Daten
Kommune
Bedburg
Größe
84 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
01.02.12, 18:03
Aktualisiert
01.02.12, 18:03
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Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 39b
„Industriepark Mühlenerft“
Textliche Festsetzungen
Örtliche Bauvorschriften, Kennzeichnungen, Hinweise
und Empfehlungen
27. Januar 2012
Inhalt
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Art der baulichen Nutzung (Industriegebiet)
Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen
(OK)
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
3
2.1
2.2
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄß § 86 ABS. 1
BAUO NRW
Einfriedungen
Lagerplätze
8
8
8
3
KENNZEICHNUNGEN
8
4
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
8
5
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
HINWEISE
Luftverkehr
Bergbauauswirkungen
Drainagen
Erdbeben
Schutzmaßnahmen
DIN-Vorschriften
9
9
9
9
10
10
10
6
6.1
6.2
EMPFEHLUNGEN
Niederschlagswasser
Begrünung
11
11
11
1
1.1
1.2
1.3
2
1
1
3
Textliche Festsetzungen
1
Textliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung (Industriegebiet)
1.1.1
Ausschluss von Nutzungen und ausnahmsweise zulässige
Nutzungen
Als Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 BauNVO „Industriegebiet (GI)“ festgesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird festgesetzt, dass von den gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art folgende Nutzungen innerhalb des Industriegebiets
nicht zulässig sind:
Beherbergungsbetriebe,
Land- und Gartenbaubetriebe,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen, Handlungsweisen oder Vertrieb von Produkten mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist; Hierzu gehören u. A. Video-Peep-Shows, Sex-Kinos, Live-Darbietungen wie Striptease-Lokale und Sexshops sowie Bordelle und bordellähnliche
Betriebe sowie
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit
Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher.
Abweichend von dieser Festsetzung können im Industriegebiet gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise Verkaufsstellen zugelassen
werden, wenn diese
einem der zulässigen Gewerbebetriebe räumlich und betrieblich zugeordnet sind und
die Verkaufsfläche 10% der Bruttogeschossfläche des zugehörigen Hauptbetriebs und maximal 800 qm nicht überschreitet.
Die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil
des Bebauungsplans und sind somit unzulässig:
Die Errichtung von Windkraftanlagen ist ausschließlich im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb zulässig. Eigenständig betriebene Windkraftanlagen sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO
unzulässig.
1
Textliche Festsetzungen
1.1.2
Zulässige Nutzungen unter Berücksichtigung des
vorbeugenden Immissionsschutzes und des Umgangs mit
Gefahrenstoffen
Innerhalb des Industriegebiets sind die in der Abstandsliste zum
Abstandserlass (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige
für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände) des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW1 vom 06.06.2007 aufgeführten Betriebsarten der Abstandsklassen I und II sowie Betriebe mit gleichem oder höherem
Emissionsverhalten nicht zulässig.
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die
festgesetzten Emissionskontigente (LEK) nach DIN 45691 Ausgabe
2006-122 von tags (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 67 dB(A) und nachts
(22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) 52 dB(A) nicht überschreiten.
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5.
Ein Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs (beurteilt nach der TA
Lärm3 unter Berücksichtigung der Schallausbreitung zum Zeitpunkt
des Genehmigungsverfahrens) einen Wert von 15 dB (A) unter dem
maßgeblichen Immissionsrichtwert (gem. Nr. 6.1 der TA Lärm) am
maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (gem. Nrn. 2.2
und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 Abs. 4 Nr. 2 und 9 BauNVO
sind im Industriegebiet Betriebsbereiche nach der StörfallVerordnung (StörfallVO) ausgeschlossen, in denen sicherheitstechnisch bedeutsame Mengen gefährlicher Stoffe nach Anhang I der
Störfall-VO, die in der Abstandsklasse IV des Anhangs 1 des Leitfadens KAS 18 “Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-VO und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung des § 50 BImSchG“ der Kommission für Anlagensicherheit von November 2010 aufgeführt sind,
vorhanden sein können.
