Daten
Kommune
Bedburg
Größe
116 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
01.02.12, 18:03
Aktualisiert
01.02.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 39b
„Industriepark Mühlenerft“
Begründung zur Offenlage
Teil 1
27. Januar 2012
Inhalt
ANLASS, ZIEL UND ERFORDERNIS DER
PLANUNG
1
2
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
2
3
PLANERISCHE AUSGANGSSITUATION UND
RAHMENBEDINGUNGEN
Lage, Umfeld und aktuelle Nutzung
Naturräumliche Gegebenheiten
Baugrund und Boden
Altlasten, Kampfmittel, Bau- und Bodendenkmale
Lärmemissionen
Luft- und Geruchsimmissionen
Verkehrliche Erschließung
Ver- und Entsorgung
3
3
3
5
5
5
6
6
8
1
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
4
4.1
4.2
4.3
5
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
5.9
5.10
5.11
6
7
BESTEHENDES PLANUNGSRECHT
Landes- und Regionalplanung
Flächennutzungsplan
Rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 39a, 1. und 2.
Änderung
9
9
10
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANS
Art der baulichen Nutzung (Industriegebiet)
Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen
(OK)
Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen
Verkehrsflächen und Erschließung
Grün- und Waldflächen
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 BauO
NRW
Kennzeichnungen
Nachrichtliche Übernahme (Richtfunkstrecke)
Hinweise
Empfehlungen
11
11
10
16
18
18
19
20
23
23
24
24
24
BERÜCKSICHTIGUNG DES UMWELTBERICHTES
IN DER BEGRÜNDUNG
25
FLÄCHENBILANZ
26
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung
1
1
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung
Die Stadt Bedburg verfügt - abgesehen vom Standort an der Mühlenerft - weitgehend nur über Gewerbeflächen in Gemengelagen
und in Stadtkernnähe. Diese Bereiche sind für Gewerbebetriebe
geeignet, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Aufgrund dieser
Einschränkung, des Bedarfs an industriell nutzbaren Flächen und
der gezielten Nachfrage durch gewerbliche Nutzer sowie der besonderen Lagegunst des Industrieparks (sehr gute verkehrliche
Anbindung, ca. 1 km Abstand zu Wohngebieten usw.) war bereits
im Herbst 2007 die Erweiterung des bestehenden östlichen Teils
des Industrieparks Mühlenerft erforderlich geworden.
Vor diesem Hintergrund erfolgt nun die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39b:
Die Stadt Bedburg beabsichtigt die Aufgabe bzw. den Tausch von
bisher unbebauten Gewerbeflächen zwischen Otto-Hahn-Straße,
Gleisanlage und Erft. Diese im Flächennutzungsplan der Stadt
Bedburg ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen werden zukünftig aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes entlang
der Erft nicht mehr für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung
stehen.
Flächentausch
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung hat dementsprechend in seiner Sitzung am 14.08.2007 den Aufstellungsbeschluss
für die 44. Flächennutzungsplanänderung gefasst. Dadurch vorgesehen ist die Änderung von gewerblichen Bauflächen in „Grünfläche„ mit der ergänzenden Darstellung „Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des
Wasserabflusses“.
Um angesichts der knappen Gewerbeflächenreserven einerseits
einen ersatzlosen Wegfall von Gewerbeflächen im Stadtgebiet und
andererseits die Geltendmachung von Planungsnachteilen durch
die Eigentümer zu vermeiden, ist die planungsrechtliche Entwicklung und Sicherung von Gewerbeflächen westlich angrenzend an
den Industriepark Mühlenerft geplant. Durch die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 39b wird an diesem Standort ein Ausgleich
für die wegfallenden Gewerbeflächen geschaffen. In vergleichbarer Größenordnung kann angrenzend an den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39a, 1. und 2. Änderung –
Ersatz für rund 6,5 ha in Stadtkernnähe wegfallende Gewerbeflächen geschaffen werden.
Potenzielle Auswirkungen der Neuerschließung von Industrieflächen im Bebauungsplangebiet auf die Landstraße 213 am Knotenpunkt Robert-Bosch-Straße wurden im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung ermittelt und dargestellt.
Verkehrsuntersuchung
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurden
für die geplante Industriefläche im Geltungsbereich des Bebau-
Schallgutachten
Räumlicher Geltungsbereich
2
ungsplans Nr. 39b zulässige Lärmemissionskontingente (LEK) berechnet. Hierbei wurde die Vorbelastung aus dem benachbarten
Bebauungsplangebiet Nr. 39a berücksichtigt.
Mit den festgesetzten Lärmemissionskontingenten (LEK) werden
an den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern bzw. Immissionspunkten (IP) die Richtwerte für Allgemeine Wohngebiet um jeweils
12 dB(A) unterschritten (IP 1 Ricardastraße in Bedburg-Kaster und
IP 2 Biverschnell/In der Aue in Bedburg). Der Anforderung, die
Richtwerte um mindestens 10 dB(A) zu unterschreiten wird damit
entsprochen. Trotz der, im Sinne der Akzeptorbezogenheit im Gegensatz zu dem benachbarten Bebauungsplangebiet verhältnismäßig geringen möglichen Zusatzbelastung, decken die berechneten Emissionskontingente aller Erfahrung nach auch die Belange
von „lauteren“ Industriebetrieben ab. Werden die berechneten
Emissionskontingente im Rahmen der Ansiedlung neuer Betriebe
insgesamt eingehalten, so ist sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte in den Ortsrandlagen von Bedburg und Bedburg-Kaster
nicht überschritten werden.
Instrument zur Berücksichtigung der Umweltbelange im Bauleitplanverfahren ist die Umweltprüfung gemäß § 2 BauGB, in der
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ermittelt und in
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB festgehalten werden.
Umweltbericht
Zur Beurteilung der städtebaulichen Planung aus Sicht von Natur
und Landschaft wurde zum Bebauungsplan Nr. 39b ein Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischen Fachbeitrag hinsichtlich naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung und Bilanzierung
von Eingriff und Ausgleich erstellt. Der Umweltbericht bildet gemäß
§ 2a BauGB jeweils einen gesonderten Teil der Bebauungsplanbegründung.
Der ermittelte Kompensationsbedarf wird demnach überwiegend
im Plangebiet selbst gedeckt werden können. Das verbleibende,
nach der „Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft“ ermittelte Kompensationsdefizit von 68.150 Wertpunkten wird durch externe Maßnahmen (Tauschfläche Teilbereich 1
der 44. Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren und
Ökokonto „Bandanlage“) ausgeglichen werden. Die Abstimmung
über geeignete Maßnahmen mit den zuständigen Fachbehörden
und Trägern öffentlicher Belange erfolgt im weiteren Verfahren.
2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39b liegt
innerhalb der Gemarkung Kaster, Flur 14. Er wird im Norden und
Westen durch den Fuß- und Radweg bzw. Wirtschaftsweg entlang
der Mühlenerft begrenzt und im Süden durch landwirtschaftliche
Nutzflächen. Die Mühlenerft selbst verläuft in einem Abstand von
Kompensation
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
3
mindestens 20,00 m und bis zu ca. 80,00 m zur nördlichen und
westlichen Plangebietsgrenze.
Im Osten überlagert das Plangebiet in voller Länge und auf einer
Breite von überwiegend 34,00 m den räumlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 39a, 1. und 2. Änderung. Die Abgrenzung des Plangebiets erfolgt auf Basis der aktuellen Planungsziele
der Stadt Bedburg, die die Aufgabe von bisherigen Grünflächen
zugunsten der notwendigen Erschließung erfordern und den Anschluss neuer Bauflächen an bereits rechtskräftig festgesetzte
beinhalten.
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist der
Plandarstellung des Bebauungsplans Nr. 39b im Maßstab 1 : 1000
zu entnehmen.
Der Änderungsbereich hat eine Fläche von insgesamt rund 13 ha
und umfasst in der Gemarkung Kaster, Flur 14 die Flurstücke 23,
15 und Teile aus Flurstück 37.
