenjahr 2011/ 2012.
e) Auswirkungen Integrative Kindergartenplätze
Eine weitere Besonderheit bei der Ermittlung der Kosten bilden die sogenannten
`Integrativen Kindergärten´. Hier fallen Kindpauschalen in 3,5-facher Höhe zu den regulären
Plätzen an. Soweit die Berechnung der Beiträge bei den Kindergärten somit eine 19%
Kostendeckung erzielen soll, müsste für diese Plätze gleichfalls ein 3,5-facher Satz erhoben
werden. Dies ist erscheint zunächst bürger- und sozial ungerechtfertigt; berücksichtigt
werden muss hierbei allerdings, dass die betroffenen Eltern beitragsfrei gestellt werden, da
die Beitragsausfälle durch das Landessozialamt erstattet werden.
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7.) Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz neben der Tagesbetreuung
in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbe-treuung. Tagespflege
ist eine familienähnliche Betreuungsform und wird vorrangig für Kinder unter 3 Jahren in
Anspruch genommen. Die individuelle Förderung, die familiäre Betreuungssituation und die
hohe zeitliche Flexibilität sind ein wesentlicher Vorteil der Tagespflege gegenüber der
Betreuung in der Kindertageseinrichtung. Kinder werden nach ihrem jeweiligen
Entwicklungsstand betreut, gebildet und gefördert; grundsätzlich gelten auch für die
Kindertagespflege die Richtlinien zur Förderung, Bildung und Betreuung der Kindertagesstätten.
Der Finanzierung der Kindertagespflege liegt eine andere Systematik zugrunde; rechtliche
Grundlage bildet hier der Runderlass des Ministeriums für Generationen, Frauen, Familie und
Integration vom 09.08.2008. Danach wird eine `Investitionskostenpauschale´ in Höhe der
nachgewiesenen Kosten, maximal in Höhe von 500,- € pro Kind, bis zu einer Höchstgrenze von
2.500,- € und eine `Betriebskostenpauschale´ in Höhe von jährlich 736,00 € je Tagespflegeplatz
gewährt. Für Schulkinder werden keine Zuschüsse gewährt.
Aktuell (Stand 12.2011) sind im Stadtgebiet Bedburg 14 Tagespflegepersonen tätig, die
insgesamt 24 Kinder mit einem wöchentlichen Umfang von 589 Stunden in der Tagespflege
betreuen. Die Kosten der Kindertagespflege beliefen sich im abgelaufenen Kalenderjahr auf rd.
122.500 €; unter Berücksichtigung der v. g. `Betriebskostenpauschale´ des Landes in Höhe von
rd. 11.800 € - lediglich 8,6 % - und einer Elternbeitragserstattung von rd. 30.400 € entspricht
dies einer Belastung des kommunalen Haushalts von rd. 80.300 € (65,5 %).
Wenngleich, wie dargestellt, die Finanzierung der Kindertagespflege mit der in den
Kindertageseinrichtungen nicht vergleichbar ist, wird, da der `Förderungs-/ Bildungsauftrag´ in
der Kindertagespflege durchaus vergleichbar mit dem in der Kindertageseinrichtung ist,
vorgeschlagen, die Elternbeiträge analog der Beitragsstruktur für Kindertagesstätten zu
erheben. In der (logischen) Konsequenz sollte jedoch entgegen der bisherigen Satzung, der in
Abhängigkeit des Alters entstehende Mehraufwand für die Tagespflegepersonen auch an diese
`weitergeleitet´ werden; es werden daher folgende Stundensätze für die Tagespflegepersonen
vorgeschlagen:
Alter
bis Vollendung 2. Jahr
zwei bis drei Jahre
ab Vollendung 3. Jahr
bisheriger Stundensatz
4,00
4,00
4,00
künftiger Stundensatz
6,00
5,00
4,00
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
nicht erkennbar
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Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x mit textlicher Erläuterung:
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Brunken
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Geschäftsbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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