Daten
Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
06.03.2012
Erstellt
28.02.12, 18:02
Aktualisiert
28.02.12, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-43/2012
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 51 00 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
06.03.2012
Betreff:
Kinderschutzgesetz 2012
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Informationen der Verwaltung zur Kenntnis.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Zum 01.01.2012 ist das neue Bundeskinderschutzgesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von
Kindern und Jugendlichen in Kraft getreten. Ein besonderer Focus wird hierbei auf Frühen Hilfen,
Schaffung verlässlicher Kooperationsnetzwerke sowie Verbindlichkeiten für Vernetzung und
Qualitätsstandards gerichtet. Das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) beinhaltet neben
Änderungen im Sozialgesetzbuch VIII das neue Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz (KKG). Hierzu stellt der Bund für die Unterstützungen junger Familien in schwierigen
Lebenslagen in den beiden kommenden Jahren 30 bzw. 45 Millionen Euro zur Verfügung, ab 2014
51 Millionen.
Die wesentlichen Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes sind.
1. Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke für werdende Eltern
Leicht zugängliche Hilfsangebote für Familien vor und nach einer Geburt und in den ersten
Lebensjahren eines Kindes werden eingerichtet; Schwerpunkt ist in diesem Zusammenhang
der Einsatz von Familienhebammen. Die im Kinderschutz wichtigen Akteure, wie Jugendämter,
Schulen, Kindergärten, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei werden in Form eines Netzwerkes zusammengeführt.
2. Regelung zum Hausbesuch
Der Hausbesuch bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung wird zur Pflicht, sofern der
wirksame Schutz des Kindeswohls dadurch nicht beeinträchtigt wird.
3. Verhinderung des sog. „Jugendamts-Hopping“
Die Jugendämter geben die für das Kindeswohl relevanten Daten bei Umzug einer Familie an
das neu zuständige Jugendamt weiter.
4. Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein
erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
5. Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt
Im Falle einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls ist es Ärzten nun möglich, wichtige
Informationen an das Jugendamt weiterzugeben.
6. Qualitätsentwicklung
In allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe ist die Erarbeitung von verbindlichen Standards
zur Qualitätssicherung Pflicht. Insbesondere die Sicherung der Rechte von Kindern und
Jugendlichen in Einrichtungen und ihr Schutz vor Gewalt soll hierdurch sichergestellt werden.
Ausführungsregelungen, unter Beachtung des Konexitätsprinzips, sind zwingend erforderlich,
derzeit allerdings seitens des Landes NRW noch erlassen; solange diese nicht vorliegen, sind
finanzielle und/ oder personelle Auswirkungen für die Kommunen derzeit in keiner Weise
vorhersehbar.
Im Rahmen verschiedener Veranstaltungen informierte der Landschaftsverband Rheinland (LVR)
über die rechtlichen Veränderungen und Auswirkungen des neuen Gesetzes für die praktische
Arbeit der Jugendämter; aufgrund der noch fehlenden Ausführungsregelungen war der Inhalt
allerdings mehr theoretischer Art. Eine erste Betrachtung des Gesetzes macht indes deutlich, dass
die Aufgabenstellungen der örtlichen Jugendhilfeträger erheblich erweitert werden und das
staatliche Wächteramt eine ganz neue Qualität erhalten wird.
Beschlussvorlage WP8-43/2012
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Diese Informationen ergehen zunächst als erste Information an die Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses; die Verwaltung wird über das weitere Verfahren fortlaufend in den
nächsten Sitzungen des Jugendhilfeausschusses berichten.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
mit textlicher Erläuterung:
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Niederlein
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-43/2012
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