3
Planerische Ausgangssituation und
Rahmenbedingungen
3.1
Lage, Umfeld und aktuelle Nutzung
Das Plangebiet liegt im Nordosten von Bedburg unweit der Landestraßen L 116 und L 213 und grenzt fast unmittelbar an das Gebiet
der Stadt Grevenbroich. Nördlich und nord-westlich befindet sich
das Naherholungsgebiet Mühlenerft mit dem Kasterer See, im
Südwesten schließen sich große zusammenhängende ackerbaulich genutzte Flächen an. Auch die Flächen im Plangeltungsbereich werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die zwischen der
L 116 und dem Plangebiet liegenden Industrieflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39a, 2. Änderung wurden
erst kürzlich durch ein internationales Maschinenbauunternehmen
bebaut und in Betrieb genommen. Südlich des Plangebiets, im
bestehenden Teil des angrenzenden Industrieparks Mühlenerft,
liegt das Gruppenklärwerk Kaster.
3.2
Naturräumliche Gegebenheiten
Das Plangebiet ist Teil des nicht förmlich festgelegten Naturparks
Rheinland und liegt innerhalb der sog. Ville-Seen-Platte.
Naturräumlich gehört der Untersuchungsraum zur Einheit 554 „Jülicher Börde“. Die Jülicher Börde wird im Osten durch den Villerand begrenzt. Im Süden geht sie in die Zülpicher Börde und im
Westen in die niederländisch-belgische Bördezone über. Im Norden reicht sie bis an die Lössgrenze südlich von Neuss und Mönchengladbach.
Naturraum
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
4
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Untereinheit 554.11 –
Erftbusch (Unteres Erfttal). Der Raum Bedburg wird durch die Rekultivierung des Braunkohletagebaus Fortuna-Garsdorf sowie
durch die intensiv genutzten Agrar- und Siedlungsflächen geprägt.
Das Landschaftsbild im Plangebiet und das der angrenzenden
Bereiche wird zum einen durch die Bebauung des bereits bestehenden Industrieparks Mühlenerft bestimmt. Zum anderen dominieren die ausgedehnten strukturarmen Ackerflächen vor den anschließenden Gehölz- und Waldflächen entlang der Mühlenerft
und des Kasterer Sees. Weitere prägende Elemente des Landschaftsbildes sind die Braunkohlekraftwerke Neurath und Frimmersdorf sowie die Windkraftanlagen auf der Frimmersdorfer Höhe.
Die an den Geltungsbereich angrenzenden Flächen sind im Regionalplan weiträumig als Flächen zum Schutz der Landschaft und
der landschaftsorientierten Erholung dargestellt. Die Bedeutung
des eigentlichen Plangebiets für die Erholungsnutzung ist jedoch
eher gering, da es kaum durch Wege erschlossen ist und sich mit
den angrenzenden Flächen der Mühlenerft und der Kasterer Höhe
wesentlich attraktivere Flächen für die Erholung in unmittelbarer
Nähe bieten.
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine Fließgewässer, in der näheren Umgebung fließen die Erft und die Mühlenerft.
Westlich des Plangebietes befindet sich der Kasterer See, der im
Zuge der Renaturierungsmaßnahmen eines ehemaligen Braunkohletagebaus entstanden ist.
Gewässer
Das Plangebiet unterliegt keinen Schutzausweisungen. Es sind
keine geschützten Biotope gemäß § 62 LG NW sowie FFHSchutzgebiete im Änderungsbereich vorhanden. Außerhalb des
Plangebiets befindet sich im Südwesten, am Stadtrand von Bedburg-Kaster, ein Landschaftsschutzgebiet (LSG Alter Erftlauf). Die
Mühlenerft gehört zum Naturschutzgebiet 2.1-3 „Erft zwischen
Bergheim und Bedburg“ (Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des Rhein-Erft-Kreises).
Keine Schutzgebiete und Schutzausweisungen
Am östlichen Plangebietsrand verläuft heute ein öffentlicher Weg,
der u. A. zur Bewirtschaftung der angrenzenden Ackerflächen genutzt wird. Der Wirtschaftsweg wird von einem Gehölzstreifen und
einem offenen Graben begleitet, die parallel dazu verlaufen.
Gehölzstreifen und Graben am
östlichen Plangebietsrand
Das Niveau des weitgehend ebenen Geländes liegt im Bereich des
geplanten Industriegebiets im Mittel bei rund 60,00 m über Normalhöhen-Null (NHN). In Richtung Mühlenerft fällt das Gelände
geringfügig ab.
Geländeniveau
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
3.3
5
Baugrund und Boden
Der gesamte Plangeltungsbereich liegt über ehemaligem Braunkohleabbaugebiet. Obwohl das Gelände bereits vor längerer Zeit
rekultiviert bzw. aufgeschüttet wurde, wird auch noch langfristig mit
Sümpfungsauswirkungen des Tagebaus zu rechnen und die ausreichende Tragfähigkeit des Bodens vor einer Bebauung zu prüfen
sein müssen. Aufgrund der Mächtigkeit von 80 – 100 m und der
stark wechselnden Zusammensetzung des aufgeschütteten Bodens sind in der Regel besondere Gründungsmaßnahmen und
Untersuchungen erforderlich. Für den angrenzenden Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39a liegt ein Boden- bzw. Baugrundgutachten aus dem Jahre 1996 vor.
Besondere Standortvoraussetzungen aufgrund der Rekultivierung
Darüber hinaus wird das Plangebiet heute nahezu vollständig von
Drainagen zur Entwässerung der Ackerflächen durchzogen. Es ist
vorgesehen, dieses Entwässerungssystem zukünftig ganz oder
teilweise aufzugeben und die betroffenen Flächen anderweitig zu
entwässern.
Drainagen
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 gemäß der
aktuellen Veröffentlichung zur DIN 4149 „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen“ der Bundesrepublik
Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen von Juni 20061.
Die Hinweise und Vorgaben der DIN 4149 „Bauten in deutschen
Erdbebengebieten“, Ausgabe 2005-04, sind zu berücksichtigen.
Erdbeben
Auf diese besonderen Standortvoraussetzungen wird im Bebauungsplan hingewiesen.
3.4
Altlasten, Kampfmittel, Bau- und Bodendenkmale
Im Plangebiet sind weder Kampfmittel noch Altlasten zu erwarten,
weil die Fläche nach dem II. Weltkrieg verkippt worden ist und die
rekultivierten Böden seitdem landwirtschaftlich genutzt werden.
Altlasten, Kampfmittel
Auch Baudenkmale sind im Plangebiet nicht bekannt geworden.
Bodendenkmale sind aufgrund der Bodenverhältnisse nicht zu
erwarten.
Bau- und Bodendenkmale
3.5
Lärmemissionen
Der Abstand zur nächsten Wohnbebauung südöstlich des Plangebiets in Bedburg-Kaster (Ricardastraße) sowie zu den Wohngebieten in Bedburg-Broich (Gerhard-vom-Brugh-Straße) beträgt etwa
900 m bis 1200 m. Nördlich des Änderungsbereiches liegt die
nächste Wohnbebauung auf Grevenbroicher Stadtgebiet ca. 2 km
1
Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen. Kontaktadresse: http://www.gd.nrw.de
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
entfernt. Störungen durch die angrenzende gewerbliche und industrielle Nutzung im Industriepark Mühlenerft, wie etwa durch Arbeits- oder Maschinengeräusche, sind bisher nicht bekannt geworden. Die überörtlichen Verkehrswege (L 213/L 116 und Bahntrasse) verlaufen in mindestens 800 m Entfernung zur östlichen
Plangebietsgrenze.
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wird im
Zuge der Bebauungsplanaufstellung ein Lärmgutachten erarbeitet.
Daraus resultierende, notwendige Festsetzungen werden in den
Bebauungsplan aufgenommen und ggf. im weiteren Verfahren
modifiziert werden.
3.6
Luft- und Geruchsimmissionen
Aufgrund des Abstandes zur nächsten Wohnbebauung und dem
Ausschluss der Abstandsklassen I und II im geplanten Industriegebiet sind keine städtebaulich relevanten Geruchs- oder Luftimmissionen für die Wohnbebauung in Bedburg und Grevenbroich zu
befürchten.
Die Wege entlang der Mühlenerft und der Bereich des Kasterer
Sees sind für die Naherholung von mittlerer bis hoher Bedeutung.
Eine optimale Erholung in der freien Landschaft setzt eine gewisse
Störungsarmut und Erlebbarkeit voraus. Das Plangebiet selber ist
aufgrund der bisher ackerbaulichen Nutzung und der fehlenden
Erschließung durch Wege sowie der Lage angrenzend an das bestehende Industriegebiet von geringer Bedeutung für die Naherholung.
