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Beschlussvorlage GB (Anlage zur V 427/2008)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
77 kB
Datum
11.06.2008
Erstellt
30.10.08, 04:14
Aktualisiert
30.10.08, 04:14
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Inhalt der Datei

Vertragsentwurf Stand 6.5.2008 zwischen dem Kreis Euskirchen vertreten durch und der Gemeinde Blankenheim vertreten durch über den Betrieb des Eifelmuseums Blankenheim durch die Gemeinde Blankenheim Präambel I. Ziel beider Vertragsparteien ist es, den Bestand der jetzigen musealen Einrichtung an den Standorten Ahrstraße und Gildehaus zu erhalten, die Attraktivität zu steigern sowie Vernetzungen zur allgemeinen Kultur und zum Tourismus zu stärken. Beide Vertragspartner gehen davon aus, dass die Gemeinde wegen der örtlichen Nähe zum Eifelmuseum sowie in Wahrnehmung ihrer originären kulturellen und touristischen Aufgaben mehr Möglichkeiten hat, den Betrieb der Einrichtung effektiv, flexibel und wirtschaftlich zu gestalten. II. Auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Lage der Gemeinde Blankenheim bedarf sie nach der Betriebsübernahme der vorübergehenden finanziellen Unterstützung des Kreises. Dies gilt umso mehr, solange die Gemeinde trotz Bemühung nicht zu einem ausgeglichenen Haushalt oder einem genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzept findet. §1 Nutzungsüberlassung I. Der Kreis Euskirchen überlässt der Gemeinde Blankenheim zur Nutzung im Sinne der Präambel die Gebäude Ahrstraße 55-57 und das Gildehaus zu einem Mietpreis von 1 Euro pro Jahr. II. In diesem Mietpreis enthalten ist die Nutzung der musealen Bestände des Eifelmuseums, soweit sie Teil der aktuellen Dauerausstellung sind. Im Rahmen von Sonderausstellungen des Eifelmuseums kann die Gemeinde unentgeltlich auf die übrigen Depotbestände zurückgreifen, sofern der Kreis Euskirchen im Einzelfalle zustimmt. Der Kreis kann in begründeten Fällen auch die Nutzung von Beständen der aktuellen Dauerausstellung vorübergehend für sich beanspruchen. Um Planungssicherheit herzustellen, verpflichten sich beide Parteien, jeweils frühzeitig Verständigungen über die Nutzung musealer Bestände einschließlich der Depotbestände mit dem Ziel einvernehmlicher Regelungen herzustellen. 2 III. Ausgenommen von dieser Nutzungsüberlassung ist die Fritz-von-Wille-Sammlung sowie der Archiv- und Bibliotheksbestand, der auch künftig in der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Kreises Euskirchen verbleibt. IV. Die Museums -Inventarliste ist vom Kreis auf den Stand 31.12.2008 fortzuschreiben. Sie wird Bestandteil dieser Vereinbarung. Neuzugänge zum Museumsbestand werden ab Vertragsbeginn in einem neuen Zugangsbuch und einer neuen Inventarliste erfasst und sind dauerhaft Eigentum der Gemeinde Blankenheim. §2 Rechte und Pflichten der Gemeinde Blankenheim I. Die Gemeinde Blankenheim übernimmt die Steuerung und den Betrieb der musealen Einrichtung und deren Weiterentwicklung. Sämtliche Instandhaltungs-, Unterhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Verkehrssicherheitsmaßnahmen und –kosten für die Gebäude übernimmt die Gemeinde Blankenheim. II. Die einmalige Sanierung der Heizungsanlage in der Ahrstraße sowie der einmalige Fassadenanstrich des Gildehauses werden durch den Kreis Euskirchen veranlasst, der hierfür die Kosten trägt. III. Die Gemeinde Blankenheim wird Rechtsnachfolgerin des Kreises Euskirchen in den Mietverträgen mit der Mieterin des Museumscafés, Frau Marian. Künftige Einnahmen aus Vermietung, Eintrittsgeldern und nach Beginn dieses Vertrages gewährten Zuschüssen Dritter stehen der Gemeinde Blankenheim zu. §3 Dauer des Vertragsverhältnisses und langfristige Zielsetzung I. Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2009 und hat eine Laufzeit von 12 Jahren. II. Ziel ist es, nach Ablauf dieses Vertragsverhältnisses die o.g. Gebäude samt dann vorhandenem musealen Inhalt sowie Inhalt des Museumsdepots gegen eine Zahlung von 1 € in das Eigentum der Gemeinde Blankenheim zu übertragen. Nicht übertragen werden die Fritz-von-Wille-Sammlung sowie der Archiv- und Bibliotheksbestand. Als Gegenleistung soll die Gemeinde Blankenheim den Betrieb einer Einrichtung im Sinne der Präambel ohne Zuschussbedarfe des Kreises sicherstellen. Die Umsetzung dieser Zielvorstellung bedarf eines später abzuschließenden Vertrages. III. Sofern die Gemeinde Blankenheim die Gebäude vor Ablauf des Jahres 2040 weiter veräußert, verpflichten die Vertragsparteien sich bereits jetzt, zu gegebener Zeit in einem gesonderten Vertrag die anteilige Aufteilung des Verkaufserlöses zu regeln. IV. Soweit die Gemeinde Blankenheim eine Übernahme nicht beabsichtigt, teilt sie dies dem Kreis Euskirchen bis zum 31.12.2018 schriftlich mit. Der Kreis Euskirchen 3 behält sich für den Fall weitere Maßnahmen, insbesondere auch eine Veräußerung der Gebäude vor. §4 Erfordernis der Zustimmung des Kreises Euskirchen Gebäudeumbauten und die wesentliche Änderung der musealen Konzeption bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreises Euskirchen. Dieser darf seine Zustimmung nur dann versagen, wenn er dafür wichtige Gründe glaubhaft macht. Ein wichtiger Grund ist z.B., wenn durch die Veränderung der musealen Konzeption oder der Gebäudenutzung eine Rückzahlungsverpflichtung erhaltener Zuwendungen des Kreises entsteht. §5 Personalgestellung I. Personal des Kreises wird von der Gemeinde Blankenheim nicht übernommen. Zur Gewährleistung des Verwaltungs- und Kassenbetriebes nimmt die Gemeinde Blankenheim gegen Erstattung der Personalkosten vom Kreis Euskirchen Personaldienstleistungen in folgendem Umfang in Anspruch: • Frau Spang mit 19,4 Wochenstunden unbefristet; • Frau Poensgen mit 14,5 Wochenstunden befristet bis zum 31.12.2010; • Frau Volk mit 13 Wochenstunden befristet bis zum 31.12.2010. II. Soweit die o.g. Mitarbeiterinnen aus dem Dienst des Kreises Euskirchen ausscheiden, entfallen die gegenseitigen Verpflichtungen über Personaldienstleistungen. §6 Einbindung des Fördervereins des Eifelmuseums Die Gemeinde Blankenheim bietet dem Förderverein des Eifelmuseums Gelegenheit, sich in die konzeptionelle Gestaltung und in die Durchführung des Betriebes einzubringen. §7 Finanzielle Unterstützung des Kreises Euskirchen Der Kreis gewährt der Gemeinde Blankenheim eine finanzielle Unterstützung (die sich ausschließlich auf die Gebäude Ahrstraße 55-57 und das Gildehaus nebst den dort befindlichen oder neu unterzubringenden Einrichtungen im Sinne der Präambel bezieht) in der folgenden Form: 1. Betriebskostenzuweisungen a) Der Kreis Euskirchen beteiligt sich an allen mit dem Betrieb der Einrichtung und des Gebäudes verbundenen nicht durch sonstige Erträge gedeckten direkten 4 Personal- und Sachaufwendungen. Kalkulatorische Kosten, Overhead- und Servicekosten der Gemeinde Blankenheim sind nicht zuweisungsfähig. b) Die Zahlung der Betriebskostenzuweisungen erfolgt nach folgendem Zahlungsplan: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 165.000 € 165.000 € 140.000 € 140.000 € 100.000 € 100.000 € 100.000 € 90.000 € 90.000 € 90.000 € 80.000 € 80.000 € c) Die Parteien verpflichten sich, Verhandlungen über eine einmalige Anpassung der Betriebskostenzuweisungen ab dem Jahre 2015 aufzunehmen. Dabei orientieren sie sich an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes Deutschland (Gesamtindex = alle 12 Abteilungen) in den Jahren 2008 bis 2014. d) Die Zahlung erfolgt in vierteljährlichen Raten zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines Jahres. Dem Kreis ist jährlich bis zum 30.06. des folgenden Jahres ein Verwendungsnachweis in einfacher Form vorzulegen. Die Einsichtnahme in Belege kann der Kreis jederzeit verlangen. e) Soweit die o.g. Aufwendungen der Gemeinde Blankenheim nach Abzug sonstiger Erträge unter den Betriebskostenzuweisungen des Kreises liegen, stehen die überschüssigen Beträge dem Kreis Euskirchen zu. Sie sind jedoch nicht sofort zurückzuzahlen, sondern zunächst von der Gemeinde Blankenheim anzusammeln. Die angesammelten Überschüsse dürfen zur Verlustabdeckung künftiger Jahre bis einschließlich 2020 verwendet werden. f) Die Höhe der angesammelten Überschüsse sowie deren Verwendung wird dem Kreis Euskirchen im o.g. Verwendungsnachweis ebenfalls nachgewiesen. Die Gemeinde Blankenheim verpflichtet sich, die Höhe der angesammelten Überschüsse bilanziell auszuweisen. g) Sofern beim Übergang der Gebäude in das Eigentum der Gemeinde Blankenheim (§ 3) noch angesammelte Überschüsse vorhanden sind, verbleiben sie der Gemeinde Blankenheim. Übernimmt die Gemeinde Blankenheim die Gebäude nicht, sind die Beträge innerhalb von 3 Monaten nach Auslaufen des Vertrages an den Kreis Euskirchen zurückzuzahlen. 