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Vorlage (Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen vom Haushaltsjahr 2011 in das Haushaltsjahr 2012 gem. § 22 GemHVO)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
18 kB
Datum
19.04.2012
Erstellt
10.04.12, 15:48
Aktualisiert
17.04.12, 09:09
Vorlage (Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen vom Haushaltsjahr 2011 in das Haushaltsjahr 2012 gem. § 22 GemHVO)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 27.02.2012 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-16/2012 Vorlage für den Gemeinderat am 19.04.2012 - öffentlich - Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen vom Haushaltsjahr 2011 in das Haushaltsjahr 2012 gem. § 22 GemHVO Begründung: Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen (konsumtiv) sind übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Sie erhöhen dann insoweit den Haushaltsansatz des Folgejahres (§ 22 Abs. 1 GemHVO). Ermächtigungen für investive Auszahlungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar (§ 22 Abs. 2 GembHVO). Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragung mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan (Liquidität) des Folgesjahres vorzulegen (§ 22 Abs. 4 GembHVO). Anliegend wird Ihnen eine entsprechende Übersicht (Anlage) der Übertragungen vom Haushalt 2011 nach 2012 zur Kenntnis gegeben. Die Übertragungen im konsumtiven Bereich belasten die Ergebnisrechnung (Aufwendungen) mit insgesamt 62.369,57 € und die Finanzrechnung (Auszahlungen, Liquidität) um 1.214.118,04 €. Die Differenz zwischen Aufwendungen und Auszahlungen resultiert aus der Tatsache, dass für die Aufwendungen Rückstellungen gebildet wurden und somit die Ergebnisrechnung nicht belasten. Die Übertragungen im investiven Bereich belasten die Finanzrechnung (Auszahlungen, Liquidität) um 1.056.177,60 €. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Vettweiß nimmt die vorliegende Übersicht der Übertragungen, der Aufwendungs- bzw. Auszahlungsermächtigungen einschl. der Erläuterung der Auswirkung auf den Eregbnisplan und den Finanzplan (Liquidität) des Jahres 2012 zur Kenntnis (§ 22 Abs. 4 GemHVO).