Die Lärmbelastungen und Immissionen aus dem bestehenden Teil
des Industrieparks Mühlenerft wirken im Rahmen zulässiger
Grenzwerte bereits heute auch in seinem Umfeld. Durch die geplanten Pflanzmaßnahmen zur Randeingrünung des Bebauungsplangebiets Nr. 39b wird eine deutliche Zäsur in Richtung Mühlenerft und Naherholungsgebiet Kasterer See geschaffen.
3.7
Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet ist über die Landesstraße 213 an das Autobahnnetz angebunden. Über die A 61 als wichtige Verkehrsachse sind
die Au-tobahnkreuze Kerpen und Jackerath gut zu erreichen. Eine
Anbindung des Plangebiets an den Kreisverkehr Im Bereich
L 116/L 213 ist nicht vorgesehen. Die innere Erschließung soll
ausschließlich über die Robert-Bosch-Straße, die Werner-vonSiemens-Straße und die Nikolaus-Otto-Straße erfolgen, die durch
eine etwa 220 m lange Planstraße mit Wendeanlage in das Plangebiet hinein verlängert werden soll.
6
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
Mit der Buslinie 924 (Bedburg Bahnhof – Niederaußem, Bergheim,
Haltepunkt an der Robert-Bosch-Straße) ist das Plangebiet an den
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Östlich der
L 213 verläuft die Regionalbahnlinie RB 38 (Köln - Mönchengladbach). Das Plangebiet selbst verfügt nicht über einen Bahnanschluss.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten erstellt, in dem die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit
des Knotenpunktes Robert-Bosch-Straße/L 213 durch die Realisierung des Bebauungsplans Nr. 39b untersucht wurden.
Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit wurde geprüft, ob das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus dem Bebauungsplangebiet auf
die L 213 aufgenommen werden kann. Dabei wurde nicht nur die
Einmündung L 213/Robert-Bosch-Straße bewertet, sondern auch
der nördlich gelegene Kreisverkehrsplatz L 213/ L116.
Für beide Knotenpunkte wurde am 14. Juni 2011 eine Verkehrszählung vorgenommen, der zur Folge die Querschnittsbelastung
auf der L 213 zwischen den beiden genannten Knotenpunkten bei
ca. 12.400 Kfz/24 h liegt.
Bei der Bestimmung des Verkehrsaufkommens für das Plangebiet
wurde ein Aufkommen von 230 – 320 Beschäftigten zugrunde gelegt. Für den angrenzenden Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 39a wurde das künftige Verkehrsaufkommen bei der Leistungsfähigkeitsberechnung mit ca. 440 – 880 Beschäftigten angesetzt.
Im Ergebnis ergab die Leistungsfähigkeitsberechnung, dass für
beide Knotenpunkte die Qualitätsstufe D2 für beide Spitzenstundenzeiträume (morgens und nachmittags) nicht überschritten wird.
In Abstimmung mit Straßen NRW kann dementsprechend festgehalten werden, dass die betroffenen Knotenpunkte das mit der
Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 39b zu erwartende Verkehrsaufkommen aufnehmen können. Daher besteht sind hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der beiden Knotenpunkte derzeit kein
Handlungsbedarf. Sollte die Stadt Bedburg eine Erweiterung des
Industrieparks Mühlenerft beabsichtigen und über den bestehenden Knotenpunkt L 279/ Robert-Bosch-Straße verkehrlich erschließen wollen, so wird – nach Aussage des Landesbetriebs
Straßen NRW - die Ertüchtigung des heute unsignalisierten Einmündungsbereichs erforderlich.
2
Die Definition der Qualitätsstufen ist u. a. im Handbuch für die Bemessung
von Straßenverkehrsanlagen veröffentlicht (HBS 2001 in der Fassung aus
dem Jahre 2009, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
e.V., Köln)
7
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
3.8
8
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser wird durch Anschluss
an die vorhandene Infrastruktur sichergestellt.
Versorgung
Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke,
die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich
eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies
ohne Beeinträchtigungen der Allgemeinheit möglich ist.
Abwasserbeseitigung im Trennsystem
Des Weiteren hat das Land NRW mit Datum vom 26.05.2004 die
Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren (Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird geregelt,
von welchen Flächen (belastet/unbelastet) Niederschlagswasser
vor der Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss.3
Eine Versickerung oder Verrieselung ist im Plangebiet nicht ohne
Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich, da hier die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch sind.
Unter Berücksichtigung des Trennerlasses und der vorhandenen
Topografie sollen die neu zu erschließenden Flächen daher im
Trennverfahren entwässert werden.
Im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung wurde im Zuge der Bauleitplanung in Abstimmung mit dem Erftverband und der Unteren
Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises ein Entwässerungskonzept4 erstellt.
Entwässerungskonzept
Der gesammelte Niederschlagswasser (NW) - Abfluss soll demnach gedrosselt in die Mühlenerft eingeleitet werden. Dazu ist die
Vorbehandlung des NW- Abfluss vor Einleitung in die Mühlenerft
gemäß den gültigen Richtlinien erforderlich.
Niederschlagswasser
Die Flächengröße des dazu geplanten Retentionsbodenfilterbeckens mit Absetzbecken beträgt - einschließlich von Betriebswegen und Außenanlagen - rund 4.100 qm (L x B = 92 m x 45 m).
Die angegebene Flächengröße der NW- Behandlungsanlage wurde auf Grundlage der durch den Erftverband angegebenen vorläufigen Einleitungswassermengen in die Mühlenerft und der Option
weiteren Retentionsraum zu schaffen überschlägig ermittelt.
Die zulässige Einleitungswassermenge in die Mühlenerft liegt, entsprechend den Angaben des Erftverbandes, vorläufig bei 100 –
200 [l/s], gewählt 100 [l/s]. Eine endgültige Festlegung der Einleitmenge kann, nach Aussage des Erftverbandes, erst nach Durch3
Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren, RdErl.
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.05.2004, MBl. NRW 2004 S.583
4 Lengnick Consultants GmbH, Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, Köln „Industriepark Mühlenerft in Bedburg-Kaster, Bebauungsplan Nr. 39b“, Ergebnisbericht Mai 2011
Bestehendes Planungsrecht
9
führung des immissionsorientierten Nachweises nach BWK-M3
erfolgen. Die NW- Behandlung erfolgt in einem Retentionsbodenfilterbecken. Damit werden die Forderungen im Sinne des § 51a (1)
Landeswassergesetz (LWG) NRW erfüllt.
Die Einleitstelle in die Mühlenerft liegt ca. 250 m nordöstlich des
Plagebiets an dem vorhandenen Brückenbauwerk des Wirtschaftswegs über die Mühlenerft. Es ist die Verlegung eines Ablaufsammlers von dem Retentionsbodenfilterbecken zur Einleitstelle erforderlich. Der geplante Vorflutkanal soll in dem vorhandenen
Wirtschaftweg (außerhalb des Plangebiets) verlegt werden.
Die Straßenentwässerung der neuen Planstraße erfolgt über einen
Regenwasser (RW) - Kanal mit Anschluss an den vorhandenen
Regenwasserkanal in der Nikolaus-Otto-Straße.
Der Schmutzwasser (SW) - Abfluss aus dem Plangebiet soll in den
vorhandenen Schmutzwasserkanal in der Nikolaus-Otto-Straße
eingeleitet werden. Aus Gründen der vorhandenen Topographie ist
ein Abwasserpumpwerk zur Hebung der anfallenden Schmutzwässer erforderlich. Aufgrund der Erkenntnisse aus den bereits
bebauten Flächen wird mit einem geringen Schmutzwasseranfall
gerechnet.
Notwendige wasserrechtliche Genehmigungen sowie die Einleitungserlaubnis für die Mühlenerft sind rechtzeitig vor der Realisierung von Bauvorhaben bei den zuständigen Behörden einzuholen.
Darauf wird im Bebauungsplan Nr. 39b hingewiesen.
4
Bestehendes Planungsrecht
4.1
Landes- und Regionalplanung
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Stand 2001 stellt für
den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39b
„Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ sowie „Bereiche für den
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung
(BSLE)“ mit den Zielschwerpunkten „Erhalt, Schutz und Sicherung“
dar.