Ausgeschlossen sind darüber hinaus Betriebsbereiche mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Mengen gefährlicher Stoffe nach Anhang I der StörfallVO, die nicht in der Abstandsklasse IV des Anhangs 1 des Leitfadens KAS 184 aufgeführt sind, den dort genannten
1
Ministerialblatt für das Land NRW, 60. Jahrgang, Nr. 29, ausgegeben zu Düsseldorf am 12. Oktober 2007
2
DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, Ausgabe 2006-12, Deutsches Institut
für Normung e. V., Berlin
3
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998
(GMBl. S. 503)
4 Kommission für Anlagensicherheit - KAS-18, Stand: November 2010
2
Textliche Festsetzungen
Stoffen aber hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften vergleichbar sind.
Ausnahmsweise zulässig sind Betriebsbereiche mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Mengen gefährlicher Stoffe der Abstandsklasse
IV oder vergleichbaren Stoffen, wenn durch Gutachten eines nach
§ 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bekanntgegebenen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass aufgrund der Anlagenausführung oder besonderer sicherheitstechnischer Maßnahmen ein angemessener Abstand im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie zu schutzbedürftigen Gebieten oder Objekten eingehalten wird.
1.2
Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen (OK)
Innerhalb des Industriegebiets darf die Oberkante der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die im Bebauungsplan eingetragene maximale Höhe über Normalhöhen-Null (NHN) nicht überschreiten.
Bei geneigten Dächern ist das eingedeckte Dach für die Einhaltung
der maximalen Höhe baulicher Anlagen maßgebend. Bei Flachdächern definiert sich die Oberkante über die obersten Bauteile einer
baulichen Anlage.
Ausnahmen von den Höhenbeschränkungen gelten nur für Windkraftanlagen, Schornsteine, Dampferzeuger, Kühltürme und Silos
sowie für Anlagen zur Luftreinigung und untergeordnete Dachaufbauten sowie für Solarzellen und Sonnenkollektoren, deren Errichtung innerhalb der festgesetzten Höhe technisch nicht möglich ist.
Die Ausnahmeregelung gilt ebenfalls für Krananlagen, sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden.
1.3
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
1.3.1
Kompensationsmaßnahmen
Die festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
mit der Bezeichnung M 1 und M2 sowie die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB festgesetzten Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Bezeichnung M 3
sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und
Landschaft, die aus der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 39b
entstehen.
3
Textliche Festsetzungen
Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind auf Grundlage des
Umweltberichtes mit integriertem landschaftspflegerischen Fachbeitrag fachgerecht durchzuführen, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten.
Die festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie zum Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind spätestens in der Pflanzperiode nach Abschluss von Hochbaumaßnahmen,
vorzunehmen. Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen zur Stellplatzbegrünung sind spätestens in der Pflanzperiode nach Fertigstellung
der Stellplatzanlagen durchzuführen.
1.3.2
Waldrand (M 1)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist auf den Flächen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit
der Bezeichnung M 1 ein naturnaher, gestufter Waldrand aus standortgerechten, heimischen Gehölzen der Pflanzenauswahlliste 1 anzulegen.
Je 500 qm Fläche sind mindestens 200 Gehölze aus der Pflanzenauswahlliste 1 anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Der Anteil der Bäume muss dabei mindestens 30% betragen.
Den Pflanzungen ist ein drei bis fünf Meter, unregelmäßig breiter
Krautsaum vorzulagern. Die Flächen des Krautsaums sind mit der
Saatmischung RSM 8.1, Variante 4, einzusäen.
Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
In der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten und mit M 1 bezeichneten Fläche sind Anlagen zur Regenwasserrückhaltung und –
behandlung mit einer Fläche von insgesamt maximal 5.000 qm
(einschließlich der notwendigen Erschließung) zur Nutzung durch
das angrenzende Industriegebiet zulässig.