2. Investitionszuweisungen a) Der Kreis Euskirchen beteiligt sich an den Investitionskosten einer Neukonzeptionierung im Sinne der Präambel mit einem Betrag von bis zu 100.000 €. 5 Die Auszahlung erfolgt in den Jahren 2009 und 2010 mit jeweils 30.000 € und im Jahre 2011 mit 40.000 €. Eine frühere Auszahlung erfolgt dann, wenn die Gemeinde Blankenheim konkrete Verwendungszwecke nachweist. b) Dem Kreis ist jährlich bis zum 30.06. des folgenden Jahres ein Verwendungsnachweis in einfacher Form vorzulegen. Die Einsichtnahme in Belege kann der Kreis jederzeit verlangen. c) Soweit die o.g. Investitionsauszahlungen der Gemeinde Blankenheim nach Abzug sonstiger Zweckzuweisungen unter den Investitionszuweisungen des Kreises liegen, stehen die überschüssigen Beträge dem Kreis Euskirchen zu. Sie sind jedoch nicht sofort zurückzuzahlen, sondern zunächst von der Gemeinde Blankenheim anzusammeln. Die angesammelten Überschüsse dürfen für Investitionen künftiger Jahre bis einschließlich 2020 verwendet werden. d) Die Höhe der angesammelten Überschüsse sowie deren Verwendung wird dem Kreis Euskirchen im o.g. Verwendungsnachweis ebenfalls nachgewiesen. Die Gemeinde Blankenheim verpflichtet sich, die Höhe der angesammelten Überschüsse bilanziell auszuweisen. e) Sofern beim Übergang der Gebäude in das Eigentum der Gemeinde Blankenheim (§ 3) noch angesammelte Überschüsse vorhanden sind, verbleiben sie der Gemeinde Blankenheim. Übernimmt die Gemeinde Blankenheim die Gebäude nicht, sind die Beträge innerhalb von 3 Monaten nach Auslaufen des Vertrages an den Kreis Euskirchen zurückzuzahlen. §8 Außerordentliche Kündigungsrechte I. Der Gemeinde Blankenheim steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Betrieb des Museums dauerhaft zu einem negativen Ergebnissaldo führt, der aufgrund ihrer Situation als Kommune mit nicht genehmigungsfähigem Haushaltskonsolidierungskonzept von der Aufsichtsbehörde nicht geduldet wird. II. Der Kreis Euskirchen hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Gemeinde ihren Verpflichtungen zum ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung und dem Erhalt der Gebäude samt des Inventars trotz vorheriger Abmahnung nachweislich nicht nachkommt. Die Wertgutachten der kommunalen Bewertungsstelle beim Kreis Euskirchen vom 08.01.2007 einschl. der Fotoaufnahmen sind Basis und Maßstab für die Frage, ob die Instandhaltungspflicht nicht eingehalten ist. III. Der ordnungsgemäße Betrieb ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn • die Öffnungszeiten pro Jahr 850 Stunden unterschreiten • die Besucherzahlen pro Jahr 3.500 unterschreiten • sich Bürgerbeschwerden häufen • in den Medien wiederholt und in massiver Weise Kritik an der Einrichtung geäußert wird, oder • Schäden (ausgenommen Bagatellschäden) an den Museumsgegenständen durch nicht ordnungsgemäße Lagerung, Wartung oder Präsentation entstehen. 6 IV. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform und ist mit einer Frist von 6 Monaten möglich. Im Falle der Kündigung enden die Zahlungen des Kreises gemäß § 7 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kündigung ausgesprochen wird. Evtl. angesammelte Überschüsse im Sinne von § 7 Abs. 1g und Abs. 2 e sind innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Vertragsverhältnisses an den Kreis Euskirchen zurückzuzahlen. §9 Beendigung des Nutzungsverhältnisses Endet das Nutzungsverhältnis durch Vertragsablauf im Falles des § 3 oder durch außerordentliche Kündigung gemäß § 8, hat die Gemeinde Blankenheim dem Kreis Euskirchen den Vertragsgegenstand zurückzugeben. Gebäudeum- und einbauten müssen nicht zurückgebaut werden. Sonstige Einrichtungen, mit denen die Gemeinde das Museum versehen hat, hat diese auf Verlangen des Kreises zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, es sei denn, der Kreis hat bei der Einbringung der jeweiligen Einrichtung auf sein Recht der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verzichtet. § 10 Salvatorische Klausel I. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der vertraglichen Zielsetzung entsprechend der Präambel am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. II. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. III. Gerichtsstand ist Euskirchen. Euskirchen, den Blankenheim, den ________________________ _______________________ ________________________ _______________________