Im sachlichen Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“
Teil 1 des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln von Juli
2006 liegt das Plangebiet außerhalb von Überschwemmungsbereichen der Mühlenerft, grenzt im Norden aber unmittelbar an diese.
Die Bezirksregierung Köln hat im Verfahren gemäß § 34 Abs. 1
Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom 7. Juni 2010 die
Anpassung der 44. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren an die Ziele der Raumordnung bestätigt. Der Bebau-
Schmutzwasser
Bestehendes Planungsrecht
ungsplan Nr. 39b wird somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt.
4.2
Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg stellt das Plangebiet derzeit überwiegend als Fläche für die
Landwirtschaft und an den nördlichen und östlichen Plangebietsrändern teilweise als Fläche für die Forstwirtschaft dar. Planungsrechtlich ist das Plangebiet aktuell als Außenbereich gemäß § 35
BauGB zu beurteilen.
Da die Darstellungen nicht mehr ihren Planungszielen entsprechen, führt die Stadt Bedburg die 44. Flächennutzungsplanänderung in zwei Teilen im Parallelverfahren gemäß § 8 BauGB durch.
Den Aufstellungsbeschluss dazu hat der Ausschuss für Struktur
und Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 14.08.2007 gefasst.
Im räumlichen Geltungsbereich der 44. Flächennutzungsplanänderung wird der größte Teil der heutigen Fläche für die Landwirtschaft sowie der Teil der Fläche für die Forstwirtschaft am östlichen Plangebietsrand zukünftig als gewerbliche Baufläche dargestellt. Am westlichen Rand des Änderungsbereichs wird in Richtung Mühlenerft in großzügiger Breite eine Fläche für die Forstwirtschaft auf heutiger Fläche für die Landwirtschaft neu vorgesehen.
Da gleichzeitig ein Tausch von Gewerbeflächen im Stadtgebiet
planungsrechtlich vorbereitet werden soll, erfolgt im 1. Teil der 44.
Flächennutzungsplanänderung die Änderung der Darstellungen für
den betroffenen Teilbereich zwischen Otto-Hahn-Straße, Gleisanlage, Erft und Wiesenstrasse in Stadtkernnähe. Hier werden gewerbliche Bauflächen in Grün- und Waldflächen mit der ergänzenden Darstellung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB als Flächen für die
Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses geändert. Die Rücknahme der planungsrechtlich abgesicherten, aber nicht in Anspruch genommen
gewerblichen Bauflächen in diesem Bereich erfolgt mit dem Ziel
bzw. unter Beachtung der Vorgaben des vorbeugenden Hochwasserschutzes entlang der Erft.
4.3
Rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 39a, 1. und 2. Änderung
Am 26. März 1997 ist der Bebauungsplan Nr. 39a „Gewerbe- und
Industriegebiet westlich der L 213“ rechtsverbindlich geworden.
Die Flächen sind inzwischen bebaut. Für den Bebauungsplan Nr.
39a, seiner ersten Erweiterung sowie weiteren Entwicklungsflächen mit einer Gesamtgröße von rund 80 ha wurde mit dem Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung insgesamt einheitlich aktuelles
Planungsrecht geschaffen. Die 1. Änderung des Bebauungsplans
10
Inhalte des Bebauungsplans
11
ist im April 2008 rechtskräftig geworden. Aufgrund der besonderen
betrieblichen Standortanforderungen und benötigten Flächen eines inzwischen angesiedelten Großunternehmens hat die Stadt
Bedburg die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39a aufgestellt
und die Satzung am 12. Mai 2009 bekannt gemacht.
Der räumliche Geltungsbereich des neuaufzustellenden Bebauungsplans Nr. 39b überlagert im Osten die Geltungsbereiche der
1. und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39a. In dem betroffenen Bereich setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 39a, 1.
Änderung „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung
„Randeingrünung des Industriegebiets“ fest. Der öffentliche (Wirtschafts-) Weg in diesem Bereich ist als Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung „Wirtschaftsweg (W)“ festgesetzt.
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind außerdem Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sowie Bindungen für
die Bepflanzung bzw. zum Erhalt vorhandener Gehölze gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 25 BauGB planungsrechtlich verankert, die u. A. der
Kompensation dienen. Der Bebauungsplan Nr. 39b, der hier überwiegend „Industriegebiet (GI)“ gemäß § 9 BauNVO sowie Grünund Verkehrsflächen vorsieht, wird die entsprechenden Teilbereiche der 1. und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39a zukünftig
ersetzen.
Für die aktuell rechtskräftig darin festgesetzten Kompensationsund Erhaltungsmaßnahmen wird in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden und der Grundstückseigentümerin an anderer
Stelle außerhalb des Plangebiets Ersatz geleistet werden.
In dem neun Meter breiten Streifen der Industriegebietsfläche, die
durch den Bebauungsplan Nr. 39b überplant wird, wird die Gliederung GI 1, GI 3, GI 5 und GI 7 der rechtskräftigen Bebauungspläne
aus Gründen der Planlesbarkeit aufhoben. Hier gelten zukünftig
einheitlich die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 39b über
zulässige Nutzungen, Grundfläche, Höhe baulicher Anlagen und
Lärmemissionskontingente.
5
Inhalte des Bebauungsplans
5.1
Art der baulichen Nutzung (Industriegebiet)
Als Art der baulichen Nutzung wird - dem Planungsziel entsprechend - „Industriegebiet (GI)“ gemäß § 9 BauNVO festgesetzt.
Der Abstand des Plangebietes zur nächsten Wohnbebauung in
Bedburg-Kaster sowie zu Wohngebieten in Bedburg-Broich beträgt
zwischen ca. 900 m und 1.200 m sowie rund 2 km zu den nächsten Wohngebieten in Grevenbroich. Damit keine unzumutbaren
Luft-, Schadstoff- bzw. Geruchsimmissionen auf den schutzbedürf-
Einschränkung aufgrund des Abstandserlasses
Inhalte des Bebauungsplans
12
tigen Wohnbauflächen auftreten, wird das Industriegebiet in seiner
Nutzung wie folgt eingeschränkt:
„Innerhalb des Industriegebiets sind die in der Abstandsliste zum
Abstandserlass des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 aufgeführten Betriebsarten der Abstandsklasse I und II und Betriebe mit
gleichem oder höherem Emissionsverhalten, nicht zulässig.“
Da es sich um weitestgehend ebenes Gelände handelt, lässt sich
der Abstandserlass ohne Modifikationen einsetzen. Obwohl aufgrund der Entfernungen auch Betriebe der Abstandsklasse II hätten zugelassen werden können, erfolgte im Hinblick auf das Erscheinungsbild und mögliche Konflikte mit bereits ansässigen Betrieben dennoch der Ausschluss.
Um eine Feinsteuerung zu ermöglichen, beinhalten die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 39b - neben
der nach Abstandserlass - eine weitere Einschränkung nach zulässigen Emissionskontigenten. Zulässig sind demnach Vorhaben
(Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die festgesetzten Emissionskontigente (LEK) nach DIN 45691 Ausgabe 2006-125 von tags
(06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 67 dB(A) und nachts (22.00 Uhr bis
06.00 Uhr) 52 dB(A) nicht überschreiten.
Durch die DIN 45691 vom Dezember 2006 liegen einheitliche
Grundlagen für die Ermittlung und Bewertung von Geräuschen vor,
so dass sie hier zugrunde gelegt wird. Den vorhandenen Industrieund Gewerbebetrieben in den räumlichen Geltungsbereichen der
1. und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39a sind planungsrechtlich ausreichend hohe Emissionskontigente zugestanden
worden, so dass sie in ihrer Entwicklung durch die westlich davon
geplante Neuerschließung von Industrieflächen nicht behindert
werden.
Aus schalltechnischer Sicht ist auch im Geltungsbereich des neu
aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 39b eine nahezu uneingeschränkte industrielle Nutzung möglich. Nach Erfahrungen des
Schallgutachters gibt es nur wenige Industriebetriebe, die überhaupt in die Größenordnung der tagsüber zulässigen Geräuschemissionen kommen. Die Nachtwerte liegen zwar deutlich
unter den Tageswerten, es ergeben sich aber ebenfalls vergleichsweise hohe zulässige Geräuschemissionen.
Sollten die festgesetzten Emissionskontingente wider Erwarten
nachts nicht ausreichend hoch genug sein, müsste die Lärmvorbelastung auf bereits belegten Flächen geprüft werden, um ggf. auf
anderen Teilflächen noch höhere Emissionspegel zu ermöglichen.
5
DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, Ausgabe 2006-12, Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin
Lärmemissionskontingente
Inhalte des Bebauungsplans
13
Alternativ könnte Differenzierung nach Teilflächen im Bebauungsplan vorgenommen werden.
Um Genehmigungsverfahren für Betriebe zu erleichtern, die nur
sehr geringe Lärmemissionen verursachen, wurde die Irrelevanzregelung aufgegriffen. Das heißt, dass eine Pegelerhöhung am
maßgeblichen Immissionsort dann nicht auftritt, wenn die verursachten Lärmimmissionen mindestens 15 dB(A) unter dem Richtwert liegen.
Zusätzlich zu den festgesetzten Lärmemissionskontingenten und
den Festsetzungen aufgrund des Abstandserlasses werden im
Industriegebiet auch Betriebsbereiche nach der StörfallVerordnung (StörfallVO) ausgeschlossen, in denen sicherheitstechnisch bedeutsame Mengen gefährlicher Stoffe nach Anhang I
der Störfall-VO, die in der Abstandsklasse IV des Anhangs 1 des
Leitfadens KAS 18 “Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-VO und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung des § 50
BImSchG“ der Kommission für Anlagensicherheit von November
2010 aufgeführt sind, vorhanden sein können. Diese Betriebsbereiche werden nicht zwingend durch den festgesetzten Ausschluss
von Betriebsarten der Abstandsklasse I und II nach Abstandserlass im Industriegebiet erfasst.
Gefahrenstoffe
Die Festsetzung begründet sich in der planerischen Absicht der
Stadt Bedburg, Regelungen über den Umgang mit und die Lagerung usw. von Gefahrenstoffen im festgesetzten Industriegebiet
unter Vorsorgegesichtspunkten und aufgrund der räumlichen Nähe
zu Gewässern bereits auf der Ebene der Bauleitplanung planungsrechtlich zu verankern.
Der festgesetzte Ausschluss von nach § 9 BauNVO allgemein und
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Industriegebiet erfolgt
einerseits aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes.
Andererseits begründet er sich grundsätzlich darin, dass im Plangebiet ein Flächenverbrauch für Einrichtungen und Betriebe, die
auch an anderen Standorten bzw. Baugebieten zulässig sind,
vermieden werden soll.
Das entspricht der Zielsetzung, die knappen Industrieflächenreserven der Stadt Bedburg - aber auch in der Region - einer entsprechenden Ausnutzung zuzuführen. Die Flächen sollen vorrangig für
„klassische“ Gewerbe- und Industriebetriebe (produzierende und
verarbeitende Betriebe, Handwerks- und Logistikbetriebe) - mit
einer in der Regel auch höheren Arbeitsplatzdichte vorgehalten
werden.
Innerhalb des Industriegebiets sind daher von den gemäß § 9
Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieben
aller Art folgende Nutzungen nicht zulässig:
Ausschluss von Nutzungen und
ausnahmsweise zulässige Nutzungen
Inhalte des Bebauungsplans
Beherbergungsbetriebe,
Land- und Gartenbaubetriebe,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen, Handlungsweisen oder Vertrieb von Produkten mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist; Hierzu gehören u. A.
Video-Peep-Shows, Sex-Kinos, Live-Darbietungen wie
Striptease-Lokale und Sexshops sowie Bordelle und bordellähnliche Betriebe sowie
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit
Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher.
14
Um potenzielle Konflikte zwischen Beherbergungsbetrieben und
Industriebetrieben zu vermeiden, die z. B. aus Immissionsschutzgründen zu Nutzungseinschränkungen führen könnten, wurden
diese im Industriegebiet ausgeschlossen. Für Beherbergungsbetriebe stehen geeignete Flächen auch in anderen Bereichen des
Stadtgebiets zur Verfügung.
Beherbergungsbetriebe
Der Ausschluss von Land- und Gartenbaubetrieben begründet sich
darin, im Plangebiet einen Flächenverbrauch für Betriebe zu vermeiden, die auch im Außenbereich zulässig sind und die dort aufgrund der potenziellen Immissionsproblematik innerhalb eines Industriegebiets (z. B. Staubentwicklung) auch sinnvoller anzusiedeln sind.
Land- und Gartenbaubetriebe
Einer Verdrängung von Gewerbebetrieben soll auch durch den
Ausschluss solcher Nutzungen, mit denen üblicherweise eine
deutlich höhere Rendite auf den Grundstücken zu erzielen ist –
wie z. B. Bordelle - im Plangebiet entgegengewirkt werden. Ebenso sollen dadurch Beeinträchtigungen des Plangebiets und seines
Umfelds (Ni-veau- und Imageverlust, „Trading-down-Effekt“) vermieden werden.
Bordelle u. Ä.
Gerade von Einzelhandelsbetrieben geht üblicherweise ein Ansiedlungsdruck aus, der im Hinblick auf die damit verbundene
Wertschöpfung geeignet ist, klassische verarbeitende und produzierende Gewerbebetriebe zu verdrängen. Darüber hinaus handelt
es sich bei dem Standort um die einzige Industriefläche in Bedburg, die einen großen Abstand zur Wohnbebauung einhält und
somit für die industrielle Nutzung mit geringen Einschränkungen
zur Verfügung steht.
Einzelhandel
Abweichend von der Festsetzung können im Industriegebiet gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise Verkaufsstellen zugelassen werden, wenn diese
Ausnahmsweise zulässige Verkaufsstellen
einem der zulässigen Gewerbebetriebe räumlich und betrieblich zugeordnet sind und
Inhalte des Bebauungsplans
15
die Verkaufsfläche 10% der Bruttogeschossfläche des zugehörigen Hauptbetriebs und maximal 800 qm nicht überschreitet.
Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Verkaufsstellen, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen, trägt dem
Umstand Rechnung, dass bestimmte Betriebe auf Verkaufsflächen
angewiesen sind. Die Verkaufsflächen sollen im Verhältnis zum
eigentlichen Betrieb jedoch in Fläche und Baumasse untergeordnet sein. Die geforderte Unterordnung setzt einen engen funktionalen und räumlichen Bezug der Verkaufsfläche zu der Fläche des
Hauptbetriebs voraus.
Die Verkaufsfläche des sog Annexhandels darf 10% der Bruttogeschossfläche des zugehörigen Hauptbetriebs und maximal 800 qm
nicht überschreiten. Durch die Kappungsgrenze soll sicher gestellt
werden, dass
zulässige Verkaufsstellen nicht ein so starkes Gewicht innerhalb des Industriegebiets erhalten, dass die Zielsetzungen der Bauleitplanung in Frage gestellt werden würden,
die Verkaufsstellen aufgrund ihrer Größenordnung als eigenständige Einzelhandelsbetriebe wahrgenommen werden und funktionieren würden und dass
großflächige Einzelhandelsbetriebe entstehen, bei denen –
unabhängig vom angebotenen Sortiment – negative städtebauliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich
in Bedburg und den Nachbarkommunen nicht auszuschließen sind.
Die Festsetzung begründet sich außerdem in dem Ziel der Stadt
Bedburg, die Einzelhandelsentwicklung auf die zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet zu lenken und zu konzentrieren.
Die Versorgung der Arbeitenden im Industriepark Mühlenerft ist
durch den vorhandenen Tankstellenshop und Imbissbetrieb sicher
gestellt. Da aufgrund der verkehrsgünstigen Lage und der Verkehrsbelastung an diesem Standort auch längerfristig mit einer
Tankstelle zu rechnen ist, ist die Versorgung auch dauerhaft sicher
gestellt.
Um Immissionskonflikte innerhalb der Industriegebiete hinsichtlich
von Wohnungen für Betriebsinhaber und –Leiter zu vermeiden,
werden diese auch nicht ausnahmsweise zugelassen. Erfahrungen
haben gezeigt, dass bei Betriebsaufgaben beispielsweise die Einheit zwischen Betrieb und Wohnung nicht immer sichergestellt
werden kann. Für kleinere Betriebe, die auf Betriebsinhaberwohnungen angewiesen sind, stehen in Bedburg noch ausreichend
Ansiedlungsflächen zur Verfügung.
