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Vorlage (Anlage zur Vorlage V-88/2011)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
17 kB
Datum
08.12.2011
Erstellt
15.11.11, 14:42
Aktualisiert
13.12.11, 13:56
Vorlage (Anlage zur Vorlage V-88/2011)

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Inhalt der Datei

4. Satzung vom ______ zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Vettweiß für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 14.11.2007 Gebühr für die Erlaubnis zur Aufstellung von Grabmalen, Einfassungen und weiteren baulichen Anlagen 50,00 € Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), sowie des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 14.11.2007, hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom ________ folgende Satzung beschlossen: Gebühr für das Ausstellen von Berechtigungskarten für Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmer u.a. beträgt 30,-- €. Artikel 1 § 5 Gebührentarif erhält folgende Fassung: Diese 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Vettweiß für das Friedhofsund Bestattungswesen vom 14.11.2007 tritt am 01.01.2012 in Kraft. (1) Für die Bereitstellung einer Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben: Reihengrabstätte für Erdbestattung (in privater Pflege) Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattung in anonymer sowie nicht anonymer Form 780,00 € 2.340,00 € Reihengrabstätte für Urnenbestattung (in privater Pflege) Pflegefreie Reihengrabstätte für Urnenbestattung in anonymer sowie nicht anonymer Form 620,00 € 2.490,00 € Aschenbeisetzung in einem Aschengrabfeld in anonymer und nicht anonymer Form 2.490,00 € (2) Für den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten werden folgende Gebühren erhoben: Einzelwahlgrab Doppelwahlgrab Drei-stelliges Wahlgrab Vier-stelliges Wahlgrab Fünf-stelliges Wahlgrab Sechs-stelliges Wahlgrab Urnenwahlgrab 2.190,00 € 4.380,00 € 6.570,00 € 8.760,00 € 10.950,00 € 13.140,00 € 2.340,00 € (3) Für den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts an Kindergrabstätten werden folgende Gebühren erhoben: Kindergrabstätte 650,00 € (4) Wird das Nutzungsrecht um eine kürze Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit von 30 Jahren verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Absatz 2 und 3 entsprechend dem Verlängerungszeitraum nach vollen Monaten erhoben. (5) Für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren erhoben: Benutzung der Leichenhalle 176,00 € Grabaushub für Erdbestattungen für Verstorbene bis einschl. 5 Jahre Grabaushub für Erdbestattungen für Verstorbene über 5 Jahre Grabaushub für Urnenbestattungen Grabaushub für Aschenbeisetzung ohne Urne 152,00 € 363,00 € 130,00 € 119,00 € Zuschlag beim Grabaushub bei Samstagsbestattungen 74,00 € Gebühr für die Beseitigung von Reihengräbern/Wahlgräbern je Stelle Gebühr für die Beseitigung von Urnengräber/Kindergräber 370,00 € 105,00 € Artikel 2 Inkrafttreten