Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
149 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
20.11.12, 15:51
Aktualisiert
20.11.12, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 13.11.2012
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-98/2012
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 29.11.2012
Gemeinderat am 13.12.2012
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2013
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und
Leichenhallengebühren aufgeteilt. Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten,
kalkulatorische Kosten (Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten.
Bei Personalkosten, Geschäftsaufwendungen, Fahrzeugkosten, Unterhaltung Friedhöfe,
Neuanschaffung bewegliches Vermögen, Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen
Anlagen (Anteil Friedhof), wurden aus den Kosten der letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet,
die dann als Ansätze bei der Kalkulation genommen wurde. Die Verwaltungsgemeinkosten
betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten.
Die kalkulatorische Abschreibung wird wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten berechnet. Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung ist 5% (in allen
Gebührenkalkulationen einheitlich). Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und
Verzinsung“ wurden zu 100% den Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die
Anschaffung/Herstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen
ausmachen, stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch
die Benutzer der Leichenhalle zu tragen ist.
Bei den Beerdigungen wird in den letzten Jahren der Trend erkennbar, dass bei immer mehr
Beerdigungen die Leichenhalle nicht genutzt wird (siehe auch Anlage „Entwicklung der
Fallzahlen“). Vermutlich spielt die Kostenentwicklung in der Leichenhallengebühr hierfür eine
nicht unwesentliche Rolle. In der vorliegenden Kalkulation wurde daher die Position
„Bewirtschaftung Grundstücke und bauliche Anlagen“ mit der gleichen Begründung wie die
kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung den Grabnutzungsgebühren zugerechnet.
Dadurch sinkt die Leichenhallengebühr spürbar und es besteht die Möglichkeit, dass
dadurch der Trend zur Bestattung „ohne Leichenhalle“ zurückgeht.
Im Bereich Leichenhallen ist die Rücklage aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung aus
Vorjahren beträgt 2.377,85 Euro. In die Kalkulation 2012 wurden 1.483,32 Euro eingebracht
in die Kalkulation 2013 werden die restlichen 894,53 eingebracht.
Bei den Grabnutzungsgebühren wurde die Unterdeckung aus Vorjahren zum Teil bei den
Kalkulationen 2011 und 2012 eingeplant (je 16.000,-- Euro). Um einen Gebührensprung zu
vermeiden wurde in die Kalkulation 2013 nur ein Teil der verbleibenden Unterdeckung
eingebracht, der Rest soll in die Kalkulation 2014 einfließen.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen
abzuziehen. Leistungen der Friedhofsverwaltung sind größtenteils Genehmigungen zur
Errichtung von Grabmalen und Einfassungen, wofür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von
50,-- festgesetzt ist, sowie die Durchführung der Einebnung von Grabstätten durch den
Bauhof.
Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die
Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern
auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird.
Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe
sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei
Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof
jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt und von den Angehörigen der dort
Bestatteten besucht.
Die Bedeutung als Erholungsort spielt hier höchstens eine
untergeordnete Rolle. Der Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne
Kalkulatorische Kosten) angesetzt.
Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter
Grabstätten und Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der
Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Sie sind in den Personalkosten der Arbeiter und in
den Unterhaltungskosten enthalten. Personalkosten der Arbeiter und Unterhaltungskosten
entstehen im Wesentlichen durch die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Wege,
Hecken und Baumbestand.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der
Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für
die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung
"Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erträge
nicht ansatzfähig und in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten nicht enthalten.
2)
Kalkulation der Gebühren
Grabnutzungsgebühren
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu
decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen
Fallzahlen notwendig. Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre und
unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Vorjahren wird für das Jahr 2013 eine
voraussichtliche Fallzahl von 69 Bestattungen angenommen. Es ist zu beachten, dass hier
äußerst vorsichtig zu kalkulieren ist. Die oben genannte Betrachtungsweise ist sicherlich die
zuverlässigste, die Fallzahlen lassen sich aber auch durch Mittelwerte aus den Vorjahren
nicht genau vorherbestimmen und eine Abweichung in der Anzahl der Bestattungen hat
direkt spürbare Auswirkungen auf den Gebührenabschluss. Im Jahr 2011 ist man aufgrund
der Vorjahre von 75 Bestattungen ausgegangen, die tatsächliche Zahl war mit 69
Bestattungen etwas niedriger, dadurch fehlten ca. 10.000,-- Euro an Gebühreneinnahmen.
Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr
nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der
Gebührenhöhe im Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten
(Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind.
Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen
Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008
festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet. Die Kriterien werden
jährlich überprüft, die bisher letzte und einzige Änderung wurde ab der Kalkulation 2010
umgesetzt (die durchschnittliche Verlängerungszeit bei Beibestattungen (kalkulatorischer
Wert) wurde von 15 Jahren auf 10 Jahre reduziert).
Bei der Berechnung wurden die Grabarten 3-stelliges. 4-stelliges, 5-stelliges, 6-stelliges
Wahlgrab entfernt. Diese Grabarten werden tatsächlich seit Jahren schon nicht mehr neu
vergeben, es erfolgen höchstens Beibestattungen in vorhandenen Grabstätten (sh. auch
Übersicht Fallzahlen). Die Gebühr für Verlängerung oder Neukauf einer solchen Grabstätte
berechnet sich aus der Gebühr für ein Einzelwahlgrab multipliziert mit der Anzahl der
Grabstellen.
Aus der Übersicht der Fallzahlen ist ebenfalls ersichtlich, dass es im Jahr 2010 erstmals
mehr Urnenbestattungen als Sargbestattungen gab. Dieser Trend scheint sich fortsetzen.
Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung
wurde ermittelt, dass sich die Gebührensätze für Grabnutzung nur unwesentlich ändern:
Nutzungsrecht Einzelwahlgrab
Nutzungsrecht Doppelwahlgrab
Erdbestattung im Reihengrab (priv. Pflege)
Erdbestattung im Reihengrab (in gemeindlicher Pflege)
Erdbestattung im Kindergrab
Urnenbestattung im zweistelligen Urnenwahlgrab
Urnenbestattung im Urnenreihengrab (priv. Pflege)
Urnenbestattung im Urnenreihengrab (in gemeindlicher Pflege)
Aschenbeisetzung ohne Urnen
2013
2.190,00 €
4.380,00 €
780,00 €
2.330,00 €
650,00 €
2.330,00 €
620,00 €
2.490,00 €
2.490,00 €
2012
2.190,00 €
4.380,00 €
780,00 €
2.340,00 €
650,00 €
2.340,00 €
620,00 €
2.490,00 €
2.490,00 €
Ausblick Grabnutzungsgebühren in der Zukunft
Die Gesamtkosten im Bereich Grabnutzung bestehen zu 66,68% aus Personalkosten und
Verwaltungsgemeinkosten. Da auf die übrigen Kosten (Bewirtschaftung Grundstücke,
Unterhaltung Friedhöfe, kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung, etc.) im
Wesentlichen kein Einfluss genommen werden kann, besteht die einzige Möglichkeit zur
Reduzierung der Gesamtkosten und damit auch der Gebührensätze in der Reduzierung der
Personalkosten.
Wenn man z.B. die Personalkosten um 25.000 € senken könnte (=1/4 weniger Kosten
Aushilfen, 1/3 weniger Kosten Bauhof Unterhaltung, entsprechend weniger
Verwaltungsgemeinkosten), würde man eine Reduzierung der Gebühren um ca. 15%
erreichen, das würde bei der aktuellen Kalkulation bei einem Einzelwahlgrab einen um
328,50 Euro oder 657,-- Euro geringeren Gebührensatz bei einem Doppelwahlgrab ergeben.
Eine nachhaltige Senkung der Personalkosten könnte durch Reduzierung des
Pflegestandards (z.B. Vergrößern der Intervalle) erreicht werden. Bei den Aushilfen könnte
eine Senkung der Kosten dadurch erreicht werden, dass man für die einzelnen Friedhöfe
festlegt, in welchem Umfang die Aushilfsarbeiter arbeiten sollen. Manche Arbeiten sind
vielleicht nicht unbedingt notwendig, manche Arbeiten können vielleicht besser vom Bauhof
übernommen werden.
Die oben angestellte Berechnung ist jedoch nur ein Zahlenspiel zur Verdeutlichung der
Auswirkung auf die Gebührensätze, in welcher Höhe Kosten tatsächlich eingespart werden
können, lässt sich erst nach einer genauen Analyse ermitteln.
Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen
Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig,
die voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2013 zu kalkulieren. Durch
die unter 1) beschriebene Zuordnung von Kosten zu den Grabnutzungsgebühren (als
Vorhalteleistung), reduzieren sich die Gesamtkosten, dadurch sinkt die Gebühr erheblich.
Aufgrund der niedrigeren Gebühr und unter Berücksichtigung der Fallzahlen der letzten
Jahre wird eine voraussichtliche Fallzahl von 60 angenommen. Diese unterscheidet sich von
der Anzahl der Bestattungen, da nicht in jedem Bestattungsfall auch die Leichenhalle
genutzt wird und nicht bei jeder Benutzung der Leichenhalle auch eine Bestattung in
Vettweiß vorgenommen wird (Sarg wird manchmal nur zeitweise in der Leichenhalle
aufbewahrt). Bei den voraussichtlichen Gesamtkosten und der voraussichtlichen Fallzahl
ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 103,-- Euro. (bisher 176,--Euro)
Gebühr für den Grabaushub
Die Grabherstellung bzw. der Grabaushub wird durch die Firma Schönmackers
Umweltdienste als Nachfolger der Firma Kreislaufwirtschaft Maurer und Wissing GmbH
(KMW GmbH) durchgeführt (ausführendes Unternehmen als Subunternehmer: Fa. Kaspar
Poensgen GmbH) und der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung
gestellt. Der Gemeinde entstehen keine weiteren Kosten, die durch die Gebühr
"Grabaushub"
zu
erzielen
sind.
Daher
können
die
Gebühren
für
Grabaushub/Grabherstellung aus der aktuell gültigen Vereinbarung übernommen werden.
Die Preise sind seit 2009 unverändert, auch für 2013 wurde durch das Unternehmen keine
Änderung der Vergütung beantragt.
Gebühr für die Beseitigung von Grabstätten
Für die Gebührenkalkulation 2008 wurde erstmals ein fester Gebührensatz für die
Entfernung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
Seitdem ist jedoch bei genauer Betrachtung aufgefallen, dass die festgesetzten
Gebührensätze den tatsächlichen Aufwand auch nach der Änderung der Gebühren im Jahr
2012 oft nicht decken. Dies resultiert im Wesentlichen daraus, dass der Bauhof für diese
Arbeit nicht richtig ausgerüstet ist und daher viele Grabstätten in der Vergangenheit in
Handarbeit abgeräumt wurden.
Ab Oktober 2012 wird die Abräumung von Grabstätten ebenfalls durch das Unternehmen
durchgeführt, dass bereits seit Jahren für den Grabaushub zuständig ist. Die bisherigen
guten Erfahrungen und die Verlässlichkeit der ausführenden Firma Poensgen gaben den
Ausschlag dafür.
Hier wird pro Grabstelle ein Pauschalbetrag in Höhe von 270,00 Euro, zuzüglich
Mehrwertsteuer in Höhe von 51,30 Euro fällig. Die vor der Abräumung von Grabstätten
anfallenden Kosten (Überwachung Ablauf der Nutzungszeit, Anschreiben, evtl.
Nachforschung nach Nutzungsberechtigten, Ortstermin, Auftrag zur Einebnung) werden wie
Verwaltungsgemeinkosten mit 15% des Bruttobetrages angesetzt (=48,20 Euro). Insgesamt
ergibt sich so eine Gebühr in Höhe von (aufgerundet) 370,-- Euro.
Der Gebührensatz für die Beseitigung von Grabstätten bleibt somit unverändert.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation
für das Jahr 2012 zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt: