Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
68 kB
Datum
10.12.2008
Erstellt
31.10.08, 04:12
Aktualisiert
31.10.08, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage I zur V 461/2008
10. Änderungsverordnung
über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und
Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken Taxen - für den Kreis Euskirchen (Kraftdroschkentarif)
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961
(BGBl. I S. 241- in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 07. September 2007 (BGBl. I S. 2246) - und
des § 4 Nr. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen nach dem PBefG vom 14.12.1965 (GV. NW. S. 376/SGV.
NW. 92), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30.03.1990 (GV. NW. 1990 S. 247), wird
vom Kreis Euskirchen als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluss des Kreistages des
Kreises Euskirchen vom
für das Gebiet des Kreises Euskirchen folgende
Verordnung erlassen:
§1
Die Tarifordnung vom 13.09.2006 zur Droschkenordnung für den Kreis Euskirchen vom
19.04.1973 wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 a erhält folgende Fassung:
Grundgebühr (einschließlich einer Wegstrecke von 64,52 m)
2,60 EURO
§ 2 Abs. 2 b erhält folgende Fassung:
Wegstreckenentgelt (jeweils weitere 64,52 m)
werktags von 06.00 bis 22.00 Uhr pro km
1,55 EURO
§ 2 Abs. 2 c erhält folgende Fassung::
Wegstreckenentgelt (jeweils weitere 60,61 m)
werktags von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an
Sonn- und Feiertagen pro km
Für Zielfahrten sind demnach die Grundgebühr, das Wegstreckenentgelt und eventuelle Wartezeiten zu berechnen.
1,65 EURO
§ 2 Abs. 2 d erhält folgende Fassung:
Für die Beförderung von gleichzeitig mehr als 4 Fahrgästen mit
einem Großraumtaxi - Taxi mit mehr als 4 Fahrgastplätzen - ist
ein Zuschlag von
zu berechnen.
5,20 EURO
§ 2 Abs. 2 e erhält folgende Fassung:
Zuschlag für Sitzendbeförderung von Rollstuhlfahrern
7,50 EURO
§ 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Wartezeiten werden mit 26,00 EURO je Stunde berechnet.
§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des
Fahrpreisanzeigers auf, so ist von da ab werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr
ein Entgelt von 1,55 EURO bzw. werktags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie
an Sonn- und Feiertagen ein Entgelt von 1,65 EURO je Besetzt-Km zu berechnen.
§2
Diese Änderungsverordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Kraftdroschkentarif in der Fassung der 9. Änderungsverordnung vom
13.09.2006 außer Kraft.
Euskirchen,
Landrat