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Beschlussvorlage (BP 39b Bedburg - textiche Festsetzungen zur Offenlage)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
84 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
01.02.12, 18:03
Aktualisiert
01.02.12, 18:03

Inhalt der Datei

Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 39b „Industriepark Mühlenerft“ Textliche Festsetzungen Örtliche Bauvorschriften, Kennzeichnungen, Hinweise und Empfehlungen 27. Januar 2012 Inhalt TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Art der baulichen Nutzung (Industriegebiet) Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen (OK) Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 3 2.1 2.2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄß § 86 ABS. 1 BAUO NRW Einfriedungen Lagerplätze 8 8 8 3 KENNZEICHNUNGEN 8 4 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 8 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 HINWEISE Luftverkehr Bergbauauswirkungen Drainagen Erdbeben Schutzmaßnahmen DIN-Vorschriften 9 9 9 9 10 10 10 6 6.1 6.2 EMPFEHLUNGEN Niederschlagswasser Begrünung 11 11 11 1 1.1 1.2 1.3 2 1 1 3 Textliche Festsetzungen 1 Textliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (Industriegebiet) 1.1.1 Ausschluss von Nutzungen und ausnahmsweise zulässige Nutzungen Als Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 BauNVO „Industriegebiet (GI)“ festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird festgesetzt, dass von den gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art folgende Nutzungen innerhalb des Industriegebiets nicht zulässig sind:  Beherbergungsbetriebe,  Land- und Gartenbaubetriebe,  Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen, Handlungsweisen oder Vertrieb von Produkten mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist; Hierzu gehören u. A. Video-Peep-Shows, Sex-Kinos, Live-Darbietungen wie Striptease-Lokale und Sexshops sowie Bordelle und bordellähnliche Betriebe sowie  Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher. Abweichend von dieser Festsetzung können im Industriegebiet gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise Verkaufsstellen zugelassen werden, wenn diese  einem der zulässigen Gewerbebetriebe räumlich und betrieblich zugeordnet sind und  die Verkaufsfläche 10% der Bruttogeschossfläche des zugehörigen Hauptbetriebs und maximal 800 qm nicht überschreitet. Die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans und sind somit unzulässig: Die Errichtung von Windkraftanlagen ist ausschließlich im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb zulässig. Eigenständig betriebene Windkraftanlagen sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO unzulässig. 1 Textliche Festsetzungen 1.1.2 Zulässige Nutzungen unter Berücksichtigung des vorbeugenden Immissionsschutzes und des Umgangs mit Gefahrenstoffen Innerhalb des Industriegebiets sind die in der Abstandsliste zum Abstandserlass (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände) des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW1 vom 06.06.2007 aufgeführten Betriebsarten der Abstandsklassen I und II sowie Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten nicht zulässig. Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die festgesetzten Emissionskontigente (LEK) nach DIN 45691 Ausgabe 2006-122 von tags (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 67 dB(A) und nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) 52 dB(A) nicht überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5. Ein Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs (beurteilt nach der TA Lärm3 unter Berücksichtigung der Schallausbreitung zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens) einen Wert von 15 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (gem. Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (gem. Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 Abs. 4 Nr. 2 und 9 BauNVO sind im Industriegebiet Betriebsbereiche nach der StörfallVerordnung (StörfallVO) ausgeschlossen, in denen sicherheitstechnisch bedeutsame Mengen gefährlicher Stoffe nach Anhang I der Störfall-VO, die in der Abstandsklasse IV des Anhangs 1 des Leitfadens KAS 18 “Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-VO und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung des § 50 BImSchG“ der Kommission für Anlagensicherheit von November 2010 aufgeführt sind, vorhanden sein können. Ausgeschlossen sind darüber hinaus Betriebsbereiche mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Mengen gefährlicher Stoffe nach Anhang I der StörfallVO, die nicht in der Abstandsklasse IV des Anhangs 1 des Leitfadens KAS 184 aufgeführt sind, den dort genannten 1 Ministerialblatt für das Land NRW, 60. Jahrgang, Nr. 29, ausgegeben zu Düsseldorf am 12. Oktober 2007 2 DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, Ausgabe 2006-12, Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin 3 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) 4 Kommission für Anlagensicherheit - KAS-18, Stand: November 2010 2 Textliche Festsetzungen Stoffen aber hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften vergleichbar sind. Ausnahmsweise zulässig sind Betriebsbereiche mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Mengen gefährlicher Stoffe der Abstandsklasse IV oder vergleichbaren Stoffen, wenn durch Gutachten eines nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bekanntgegebenen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass aufgrund der Anlagenausführung oder besonderer sicherheitstechnischer Maßnahmen ein angemessener Abstand im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie zu schutzbedürftigen Gebieten oder Objekten eingehalten wird. 1.2 Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen (OK) Innerhalb des Industriegebiets darf die Oberkante der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die im Bebauungsplan eingetragene maximale Höhe über Normalhöhen-Null (NHN) nicht überschreiten. Bei geneigten Dächern ist das eingedeckte Dach für die Einhaltung der maximalen Höhe baulicher Anlagen maßgebend. Bei Flachdächern definiert sich die Oberkante über die obersten Bauteile einer baulichen Anlage. Ausnahmen von den Höhenbeschränkungen gelten nur für Windkraftanlagen, Schornsteine, Dampferzeuger, Kühltürme und Silos sowie für Anlagen zur Luftreinigung und untergeordnete Dachaufbauten sowie für Solarzellen und Sonnenkollektoren, deren Errichtung innerhalb der festgesetzten Höhe technisch nicht möglich ist. Die Ausnahmeregelung gilt ebenfalls für Krananlagen, sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden. 1.3 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 1.3.1 Kompensationsmaßnahmen Die festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB mit der Bezeichnung M 1 und M2 sowie die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Bezeichnung M 3 sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft, die aus der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 39b entstehen. 3 Textliche Festsetzungen Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind auf Grundlage des Umweltberichtes mit integriertem landschaftspflegerischen Fachbeitrag fachgerecht durchzuführen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind spätestens in der Pflanzperiode nach Abschluss von Hochbaumaßnahmen, vorzunehmen. Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen zur Stellplatzbegrünung sind spätestens in der Pflanzperiode nach Fertigstellung der Stellplatzanlagen durchzuführen. 1.3.2 Waldrand (M 1) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M 1 ein naturnaher, gestufter Waldrand aus standortgerechten, heimischen Gehölzen der Pflanzenauswahlliste 1 anzulegen. Je 500 qm Fläche sind mindestens 200 Gehölze aus der Pflanzenauswahlliste 1 anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Der Anteil der Bäume muss dabei mindestens 30% betragen. Den Pflanzungen ist ein drei bis fünf Meter, unregelmäßig breiter Krautsaum vorzulagern. Die Flächen des Krautsaums sind mit der Saatmischung RSM 8.1, Variante 4, einzusäen. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. In der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten und mit M 1 bezeichneten Fläche sind Anlagen zur Regenwasserrückhaltung und – behandlung mit einer Fläche von insgesamt maximal 5.000 qm (einschließlich der notwendigen Erschließung) zur Nutzung durch das angrenzende Industriegebiet zulässig. 4 Textliche Festsetzungen 5 Pflanzenauswahlliste 1: Sträucher:Leichte Heister, 1 x v, 80-100 cm (vStr 60-100 cm) Bäume: (v.Heister, 125–150cm)                             1.3.3 Acer campestre Acer platanoides Acer pseudoplatanus Betula pendula Carpinus betulus Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaea Fraxinus excelsior Ilex aquifolium Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Mespilus germanica Prunus avium Prunus padus Prunus spinosa Quercus petraea Quercus robur Rosa arvensis Rosa canina Sorbus aucuparia Taxus baccata Tilia cordata Tilia platyphyllos Ulmus carpinifolia Viburnum lantana Viburnum opulus Feld-Ahorn Spitz-Ahorn Berg-Ahorn Birke Hainbuche Roter Hartriegel Hasel Weißdorn Pfaffenhütchen Esche Hülse Liguster Heckenkirsche Mispel Vogel-Kirsche Trauben-Kirsche Schlehe Trauben-Eiche Stiel-Eiche Feld-Rose Hunds-Rose Eberesche Eibe Winter-Linde Sommer-Linde Feld-Ulme Wolliger Schneeball Gewöhnlicher Schneeball Randeingrünung (M 2) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M 2 als extensive Rasenfläche anzulegen sowie zweireihig mit insgesamt 30 Laubbäumen einer Art der Pflanzenauswahlliste 2 zu bepflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. Die Baumpflanzung ist im Abstand von mindestens jeweils 1,00 m zur Straßenbegrenzungslinie vorzunehmen. Der Abstand der Bäume in der Reihe beträgt 12,00 m, der Reihenabstand mindestens 