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Beschlussvorlage (Kinderschutzgesetz 2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
06.03.2012
Erstellt
28.02.12, 18:02
Aktualisiert
28.02.12, 18:02
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Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-43/2012 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 51 00 00 öffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 06.03.2012 Betreff: Kinderschutzgesetz 2012 Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Informationen der Verwaltung zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Zum 01.01.2012 ist das neue Bundeskinderschutzgesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Kraft getreten. Ein besonderer Focus wird hierbei auf Frühen Hilfen, Schaffung verlässlicher Kooperationsnetzwerke sowie Verbindlichkeiten für Vernetzung und Qualitätsstandards gerichtet. Das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) beinhaltet neben Änderungen im Sozialgesetzbuch VIII das neue Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Hierzu stellt der Bund für die Unterstützungen junger Familien in schwierigen Lebenslagen in den beiden kommenden Jahren 30 bzw. 45 Millionen Euro zur Verfügung, ab 2014 51 Millionen. Die wesentlichen Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes sind. 1. Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke für werdende Eltern Leicht zugängliche Hilfsangebote für Familien vor und nach einer Geburt und in den ersten Lebensjahren eines Kindes werden eingerichtet; Schwerpunkt ist in diesem Zusammenhang der Einsatz von Familienhebammen. Die im Kinderschutz wichtigen Akteure, wie Jugendämter, Schulen, Kindergärten, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei werden in Form eines Netzwerkes zusammengeführt. 2. Regelung zum Hausbesuch Der Hausbesuch bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung wird zur Pflicht, sofern der wirksame Schutz des Kindeswohls dadurch nicht beeinträchtigt wird. 3. Verhinderung des sog. „Jugendamts-Hopping“ Die Jugendämter geben die für das Kindeswohl relevanten Daten bei Umzug einer Familie an das neu zuständige Jugendamt weiter. 4. Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. 5. Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt Im Falle einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls ist es Ärzten nun möglich, wichtige Informationen an das Jugendamt weiterzugeben. 6. Qualitätsentwicklung In allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe ist die Erarbeitung von verbindlichen Standards zur Qualitätssicherung Pflicht. Insbesondere die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihr Schutz vor Gewalt soll hierdurch sichergestellt werden. Ausführungsregelungen, unter Beachtung des Konexitätsprinzips, sind zwingend erforderlich, derzeit allerdings seitens des Landes NRW noch erlassen; solange diese nicht vorliegen, sind finanzielle und/ oder personelle Auswirkungen für die Kommunen derzeit in keiner Weise vorhersehbar. Im Rahmen verschiedener Veranstaltungen informierte der Landschaftsverband Rheinland (LVR) über die rechtlichen Veränderungen und Auswirkungen des neuen Gesetzes für die praktische Arbeit der Jugendämter; aufgrund der noch fehlenden Ausführungsregelungen war der Inhalt allerdings mehr theoretischer Art. Eine erste Betrachtung des Gesetzes macht indes deutlich, dass die Aufgabenstellungen der örtlichen Jugendhilfeträger erheblich erweitert werden und das staatliche Wächteramt eine ganz neue Qualität erhalten wird. Beschlussvorlage WP8-43/2012 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Diese Informationen ergehen zunächst als erste Information an die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses; die Verwaltung wird über das weitere Verfahren fortlaufend in den nächsten Sitzungen des Jugendhilfeausschusses berichten. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja mit textlicher Erläuterung: Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Niederlein ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-43/2012 Seite 3