Daten
Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
19.03.12, 18:03
Aktualisiert
19.03.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-53/2012
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32 10 20
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
20.03.2012
Rat der Stadt Bedburg
27.03.2012
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
4. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die
nachfolgende 4. Änderung des § 1 der Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen vom 11.03.2008 zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz
– LÖG NRW) wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, bis zu vier Sonn- oder Feiertage für
den Verkauf von Waren für die Dauer von maximal fünf Stunden freizugeben. Von der Freigabe
sind drei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag
und die stillen Feiertage gem. Feiertagsgesetz NRW ausgenommen.
Der Werbekreis Bedburg sowie die Werbegemeinschaft Kaster-Königshoven haben der
Verwaltung die für das Jahr 2012 gewünschten Termine für die Durchführung eines
verkaufsoffenen Sonntags mitgeteilt. Diese Termine wurden in der neuen Fassung der Verordnung
entsprechend berücksichtigt.
Da die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage für die teilnehmenden Unternehmen im
betreffenden Stadtteil einen nicht zu unterschätzenden Werbe- und Wirtschaftsfaktor bedeutet,
wird die Freigabe der beantragten Verkaufssonntage seitens der Verwaltung befürwortet. § 1 der
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008 wird daher wie folgt
geändert:
bisherige Fassung
neue Fassung
(1) Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg (2) Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg
an folgenden Sonn- und Feiertagen in der
an folgenden Sonn- und Feiertagen in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein:
sein:
1.
2.
3.
4.
am 2. Sonntag im April
am Pfingstmontag
am 3. Sonntag im Oktober
am 3. Adventssonntag
1. am Pfingstmontag
2. am 3. Sonntag im Oktober
3. am 3. Adventssonntag
Fällt der Ostersonntag auf den 2. Sonntag im
April, so gilt die Freigabe in diesem Fall für den
darauf folgenden Sonntag
(2) Verkaufsstellen dürfen in den Stadtteilen
Kaster und Königshoven an folgenden Sonn- und
Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr geöffnet sein:
1.
2.
3.
4.
am dritten Sonntag im Mai
am ersten Sonntag im Juni
am 2. Sonntag im Oktober
am 2. Adventssonntag
(2) Verkaufsstellen dürfen in den Stadtteilen
Kaster und Königshoven an folgenden Sonnund Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein:
1. am 2. Adventssonntag
Fällt der Pfingstsonntag auf den dritten Sonntag
im Mai oder den ersten Sonntag im Juni, so gilt
die Freigabe in diesem Fall für den darauf
folgenden Sonntag.
Beschlussvorlage WP8-53/2012
Seite 2
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
entfällt
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
mit textlicher Erläuterung:
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Frau Courth
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-53/2012
Seite 3