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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP8-41/2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
06.03.2012
Erstellt
28.02.12, 18:02
Aktualisiert
19.03.12, 18:03
Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP8-41/2012)

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Inhalt der Datei

Erste Änderungssatzung vom __. März 2012 zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Bedburg vom 09. Oktober 2010 Aufgrund des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 69 ff. Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) in der jeweilig gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am __. März 2012 folgende erste Änderungssatzung beschlossen: Artikel I Die Satzung für das Jugendamt der Stadt Bedburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2010 (Amtsblatt Jahrgang 37/2010, Nr. 47, Ziffer 184) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 3 wird Buchstabe i) neu eingefügt: „i) die Vorsitzende/der Vorsitzende des Jugendamtselternbeirates der Stadt Bedburg“ 2. § 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die persönliche Stellvertretung für das Mitglied i) ist die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende des Jugendamtelternbeirates der Stadt Bedburg.“ 3. Der bisherige § 4 Abs. 3 Satz 3 wird Satz 4. Artikel II Die erste Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 50181 Bedburg, den __. März 2012 Koerdt Bürgermeister SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T4908.doc