Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
31 kB
Datum
08.12.2011
Erstellt
15.11.11, 14:42
Aktualisiert
13.12.11, 13:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 09.11.2011
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-83/2011
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 24.11.2011
Gemeinderat am 08.12.2011
- öffentlich -
Gebührenkalkulation im Bereich Friedhofswesen und Leichenhallen
für das Jahr 2012
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und
Leichenhallengebühren aufgeteilt. Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten,
kalkulatorische Kosten (Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten. Bei
Personalkosten, Geschäftsaufwendungen, Fahrzeugkosten, Unterhaltung Friedhöfe,
Neuanschaffung bewegliches Vermögen, Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen
Anlagen (Anteil Friedhof), wurden aus den Kosten der letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet,
die dann als Ansätze bei der Kalkulation für das Jahr 2012 genommen wurde. Die
Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten.
Die kalkulatorische Abschreibung wird wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten berechnet. Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung ist 5% (in allen
Gebührenkalkulationen einheitlich). Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und
Verzinsung“ wurden zu 100% den Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die
Anschaffung/Herstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen
ausmachen, stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch
die Benutzer der Leichenhalle zu tragen ist.
Die Unterdeckung im Bereich „Leichenhallen“ kommt dadurch zustande, dass die
Personalkosten höher lagen als in der Kalkulation angenommen. Die ursprüngliche
Kalkulation der Personalkosten in Höhe von 5.397,28 Euro wurde nach Diskussionen im
Haupt- und Finanzausschuss auf 4.250,-- Euro herabgesetzt und so im Rat beschlossen, da
man im Ausschuss davon ausging, dass die Personalkosten im Jahr 2010 nicht so hoch
ausfallen werden wie angenommen.
Im Bereich Leichenhallen ist die Rücklage aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung aus
2009 wurde in die Kalkulation 2011 eingebracht. Die Unterdeckung aus dem
Gebührenabschluss 2010 wurde in die Kalkulation 2012 eingebracht.
Die Unterdeckung 2010 im Bereich „Friedhofswesen“ entstand im Wesentlichen durch
höhere Bewirtschaftungskosten als kalkuliert (ca. 8.500,--€). Die Bewirtschaftungskosten
liegen höher als kalkuliert, da ab Januar 2009 die bisher auf Friedhöfen eingesetzten
„Gelben Tonnen“ gegen Restmüllgefäße getauscht wurden, nachdem dass
Abfuhrunternehmen darauf hingewiesen hatte, dass die gelben Tonnen auf Friedhöfen
zukünftig nicht mehr geleert würden, weil diese fast ausschließlich Restmüll enthalten. Dies
wurde für die Kalkulation erst ab 2011 berücksichtigt.
Im Friedhofswesen wurde die Unterdeckung aus Vorjahren zum Teil bei der Kalkulation 2011
eingeplant (16.000,-- Euro). In der gleichen Höhe wurde nochmals ein Betrag in die
Kalkulation 2012 eingebracht.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen
abzuziehen. Leistungen der Friedhofsverwaltung sind größtenteils Genehmigungen zur
Errichtung von Grabmalen und Einfassungen, wofür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von
50,-- festgesetzt ist, sowie die Durchführung der Einebnung von Grabstätten durch den
Bauhof.
Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die
Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern
auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird.
Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe
sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei
Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof
jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt und hat höchstens eine untergeordnete
Bedeutung als Erholungsort. Dieser Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der
Gesamtkosten (ohne Kalkulatorische Kosten) angesetzt.
Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter
Grabstätten und Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der
Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Sie sind in den Personalkosten der Arbeiter und in
den Unterhaltungskosten enthalten. Personalkosten der Arbeiter und Unterhaltungskosten
entstehen im Wesentlichen durch die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Wege,
Hecken und Baumbestand.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der
Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für
die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung
"Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erträge
nicht ansatzfähig und in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten nicht enthalten.
2)
Kalkulation der Gebühren
Grabnutzungsgebühren
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu
decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen
Fallzahlen notwendig. Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre und
unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Vorjahren wird für das Jahr 2011 eine
voraussichtliche Fallzahl von 72 Bestattungen angenommen.
Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach
der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im
Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten
(Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind.
Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen
Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008
festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet. Beim Gebührenabschluss
2008 stellte sich heraus, dass die verwendete Äquivalenzziffernberechnung angepasst
werden muss. Die kalkulierten Fallzahlen stimmen im Wesentlichen, bei der Menge der
Verlängerungen bei Beibestattungen wurde allerdings von einer zu hohen durchschnittlichen
Verlängerungszeit ausgegangen. Dies wurde ab der Kalkulation 2010 umgesetzt, die
durchschnittliche Verlängerungszeit (kalkulatorischer Wert) wurde von 15 Jahren auf 10
Jahre reduziert.
Die Gebühreneinnahmen für Grabnutzung im Abschluss 2010 stimmten mit der Kalkulation
nahezu überein. Die kalkulierte Fallzahl (70) war fast exakt (tatsächlich 71 Beerdigungen).
Das lässt den Schluss zu, dass die ab 2010 vorgenommene Anpassung der
Äquivalenzziffernberechnung bei den Beibestattungen korrekt war und im Ergebnis zu den
angestrebten Gebühreneinnahmen führt. Durch Veränderung der Verteilung bei den
Fallzahlen (durchschnittlich mehr Beibestattungen, weniger neue Grabstätten) steigen die
Gebühren im Vergleich zum Vorjahr trotz gleichhoher Gesamtkosten an. Die Fallzahlen (=
Anzahl der Gebührenpflichtigen) sind jedoch nie vorhersehbar, größere Schwankungen
können nur durch den Gebührenausgleich aufgefangen werden.
Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung
wurden folgende Gebührensätze ermittelt:
Erdbestattung im Einzelwahlgrab
Erdbestattung im Doppelwahlgrab
Erdbestattung im 3-stelligen Wahlgrab
Erdbestattung im 4-stelligen Wahlgrab
Erdbestattung im 5-stelligen Wahlgrab
Erdbestattung im 6-stelligen Wahlgrab
Erdbestattung im Reihengrab (priv. Pflege)
Erdbestattung im Reihengrab (in gemeindlicher Pflege)
Erdbestattung im Kindergrab
Urnenbestattung im zweistelligen Urnenwahlgrab
Urnenbestattung im Urnenreihengrab (priv. Pflege)
Urnenbestattung im Urnenreihengrab (in gemeindlicher Pflege)
Aschenbeisetzung ohne Urnen
2012
2.190,00 €
4.380,00 €
6.570,00 €
8.760,00 €
10.950,00 €
13.140,00 €
780,00 €
2.340,00 €
650,00 €
2.340,00 €
620,00 €
2.490,00 €
2.490,00 €
2011
1.990,00 €
3.980,00 €
5.970,00 €
7.960,00 €
9.950,00 €
11.940,00 €
710,00 €
2.120,00 €
590,00 €
2.120,00 €
570,00 €
2.260,00 €
2.260,00 €
Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen
Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die
voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2012 zu kalkulieren. Hier wird
unter Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Jahre eine voraussichtliche Fallzahl von
60 angenommen. Diese unterscheidet sich von der Anzahl der Bestattungen, da nicht in
jedem Bestattungsfall auch die Leichenhalle genutzt wird und nicht bei jeder Benutzung der
Leichenhalle auch eine Bestattung in Vettweiß vorgenommen wird (Sarg wird manchmal nur
zeitweise in der Leichenhalle aufbewahrt). Bei den voraussichtlichen Gesamtkosten und der
voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 176,-- Euro. (bisher 144,-Euro)
Gebühr für den Grabaushub
Die Grabherstellung bzw. der Grabaushub wird durch die Firma Schönmackers
Umweltdienste als Nachfolger der Firma Kreislaufwirtschaft Maurer und Wissing GmbH
(KMW GmbH) durchgeführt und der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in
Rechnung gestellt. Der Gemeinde entstehen keine weiteren Kosten, die durch die Gebühr
"Grabaushub"
zu
erzielen
sind.
Daher
können
die
Gebühren
für
Grabaushub/Grabherstellung aus der aktuell gültigen Vereinbarung übernommen werden.
Für 2012 wurde durch das Unternehmen keine Änderung der Vergütung beantragt.
Gebühr für die Beseitigung von Grabstätten
Für die Gebührenkalkulation 2008 wurde erstmals ein fester Gebührensatz für die
Entfernung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Zugrundegelegt
wurden durchschnittliche Werte aus Personalkosten, Verwaltungsgemeinkosten,
Fahrzeugeinsatz und Deponiekosten. Zwischenzeitlich wurde jedoch festgestellt, dass der
durchschnittliche Arbeitsaufwand je Grabstätte oft höher ist als bei der Berechnung für die
Kalkulation angenommen. Des Weiteren haben sich die Stundensätze geändert.
Die Berechnung ist daher aktualisiert worden, damit die Kosten, die für die Einebnung einer
Grabstätte entstehen, auf den jeweiligen Nutzungsberechtigten umgelegt werden und nicht
zum Teil von der Allgemeinheit der Nutzer getragen werden müssen.
Es ist noch anzumerken, dass die Beseitigung von Grabstätten nicht zwingend durch die
Friedhofsverwaltung durchgeführt werden muss. Der Nutzungsberechtigte kann auch einen
Dritten mit der Beseitigung beauftragen.
Berechnung der Gebühr "Beseitigung von Wahlgräbern je Stelle/ Beseitigung von
Reihengräbern":
2 Arbeiter x 3,5 Stunden
X 26,92 € =
Verwaltungsgemeinkosten (15% der Personalkosten)
3,5 Stunden Fahrzeugeinsatz
x 40,00 € =
Deponiekosten durchschn. 1,0t x 9,50 € =
Gesamt
188,44 €
28,27 €
140,00 €
9,50 €
366,21 €
gerundet = 370,-- €
(bisher: 2 Stunden, Arbeiter/Stunde= 25,20 €, LKW Einsatz 38,35 €, Deponiekosten
unverändert, Gebühr bisher 200,-- €)
Für die Gebühr "Beseitigung eines Kindergrabes, Urnengrabes" gibt es bislang keine
Vergleichsmöglichkeiten, da der Fall bisher nicht eingetreten ist. Es wird jedoch davon
ausgegangen, dass der Arbeitsaufwand und die Deponiekosten wesentlich niedriger sind als
bei der Einebnung von Wahlgräbern/Reihengräbern.
Berechnung der Gebühr "Beseitigung von Kindergräbern/ Beseitigung von Urnengräbern":
2 Arbeiter x 1 Stunden
X 26,92 € =
53,84 €
Verwaltungsgemeinkosten (15% der Personalkosten)
8,08 €
1 Stunde Fahrzeugeinsatz
x 40,00 € =
40,00 €
Deponiekosten durchschn. 0,30t x 9,50 € =
2,85 €
Gesamt
104,77 € gerundet = 105,-- €
(Stundenzahl unverändert, Stundensätze wie oben, Gebühr bisher 100,-- €)
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem
Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 zu beschließen.
Rat,
die
vorliegende