4
Textliche Festsetzungen
5
Pflanzenauswahlliste 1:
Sträucher:Leichte Heister, 1 x v, 80-100 cm (vStr 60-100 cm)
Bäume: (v.Heister, 125–150cm)
1.3.3
Acer campestre
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Betula pendula
Carpinus betulus
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaea
Fraxinus excelsior
Ilex aquifolium
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Mespilus germanica
Prunus avium
Prunus padus
Prunus spinosa
Quercus petraea
Quercus robur
Rosa arvensis
Rosa canina
Sorbus aucuparia
Taxus baccata
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus carpinifolia
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Feld-Ahorn
Spitz-Ahorn
Berg-Ahorn
Birke
Hainbuche
Roter Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Esche
Hülse
Liguster
Heckenkirsche
Mispel
Vogel-Kirsche
Trauben-Kirsche
Schlehe
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Feld-Rose
Hunds-Rose
Eberesche
Eibe
Winter-Linde
Sommer-Linde
Feld-Ulme
Wolliger Schneeball
Gewöhnlicher Schneeball
Randeingrünung (M 2)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist die Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M 2 als extensive Rasenfläche anzulegen sowie zweireihig mit insgesamt 30 Laubbäumen einer Art der
Pflanzenauswahlliste 2 zu bepflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
Die Baumpflanzung ist im Abstand von mindestens jeweils 1,00 m
zur Straßenbegrenzungslinie vorzunehmen. Der Abstand der Bäume
in der Reihe beträgt 12,00 m, der Reihenabstand mindestens 8,00m.
Textliche Festsetzungen
6
Pflanzenauswahlliste 2:
Randeingrünung: Bäume 1. und 2. Ordnung; Hochstamm, 3-4 x v, 1820 cm,
Straßenbegleitgrün: Bäume 1. und 2. Ordnung; Hochstamm, 3 x v,
10-12:
Acer platanoides „Cleveland“
Fraxinus exelsior „Westhofs Glorie“
Ginkgo biloba
Sophora japonica
Tilia cordata „Rancho“
1.3.4
Spitz-Ahorn
Esche
Fächerbaum
Schnurbaum
Silber-Linde
Baum- und Strauchhecken (M 3)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der
Bezeichnung M 3 Baum- und Strauchhecken aus standortgerechten,
heimischen Gehölzen der Pflanzenauswahlliste 1 anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Je 500 qm Fläche sind mindestens 200 Gehölze aus der Pflanzenauswahlliste 1 anzupflanzen. Der Anteil der Bäume wird auf 10%
festgesetzt. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
1.3.5
Grundstücksbegrünung (M 4)
Pro angefangene 250 qm der im Sinne von § 19 BauNVO überbaubaren Grundstücksfläche ist, soweit keine anderen Festsetzungen entgegenstehen, ein Laubbaum der Pflanzenauswahlliste 2 anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Je Einzelbaum ist hierbei
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6,00 qm vorzusehen.
Die Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
1.3.6
Straßenbegleitgrün (M 5)
Innerhalb des Industriegebiets sind in einem 2,50 m breiten Streifen
parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB Laubbäume einer Art der Pflanzenauswahlliste 2 anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Hiervon ausgenommen sind Grundstücksflächen, die durch Flächen
für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen mit der Bezeichnung M 2 zu öffentlichen
Verkehrsflächen hin abgegrenzt und eingegrünt werden.
Die Baumpflanzung ist im Abstand von jeweils mindestens 1,00 m
zur Straßenbegrenzungslinie vorzunehmen. Der Abstand der Bäume
Textliche Festsetzungen
7
in der Reihe beträgt 15,00 m. Pro 6 qm des 2,50 m breiten Pflanzstreifens parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen sind gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 25a BauGB außerdem zwei Sträucher der Pflanzenauswahlliste 3 anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Unterbrechungen des 2,50 m breiten Pflanzstreifens durch Grundstückszufahrten sind zulässig. Die Gesamtbreite von Grundstückszufahrten darf dabei nicht mehr als 30 % der Grundstücksbreite an
der Erschließungsstraße betragen.
Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
Pflanzenauswahlliste 3:
Leichte Heister, 1 x v, 80-100 cm (vStr 60-100 cm)
Amelanchier lamarckii
Cornus mas
Cornus sanguinea
Coryllus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Philadelphus coronarius
Prunus spinosa
Ribes alpinum
Rosa canina
Salix caprea
Viburnum lantana
1.3.7
Kanadische Felsenbirne
Kornelkirsche, Dirndlstrauch
Roter Hartriegel
Waldhasel
Gemeiner Weißdorn
Pfaffenhütchen
Gemeiner Liguster
Gemeine Heckenkirsche
Bauernjasmin
Schlehdorn, Schwarzdorn
Alpen-Johannisbeere
Hundsrose
Sal-Weide
Wolliger Schneeball
Stellplatzbegrünung (M 6)
Auf Stellplatzanlagen ist pro sechs angefangene Kfz-Stellplätze ein
Laubbaum der Arten und Qualitäten der Pflanzenauswahlliste 2
anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Je Einzelbaum
ist hierbei eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6,00 qm
vorzusehen. Die Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen.
Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
1.3.8
Beleuchtung und beleuchtete Werbeflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird festgesetzt, dass in den Freibereichen des Industriegebiets nur insektenfreundliche Leuchtmittel
mit vorwiegend langwelligem Licht (z. B. NatriumdampfHochdrucklampen) zu verwenden sind. Die Leuchten dürfen nur in
den unteren Halbraum abstrahlen. Die Schutzverglasung darf sich
nicht über 60°C erwärmen.
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW
2
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW
2.1
Einfriedungen
Einfriedungen müssen einen Mindestabstand von 2,50 m zu den
öffentlichen Verkehrsflächen einhalten.
2.2
Lagerplätze
Lagerplätze sind durch bauliche Anlagen oder gärtnerische Maßnahmen so zu gestalten, dass Lagerungen nicht zum öffentlichen
Verkehrsraum hin sichtbar sind.
3
Kennzeichnungen
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39b wird
gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB als Fläche, unter der der Bergbau umgeht gekennzeichnet.
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch bergbauliche Maßnahmen
bedingten Grundwasserbeeinflussung und der gesamte Baugrund
im Plangebiet besteht aus aufgeschüttetem Boden.
Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der stark
wechselnden Zusammensetzung des Bodenmaterials die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach DIN
4020 „Geotechnische Untersuchungen für Bautechnische Zwecke“,
Ausgabe 2003-09 vor.
Durch gezielte Untersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik ist im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens die ausreichende Tragfähigkeit des Bodens nachzuweisen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Auflast sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen.
Es sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweis im Erd- und Grundbau“, der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ und die Bestimmungen des Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten
4
Nachrichtliche Übernahme
Über dem Plangebiet verläuft eine Richtfunkstrecke, die der Bebauungsplan nachrichtlich übernimmt.
8
Hinweise
9
5
Hinweise
5.1
Luftverkehr
Bauvorhaben, d. h. Gebäude, Gebäudeteile, sonstige geplante bauliche Anlagen, untergeordnete Gebäudeteile oder Aufbauten wie z. B.
Antennenanlagen, die einzeln oder zusammen eine Höhe von
20,00 m über dem natürlich anstehenden Geländeniveau im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39b überschreiten,
sind zwingend mit der Wehrbereichsverwaltung West, WilhelmRaabe-Str. 45 in 40470 Düsseldorf (militärische Luftfahrtbehörde)
abzustimmen. Ggf. ist eine Kennzeichnung als Luftfahrthindernis
erforderlich.
Ausnahmen von der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen sowie alle anderen Hindernisse, die eine Höhe von 100,00 m
über dem natürlich anstehenden Geländeniveau im räumlichen
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39b überschreiten, bedürfen der Zustimmung bzw. Genehmigung der Luftfahrtbehörde gemäß §§ 14, 15 LuftVG5.
