Daten
Kommune
Bedburg
Größe
31 kB
Datum
20.03.2012
Erstellt
19.03.12, 18:03
Aktualisiert
19.03.12, 18:03
Stichworte
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Drucksache: WP8-18/2012
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
20.03.2012
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Bürgerantrag gem. § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
- Antrag des Herrn W. K. über bestehende Mängel im Bereich der vorbeugenden
Gefahrenabwehr im Stadtgebiet Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis, stimmt diesen zu und leitet den Bürgerantrag des Herrn W. K. vom 13.11.2011
über bestehende Mängel im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr dem Haupt- und
Finanzausschuss zu.
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Begründung:
Der Bürgerantrag des Herrn W. K. vom 13.11.2011, in welchem er auf angeblich `offensichtlich
bestehende gravierende Mängel im Bereich vorbeugende Gefahrenabwehr´ hinweist, ist dieser
Sitzungseinladung aus datenschutzrechtlichen Gründen als Anlage im nicht öffentlichen Teil
beigefügt; hierauf wird vollinhaltlich verwiesen.
Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um eine Anregung im Sinne des § 6 der
Hauptsatzung der Stadt Bedburg; danach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden, die in den Aufgabenbereich der Stadt
fallen, an den Rat zu wenden. Gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung kann der Bürgermeister vor der
inhaltlichen Prüfung der Anregungen und Beschwerden durch den für die Erledigung zuständigen
Ausschuss (Haupt- und Finanzausschuss) die Eingabe auf direktem Wege zur Vorberatung an den
sachlich zuständigen Fachausschuss (Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss) verweisen.
Verwaltungsseitig wird zu den im Einzelnen aufgeführten Mängeln wie folgt Stellung genommen:
Abriss Ritterakademie
Ausweislich der Unteren Bauaufsicht ist in die Baugenehmigung zum Abriss der Ritterakademie
seinerzeit die Auflage aufgenommen worden, dass ein Abbruchplan zu erstellen ist. Dieser sollte
auf der Baustelle vorliegen; u. a. sollten darin Sicherungsmaßnahmen enthalten sein. Außerdem
sollte das Abbruchverfahren den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. In der Tat sei es
trotzdem dazu gekommen, dass der hintere Teil des Schlosses kurzfristig versperrt bzw.
unbefahrbar war. Nachdem die Untere Bauaufsicht der Stadt Bedburg davon Kenntnis erlangt hat,
hat sie sich sofort mit dem Eigentümer Herrn H. bzw. dessen Architektin, Frau S., in Verbindung
gesetzt und die Räumung des Rettungsweges unter Androhung von Ersatzvornahme gefordert.
Der Eigentümer hat umgehend den Rettungsweg frei geräumt und befahrbar hergestellt. Das
Freihalten des Rettungsweges wurde in der Folgezeit engmaschig durch die Untere Bauaufsicht
kontrolliert.
Produktionshalle der Fa. Sany im Gewerbegebiet Mühlenerft
Ausweislich der Unteren Bauaufsicht ist Bestandteil der Baugenehmigung vom 17.11.2010 das
Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros b; dieses wurde vom Brandschutzingenieur des RheinErft-Kreises gegen geprüft. Bei der Abnahme sämtlicher technischer Anlagen sind einige Mängel
aufgetreten, was jedoch bei einem Bauvorhaben dieser Größenordnung nicht unüblich ist. Die VdS
Schadenverhütung GmbH - Technische Prüfstelle - hat jedoch zu den Mängelberichten schriftlich
bestätigt, das der Weiterbetrieb der baulichen Anlagen bis zum Ablauf der Frist für die
Mängelbeseitigung zulässig ist. Die Beseitigung der Mängel erfolgte fristgerecht.
Objekt Castello (ehemals Toom)
Die Brandmeldeanlage im v. g. Objekt wurde unter Datum vom 13.08.2008 durch den
Brandschutztechniker der Stadt Bedburg, Herrn L., abgenommen. Im Rahmen einer Abnahme
werden generell auch die sog. Laufkarten, diese dienen der Feuerwehr als Wegbeschreibung vom
Standort der Brandmeldezentrale zum Ort des ausgelösten Brandmelders, einer
stichprobenartigen Kontrolle unterzogen. Ausweislich des Abnahmeprotokolls wurden hierbei keine
Beanstandungen festgestellt. Ungeachtet dessen weist die Verwaltung rein informativ darauf hin,
dass ausweislich des für Vermietungen städtischer Immobilien zuständigen Fachbereichs IV
(Hoch- und Tiefbau, Bauhof), das Castello bereits seit geraumer Zeit für Veranstaltungen nicht
mehr zur Verfügung steht.