Ausschluss der gemäß § 9 Abs. 3
BauNVO ausnahmsweise im Industriegebiet zulässigen Nutzungen
Wohnungen
Inhalte des Bebauungsplans
16
Die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO
ebenfalls nicht Bestandteil des Bebauungsplans und sind somit
unzulässig. Für diese Nutzungen bestehen – gerade im Hinblick
auf potenzielle Immissionskonflikte und sonstige Standortfaktoren,
wie z. B. ÖPNV-Anbindung und Vernetzung mit vergleichbaren
Nutzungen - ungleich besser geeignete Bereiche im Stadtgebiet.
Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Die Errichtung von Windkraftanlagen ist ausschließlich im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb zulässig. Eigenständig betriebene Windkraftanlagen sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9
BauNVO unzulässig.
Windkraftanlagen
Die Stadt Bedburg hat in ihrem Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windkraftanlagen ausgewiesen, so dass alternative
Standorte zur Verfügung stehen. Aufgrund der notwendigen Abstände untereinander würde die Zulässigkeit auch knappe industrielle Flächen „verschwenden“. Dient eine solche Windkraftanlage
allerdings einem Betrieb innerhalb des Plangebietes, kann sie zugelassen werden, weil sie ökologisch sinnvoll ist und erfahrungsgemäß die Ansiedlungschancen erhöht.
5.2
Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen (OK)
Das Maß der baulichen Nutzung wird in dem Industriegebiet durch
die zulässige Höhe von 80,00 m über Normalhöhen-Null (§ 18
Abs. 1 BauNVO) in Kombination mit der Grundflächenzahl (GRZ)
festgelegt. Damit ist das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16
Abs. 3 BauNVO hinreichend bestimmt.
Mit der GRZ von 0,8 wird die Obergrenze des § 17 BauNVO für
Industriegebiete ausgeschöpft. Dies dient einerseits dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden, andererseits werden aber
auch betriebstechnische Anforderungen berücksichtigt, weil davon
auszugehen ist, dass ein Großteil der Grundstücksflächen für die
Anlage von Höfen und Zufahrten versiegelt werden muss, insbesondere bei Logistikunternehmen.
Da im Industrie- und Gewerbebau die Geschosshöhen stark differieren können, kann die Baumasse über die Zahl der Geschosse
nur unzureichend gesteuert werden. Daher wird hier die zulässige
bauliche Höhe mit 80,00 m über Normalhöhen-Null (NHN) festgesetzt.
Gleichzeitig werden Ausnahmen für dem Betrieb unmittelbar zugeordnete und untergeordnete Windkraftanlagen, Schornsteine,
Dampferzeuger, Kühltürme und Silos sowie für Anlagen zur Luftreinigung und untergeordnete Dachaufbauten, deren Errichtung
auf dem Gelände innerhalb der festgesetzten Höhe technisch nicht
möglich ist, festgesetzt. Die Ausnahmeregelung gilt ebenfalls für
Inhalte des Bebauungsplans
Krananlagen, weil für diese Anlagen gelegentlich größere Höhen
erforderlich werden. Die jeweiligen Ausnahmen sind auf die aus
immissionsschutzrechtlichen Gründen notwendige Höhe zu beschränken.
Bauvorhaben, d. h. Gebäude, Gebäudeteile, sonstige geplante
bauliche Anlagen, untergeordnete Gebäudeteile oder Aufbauten
wie z. B. Antennenanlagen, die einzeln oder zusammen eine Höhe
20,00 m über dem natürlich anstehenden Geländeniveau (vor dem
Beginn von Erdarbeiten) im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39b überschreiten, sind zwingend mit der Wehrbereichsverwaltung West, Wilhelm-Raabe-Str. 45 in 40470 Düsseldorf (militärische Luftfahrtbehörde) abzustimmen. Ggf. ist eine
Kennzeichnung als Luftfahrthindernis erforderlich. Ausnahmen von
der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen sowie alle
anderen Hindernisse, die eine Höhe von 100,00 m über dem natürlich anstehenden Geländeniveau im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39b überschreiten, bedürfen der
Zustimmung bzw. Genehmigung der Luftfahrtbehörde gemäß §§
14, 15 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Die Stadt Bedburg wird außerdem die Verpflichtung zur Abstimmung mit den zuständigen Behörden in den bauordnungsrechtlichen Genehmigungen für davon betroffene Vorhaben innerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 39b
vermerken.
Bei geneigten Dächern ist das eingedeckte Dach für die Einhaltung der maximalen Höhe baulicher Anlagen maßgebend. Bei
Flachdächern definiert sich die Oberkante über die obersten Bauteile einer baulichen Anlage, z. B. durch die Attika. Bei dem weitestgehend ebenen Gelände im Plangebiet, das im Mittel eine Höhe von 60,00 m über NHN aufweist, ergeben sich durch die Festsetzung mögliche Gebäudehöhen von durchschnittlich 20,00 m.
Die Höhenfestsetzung erfolgt, um eine maßvolle Höhenentwicklung der weithin sichtbaren Gebäudekomplexe zu gewährleisten,
damit diese sich in das Landschaftsbild einfügen. Zu berücksichtigen ist, dass das Landschaftsbild durch die bestehenden Windräder sowie Kraftwerke nördlich des Plangebietes bereits beeinträchtigt ist. Durch die Festsetzung wird den Ansprüchen an das Landschaftsbild und auch den gewerblich-industriellen Erfordernissen
Rechnung getragen.
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39a, 1.
und 2. Änderung wurde die maximale Höhe baulicher Anlagen
über einem Bezugspunkt (56,66 m über NN) festgesetzt. Der Bezugspunkt war im öffentlichen Straßenraum der L 213 gewählt
worden, weil angenommen wurde, dass sich diese Höhe mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, zukünftig nicht verän-
17
Inhalte des Bebauungsplans
dern wird. Für das Industriegebiet wurde eine abgestufte Höhenfestsetzung mit 15,00 m in der Nähe der Landesstraße, die teilweise auf einem Damm liegt, bis maximal 20,00 m Höhe im anschließenden Bereich, getroffen. Da der genannte Bezugspunkt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Nr. 39b liegt, wurde die Höhe baulicher Anlagen in dessen Geltungsbereich mit 80,00 m über NHN absolut festgesetzt.
Gleichwohl beruht die Festsetzung auf der Absicht die benachbarten Baugebiete im Industriepark Mühlenerft gleich zu behandeln
und - unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes - eine vergleichbare Baukörperhöhe wie in den angrenzenden Bebauungsplangebieten zu ermöglichen.
5.3
Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB werden
zeichnerisch durch Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen sind
großzügig festgesetzt, um Flexibilität für die Anordnung der Betriebsgebäude- und anlagen zu schaffen. Die festgesetzten Baugrenzen berücksichtigen einen Abstand von jeweils 5,00 m zu
Grün und Waldflächen und der geplanten, öffentlichen Erschließungsstraße.
Die östliche Plangebietsgrenze verläuft ganz überwiegend entlang
der festgesetzten Baugrenzen der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 39a, 1. und 2. Änderung. Das heißt, durch die vorliegende
Planung werden weder bestehende überbaubare Flächen noch
Industriegebietsflächen gegenüber den rechtskräftigen Bebauungsplänen reduziert.
Die überbaubaren Flächen im Bebauungsplan Nr. 39b schließen
an die in den rechtskräftigen Bebauungsplänen festgesetzten Baugrenzen an.
5.4
Verkehrsflächen und Erschließung
Die Erschließung des Plangebiets soll von der L 213 ausschließlich über die Robert-Bosch-Straße, die Werner-von-SiemensStraße und die Nikolaus-Otto-Straße erfolgen. Im Südosten des
Geltungsbereichs ist eine etwa 220 m lange Planstraße mit Wendeanlage für Lastzüge vorgesehen, die der Bebauungsplan als
Straßenverkehrsfläche festsetzt.
Der Querschnitt der festgesetzten Verkehrsfläche beträgt 12,50 m.