8,00m. Textliche Festsetzungen 6 Pflanzenauswahlliste 2: Randeingrünung: Bäume 1. und 2. Ordnung; Hochstamm, 3-4 x v, 1820 cm, Straßenbegleitgrün: Bäume 1. und 2. Ordnung; Hochstamm, 3 x v, 10-12:      Acer platanoides „Cleveland“ Fraxinus exelsior „Westhofs Glorie“ Ginkgo biloba Sophora japonica Tilia cordata „Rancho“ 1.3.4 Spitz-Ahorn Esche Fächerbaum Schnurbaum Silber-Linde Baum- und Strauchhecken (M 3) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Bezeichnung M 3 Baum- und Strauchhecken aus standortgerechten, heimischen Gehölzen der Pflanzenauswahlliste 1 anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Je 500 qm Fläche sind mindestens 200 Gehölze aus der Pflanzenauswahlliste 1 anzupflanzen. Der Anteil der Bäume wird auf 10% festgesetzt. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. 1.3.5 Grundstücksbegrünung (M 4) Pro angefangene 250 qm der im Sinne von § 19 BauNVO überbaubaren Grundstücksfläche ist, soweit keine anderen Festsetzungen entgegenstehen, ein Laubbaum der Pflanzenauswahlliste 2 anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6,00 qm vorzusehen. Die Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. 1.3.6 Straßenbegleitgrün (M 5) Innerhalb des Industriegebiets sind in einem 2,50 m breiten Streifen parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Laubbäume einer Art der Pflanzenauswahlliste 2 anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Hiervon ausgenommen sind Grundstücksflächen, die durch Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Bezeichnung M 2 zu öffentlichen Verkehrsflächen hin abgegrenzt und eingegrünt werden. Die Baumpflanzung ist im Abstand von jeweils mindestens 1,00 m zur Straßenbegrenzungslinie vorzunehmen. Der Abstand der Bäume Textliche Festsetzungen 7 in der Reihe beträgt 15,00 m. Pro 6 qm des 2,50 m breiten Pflanzstreifens parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB außerdem zwei Sträucher der Pflanzenauswahlliste 3 anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Unterbrechungen des 2,50 m breiten Pflanzstreifens durch Grundstückszufahrten sind zulässig. Die Gesamtbreite von Grundstückszufahrten darf dabei nicht mehr als 30 % der Grundstücksbreite an der Erschließungsstraße betragen. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. Pflanzenauswahlliste 3: Leichte Heister, 1 x v, 80-100 cm (vStr 60-100 cm)               Amelanchier lamarckii Cornus mas Cornus sanguinea Coryllus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Philadelphus coronarius Prunus spinosa Ribes alpinum Rosa canina Salix caprea Viburnum lantana 1.3.7 Kanadische Felsenbirne Kornelkirsche, Dirndlstrauch Roter Hartriegel Waldhasel Gemeiner Weißdorn Pfaffenhütchen Gemeiner Liguster Gemeine Heckenkirsche Bauernjasmin Schlehdorn, Schwarzdorn Alpen-Johannisbeere Hundsrose Sal-Weide Wolliger Schneeball Stellplatzbegrünung (M 6) Auf Stellplatzanlagen ist pro sechs angefangene Kfz-Stellplätze ein Laubbaum der Arten und Qualitäten der Pflanzenauswahlliste 2 anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6,00 qm vorzusehen. Die Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. 1.3.8 Beleuchtung und beleuchtete Werbeflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird festgesetzt, dass in den Freibereichen des Industriegebiets nur insektenfreundliche Leuchtmittel mit vorwiegend langwelligem Licht (z. B. NatriumdampfHochdrucklampen) zu verwenden sind. Die Leuchten dürfen nur in den unteren Halbraum abstrahlen. Die Schutzverglasung darf sich nicht über 60°C erwärmen. Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW 2 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW 2.1 Einfriedungen Einfriedungen müssen einen Mindestabstand von 2,50 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen einhalten. 2.2 Lagerplätze Lagerplätze sind durch bauliche Anlagen oder gärtnerische Maßnahmen so zu gestalten, dass Lagerungen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum hin sichtbar sind. 3 Kennzeichnungen Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39b wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB als Fläche, unter der der Bergbau umgeht gekennzeichnet. Das Plangebiet liegt im Bereich der durch bergbauliche Maßnahmen bedingten Grundwasserbeeinflussung und der gesamte Baugrund im Plangebiet besteht aus aufgeschüttetem Boden. Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der stark wechselnden Zusammensetzung des Bodenmaterials die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach DIN 4020 „Geotechnische Untersuchungen für Bautechnische Zwecke“, Ausgabe 2003-09 vor. Durch gezielte Untersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik ist im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens die ausreichende Tragfähigkeit des Bodens nachzuweisen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Auflast sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Es sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweis im Erd- und Grundbau“, der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ und die Bestimmungen des Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten 4 Nachrichtliche Übernahme Über dem Plangebiet verläuft eine Richtfunkstrecke, die der Bebauungsplan nachrichtlich übernimmt. 