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Beschlussvorlage (Städtebauliche Entwicklung Bedburg-Zentrum hier: Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
07.12.11, 18:04
Aktualisiert
13.12.11, 11:28
Beschlussvorlage (Städtebauliche Entwicklung Bedburg-Zentrum
hier: Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung) Beschlussvorlage (Städtebauliche Entwicklung Bedburg-Zentrum
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8253/2011 Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 13.12.2011 Betreff: Städtebauliche Entwicklung Bedburg-Zentrum hier: Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung Beschlussvorschlag: Der Rat fast den Satzungsbeschluss für die in der Anlage beigefügte Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich der geplanten städtebaulichen Entwicklung Bedburg-Zentrum. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Die Stadt Bedburg plant mit dem Investor Ten Brinke die Verwirklichung eines Einkaufszentrums im Bereich des Schlossparkplatzes in Bedburg-Zentrum. Auf die Konzeptvorstellung der Ten Brinke Gruppe in der Ratssitzung am 20.09.2011 sowie die Vorlage WP8-159/2011 wird verwiesen. Für die Umsetzung der Einzelhandelsentwicklung ist neben städtischen Flächen auch der Ankauf von Flächen notwendig, die sich derzeit in Privateigentum befinden. Derzeit werden von der Verwaltung Gespräche mit den Eigentümern zum Erwerb dieser Flächen geführt. Die Flächen sollen nach derzeitiger Planung direkt durch die Ten Brinke Gruppe von den privaten Eigentümern erworben werden, um unnötige Mehrkosten zu vermeiden. Ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB steht der Stadt in diesem Bereich nicht zu. Um jedoch die Realisierung der Maßnahme nicht durch einen etwaigen Verkauf an Dritte zu gefährden, soll für den Bereich der Flächen eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB aufgestellt werden. Danach können in Gebieten, in denen die Stadt städtebauliche Ma0nahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnet werden, an denen der Stadt ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Die Satzung entfaltet nur Wirkung im Falle des Verkaufs einer Fläche an Dritte, ein Anspruch auf Ankauf durch die Stadt wird hierdurch nicht begründet. Der Geltungsbereich ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen. Der ausgearbeitete Satzungstext wird rechtzeitig zur Sitzung nachgereicht. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, 01.12.2011 ----------------------------------Rainer Köster ----------------------------------Jürgen Schmeier ----------------------------------Gunnar Koerdt stellv. Fachbereichsleiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-253/2011 Seite 2 STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP8-253/2011 Sitzungsvorlage Seite: 3 Seite 3