Dieser gliedert sich - wie für die in den angrenzenden Bebauungsplänen Nr. 39a, 1. und 2. Änderung vorgesehenen Erschließungsstraßen - wie folgt in:
18
Inhalte des Bebauungsplans
Gehweg 2,50 m, Fahrbahn 6,50 m, Parkstreifen und Gehweg insgesamt 3,50 m
Da die zukünftigen Nutzer des Industriegebiets derzeit noch nicht
bekannt sind, wird im Bebauungsplan nur die Haupterschließungsstraße als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt, um bei der
Grundstücksvergabe eine hohe Flexibilität zu haben und entsprechend auf die einzelnen Bedarfe und Anforderungen von ansiedelungswilligen Unternehmen reagieren zu können. Im Zuge der Belegung werden daher möglicherweise weitere Verkehrsflächen für
die innerer Erschließung notwendig werden. Diese können durch
Baulast zusätzlich ermöglicht werden. Dies ist bei den Grundstücksverträgen zugunsten der Allgemeinheit durch öffentliche
Widmung zu sichern.
Diese Vorgehensweise bietet sich insbesondere deswegen an,
weil die zukünftigen Nutzer derzeit noch nicht bekannt sind und
sich die noch nicht veräußerten Grundstücksflächen im Besitz einer Eigentümerin und der Stadt Bedburg befinden, so dass bei
anstehenden Verkäufen die notwendigen Regelungen getroffen
werden können.
Im Südosten des Plangebiets setzt der Bebauungsplan Nr. 39b in
Verlängerung der Nikolaus-Otto-Straße eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Wirtschaftsweg“ fest. Dadurch soll
die Zugänglichkeit der westlich angrenzenden landwirtschaftlichen
Nutzflächen sichergestellt werden.
Die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes
Robert-Bosch-Straße/L 213 durch die Realisierung des Bebauungsplans Nr. 39b wurden in einem Verkehrsgutachten6 untersucht, das im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erstellt wurde.
5.5
Grün- und Waldflächen
Im Norden und Westen des Geltungsbereichs setzt der Bebauungsplan in einer Breite von mindestens 50 m entlang der Plangebietsgrenzen Flächen für Wald fest. Außerdem wird entlang der
Planstraße im Südosten eine öffentliche Grünflächen mit der
Zweckbestimmung „Randeingrünung“ festgesetzt. In diesem Bereich werden rechtskräftig festgesetzte Grünflächen mit Gehölzbeständen sowie ein Teilstück des vorhandenen Wirtschaftswegs
überplant.
Die Grün- und Waldflächen dienen der Einbettung des Industriegebiets in den Landschaftsraum. Sie sind zugleich gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
6
Verkehrsgutachten BP 39b „Industriepark Mühlenerft“ in Bedburg, Büro
StadtVerkehr – B.U.P., Mittelstr. 55, 40721 Hilden, Juni 2011
19
Inhalte des Bebauungsplans
20
Entwicklung von Natur und Landschaft bzw. zur Kompensation des
Eingriffs im Plangebiet festgesetzt.
Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche und der Fläche für
Wald wurde unter Berücksichtigung der im Parallelverfahren zu
ändernden Flächennutzungsplandarstellung und im Hinblick auf
die Wirksamkeit und Pflege der Ausgleichsflächen in diesen Bereichen, die langfristig sicher zu stellen ist, getroffen.
Die Funktionsfähigkeit der Maßnahmen würde bei Zuordnung zu
den einzelnen Industriegrundstücken ggf. eingeschränkt und die
Flächen wären eventuell einem Nutzungsdruck unterworfen, der
vermieden werden soll.
5.6
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
5.6.1
Kompensationsmaßnahmen
Für den unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft durch die
Realisierung der Bauleitplanung ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben ein entsprechender naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig.
Der Ausgleich wird teilweise innerhalb des Geltungsbereiches
ausgeglichen. Der übrige Kompensationsbedarf wird zur Hälfte
über Flächen aus dem Ökokonto zur Fernbandtrasse der RWE
Power AG und zur Hälfte auf den wegfallenden Gewerbeflächen
(Tauschfläche
Teilbereich
1
der
44. Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren) im Bereich Otto-Hahn-Straße, Gleisanlage und Erft geschaffen.
Damit die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen die beabsichtigte ökologische und gestalterische Qualität erreichen, setzt der
Bebauungsplan Regelungen zur ihrer Durchführung fest. So sind
die Maßnahmen auf Grundlage des Umweltberichts mit integrierten landschaftspflegerischen Fachbeitrag durchzuführen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Darüber hinaus wird festgesetzt,
dass Pflanzmaßnahmen nach dem Abschluss von Hochbaumaßnahmen bzw. nach Fertigstellung von Stellplatzanlagen durchzuführen sind um eine zeitnahe Umsetzung der Pflanz- bzw. Kompensationsmaßnahmen nach Realisierung von Bauvorhaben zu
gewährleisten.
5.6.2
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
Planerische Zielsetzung ist es, das Industriegebiet in die Landschaft einzubetten. Daher werden Pflanzmaßnahmen für eine in-
Waldrand (M 1)
Inhalte des Bebauungsplans
21
tensive Randeingrünung des Industriegebietes in Richtung der
freien Landschaft festgesetzt. Auf den mindestens 50,00 m breiten
Flächen im Westen und den 10,00 m breiten Flächen im Süden
des Geltungsbereichs wird ein großer Teil des baulich bedingten
Eingriffs innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Vorgesehen
sind hier Pflanzungen aus standortgerechten heimischen Gehölzen mit einem unregelmäßig breiten vor gelagerten Krautsaum.
Die festgesetzte Maßnahme berücksichtigt die Standortbedingungen, ergänzt in sinnvoller Weise die angrenzenden Gehölz- und
Waldflächen entlang der Mühlenerft und schafft einen Übergang in
den Landschaftsraum außerhalb des Plangebietes.
In der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten und mit M 1
bezeichneten Fläche für Wald sind Anlagen zur Niederschlagswasserrückhaltung und –behandlung bis zu einer Fläche von insgesamt maximal 5.000 qm zur Nutzung durch das angrenzende
Industriegebiet zulässig. Die Festsetzung trägt der Entwässerungsplanung Rechnung, die in diesem Bereich ein Retentionsfilterbecken mit einer Fläche von rund 4.100 qm vorsieht. Die zulässige Fläche für Anlagen zur Regenrückhaltung und –behandlung
innerhalb der Waldfläche ist etwas größer gefasst als die Abmessungen des geplanten Retentionsfilterbeckens um Puffer für die
konkrete Ausbauplanung zu erhalten.
Anlagen zur Regenrückhaltung
Das Retentionsfilterbecken ist notwendig, da die unverschmutzten
Niederschlagswässer aus dem Industriegebiet über eine zeitverzögerte Einleitung in die ortsnahe Vorflut (Mühlenerft) entsorgt
werden sollen und eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse innerhalb des Plangebietes nicht möglich ist.
Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung
M 2 ist als extensive Rasenfläche anzulegen sowie zweireihig mit
insgesamt 30 Laubbäumen einer Art zu bepflanzen, zu pflegen
und dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzmaßnahme dient einerseits
der Kompensation des Eingriffs und andererseits soll am südwestlichen Plangebietsrand
der Siedlungsrand gegenüber der freien Landschaft definiert,
eine optische Abschirmung der Industrieflächen gegenüber
angrenzenden Ackerflächen erreicht und
das Industriegebiet in die Landschaft eingebettet werden.
In den Freibereichen des Industriegebiets dürfen nur insektenfreundliche Leuchtmittel mit vorwiegend langwelligem Licht (z. B.
Natriumdampf-Hochdrucklampen) verwendet werden, die nur in
den unteren Halbraum abstrahlen. Die Schutzverglasung darf sich
Randeingrünung (M 2)
Beleuchtung und beleuchtete Werbeflächen
Inhalte des Bebauungsplans
22
nicht über 60°C erwärmen. Die Festsetzung dient dem Schutz von
Insekten und deren nachtaktiven Jägern.
5.6.3
Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sind Baum- und Strauchhecken aus
standortgerechten, heimischen Gehölzen anzupflanzen. Diese
Pflanzmaßnahme erfüllt am südlichen Plangebietsrand vergleichbare Funktion wie die Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M 2.
Baum- und Strauchhecken (M3)
Pro angefangene 250 qm der im Sinne von § 19 BauNVO überbaubaren Grundstücksfläche ist innerhalb des Industriegebietes,
soweit keine anderen Festsetzungen entgegenstehen, ein Laubbaum anzupflanzen. Die Maßnahme dient der Gestaltung innerhalb des Plangebiets. Zudem ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 6,00 qm pro Einzelbaum vorzusehen und die Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen um die ökologische
Wirksamkeit und Lebensfähigkeit der Anpflanzung sicher zu stellen.