Brandsicherheitswache
Rechtsgrundlage für die Installation einer Brandsicherheitswache bildet § 7 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG); danach entscheidet die Gemeinde nach Anhörung des Leiters der
Feuerwehr, ob bei Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei
Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, über das Erfordernis einer
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Brandsicherheitswache. Eine erhöhte Brandgefahr besteht ausweislich der Kommentierung Klaus
Schneider (Feuerschutzhilfegesetz NRW) „in der Regel dann, wenn in den besonderen Räumen
der Veranstaltung sehr viel feuergefährliche Stoffe lagern oder verwendet worden sind und dazu
sonstige Feueranfälligkeiten wie große Hallen mit entsprechenden Zuglüften gewählt werden. Die
erhöhte Brandgefahr kann sich allerdings auch aus der Besonderheit der Veranstaltung ergeben,
zum Beispiel dann, wenn in größerem Umfange offene Feuer... verwendet werden.“ Über die
Stärke und Ausrüstung der Brandsicherheitswache entscheidet der Leiter der Feuerwehr in
eigener Verantwortung.
Einbindung der Feuerwehr
Sensibilisiert durch die Vorkommnisse anlässlich der Loveparade in Duisburg hat die Stadt
Bedburg Ende 2010 für bestimmte (Groß-)Veranstaltungen die sicherheitsrelevanten Auflagen
empfindlich verschärft; auch werden - wenngleich eine rechtliche Verpflichtung nicht besteht - für
bestimmte (größere) Veranstaltungen Sicherheitskonzepte gefordert. Entsprechend des Leitfadens
des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW beteiligt die Ordnungsverwaltung
- unter Berücksichtigung des konkreten Gefährdungspotenzials der jeweiligen Veranstaltung bereits in der Planungsphase sämtliche an der Veranstaltung beteiligten Stellen; dies sind neben
der Ordnungsverwaltung üblicherweise das Bauaufsichtsamt, die Polizei und die Feuerwehr, der
Träger der rettungsdienstlichen Aufgaben, der Durchführende des Sanitätsdienstes, den
Veranstalter, das Sicherheitsunternehmen sowie ggf. die zuständige Aufsichtsbehörde.
Im Ergebnis der v. g. Ausführungen kann festgehalten werden, dass die von Herrn K. aufgezeigten
`gravierenden Mängel´ in dieser Form nicht existent sind; so hat zu keinem Zeitpunkt eine
Gefährdung für die Einsatzkräfte, noch für die BürgerInnen und Besucher bestanden. Korrekt ist,
dass durch die Langzeiterkrankung und anschließende Reha-Maßnahme des städtischen
Mitarbeiters für den Aufgabenbereich `Feuerwehr/ vorbeugender Brandschutz´ gewisse
Bearbeitungsrückstände, auch im Bereich der Brandschauen, eingetreten sind; korrekt ist
allerdings auch, dass zum einen seit Ende 2009 ein Brandamtsrat der Stadt Kerpen für die
Aufgabenwahrnehmung des vorbeugenden Brandschutzes im Stadtgebiet der Stadt Bedburg
teilabgeordnet ist, sowie zum anderen darüber hinaus seit Ende 2011 ein Dienstvertrag mit einem
Brandschutzbüro, zur Unterstützung im Aufgabenbereich Durchführung der Brandschauen,
abgeschlossen wurde.
Betreffend der im Bürgerantrag getroffenen - mitunter kritischen - Ausführungen zur Organisation
und Personalstruktur des Aufgabenbereichs `Feuerwehr, vorbeugender Brandschutz´ weist die
Verwaltung darauf hin, dass diese gem. § 41 III der Gemeindeordnung NRW und § 15 der
Hauptsatzung der Stadt Bedburg als sogenanntes Geschäft der laufenden Verwaltung in die
originäre Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen. Ungeachtet dessen hat die Verwaltung hierüber
ausführlich in mehreren Sitzungen des Rates berichtet; so wurden die in der Sitzung am
12.07.2011 unter Tagesordnungspunkt 16.1 `Sachstandbericht Feuerwehr´ durch Herrn
Bürgermeister Koerdt vorgetragenen Gründe für die Aufhebung und Neuausschreibung der zu
besetzenden Stelle durch die politischen Vertreter begrüßt und unterstützt.
Abschließend die Anmerkung der Verwaltung, dass sich der Verdacht aufdrängt, Herr K. verfolgt
mit seiner Eingabe vorrangig - um nicht zu sagen ausschließlich - die Durchsetzung privater
Interessen als Reaktion auf seine nicht erfolgte Einstellung als Beamter im mittleren
feuerwehrtechnischen Dienst in der Stadtverwaltung. Für diese Einschätzung spricht
insbesondere, dass Herr K. zwischenzeitlich sowohl die Kommunalaufsicht als auch die Obere
Bauaufsicht eingeschaltet hat; auch hat er im v. g. Ausschreibungsverfahren zwischenzeitlich
anwaltliche Schritte gegen die Verwaltung eingeleitet.
Auf die entsprechenden Stellungnahmen, die den Sitzungsunterlagen im nicht öffentlichen Teil
beigefügt ist, wird verwiesen.
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
entfällt
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
mit textlicher Erläuterung:
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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