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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-227/2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
11 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
23.11.11, 18:04
Aktualisiert
29.11.11, 18:04
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-227/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-227/2011)

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Inhalt der Datei

ENTWURF Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bedburg vom xx.xx.2011 Aufgrund des § 4 Bestattungsgesetz NRW vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), des § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 13.12.2011 folgende Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg beschlossen: Artikel I Der Gebührentarif als Bestandteil der Satzung lt. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Gebührentarif zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg vom 15.12.2010 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung 1. Gebühren für Erwerb, Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten (je Grabstelle) 1.1. Erdreihengrab 1.2. Erdkindergrab (unter 5 Jahre) 1.3. Erdwahlgrab 1.4. anonymes Erdreihengrab 1.5. Urnenreihengrab 1.6. Urnenwahlgrab 1.7. anonymes Urnengrab 1.8. vorzeitige Rückgabe von Gräbern (je Jahr) 1.850,00 € 765,00 € 2.150,00 € 2.225,00 € 775,00 € 775,00 € 850,00 € 31,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer 1.1 und 1.3 bis 1.7 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für 25 Jahre abgegolten. Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2 wird der Erwerb für 15 Jahre abgegolten. Für den Wiedererwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts der Gebühren nach Ziffer 1.3 und 1.6 werden 1/25 der jeweiligen Gebühr pro Jahr festgesetzt. 2. Gebühren für die Grabanfertigung 2.1. Erdbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr 2.2. Erbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags 2.3. Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen 2.4. Erdbestattung Kindergrab von montags bis freitags 12.00 Uhr 2.5. Erdbestattung Kindergrab von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags 2.6. Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen 2.7. Urnenbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr 2.8. Urnenbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags 2.9. Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen 723,00 € 1.084,00 € 1.445,00 € 361,00 € 542,00 € 723,00 € 145,00 € 217,00 € 289,00 € 3. Gebühren für Einebnungen 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. 3.8. 3.9. 3.10. 3.11. Einebnung Erdgrab je Stelle Entfernung Grabstein Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle Entfernung einer Abdeckplatte Berechtigungsscheine Einebnung Urnengrab Entfernung Grabstein Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle Entfernung einer Abdeckplatte 64,00 € 128,00 € 128,00 € 64,00 € 128,00 € 16,00 € 32,00 € 64,00 € 64,00 € 32,00 € 64,00 € 4. Gebühren für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen 4.1. Aufbewahren von Leichen in Leichenkammern/Kühlzellen je Kalendertag 4.2. Benutzung der Trauerhalle (einmalig) 4.3. Aufbewahren von Urnen je angefangene Woche 4.4. Benutzung der Leichenhalle für Obduktionszwecke 4.4.1. vor der Beisetzung (60% von 4.2) 4.4.2. nach der Beisetzung (105% von 4.2) 60,00 € 300,00 € 60,00 € 180,00 € 315,00 € 5. Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen und das Verlegen von Einfassungen für jede Genehmigung; auch wenn mehrere in einem Bescheid zusammengefasst werden 22,00 € 6. Gebühren für Umbettungen 6.1. Umbettungen von Erdbestattungen vor Ablauf der Ruhefrist sind grundsätzlich nur durch eine Fachfirma möglich. Deren Beauftragung erfolgt durch den Nutzungsrechtinhaber. 6.2. Für sonstige Ausgrabungen werden Gebühren nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand erhoben. Der Stundensatz wird festgesetzt auf 38,00 € 7. Gebühren für Sonderleistungen Werden auf Wunsch Sonderleistungen erbracht, die im vorstehenden Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft.