Daten
Kommune
Bedburg
Größe
27 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
21.03.12, 18:03
Aktualisiert
21.03.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-66/2012
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
27.03.2012
Betreff:
Bürgerantrag nach § 24 GO auf Rücknahme der beschlossenen Hundesteuererhöhung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg zieht die Entscheidung über den hier vorliegenden Antrag
gemäß § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg in Verbindung mit der Gemeindeordnung
NRW an sich.
In der Sache bleibt das Beratungsergebnis abzuwarten.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 14.02.2012 die Erhöhung der
Hundesteuerhebesätze beschlossen.
Nähere Ausführungen finden sich in der Sitzungsvorlage WP8-64/2012, welche auch am
27.03.2012 zur Beratung ansteht.
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben beantragt Herr Stephan Lucht die Rücknahme
der aktuellen Hundesteuererhöhung.
1. Zuständigkeit:
Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 GO hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde
an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.
Die näheren Einzelheiten regelt nach § 24 Abs. 2 die Hauptsatzung.
Die Hauptsatzung der Stadt Bedburg bestimmt in § 6 Abs. 4 den Haupt- und
Finanzausschuss als zuständiges Gremium für Eingaben nach § 24 GO.
Gemäß § 6 Abs. 6 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 3 GO hat der Rat
der Stadt Bedburg jedoch das Recht, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den
Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen.“
Die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ist auf den 19. Juni 2012
terminiert. Die Erhöhung der Hundesteuersätze ist zum 01.07.2012 beschlossen.
Somit wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, dass der Rat die Entscheidung über den
Antrag des Herrn Lucht an sich zieht.
2. Entscheidung in der Sache:
Herr Lucht weist darauf hin, dass eine Verfassungsbeschwerde
Bundesverfassungsgericht anhängig ist (Az. 1 BvR 1888/11).
beim
Ein Rechtsanwalt aus Niedersachsen führt eine Klage gegen die Hundesteuer, die –
nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde mit dem o. g. Az.
mit Beschluss vom 26.01.2012 nicht angenommen hat – nun vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte fortgesetzt wird.
Der Rechtsanwalt sieht Verstöße u. a. gegen Art. 3 GG.
Darüber hinaus beinhaltet der Bürgerantrag keine über die Sitzungsvorlage WP8-64/2012
(Sitzungstermin 27.03.2012) hinausgehenden Argumente. Insofern wird auf die genannte
Sitzungsvorlage verwiesen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Beschlussvorlage WP8-66/2012
Seite 3
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Spohr
----------------------------------Eßer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-66/2012
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