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Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2013)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
149 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
20.11.12, 15:51
Aktualisiert
20.11.12, 15:51
Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2013) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2013) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2013) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2013)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 13.11.2012 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-98/2012 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 29.11.2012 Gemeinderat am 13.12.2012 - öffentlich - Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2013 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und Leichenhallengebühren aufgeteilt. Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten (Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten. Bei Personalkosten, Geschäftsaufwendungen, Fahrzeugkosten, Unterhaltung Friedhöfe, Neuanschaffung bewegliches Vermögen, Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Anteil Friedhof), wurden aus den Kosten der letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet, die dann als Ansätze bei der Kalkulation genommen wurde. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. Die kalkulatorische Abschreibung wird wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten berechnet. Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung ist 5% (in allen Gebührenkalkulationen einheitlich). Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung“ wurden zu 100% den Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die Anschaffung/Herstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen, stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer der Leichenhalle zu tragen ist. Bei den Beerdigungen wird in den letzten Jahren der Trend erkennbar, dass bei immer mehr Beerdigungen die Leichenhalle nicht genutzt wird (siehe auch Anlage „Entwicklung der Fallzahlen“). Vermutlich spielt die Kostenentwicklung in der Leichenhallengebühr hierfür eine nicht unwesentliche Rolle. In der vorliegenden Kalkulation wurde daher die Position „Bewirtschaftung Grundstücke und bauliche Anlagen“ mit der gleichen Begründung wie die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung den Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Dadurch sinkt die Leichenhallengebühr spürbar und es besteht die Möglichkeit, dass dadurch der Trend zur Bestattung „ohne Leichenhalle“ zurückgeht. Im Bereich Leichenhallen ist die Rücklage aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung aus Vorjahren beträgt 2.377,85 Euro. In die Kalkulation 2012 wurden 1.483,32 Euro eingebracht in die Kalkulation 2013 werden die restlichen 894,53 eingebracht. Bei den Grabnutzungsgebühren wurde die Unterdeckung aus Vorjahren zum Teil bei den Kalkulationen 2011 und 2012 eingeplant (je 16.000,-- Euro). Um einen Gebührensprung zu vermeiden wurde in die Kalkulation 2013 nur ein Teil der verbleibenden Unterdeckung eingebracht, der Rest soll in die Kalkulation 2014 einfließen. Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen abzuziehen. Leistungen der Friedhofsverwaltung sind größtenteils Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen, wofür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- festgesetzt ist, sowie die Durchführung der Einebnung von Grabstätten durch den Bauhof. Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird. Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt und von den Angehörigen der dort Bestatteten besucht. Die Bedeutung als Erholungsort spielt hier höchstens eine untergeordnete Rolle. Der Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne Kalkulatorische Kosten) angesetzt. Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter Grabstätten und Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Sie sind in den Personalkosten der Arbeiter und in den Unterhaltungskosten enthalten. Personalkosten der Arbeiter und Unterhaltungskosten entstehen im Wesentlichen durch die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Wege, Hecken und Baumbestand. Nicht ansatzfähige Kosten Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung "Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erträge nicht ansatzfähig und in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten nicht enthalten. 2) Kalkulation der Gebühren Grabnutzungsgebühren Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen Fallzahlen notwendig. Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre und unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Vorjahren wird für das Jahr 2013 eine voraussichtliche Fallzahl von 69 Bestattungen angenommen. Es ist zu beachten, dass hier äußerst vorsichtig zu kalkulieren ist. Die oben genannte Betrachtungsweise ist sicherlich die zuverlässigste, die Fallzahlen lassen sich aber auch durch Mittelwerte aus den Vorjahren nicht genau vorherbestimmen und eine Abweichung in der Anzahl der Bestattungen hat direkt spürbare Auswirkungen auf den Gebührenabschluss. Im Jahr 2011 ist man aufgrund der Vorjahre von 75 Bestattungen ausgegangen, die tatsächliche Zahl war mit 69 Bestattungen etwas niedriger, dadurch fehlten ca. 10.000,-- Euro an Gebühreneinnahmen. Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten (Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind. Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008 festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet. Die Kriterien werden jährlich überprüft, die bisher letzte und einzige Änderung wurde ab der Kalkulation 2010 umgesetzt (die durchschnittliche Verlängerungszeit bei Beibestattungen (kalkulatorischer Wert) wurde von 15 Jahren auf 10 Jahre reduziert). Bei der Berechnung wurden die Grabarten 3-stelliges. 