Grundstücksbegrünung (M4)
Der Bebauungsplan setzt in den Industriegebieten in einem 2,50 m
breiten Pflanzstreifen entlang von öffentlichen Erschließungsstraßen Maßnahmen zur Begrünung des Straßenraums fest. Hier sind
Straßen begleitend Bäume und Sträucher anzupflanzen, dauerhaft
zu pflegen und zu erhalten. Um auch zukünftig Verkehrsbehinderungen durch ausladende Äste im Straßenraum zu vermeiden, ist
die Baumpflanzung im Abstand von jeweils mindestens 1,00 m zur
Straßenbegrenzungslinie vorzunehmen. Der Abstand der Bäume
untereinander bzw. in der Reihe wird auf 15,00 m festgesetzt.
Durch den festgelegten Pflanzabstand sollen ein einheitlicher
Rhythmus in der Bepflanzung erreicht werden und alleeartige Straßenräume entstehen.
Straßenbegleitgrün (M5)
Gleichzeitig soll Spielraum für die Grundstückserschließung
verbleiben. Daher sind Unterbrechungen des 2,50 m breiten
Pflanzstreifens für Grundstückszufahrten zulässig. Die Gesamtbreite von Grundstückszufahrten darf dabei aber nicht mehr als
30 % der Grundstücksbreite an der Erschließungsstraße betragen,
um das Gestaltungsziel der Maßnahme zu erreichen.
Auf Stellplatzanlagen ist pro sechs angefangene Kfz-Stellplätze
ein Laubbaum anzupflanzen. Die Maßnahme dient der Gestaltung
von Stellplatzanlagen und der Verbesserung des Kleinklimas. Gerade größere, vollständig versiegelte Parkplätze wirken monoton,
heizen sich bei Sonneneinstrahlung stark auf und begünstigen
Stellplatzbegrünung (M6)
Inhalte des Bebauungsplans
einen schnellen Niederschlagswasserabfluss. Dem soll mit der
Festsetzung entgegen gewirkt werden.
5.7
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW
Einfriedungen müssen einen Mindestabstand von 2,50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten. Die Festsetzung berücksichtigt die vorzunehmenden Baumpflanzungen entlang der Erschließungsstraßen. Die gestalterische Funktion, ihre ökologische Wirksamkeit und auch das Wachstum der Bäume und Sträucher würde
durch Einfriedungen innerhalb des 2,50 m breit festgesetzten
Pflanzstreifens eingeschränkt.
Lagerplätze sind durch bauliche Anlagen oder gärtnerische Maßnahmen so zu gestalten, dass Lagerungen nicht zum öffentlichen
Verkehrsraum hin sichtbar sind, um ein qualitativ hochwertiges
Erscheinungsbild im Industriegebiet zu gewährleisten und den
beabsichtigten „Parkcharakter“ zu erzielen.
5.8
Kennzeichnungen
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39b liegt
in unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft zum Braunkohletagebaugebiet Fortuna-Garsdorf und ist im Bebauungsplan gemäß § 9
Abs. 5 Nr. 2 BauGB als Fläche, unter der der Bergbau umgeht
gekennzeichnet.
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch bergbauliche Maßnahmen bedingten Grundwasserbeeinflussung und der gesamte Baugrund im Plangebiet besteht aus aufgeschüttetem Boden. Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der stark
wechselnden Zusammensetzung des Bodenmaterials die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach
DIN 4020 „Geotechnische Untersuchungen für Bautechnische
Zwecke“, Ausgabe 2003-09 vor. Daher ist durch gezielte Untersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens die ausreichende Tragfähigkeit des
Bodens nachzuweisen. Die Gründung der einzelnen Bauwerke
muss der jeweils festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden.
Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem
ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge
der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Um
Bauwerksschäden aus der hieraus ggf. resultierenden Verkantung
der Gebäude gegeneinander zu verhindern, sind Gebäude oder
Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich
unterschiedlicher Auflast durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu
23
Inhalte des Bebauungsplans
trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20,00 m Länge durch
Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper ist mit entsprechenden Bewehrungen zu begegnen.
Die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, Ausgabe 2005-01, der DIN 18195-1
und DIN 18195-2 „Bauwerksabdichtungen“, Ausgaben 2000-08
und die Bestimmungen der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen sind zu beachten.
5.9
Nachrichtliche Übernahme (Richtfunkstrecke)
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB sollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche
Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
Über dem westlichen Plangebietsteil verläuft eine Richtfunkstrecke, die der Bebauungsplan daher nachrichtlich übernimmt. Aufgrund der Richtfunkstrecke sind ggf. Einschränkungen, z. B. für
Bebauung und Bepflanzung im Plangebiet, möglich. Dies wird im
weiteren Planverfahren mit den zuständigen Trägern öffentlicher
Belange und Behörden geklärt.
5.10
Hinweise
Im Bebauungsplan wird auf Vorgaben hingewiesen, die nach anderen rechtlichen Bestimmungen geregelt sind. Die Hinweise dienen dazu, Eigentümer, Nutzer und Bauherren zu informieren und
z. B. die Notwendigkeit von bestimmten Maßnahmen, Behördenabstimmungen, Genehmigungen und mögliche Nutzungseinschränkungen im Zusammenhang mit einem Vorhaben zu verdeutlichen.
5.11
Empfehlungen
Empfehlungen sind im Bebauungsplan mit dem Ziel getroffen, eine
gestalterische und ökologische Richtschnur für das Plangebiet vorzugeben, ohne diese den bereits ansässigen bzw. den zukünftigen
Bauherren zwingend abzuverlangen.
Die empfohlenen Begrünungsmaßnahmen dienen insbesondere
der Verbesserung des örtlichen Kleinklimas, der Einbettung des
Plangebiets in den Landschaftsraum und dem Ziel, einen „Industriepark“ zu schaffen.
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Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
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Berücksichtigung des Umweltberichtes in der
Begründung
Bei der Durchführung der Planung kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und
den Boden. So gehen durch Versiegelung dauerhaft Lebensräume
für die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Größtenteils handelt es
sich dabei allerdings um intensiv genutzte Ackerflächen. Verstöße
gegen die Verbotstatbestände nach § 44 (1) i.V.m. § 44 (7)
BNatSchG können aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.
Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme
und insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Erhebliche
Umweltauswirkungen auf den Menschen sind nicht gegeben, da
die immissionsschutzrechtlich relevanten Grenz- oder Orientierungswerte an sensiblen Immissionsorten im Nahbereich des
Plangebietes nicht überschritten werden.
Insgesamt werden unter Beachtung aller Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
keine unzulässigen Auswirkungen auf die Umwelt verursacht. Die
Überwachung der Auswirkungen (Monitoring) ist über die Kontrollinstrumente der Bauordnung gewährleistet. Die Durchführung,
Wirksamkeit und Erhaltung der Ausgleichsmaßnahme wird durch
Ortsbesichtigung der zuständigen Fachbehörden überprüft.
Die unvermeidbaren und nicht weiter zu mindernden Auswirkungen werden, wie für Eingriffe in Natur und Landschaft gesetzlich
vorgeschrieben, durch Maßnahmen zum Ausgleich kompensiert.
Der verbleibende Kompensationsbedarf wird zur Hälfte über das
Ökokonto Fernbandanlage der RWE Power und zur Hälfte auf
einem anerkannten Ökokonto im Bereich der Otto-Hahn-Straße,
Gleisanlage und Erft ausgeglichen. Nach Realisierung der Planung
und der Durchführung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich verbleiben nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen.
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Flächenbilanz
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Flächenbilanz
Nutzung
Flächen in qm,
etwa
Industriegebiet (GI)
90.560
Verkehrsfläche
2.920
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
208
210
Öffentliche Grünfläche
3.070
Flächen für Wald
31.780
Flächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (überlagernd festgesetzt):
Mit der Bezeichnung M1
31.780
Mit der Bezeichnung M2
3.070
Flächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB
(überlagernd festgesetzt) mit der Bezeichnung M3
3.630
Änderungsbereich, gesamt ca. 13 ha
128.540