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Beschlusstext (Antrag der CDU-Fraktion auf Erstellung eines Sponsoringkonzeptes für die Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
25 kB
Datum
23.10.2012
Erstellt
31.10.12, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Beschlusstext (Antrag der CDU-Fraktion auf Erstellung eines Sponsoringkonzeptes für die Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

BESCHLUSS aus der 18. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 23.10.2012 TOP Betreff 4.1 Antrag der CDU-Fraktion auf Erstellung eines Sponsoringkonzeptes für die Gemeinde Kreuzau Vorlage: 5/2012 1. Ergänzung Beschluss: Der Rat der Gemeinde Kreuzau stimmt dem Antrag der CDU-Fraktion der Erstellung eines Spenden- und Sponsoringkonzeptes zu. Hierfür sollen folgende Regelungen gelten:  Das Spenden- und Sponsoringkonzept umfasst die Gewährung von Spenden, Sponsoringbeträgen, sonstigen Schenkungen oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen oder Privatpersonen zur Förderung von sportlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden. Hiermit kann auch das Ziel der Werbung, der Darstellung von eigenen Produkten oder der Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.  Durch Gesetz zugewiesene Aufgaben sind grundsätzlich durch eigene Haushaltsmittel zu finanzieren.  Im Falle des Sponsorings (nicht Spende oder Schenkung) ist ein Sponsoringvertrag abzuschließen, in dem Art und Umfang der Leistung des Sponsors und der Gemeinde Kreuzau beschrieben sind.  Der Abschluss eines Sponsoringvertrages, bei dem die Leistungen des Sponsors 5.000 Euro übersteigen, bedarf der Zustimmung des Rates. Bei Verträgen unter 5.000 Euro entscheidet der Bürgermeister.  Nach Beschluss des Rates oder der Entscheidung des Bürgermeisters wird der Inhalt des Sponsoring Vertrages auf der Homepage der Gemeinde Kreuzau veröffentlicht. Dabei ist auf die wichtigsten Inhalte des Vertrages einzugehen.  Sponsoring-Maßnahmen an den Schulen der Gemeinde Kreuzau und der damit verbundene Werbezweck müssen mit dem Schulauftrag vereinbar sein. Als Ausnahme vom grundsätzlichen Werbeverbot in Schulen werden gemäß § 99 Schulgesetz NRW folgende Formen von Sponsoring zugelassen: Die Schulen der Gemeinde Kreuzau dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf die Leistungen der Sponsors in geeigneter Weise hinweisen. Der Werbeeffekt dieser Hinweise soll dabei deutlich in den Hintergrund hinter den schulischen Nutzen treten. Die Präsentation erfolgt in der als Anlage beigefügten Form. Diese wird im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kreuzau veröffentlicht. Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 0 Enthaltungen