8 Hinweise 9 5 Hinweise 5.1 Luftverkehr Bauvorhaben, d. h. Gebäude, Gebäudeteile, sonstige geplante bauliche Anlagen, untergeordnete Gebäudeteile oder Aufbauten wie z. B. Antennenanlagen, die einzeln oder zusammen eine Höhe von 20,00 m über dem natürlich anstehenden Geländeniveau im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39b überschreiten, sind zwingend mit der Wehrbereichsverwaltung West, WilhelmRaabe-Str. 45 in 40470 Düsseldorf (militärische Luftfahrtbehörde) abzustimmen. Ggf. ist eine Kennzeichnung als Luftfahrthindernis erforderlich. Ausnahmen von der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen sowie alle anderen Hindernisse, die eine Höhe von 100,00 m über dem natürlich anstehenden Geländeniveau im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39b überschreiten, bedürfen der Zustimmung bzw. Genehmigung der Luftfahrtbehörde gemäß §§ 14, 15 LuftVG5. 5.2 Bergbauauswirkungen Das Plangebiet ist von Grundwasserabsenkungen durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaus betroffen, die noch eine längere Zeit wirksam bleiben werden. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg ist mit hierdurch bedingten Bodenbewegungen zu rechnen. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sind bei der Planung und Realisierung von Bauvorhaben zu berücksichtigen. 5.3 Drainagen Innerhalb des Plangebiets verlaufen zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung zahlreiche Drainagerohre im Erdreich, die der Entwässerung der darüberliegenden und angrenzenden, aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen dienen. Ggf. notwendig werdende Schutzmaßnahmen im Zuge der Bebauung und/oder Bepflanzung im Plangebiet sind rechtzeitig vor Baubeginn mit der Grundstückseigentümerin und der Stadt Bedburg abzustimmen. 5 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) Hinweise 5.4 10 Erdbeben Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 gemäß der aktuellen Veröffentlichung zur DIN 4149 „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen“ der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen von Juni 20066. Die Hinweise und Vorgaben der DIN 4149 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“, Ausgabe 2005-04, sind zu berücksichtigen. 5.5 Schutzmaßnahmen Während der Bauarbeiten sind von allen Baubeteiligten besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen zu treffen. Die Lagerung von Kraftstoffen und Ölen sowie das Betanken der eingesetzten Baufahrzeuge und Maschinen haben so zu erfolgen, dass keine Leckagen im Erdbereich auftreten. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen ist der an das Plangebiet angrenzende Gehölzbestand während der Bauphase gemäß der DIN 18920: „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu schützen. Während der Bauarbeiten ist schonend mit dem Oberboden zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober 1979; Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Die unnötige Verdichtung, Umlagerung oder Überschüttung von Boden führt zu Störungen des Bodengefüges, mindert die ökologische Stabilität und verändert die Standorteigenschaften in Bezug auf Wasserhaushalt, Bodenleben und Vegetation. Diese Störungen sind möglichst zu vermeiden. 5.6 DIN-Vorschriften DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 39b verwiesen wird, sind über den Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Sie finden jeweils in der bei Rechtskraft dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung und liegen mit dem Bebauungsplan während der Öffnungszeiten im Fachbereich III, Planen, Bauen, Wohnen und Verkehr der Stadtverwaltung, Am Rathaus 1, 50181 Bedburg zur Einsichtnahme bereit. 6 Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen. Kontaktadresse: http://www.gd.nrw.de Empfehlungen 6 Empfehlungen 6.1 Niederschlagswasser 11 Es wird empfohlen, unverschmutztes Niederschlagswasser zu sammeln bzw. auf dem Grundstück zu speichern und z.B. als Löschwasser, Brauchwasser oder zur Bewässerung von Grünanlagen zu nutzen. 6.2 Begrünung Fensterlose Mauern, Brandwände, Einfriedigungsmauern und Zäune sollten, soweit betriebstechnisch durchführbar, mit kletternden und rankenden Pflanzen, wahlweise mit den nachfolgend aufgeführten Arten, zu bepflanzt werden. Soweit erforderlich, sind Rankgerüste als Kletterhilfen anzubringen. Pflanzenauswahlliste:         Celastrus orbiculatus Clematis, Wildarten und –sorten Hedera helix Hydrangea petiolaris Lonicera in Arten und Sorten Parthenocissus quinquefolia und Parthenocissus tricuspidata “Veitchii” Polygonum auberti Baumwürger Clematis Efeu Kletterhortensie Heckenkirsche Wilder Wein Wilder Wein Schlingknöterich