Daten
Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
07.12.11, 18:04
Aktualisiert
13.12.11, 11:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8253/2011
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
13.12.2011
Betreff:
Städtebauliche Entwicklung Bedburg-Zentrum
hier: Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat fast den Satzungsbeschluss für die in der Anlage beigefügte
Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich der geplanten
städtebaulichen Entwicklung Bedburg-Zentrum.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Die Stadt Bedburg plant mit dem Investor Ten Brinke die Verwirklichung eines Einkaufszentrums
im Bereich des Schlossparkplatzes in Bedburg-Zentrum. Auf die Konzeptvorstellung der Ten
Brinke Gruppe in der Ratssitzung am 20.09.2011 sowie die Vorlage WP8-159/2011 wird
verwiesen.
Für die Umsetzung der Einzelhandelsentwicklung ist neben städtischen Flächen auch der Ankauf
von Flächen notwendig, die sich derzeit in Privateigentum befinden. Derzeit werden von der
Verwaltung Gespräche mit den Eigentümern zum Erwerb dieser Flächen geführt. Die Flächen
sollen nach derzeitiger Planung direkt durch die Ten Brinke Gruppe von den privaten Eigentümern
erworben werden, um unnötige Mehrkosten zu vermeiden.
Ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB steht der Stadt in diesem Bereich nicht zu. Um
jedoch die Realisierung der Maßnahme nicht durch einen etwaigen Verkauf an Dritte zu
gefährden, soll für den Bereich der Flächen eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2
BauGB aufgestellt werden. Danach können in Gebieten, in denen die Stadt städtebauliche
Ma0nahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch
Satzung Flächen bezeichnet werden, an denen der Stadt ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken
zusteht.
Die Satzung entfaltet nur Wirkung im Falle des Verkaufs einer Fläche an Dritte, ein Anspruch auf
Ankauf durch die Stadt wird hierdurch nicht begründet. Der Geltungsbereich ist dem beigefügten
Übersichtsplan zu entnehmen.
Der ausgearbeitete Satzungstext wird rechtzeitig zur Sitzung nachgereicht.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, 01.12.2011
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Jürgen Schmeier
----------------------------------Gunnar Koerdt
stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-253/2011
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STADT BEDBURG
Beschlussvorlage WP8-253/2011
Sitzungsvorlage
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