5.2
Bergbauauswirkungen
Das Plangebiet ist von Grundwasserabsenkungen durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaus betroffen, die
noch eine längere Zeit wirksam bleiben werden.
Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg ist mit hierdurch bedingten Bodenbewegungen zu rechnen.
Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden
an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sind bei
der Planung und Realisierung von Bauvorhaben zu berücksichtigen.
5.3
Drainagen
Innerhalb des Plangebiets verlaufen zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung zahlreiche Drainagerohre im Erdreich, die der Entwässerung der darüberliegenden und angrenzenden, aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen dienen. Ggf. notwendig werdende
Schutzmaßnahmen im Zuge der Bebauung und/oder Bepflanzung
im Plangebiet sind rechtzeitig vor Baubeginn mit der Grundstückseigentümerin und der Stadt Bedburg abzustimmen.
5
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai
2007 (BGBl. I S. 698), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2007
(BGBl. I S. 986)
Hinweise
5.4
10
Erdbeben
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 gemäß der aktuellen Veröffentlichung zur DIN 4149 „Karte der Erdbebenzonen
und geologischen Untergrundklassen“ der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen von Juni 20066. Die Hinweise und Vorgaben der DIN 4149 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“, Ausgabe 2005-04, sind zu berücksichtigen.
5.5
Schutzmaßnahmen
Während der Bauarbeiten sind von allen Baubeteiligten besondere
Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Wasser gefährdenden
Stoffen zu treffen. Die Lagerung von Kraftstoffen und Ölen sowie
das Betanken der eingesetzten Baufahrzeuge und Maschinen haben
so zu erfolgen, dass keine Leckagen im Erdbereich auftreten.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen ist der an das Plangebiet
angrenzende Gehölzbestand während der Bauphase gemäß der DIN
18920: „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu schützen.
Während der Bauarbeiten ist schonend mit dem Oberboden zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; DIN
18300 vom Oktober 1979; Landesbodenschutzgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Die unnötige Verdichtung, Umlagerung oder Überschüttung von Boden führt zu Störungen des Bodengefüges, mindert die ökologische Stabilität und verändert die Standorteigenschaften in Bezug auf Wasserhaushalt,
Bodenleben und Vegetation. Diese Störungen sind möglichst zu
vermeiden.
5.6
DIN-Vorschriften
DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 39b verwiesen wird, sind über den Beuth Verlag
GmbH, Berlin, zu beziehen.
Sie finden jeweils in der bei Rechtskraft dieser Satzung geltenden
Fassung Anwendung und liegen mit dem Bebauungsplan während
der Öffnungszeiten im Fachbereich III, Planen, Bauen, Wohnen und
Verkehr der Stadtverwaltung, Am Rathaus 1, 50181 Bedburg zur Einsichtnahme bereit.
6
Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen. Kontaktadresse: http://www.gd.nrw.de
Empfehlungen
6
Empfehlungen
6.1
Niederschlagswasser
11
Es wird empfohlen, unverschmutztes Niederschlagswasser zu sammeln bzw. auf dem Grundstück zu speichern und z.B. als Löschwasser, Brauchwasser oder zur Bewässerung von Grünanlagen zu nutzen.
6.2
Begrünung
Fensterlose Mauern, Brandwände, Einfriedigungsmauern und Zäune
sollten, soweit betriebstechnisch durchführbar, mit kletternden und
rankenden Pflanzen, wahlweise mit den nachfolgend aufgeführten
Arten, zu bepflanzt werden. Soweit erforderlich, sind Rankgerüste
als Kletterhilfen anzubringen.
Pflanzenauswahlliste:
Celastrus orbiculatus
Clematis, Wildarten und –sorten
Hedera helix
Hydrangea petiolaris
Lonicera in Arten und Sorten
Parthenocissus quinquefolia und
Parthenocissus tricuspidata “Veitchii”
Polygonum auberti
Baumwürger
Clematis
Efeu
Kletterhortensie
Heckenkirsche
Wilder Wein
Wilder Wein
Schlingknöterich