Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
17 kB
Datum
08.12.2011
Erstellt
15.11.11, 14:42
Aktualisiert
13.12.11, 13:56
Stichworte
Inhalt der Datei
4. Satzung vom ______ zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Vettweiß für das
Friedhofs- und Bestattungswesen vom 14.11.2007
Gebühr für die Erlaubnis zur Aufstellung von Grabmalen,
Einfassungen und weiteren baulichen Anlagen
50,00 €
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009
(GV. NRW. S. 380), des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW
(Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), der §§ 1,2,4,5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.
NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), sowie des § 32 der
Friedhofssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 14.11.2007, hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner
Sitzung vom ________ folgende Satzung beschlossen:
Gebühr für das Ausstellen von Berechtigungskarten für Steinmetze,
Gärtner, Bestattungsunternehmer u.a. beträgt
30,-- €.
Artikel 1
§ 5 Gebührentarif erhält folgende Fassung:
Diese 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Vettweiß für das Friedhofsund Bestattungswesen vom 14.11.2007 tritt am 01.01.2012 in Kraft.
(1) Für die Bereitstellung einer Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren
erhoben:
Reihengrabstätte für Erdbestattung (in privater Pflege)
Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattung in anonymer
sowie nicht anonymer Form
780,00 €
2.340,00 €
Reihengrabstätte für Urnenbestattung (in privater Pflege)
Pflegefreie Reihengrabstätte für Urnenbestattung in anonymer
sowie nicht anonymer Form
620,00 €
2.490,00 €
Aschenbeisetzung in einem Aschengrabfeld in anonymer
und nicht anonymer Form
2.490,00 €
(2) Für den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten werden folgende
Gebühren erhoben:
Einzelwahlgrab
Doppelwahlgrab
Drei-stelliges Wahlgrab
Vier-stelliges Wahlgrab
Fünf-stelliges Wahlgrab
Sechs-stelliges Wahlgrab
Urnenwahlgrab
2.190,00 €
4.380,00 €
6.570,00 €
8.760,00 €
10.950,00 €
13.140,00 €
2.340,00 €
(3) Für den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts an Kindergrabstätten werden folgende
Gebühren erhoben:
Kindergrabstätte
650,00 €
(4) Wird das Nutzungsrecht um eine kürze Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit von 30 Jahren
verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Absatz 2 und 3 entsprechend dem
Verlängerungszeitraum nach vollen Monaten erhoben.
(5) Für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren erhoben:
Benutzung der Leichenhalle
176,00 €
Grabaushub für Erdbestattungen für Verstorbene bis einschl. 5 Jahre
Grabaushub für Erdbestattungen für Verstorbene über 5 Jahre
Grabaushub für Urnenbestattungen
Grabaushub für Aschenbeisetzung ohne Urne
152,00 €
363,00 €
130,00 €
119,00 €
Zuschlag beim Grabaushub bei Samstagsbestattungen
74,00 €
Gebühr für die Beseitigung von Reihengräbern/Wahlgräbern je Stelle
Gebühr für die Beseitigung von Urnengräber/Kindergräber
370,00 €
105,00 €
Artikel 2
Inkrafttreten