Daten
Kommune
Bedburg
Größe
34 kB
Datum
13.03.2012
Erstellt
07.03.12, 18:01
Aktualisiert
07.03.12, 18:01
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Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen: Änderung der Photovoltaik-Förderu... Page 1 of 2
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 117/2012 vom 28.02.2012
Änderung der Photovoltaik-Förderung
Gemäß dem am 23.02.2012 nach dem Ministergespräch veröffentlichten Ergebnispapier gehen das
Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) davon aus, dass der technologische Fortschritt eine Anpassung der EEGFörderung erfordert, um die von den Stromverbrauchern zu finanzierende EEG-Umlage zu senken.
Obwohl die Solarstromvergütung von Ende 2008 bis heute nahezu halbiert worden sei, seien in den
letzten beiden Jahren jeweils eine Leistung von rund 7,5 Gigawatt neu installiert worden.
Bereits ab 2017 seien erste Anlagentypen nicht mehr auf eine EEG-Förderung angewiesen. Gemäß
dem Konsenspapier wird an dem Grundsatz festgehalten, dass die Förderhöhe sich nach der
Zubaumenge richtet. An den Zielkorridor von 2,5 bis 3,5 Gigawatt pro Jahr wird in 2012 und 2013
festgehalten. Danach wird der Zielkorridor um 400 Megawatt pro Jahr abgesenkt; von 2017 an wird
er dann 900 bis 1 900 Megawatt betragen. Zur kurzfristigen Nachsteuerung der Vergütung bei Über
- oder Unterschreitung des Zubaukorridors ist eine Verordnungsermächtigung geplant.
Ab dem 09.03.2012 gibt es nur noch drei Kategorien von Anlagen, deren Vergütungssätze wie folgt
abgesenkt werden:
• Bei den Anlagen bis 10 kW: auf 19,5 ct/kWh (Dachanlagen)
• Bei den Anlagen bis 1.000 kW: auf 16,5 ct/kWh (Dachanlagen)
• Bei den Anlagen bis 10 MW: auf 13,5 ct/kWh (Dach- und Freiflächenanlagen)
• Keine Vergütung für Anlagen größer als 10 Megawatt
Ab dem 01.05.2012 ist zur Vermeidung so genannter Jahresendrallyes eine monatliche Degression
von 0,15 Cent vorgesehen. Ab dem 01.01.2013 soll für alle Anlagen, die ab dem 09.03.2012 in
Betrieb gehen, nur noch ein bestimmter Prozentsatz der produzierten Strommenge förderfähig sein.
Für Dachanlagen bis 10 Kilowatt Leistung sind dies 85 Prozent der im Kalenderjahr erzeugten
Strommenge, für alle anderen Anlagen 90 Prozent. Zur Korrektur von Fehlentwicklungen sollen
Nichtwohngebäude, die im Außenbereich neu errichtet werden, nur noch die Vergütung nach dem
Tarif für Freiflächen erhalten. Der Begriff der Inbetriebnahme als Fördervoraussetzung soll erst
erfüllt sein, wenn das stromerzeugende Modul fest installiert und mit einem Wechselrichter
ausgestattet ist.
Zur Vermeidung der massenhaften automatischen Abschaltung älterer Photovoltaik-Anlagen bei
Überschreitung einer bestimmten Netzfrequenz (so genannte 50,2 Hertz-Problematik) sollen die
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Netzbetreiber zur Umrüstung der Wechselrichter verpflichtet und die Anlagenbetreiber zur Duldung
dieser Umrüstung verpflichtet werden. Die Umrüstung soll je zur Hälfte über die Netzentgelte und
die EEG-Umlage finanziert werden. In § 37 EEG soll klargestellt werden, dass Stromspeicher
grundsätzlich von der EEG-Umlage befreit sind. In das Einspeisemanagement, das den
Netzbetreibern ermöglicht, Überkapazitäten gegen Entschädigung vom Netz zu nehmen, sollen ab
dem 01.07.2012 auch Anlagen unter 100 Kilowatt einbezogen werden.
Bewertung:
Vor der nun erzielten Einigung hatte Bundeswirtschaftsminister Rösler die Förderung der
Photovoltaik als unverhältnismäßig bezeichnet und sich für eine Abkehr der derzeitigen
Preissteuerung zugunsten einer Mengensteuerung ausgesprochen. Energieversorger wären dann
verpflichtet gewesen, einen bestimmten Teil ihres Stroms aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen.
Insoweit hat sich Bundesumweltminister Röttgen mit der grundsätzlichen Beibehaltung des EEGRegelwerks durchgesetzt.
Die Kommunen sind von den beschlossenen Änderungen in ihrer Funktion als Energieerzeuger
(Stadt- und Gemeindewerke, Bürgerkraftwerke) sowie als Energieverbraucher (Energiekosten als
großer kommunaler Ausgabenblock) betroffen. Im Grundsatz liegen daher die beschlossenen
Regelungen zur Begrenzung der EEG-Differenzkosten (Unterschied zwischen Marktpreis und
Einspeisevergütung) im kommunalen Interesse. Zugleich sind der Vertrauensschutz und die
Investitionssicherheit der kommunalen Betreiber von EEG-Anlagen zu berücksichtigen.
Das BMU hat bereits die letzte gesetzgeberische Anpassung der EEG-Vergütung durch ein
Rechtsgutachten zur Reichweite des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes abgesichert.
Danach ist das Vertrauen potenzieller Investoren umso weniger schutzwürdig, je mehr die
geltenden Fördersätze politisch umstritten sind. Die grundsätzliche Beibehaltung der EEGFörderung trägt jedenfalls dem Vertrauensschutz der Anlagenbetreiber besser Rechnung als die
vom BMWi zunächst favorisierte Mengensteuerung. Hervorzuheben ist, dass der Bezugspunkt der
Degression das Datum der Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage ist. Die Vergütung des Stroms
zum jeweils geltenden Satz ist dann 20 Jahre lang garantiert.
Die geplante Regelung zur 50,2-Hertz-Problematik betrifft die Kommunen auch als Betreiber der
Verteilnetze, in die der dezentral erzeugte Solarstrom eingespeist wird. Die Umrüstung der
Gleichrichter müssen sie zur Hälfte finanzieren, können diese Kosten aber im Grundsatz über die
Netzentgelte refinanzieren.
Az.: II/3 811-00
© 2012 Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen
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