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Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2012)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
31 kB
Datum
08.12.2011
Erstellt
15.11.11, 14:42
Aktualisiert
13.12.11, 13:56
Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Friedhofswesen und Leichenhallen 
für das Jahr 2012) Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Friedhofswesen und Leichenhallen 
für das Jahr 2012) Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Friedhofswesen und Leichenhallen 
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für das Jahr 2012)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 09.11.2011 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-83/2011 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 24.11.2011 Gemeinderat am 08.12.2011 - öffentlich - Gebührenkalkulation im Bereich Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2012 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und Leichenhallengebühren aufgeteilt. Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten (Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten. Bei Personalkosten, Geschäftsaufwendungen, Fahrzeugkosten, Unterhaltung Friedhöfe, Neuanschaffung bewegliches Vermögen, Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Anteil Friedhof), wurden aus den Kosten der letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet, die dann als Ansätze bei der Kalkulation für das Jahr 2012 genommen wurde. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. Die kalkulatorische Abschreibung wird wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten berechnet. Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung ist 5% (in allen Gebührenkalkulationen einheitlich). Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung“ wurden zu 100% den Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die Anschaffung/Herstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen, stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer der Leichenhalle zu tragen ist. Die Unterdeckung im Bereich „Leichenhallen“ kommt dadurch zustande, dass die Personalkosten höher lagen als in der Kalkulation angenommen. Die ursprüngliche Kalkulation der Personalkosten in Höhe von 5.397,28 Euro wurde nach Diskussionen im Haupt- und Finanzausschuss auf 4.250,-- Euro herabgesetzt und so im Rat beschlossen, da man im Ausschuss davon ausging, dass die Personalkosten im Jahr 2010 nicht so hoch ausfallen werden wie angenommen. Im Bereich Leichenhallen ist die Rücklage aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung aus 2009 wurde in die Kalkulation 2011 eingebracht. Die Unterdeckung aus dem Gebührenabschluss 2010 wurde in die Kalkulation 2012 eingebracht. Die Unterdeckung 2010 im Bereich „Friedhofswesen“ entstand im Wesentlichen durch höhere Bewirtschaftungskosten als kalkuliert (ca. 8.500,--€). Die Bewirtschaftungskosten liegen höher als kalkuliert, da ab Januar 2009 die bisher auf Friedhöfen eingesetzten „Gelben Tonnen“ gegen Restmüllgefäße getauscht wurden, nachdem dass Abfuhrunternehmen darauf hingewiesen hatte, dass die gelben Tonnen auf Friedhöfen zukünftig nicht mehr geleert würden, weil diese fast ausschließlich Restmüll enthalten. Dies wurde für die Kalkulation erst ab 2011 berücksichtigt. Im Friedhofswesen wurde die Unterdeckung aus Vorjahren zum Teil bei der Kalkulation 2011 eingeplant (16.000,-- Euro). In der gleichen Höhe wurde nochmals ein Betrag in die Kalkulation 2012 eingebracht. Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen abzuziehen. Leistungen der Friedhofsverwaltung sind größtenteils Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen, wofür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- festgesetzt ist, sowie die Durchführung der Einebnung von Grabstätten durch den Bauhof. Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird. Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt und hat höchstens eine untergeordnete Bedeutung als Erholungsort. Dieser Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne Kalkulatorische Kosten) angesetzt. Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter Grabstätten und Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Sie sind in den Personalkosten der Arbeiter und in den Unterhaltungskosten enthalten. Personalkosten der Arbeiter und Unterhaltungskosten entstehen im Wesentlichen durch die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Wege, Hecken und Baumbestand. Nicht ansatzfähige Kosten Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung "Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erträge nicht ansatzfähig und in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten nicht enthalten. 2) Kalkulation der Gebühren Grabnutzungsgebühren Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen Fallzahlen notwendig. Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre und unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Vorjahren wird für das Jahr 2011 eine voraussichtliche Fallzahl von 72 Bestattungen angenommen. Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten (Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind. Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008 festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet. Beim Gebührenabschluss 2008 stellte sich heraus, dass die verwendete Äquivalenzziffernberechnung angepasst werden muss. Die kalkulierten Fallzahlen stimmen im Wesentlichen, bei der Menge der Verlängerungen bei Beibestattungen wurde allerdings von einer zu hohen durchschnittlichen Verlängerungszeit ausgegangen. Dies wurde ab der Kalkulation 2010 umgesetzt, die durchschnittliche Verlängerungszeit (kalkulatorischer Wert) wurde von 15 Jahren auf 10 Jahre reduziert. Die Gebühreneinnahmen für Grabnutzung im Abschluss 2010 stimmten mit der Kalkulation nahezu überein. Die kalkulierte Fallzahl (70) war fast exakt (tatsächlich 71 Beerdigungen). Das lässt den Schluss zu, dass die ab 2010 vorgenommene Anpassung der Äquivalenzziffernberechnung bei den Beibestattungen korrekt war und im Ergebnis zu den angestrebten Gebühreneinnahmen führt. Durch Veränderung der Verteilung bei den Fallzahlen (durchschnittlich mehr Beibestattungen, weniger neue Grabstätten) steigen die Gebühren im Vergleich zum Vorjahr trotz gleichhoher Gesamtkosten an. Die Fallzahlen (= Anzahl der Gebührenpflichtigen) sind jedoch nie vorhersehbar, größere Schwankungen können nur durch den Gebührenausgleich aufgefangen werden. Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung wurden folgende Gebührensätze ermittelt: Erdbestattung im Einzelwahlgrab Erdbestattung im Doppelwahlgrab Erdbestattung im 3-stelligen Wahlgrab Erdbestattung im 4-stelligen Wahlgrab Erdbestattung im 5-stelligen Wahlgrab Erdbestattung im 6-stelligen Wahlgrab Erdbestattung im Reihengrab (priv. Pflege) Erdbestattung im Reihengrab (in gemeindlicher Pflege) Erdbestattung im Kindergrab Urnenbestattung im zweistelligen Urnenwahlgrab Urnenbestattung im Urnenreihengrab (priv. Pflege) Urnenbestattung im Urnenreihengrab (in gemeindlicher Pflege) Aschenbeisetzung ohne Urnen 2012 2.190,00 € 4.380,00 € 6.570,00 € 8.760,00 € 10.950,00 € 13.140,00 € 780,00 € 2.340,00 € 650,00 € 2.340,00 € 620,00 € 2.490,00 € 2.490,00 € 2011 1.990,00 € 3.980,00 € 5.970,00 € 7.960,00 € 9.950,00 € 11.940,00 € 710,00 € 2.120,00 € 590,00 € 2.120,00 € 570,00 € 2.260,00 € 2.260,00 € Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2012 zu kalkulieren. Hier wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Jahre eine voraussichtliche Fallzahl von 60 angenommen. Diese unterscheidet sich von der Anzahl der Bestattungen, da nicht in jedem Bestattungsfall auch die Leichenhalle genutzt wird und nicht bei jeder Benutzung der Leichenhalle auch eine Bestattung in Vettweiß vorgenommen wird (Sarg wird manchmal nur zeitweise in der Leichenhalle aufbewahrt). Bei den voraussichtlichen Gesamtkosten und der voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 176,-- Euro. (bisher 144,-Euro) Gebühr für den Grabaushub Die Grabherstellung bzw. der Grabaushub wird durch die Firma Schönmackers Umweltdienste als Nachfolger der Firma Kreislaufwirtschaft Maurer und Wissing GmbH (KMW GmbH) durchgeführt und der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt. Der Gemeinde entstehen keine weiteren Kosten, die durch die Gebühr "Grabaushub" zu erzielen sind. Daher können die Gebühren für Grabaushub/Grabherstellung aus der aktuell gültigen Vereinbarung übernommen werden. Für 2012 wurde durch das Unternehmen keine Änderung der Vergütung beantragt. Gebühr für die Beseitigung von Grabstätten Für die Gebührenkalkulation 2008 wurde erstmals ein fester Gebührensatz für die Entfernung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Zugrundegelegt wurden durchschnittliche Werte aus Personalkosten, Verwaltungsgemeinkosten, Fahrzeugeinsatz und Deponiekosten. Zwischenzeitlich wurde jedoch festgestellt, dass der durchschnittliche Arbeitsaufwand je Grabstätte oft höher ist als bei der Berechnung für die Kalkulation angenommen. Des Weiteren haben sich die Stundensätze geändert. Die Berechnung ist daher aktualisiert worden, damit die Kosten, die für die Einebnung einer Grabstätte entstehen, auf den jeweiligen Nutzungsberechtigten umgelegt werden und nicht zum Teil von der Allgemeinheit der Nutzer getragen werden müssen. Es ist noch anzumerken, dass die Beseitigung von Grabstätten nicht zwingend durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden muss. Der Nutzungsberechtigte kann auch einen Dritten mit der Beseitigung beauftragen. Berechnung der Gebühr "Beseitigung von Wahlgräbern je Stelle/ Beseitigung von Reihengräbern": 2 Arbeiter x 3,5 Stunden X 26,92 € = Verwaltungsgemeinkosten (15% der Personalkosten) 3,5 Stunden Fahrzeugeinsatz x 40,00 € = Deponiekosten durchschn. 1,0t x 9,50 € = Gesamt 188,44 € 28,27 € 140,00 € 9,50 € 366,21 € gerundet = 370,-- € (bisher: 2 Stunden, Arbeiter/Stunde= 25,20 €, LKW Einsatz 38,35 €, Deponiekosten unverändert, Gebühr bisher 200,-- €) Für die Gebühr "Beseitigung eines Kindergrabes, Urnengrabes" gibt es bislang keine Vergleichsmöglichkeiten, da der Fall bisher nicht eingetreten ist. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der Arbeitsaufwand und die Deponiekosten wesentlich niedriger sind als bei der Einebnung von Wahlgräbern/Reihengräbern. Berechnung der Gebühr "Beseitigung von Kindergräbern/ Beseitigung von Urnengräbern": 2 Arbeiter x 1 Stunden X 26,92 € = 53,84 € Verwaltungsgemeinkosten (15% der Personalkosten) 8,08 € 1 Stunde Fahrzeugeinsatz x 40,00 € = 40,00 € Deponiekosten durchschn. 0,30t x 9,50 € = 2,85 € Gesamt 104,77 € gerundet = 105,-- € (Stundenzahl unverändert, Stundensätze wie oben, Gebühr bisher 100,-- €) Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 zu beschließen. Rat, die vorliegende