4-stelliges, 5-stelliges, 6-stelliges Wahlgrab entfernt. Diese Grabarten werden tatsächlich seit Jahren schon nicht mehr neu vergeben, es erfolgen höchstens Beibestattungen in vorhandenen Grabstätten (sh. auch Übersicht Fallzahlen). Die Gebühr für Verlängerung oder Neukauf einer solchen Grabstätte berechnet sich aus der Gebühr für ein Einzelwahlgrab multipliziert mit der Anzahl der Grabstellen. Aus der Übersicht der Fallzahlen ist ebenfalls ersichtlich, dass es im Jahr 2010 erstmals mehr Urnenbestattungen als Sargbestattungen gab. Dieser Trend scheint sich fortsetzen. Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung wurde ermittelt, dass sich die Gebührensätze für Grabnutzung nur unwesentlich ändern: Nutzungsrecht Einzelwahlgrab Nutzungsrecht Doppelwahlgrab Erdbestattung im Reihengrab (priv. Pflege) Erdbestattung im Reihengrab (in gemeindlicher Pflege) Erdbestattung im Kindergrab Urnenbestattung im zweistelligen Urnenwahlgrab Urnenbestattung im Urnenreihengrab (priv. Pflege) Urnenbestattung im Urnenreihengrab (in gemeindlicher Pflege) Aschenbeisetzung ohne Urnen 2013 2.190,00 € 4.380,00 € 780,00 € 2.330,00 € 650,00 € 2.330,00 € 620,00 € 2.490,00 € 2.490,00 € 2012 2.190,00 € 4.380,00 € 780,00 € 2.340,00 € 650,00 € 2.340,00 € 620,00 € 2.490,00 € 2.490,00 € Ausblick Grabnutzungsgebühren in der Zukunft Die Gesamtkosten im Bereich Grabnutzung bestehen zu 66,68% aus Personalkosten und Verwaltungsgemeinkosten. Da auf die übrigen Kosten (Bewirtschaftung Grundstücke, Unterhaltung Friedhöfe, kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung, etc.) im Wesentlichen kein Einfluss genommen werden kann, besteht die einzige Möglichkeit zur Reduzierung der Gesamtkosten und damit auch der Gebührensätze in der Reduzierung der Personalkosten. Wenn man z.B. die Personalkosten um 25.000 € senken könnte (=1/4 weniger Kosten Aushilfen, 1/3 weniger Kosten Bauhof Unterhaltung, entsprechend weniger Verwaltungsgemeinkosten), würde man eine Reduzierung der Gebühren um ca. 15% erreichen, das würde bei der aktuellen Kalkulation bei einem Einzelwahlgrab einen um 328,50 Euro oder 657,-- Euro geringeren Gebührensatz bei einem Doppelwahlgrab ergeben. Eine nachhaltige Senkung der Personalkosten könnte durch Reduzierung des Pflegestandards (z.B. Vergrößern der Intervalle) erreicht werden. Bei den Aushilfen könnte eine Senkung der Kosten dadurch erreicht werden, dass man für die einzelnen Friedhöfe festlegt, in welchem Umfang die Aushilfsarbeiter arbeiten sollen. Manche Arbeiten sind vielleicht nicht unbedingt notwendig, manche Arbeiten können vielleicht besser vom Bauhof übernommen werden. Die oben angestellte Berechnung ist jedoch nur ein Zahlenspiel zur Verdeutlichung der Auswirkung auf die Gebührensätze, in welcher Höhe Kosten tatsächlich eingespart werden können, lässt sich erst nach einer genauen Analyse ermitteln. Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2013 zu kalkulieren. Durch die unter 1) beschriebene Zuordnung von Kosten zu den Grabnutzungsgebühren (als Vorhalteleistung), reduzieren sich die Gesamtkosten, dadurch sinkt die Gebühr erheblich. Aufgrund der niedrigeren Gebühr und unter Berücksichtigung der Fallzahlen der letzten Jahre wird eine voraussichtliche Fallzahl von 60 angenommen. Diese unterscheidet sich von der Anzahl der Bestattungen, da nicht in jedem Bestattungsfall auch die Leichenhalle genutzt wird und nicht bei jeder Benutzung der Leichenhalle auch eine Bestattung in Vettweiß vorgenommen wird (Sarg wird manchmal nur zeitweise in der Leichenhalle aufbewahrt). Bei den voraussichtlichen Gesamtkosten und der voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 103,-- Euro. (bisher 176,--Euro) Gebühr für den Grabaushub Die Grabherstellung bzw. der Grabaushub wird durch die Firma Schönmackers Umweltdienste als Nachfolger der Firma Kreislaufwirtschaft Maurer und Wissing GmbH (KMW GmbH) durchgeführt (ausführendes Unternehmen als Subunternehmer: Fa. Kaspar Poensgen GmbH) und der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt. Der Gemeinde entstehen keine weiteren Kosten, die durch die Gebühr "Grabaushub" zu erzielen sind. Daher können die Gebühren für Grabaushub/Grabherstellung aus der aktuell gültigen Vereinbarung übernommen werden. Die Preise sind seit 2009 unverändert, auch für 2013 wurde durch das Unternehmen keine Änderung der Vergütung beantragt. Gebühr für die Beseitigung von Grabstätten Für die Gebührenkalkulation 2008 wurde erstmals ein fester Gebührensatz für die Entfernung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Seitdem ist jedoch bei genauer Betrachtung aufgefallen, dass die festgesetzten Gebührensätze den tatsächlichen Aufwand auch nach der Änderung der Gebühren im Jahr 2012 oft nicht decken. Dies resultiert im Wesentlichen daraus, dass der Bauhof für diese Arbeit nicht richtig ausgerüstet ist und daher viele Grabstätten in der Vergangenheit in Handarbeit abgeräumt wurden. Ab Oktober 2012 wird die Abräumung von Grabstätten ebenfalls durch das Unternehmen durchgeführt, dass bereits seit Jahren für den Grabaushub zuständig ist. Die bisherigen guten Erfahrungen und die Verlässlichkeit der ausführenden Firma Poensgen gaben den Ausschlag dafür. Hier wird pro Grabstelle ein Pauschalbetrag in Höhe von 270,00 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 51,30 Euro fällig. Die vor der Abräumung von Grabstätten anfallenden Kosten (Überwachung Ablauf der Nutzungszeit, Anschreiben, evtl. Nachforschung nach Nutzungsberechtigten, Ortstermin, Auftrag zur Einebnung) werden wie Verwaltungsgemeinkosten mit 15% des Bruttobetrages angesetzt (=48,20 Euro). Insgesamt ergibt sich so eine Gebühr in Höhe von (aufgerundet) 370,-- Euro. Der Gebührensatz für die Beseitigung von Grabstätten bleibt somit unverändert. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: