Daten
Kommune
Wesseling
Größe
79 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
299/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
- 02 -
-32-
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 02 -
-32-
08.11.2007
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 299/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Peter Pfannkuche
08.11.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober
2007 (GV NRW S. 380 hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am __.__.____ folgende
Bestattungs- und Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
Diese Bestattungs- und Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wesseling gelegenen und von
ihr verwalteten Friedhöfe:
a)
Friedhof Wesseling, Friedensweg,
b)
Friedhof Wesseling, Hubertusstraße,
c)
Friedhof Wesseling, Römerstraße,
d)
Friedhof Wesseling-Berzdorf, Sternenstraße
e)
Friedhof Wesseling-Keldenich, Friedhofsweg,
f)
Friedhof Wesseling-Urfeld, Bolemer Weg.
§2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Wesseling.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner der Stadt
Wesseling waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung
anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen.
Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde
des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§3
Stadtteilbezogene Bestattung
Die Bestattung soll nach Möglichkeit auf dem Friedhof des Stadtteils erfolgen, in dem der Verstorbene
zuletzt gewohnt hat.
§4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt
(Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch
Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem
Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag
eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung
bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Stadt Wesseling verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/ einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen
Grabstätte Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf
Kosten der Stadt Wesseling in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt
bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden 1 Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen
Grabstätte einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem
Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Wesseling auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die
Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die
Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner
Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen
des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren
Verantwortung betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) Wege mit Fahrzeugen gleich welcher Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und
Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen
Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten während der Bestattung gewerbsmäßig zu
fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier
üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu
beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) zu lärmen oder zu spielen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen
bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie ist spätestens 4 Tage vorher zu beantragen.
(5) Personen, die wiederholt gegen die Absätze 1 bis 4 verstoßen haben, können von der
Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder mehrerer Friedhöfe durch
schriftlichen Bescheid ausgeschlossen werden.
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende
gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher
und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die
Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß
§ 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der
Landwirtschaftskammer nachzuweisen.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten
gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für
die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung
und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Bestattungs- und Friedhofssatzung und die
dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder
ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags
− in den Monaten März bis September montags bis donnerstags von 7.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 7.00
bis 12.00 Uhr,
− in den Monaten Oktober bis Februar montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.00
bis 12.00 Uhr
ausgeführt werden.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von
der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die
Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte
dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Gärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung und
Anschrift bis zu einer Größe von 0,09 m x 0,06 m aufstellen. Firmenbezeichnung an Grabmalen dürfen nur
seitlich unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis 0,40 m über dem Boden angebracht werden.
(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der
Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht
mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der
Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist
auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen werden keine
Bestattungen durchgeführt.
(5) Erdbestattungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen
spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des
Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§9
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder
sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Desgleichen ist die Benutzung von Leichenhüllen
oder -hemden aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen nicht gestattet. Beim
Grabkammersystem dürfen keine Särge aus tropischen Hölzern oder sehr harten, massiven einheimischen
Hölzern verwendet werden; die Sarginnenausstattung darf nur aus Papier oder leicht zersetzbaren
Baumwollstoffen bestehen.
(2) Die Särge sollen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m, Höhe: 0,60 m,
b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,05 m, Breite: 0,80 m, Höhe: 0,85 m.
Sind größere Särge notwendig, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der
Bestattung einzuholen. Die Särge für Grabkammern dürfen in ihren Ausmaßen eine Länge von
2,05 m, eine Breite von 0,70 m und eine Höhe von 0,70 m nicht überschreiten.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz
zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10
Bestattungen
(1) Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich von der Leichenhalle des jeweiligen Friedhofes aus. Auf dem
Friedhof Römerstraße werden Bestattungen vom Hochkreuz aus vorgenommen.
(2) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Überführung zum
Grab und die Bestattung ist von dem von den Angehörigen zu beauftragenden Bestattungsunternehmer
vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass diese Tätigkeiten durch einen anderen
Personenkreis durchgeführt werden. Beim Grabkammersystem wird die obere Humusschicht sowie die
Deckplatte abgenommen. Bei einer Zweitbelegung wird der untere Sarg mit verrottbarem Material (Reisig,
Papier, Leinentuch) abgedeckt. Nach der Bestattung ist ein neuer Geruchsfilter anzubringen. Die Arbeiten
werden durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des
Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Bestattungen im
Grabkammersystem beträgt die Tiefe des Grabes von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante
des ersten Sarges 1,50 m, bis zur Oberkante des zweiten Sarges 0,75 m.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände
getrennt sein. Bei Bestattungen im Grabkammersystem wird der Sarg der Erstbelegung auf der Grabsohle
abgestellt, bei der Zweitbelegung wird der Sarg auf Querträgern des zweiten Rahmenteiles abgestellt.
(5) Bei Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen;
sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung
entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der
Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(6) Soweit noch gemauerte Gruftanlagen vorhanden sind, werden sie von der Friedhofsverwaltung geöffnet.
Für die Vermauerung nach der Beisetzung hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten am
Bestattungstage zu sorgen.
(7) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder
sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Bei entstandenen Schäden ist der frühere Zustand der
Nachbargräber von der Friedhofsverwaltung wiederherzustellen.
(8) Erdbestattungen und Bestattungen im Grabkammersystem werden in Särgen vorgenommen.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt
a) für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Tot- und Fehlgeburten 5 Jahre,
b) für Leichen ab 6. Lebensjahr 25 Jahre,
c) für Aschen 25 Jahre,
d) bei der Bestattung im Grabkammersystem 12 Jahre; für den Fall, dass nach 12 Jahren eine
vollständige Verwesung der Leiche und des Sargmaterials nicht eingetreten ist, kann die
Friedhofsverwaltung eine Verlängerung der Ruhezeit anordnen.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften,
der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen von Leichen in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur
bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine
andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. Umbettungen aus Tiefgräbern sind nur dann zulässig, wenn
eine zweite Bestattung nicht erfolgte oder bei voller Belegung gleichzeitig beide Bestatteten umgebettet
werden. Umbettungen aus einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte sind
ausgeschlossen. § 4 Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei
Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen
der Vernachlässigung der Grabpflege (§ 27 Absatz 1) und bei Entziehung von Nutzungsrechten (§ 27
Absatz 2) können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der
Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen
durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder
richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wesseling. An ihnen können Rechte nur nach dieser
Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a)
Reihengrabstätten,
b)
Wahlgrabstätten,
c)
Urnenreihengrabstätten,
d)
Urnenwahlgrabstätten,
e)
einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte,
f)
Ehrengrabstätten,
g)
Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die Neuanlage von gemauerten Gruftanlagen ist nicht zulässig.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für
die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabzuweisung
erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nur bei Reihengrabfeldern für
Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 10 Jahre und für Tot- und Fehlgeburten für 5 Jahre
möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) Reihengrabfelder für Tot- und Fehlgeburten.
(3) Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a)
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge: 1,30 m, Breite: 0,90 m (Grabbeet: 1,00 m x 0,60 m);
b)
für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:
Länge: 2,10 m, Breite: 1,10 m.
Sie werden nur als „pflegeleichte Reihengräber“ mit einen Grabbeet von 0,75 x 0,40 m angeboten. Das
Grabbeet kann mit einer niveaugleich mit der Rasenfläche verlegten Platte abgedeckt werden. Die
verbleibende Grabfläche wird von der Stadt mit Rasen eingesät und gepflegt.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer
Reihengrabstätte bis zu zwei Leichen von gleichzeitig Verstorbenen zu bestatten.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate
vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber
bestimmt wird. Eine Rechtspflicht, Wahlgrabstätten bereitzustellen, besteht nicht. Nutzungsrechte werden
nur im Todesfall oder in sonstigen begründeten Fällen verliehen. Voraussetzung für die Verleihung von
Nutzungsrechten ist, dass freie Wahlgrabstätten zur Verfügung stehen. Zu den Wahlgrabstätten gehören
auch gemauerte Gruftanlagen, soweit sie noch belegt werden. Abs. 7 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung, außer, wenn der Antragsberechtigte eine andere Person bestimmt.
(2) Das Nutzungsrecht kann - auch mehrmals - wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf
Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte sowie abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 nur
auf die Dauer von 10 oder 25 Jahren möglich.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In
einem Einfachgrab kann 1 Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der
Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit
erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben
worden ist. In einer freien Wahlgrabstätte können bis zu sechs Aschenurnen beigesetzt werden. Eine
einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,10 m; bei mehrstelligen
Wahlgrabstätten erhöht sich die Grabbreite um 1,10 m je Stelle; bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind
Abweichungen möglich.
Einstellige Wahlgräber werden wahlweise als „pflegeleichte einstellige Wahlgräber“ vergeben. Bei dieser
Grabstätte hat das Grabbeet eine Größe von 0,55 x 1,10 m. Das Grabbeet kann mit einer niveaugleich mit
der Rasenfläche verlegten Platte abgedeckt werden. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt mit
Rasen eingesät und gepflegt.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich,
falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der
Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht
überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben
worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem
in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das
Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung
getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
auf die Kinder,
auf die Stiefkinder,
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
auf die Eltern, Stiefmütter, Stiefväter,
auf die Geschwister,
auf die Stiefgeschwister,
auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in
Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu
lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Bestattungs- und Friedhofssatzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines
Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte
zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach
Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte
möglich. Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte
gezahlte, unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten
Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a)
Urnenreihengrabstätten,
b)
Urnenwahlgrabstätten,
c)
Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
d)
einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die
Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine
Grabzuweisung ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im
Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Das Nutzungsrecht kann - auch mehrmals - wiedererworben
werden. In Urnenwahlgrabstätten dürfen bis zu vier Aschenurnen bestattet werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Urnengrabstätten haben folgende Maße:
a)
Urnenreihengrabstätten:
Länge: 1,00 m, Breite: 0,75 m (Grabbeet: 1,00 x 0,60 m);
b)
Urnenwahlgrabstätten:
Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m (Grabbeet: 1,00 x 0,80 m).
(5) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für Urnenreihengrabstätten die Vorschriften
für Reihengrabstätten und für Urnenwahlgrabstätten die für die Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 17
Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte
(1) Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als Grünfläche angelegt. In
ihnen können sowohl Leichen als auch Aschen (Urnen) bestattet werden. Die Grabflure werden - getrennt
nach Leichen und Aschen (Urnen) - der Reihe nach belegt. Die Grabstätten der Leichen und Aschen
(Urnen) werden in einem Belegungsplan und im Gräberverzeichnis festgelegt. Die nächsten Angehörigen
des zu Bestattenden - unter Beachtung der in § 15 Abs. 7 Satz 2 genannten Reihenfolge - erhalten eine
nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen
Grabflures ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen
Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben
auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. § 3 dieser Satzung findet keine Anwendung. Es besteht aber
die Möglichkeit, ein einheitliches Namensschild auf einer Gedenkmauer durch die Stadt anbringen zu
lassen.
(2) Die in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte gelegenen Grabstätten
haben folgende Größen:
a) Leichen (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr): Länge 1,30 m, Breite 0,90 m;
b) Leichen (Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr):
Länge 2,40 m, Breite 1,10 m;
c) Aschen (Urnen):
Länge 0,30 m, Breite 0,30 m.
(3) Soweit Leichen in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte bestattet
werden, erfolgt diese Bestattung im Grabkammersystem. In jeder Grabkammer ist die Bestattung von zwei
Leichen zulässig.
§ 18
Ehrengrabstätten
Gräber von Verstorbenen, die sich besonders um die Stadt Wesseling verdient gemacht haben, können durch
den Rat der Stadt Wesseling zu Ehrengräbern erklärt werden. Sie werden grundsätzlich entsprechend der
Laufzeit des Nutzungsrechts für Wahlgräber vergeben und von der Stadt Wesseling gepflegt.
§ 19
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die
Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 - BGBl I S. 589 - in der
jeweils gültigen Fassung.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der
Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale
§ 21
Errichtung von Grabmalen
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein (stehendes oder liegendes) Grabmal errichtet werden. Die
Mindeststärke richtet sich nach den statischen Erfordernissen.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um
naturfarbene Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m oder um naturfarbene Holzkreuze bis zu
einer Höhe von 0,60 m handelt; bei Kindergräbern gilt entsprechendes auch für provisorische Grabmale
dieser Art in weißer Farbe.
(3) Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen, bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen; er kann sich durch einen mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen.
(4) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1 : 10 mit Seitenansicht und
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole
sowie der Befestigung beizufügen; die Friedhofsverwaltung kann außerdem die Beifügung eines
Grundrisses verlangen.
(5) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach
Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann vor der Errichtung des Grabmals
a)
den Nachweis der Entrichtung der Gebühr für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2,
b)
die Vorlage des genehmigten Entwurfs
verlangen.
(7) Das Grabmal darf folgende Maße nicht überschreiten:
a)
Einzelwahlgrabstätten
1,40 m Höhe und 0,90 m Breite,
b)
Doppelwahlgrabstätten
1,60 m Höhe und 1,80 m Breite,
c)
Reihengrabstätten
0,90 m Höhe und 0,75 m Breite,
d)
Urnenreihengrabstätten
0,60 m Höhe und 0,50 m Breite,
e)
Urnenwahlgrabstätten
0,90 m Höhe und 0,70 m Breite,
f)
Kinderreihengrabstätten
0,60 m Höhe und 0,50 m Breite.
(8) Die Verlegung von Grabeinfassungen, Grabumrandungen, Grababdeckungen, Wegeplatten und
Kantensteinen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Verlegung provisorischer
Grabeinfassungen aus Holz bedarf keiner Zustimmung, wenn sie spätestens ein Jahr nach der Bestattung
des Verstorbenen entfernt werden. Die provisorische Grabeinfassung aus Holz darf eine Höhe von 0,06 m
nicht überschreiten. Die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass seine Fundamente spätere Bestattungen nicht behindern.
(10) Für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gelten die Vorschriften
des Absatzes 2 Satz 1 und der Absätze 3 bis 6 entsprechend.
§ 22
Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der
genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
§ 23
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und
zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht
umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente,
bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann
überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale
bestimmt sich nach § 21.
§ 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der
Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet,
sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im
Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B.
Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu
entfernen. Die Stadt Wesseling ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung
ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder
Grabmalteilen verursacht wird.
§ 25
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der
Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und
Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht
binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen in diesem Falle entschädigungslos in das Eigentum der
Stadt Wesseling über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der
jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach
Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten
entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand
gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind
unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des
Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen
bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zulässig. Grabbeete sind bodenbündig anzulegen und dürfen
eine Höhe von 0,20 m nicht überschreiten.
(3) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht
gestattet.
(4) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik,
insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck - ausgenommen Grabvasen
- und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt
werden.
(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber
der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die
Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(6) Der Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Grabzuweisung kann die gärtnerische Gestaltung und Pflege
der Grabstätte selbst vornehmen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(7) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts oder nach Entziehung desselben ist die Bepflanzung
der Grabstätte abzuräumen. Ist die Bepflanzung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit
oder des Nutzungsrechtes entfernt, fällt sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der
Friedhofsverwaltung.
§ 27
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat
der Verantwortliche (§ 26 Absatz 5) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte
innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich
mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate
unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a)
die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b)
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte
seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten
in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem
Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen
Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt
oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die
Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Zustimmung
der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung betreten werden.
Bestattungsunternehmen und ihren Bediensteten kann das Betreten der Leichenhallen auch ohne
Begleitung eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung gestattet werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, dürfen die Angehörigen die
Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der
Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen - soweit möglich - in
einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die
Besichtigung der Leichen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer
anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche
bestehen.
(3) Auf Totengedenkfeiern findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
IX. Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat,
richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder
unbestimmter Dauer werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 3 dieser Satzung
seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf 1 Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der
Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 31
Haftung
Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe,
ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine
besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Wesseling verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die
Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und
Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 bis 7, 21 bis 29 dieser Satzung können mit
Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 2,50 € und bei vorsätzlichen
Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 €. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen beträgt sie höchstens 250,00
€. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.
Februar 1987 - BGBl I S. 602 - in der zur Zeit geltenden Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne
von § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.
§ 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 10.
Dezember 1991, 19. März 1996, 03. Juli 2001 und 16. Dezemebr 2003 außerkraft gesetzt.
Sachdarstellung:
1. Problem
a)
Insbesondere die Tatsache, dass die Gesellschaft mobiler geworden ist, führt häufig dazu, dass Grabstätten
durch die Nutzungsberechtigten nicht mehr gepflegt werden (können). Ungepflegte Grabstätten führen zu
berechtigten Beschwerden bei der Friedhofsverwaltung, die allerdings grundsätzlich nur handeln kann, wenn
eine akute Gefahrenlage entstanden ist.
In einigen Nachbarkommunen werden seit einigen Jahren sogenannte pflegefreie Gräber (Reihen- und/oder
Wahlgräber) angeboten. Rückfragen bei den Verwaltungen haben ergeben, dass zum überwiegenden Teil
die Beisetzungen in den pflegefreien Gräbern stattfinden. Die Akzeptanz ist hier so groß, weil diese Anlagen
immer gepflegt aussehen. Selbst wenig gepflegte Gräber fallen auf den ersten Blick nicht negativ auf.
Bei einem Gespräch mit Bestattern und Vertretern der christlichen Kirchen wurde deutlich, dass auch in
Wesseling eine hohe Nachfrage nach pflegeleichten bzw. pflegefreien Grabformen besteht. Dies erklärt
auch die hohen Zuwachsraten bei den Urnenbestattungen.
Zudem ist eine Tendenz zu „anonymen“ Bestattungen und zu Urnenbestattungen festzustellen. In Wesseling
fanden 1994 4,2% der Beerdigungen auf dem einheitlichen Grabflur statt. Im Jahr 2006 waren es 23,6%.
Insgesamt ist die Nachfrage nach „pflegeleichten“ bzw. „pflegefreien“ Gräbern steigend. Dies ist an der
Steigerung bei den Urnenbestattungen von 4,5% in 1994 auf 20,9% in 2006 erkennbar. Das allgemeine
Angebot an pflegeleichten Grabformen ist größer geworden. So gibt es Seebestattungen, Luftbestattungen,
Waldbestattungen. Dies sind alles Bestattungsformen ohne die Möglichkeit einer persönlichen Erinnerung
an den Verstorbenen, die mit der namentlichen Bezeichnung der Grabstätte verbunden ist. Überwiegend
wird weiterhin aber Wert auf eine Stätte des persönlichen Gedenkens gelegt. Also müssen die kommunalen
Friedhöfe das „Angebot“ den Bedürfnissen der Bevölkerung anpassen. Denn Friedhöfe müssen auch
weiterhin den Stellenwert im Leben der Stadt haben, den sie seit Generationen als Stätte der Ruhe und
persönlichen Erinnerung hatten.
Zur Schaffung eines Angebots an pflegefreien Grabformen auf den Wesselinger Friedhöfen bedarf es der
Anpassung der Bestattungs- und Friedhofssatzung.
b)
Weiterhin muss die Satzung der aktuellen Rechtslage angepasst werden. Das Verwaltungsgericht Köln hat
am 23.08.2006 (Aktenzeichen 9K 1265/06) entschieden, dass das Verbot einer Vollabdeckung eines Grabes
in einer Friedhofssatzung nichtig ist.
c)
Zudem soll bei einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte die Möglichkeit
geschaffen werden, an einer Gedenkmauer ein Namensschild anbringen zu lassen. Die geplante
Umgestaltung der Gedenkanlage ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz in der
Vorlage 84/2007 bereits beschrieben worden.
d)
Darüber hinaus bedarf die Regelung zu Ehrengrabstätten in § 18 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der
Ergänzung. In der jetzigen Fassung fehlt die Festlegung, wie lange ein Ehrengrab von der Stadt zu
unterhalten ist und ob auch Ehegatten oder Lebensgefährten beigesetzt werden können.
Bislang wurden nur zwei Ehrengräber von der Stadt Wesseling eingerichtet:
1. Für Prälat Benz (verstorben 03.06.1990) wurde durch Ratsbeschluss vom 14.08.1990 eine
Ehrengrabstätte eingerichtet. Diese wird seitdem von der Stadt unterhalten. Die Ruhezeit endet im
August 2010. Dann muss der Rat über eine Verlängerung oder Räumung des Grabes entscheiden.
2. Als keine Angehörigen das Grab von Matthias Leyendecker (verstorben Januar 1952 – Ehrenbürger der
Gemeinde Berzdorf) mehr pflegen konnten, hat die Dorfgemeinschaft den Antrag gestellt, die Grabstätte
von Mathias Leyendecker weiterhin durch die Stadt pflegen zu lassen. Diesem Wunsch hatte der
damalige Stadtdirektor zugestimmt. Seitdem wird diese Grabstätte von der Stadt unterhalten.
In allen Friedhofssatzungen in den Nachbarkommunen gibt es Regelungen zu Ehrengräbern. Die Inhalte sind
sehr unterschiedlich. In wenigen Satzungen gibt es Regelungen zu den Detailfragen (Ruhezeit etc). Häufig ist
nur die Festlegung getroffen, dass es Ehrengrabstätten gibt, über deren Vergabe und Art der Rat entscheidet.
2. Lösung
Die Bestattungs- und Friedhofssatzung wird überarbeitet. Wegen der besseren Lesbarkeit ist im
Beschlussentwurf der gesamte Satzungstext abgedruckt. Die vorgenommen Änderungen sind nachfolgend
beschrieben.
Zur Vorbereitung der Aktualisierung der Bestattungs- und Friedhofssatzung wurde ein „Runder Tisch“ mit
den Bestattern, Friedhofsgärtnern, dem Steinmetz, den katholischen und evangelischen Kirchengemeinden,
dem Standesamt und dem Betriebshof veranstaltet. Als Ergebnis dieser Gesprächsrunde werden folgende
Anpassungen bei den Grabformen vorgeschlagen:
Grabformen
„Pflegeleichte“ bzw. „pflegefreie“ Gräber sollen in allen Grabformen angeboten werden.
•
Reihengräber
15 Beisetzungen in 2006 (ein Rückgang seit 1994 von 14,0% auf 5,0%)
In vielen Städten werden die Reihengräber nur noch als „pflegefreie“ bzw. „pflegeleichte“ Reihengräber
angeboten, d.h. eine Steinplatte vor dem Grabstein kann zur individuellen Ausschmückung mit
Blumenvasen, Schalen und/oder Kerzen genutzt werden. Die restliche Grabfläche wird von der Stadt
eingesät und gepflegt, diese Kosten müssen bei der Gebührensatzung berücksichtigt werden. Dafür
entfallen die nicht unerheblichen Kosten für die wechselnde Bepflanzung des 1,44 m² großen
Grabbeetes innerhalb der Ruhezeit von 25 Jahren.
Weitere Informationen siehe Anlage 1
Die Verwaltung schlägt vor, Reihengräber künftig nur noch als pflegefreie Reihengräber anzubieten.
Aufgrund der Erfahrungen in anderen Kommunen und in Anbetracht der insgesamt geringen Nachfrage
nach Reihengräbern ist es nicht geboten, pflegefreie und traditionelle Reihengräber parallel anzubieten.
Dies hätte zudem zur Folge, dass weitere Flächen in Benutzung genommen werden müssten und sich
die Friedhofspflege verteuern würde.
§ 14 der Bestattungs- und Friedhofssatzung soll wie folgt gefasst werden. Die Änderungen sind kursiv
gesetzt bzw. durchgestrichen.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung
wird eine Grabzuweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Reihengrabstätte ist nur bei Reihengrabfeldern für Verstorbene bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr für 10 Jahre und für Tot- und Fehlgeburten für 5 Jahre möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a)
Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b)
Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c)
Reihengrabfelder für Tot- und Fehlgeburten.
(3) Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a)
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge: 1,30 m, Breite: 0,90 m (Grabbeet: 1,00 m x 0,60 m);
b)
für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:
Länge: 2,10 m, Breite: 1,10 m (Grabbeet: 1,80 m x 0,80 m).
Sie werden nur als „pflegeleichte Reihengräber“ mit einen Grabbeet von 0,75 x 0,40 m
angeboten. Das Grabbeet kann mit einer niveaugleich mit der Rasenfläche verlegten
Platte abgedeckt werden. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt mit Rasen
eingesät und gepflegt.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in
einer Reihengrabstätte bis zu zwei Leichen von gleichzeitig Verstorbenen zu bestatten.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten
ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld
bekannt zumachen.
•
Wahlgräber
152 Beisetzungen in 2006 (74 in einstelligen, 78 in zweistelligen Wahlgräbern)
(ein Rückgang seit 1994 von 77,4% auf 50,5%)
Die Nachfrage nach pflegeleichten Wahlgräbern ist besonders groß, denn bei dieser Grabform kann zu
einem späteren Zeitpunkt der Partner im gleichen Grab beigesetzt werden. Bislang konnte in dieser
Frage dem Bürger kein entsprechendes Angebot gemacht werden.
Bei der Einführung von „pflegeleichten“ einstelligen Wahlgräbern mit Tiefenbestattung sollte ein
kleines Grabbeet zur persönlichen Gestaltung mit Pflanzen oder zur Abdeckung mit einer Grabplatte
angeboten werden.
Weitere Informationen siehe Anlage 2
Hierfür ist eine Veränderung in § 15 der Bestattungs- und Friedhofssatzung erforderlich. Die
Änderungen sind kursiv gesetzt bzw. durchgestrichen.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im
Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Eine Rechtspflicht, Wahlgrabstätten
bereitzustellen, besteht nicht. Nutzungsrechte werden nur im Todesfall oder in sonstigen
begründeten Fällen verliehen. Voraussetzung für die Verleihung von Nutzungsrechten ist, dass
freie Wahlgrabstätten zur Verfügung stehen. Zu den Wahlgrabstätten gehören auch gemauerte
Gruftanlagen, soweit sie noch belegt werden. Abs. 7 Satz 2 findet entsprechende Anwendung,
außer, wenn der Antragsberechtigte eine andere Person bestimmt.
(2) Das Nutzungsrecht kann - auch mehrmals - wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist
nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte sowie abgesehen von den Fällen des
Absatzes 3 Satz 3 nur auf die Dauer von 10 oder 25 Jahren möglich.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber
vergeben. In einem Einfachgrab kann 1 Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen bestattet
werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn
die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit
bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. In einer freien Wahlgrabstätte können
bis zu sechs Aschenurnen beigesetzt werden. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge
von 2,50 m und eine Breite von 1,10 m; bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die
Grabbreite um 1,10 m je Stelle; bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen
möglich.
Einstellige Wahlgräber werden wahlweise als „pflegeleichte einstellige Wahlgräber“
vergeben. Bei dieser Grabstätte hat das Grabbeet eine Größe von 0,55 x 1,10 m. Das
Grabbeet kann mit einer niveaugleich mit der Rasenfläche verlegten Platte abgedeckt
werden. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt mit Rasen eingesät und
gepflegt.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate
vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist,
durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die
Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf
der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines
Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht
bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu
seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender
Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a)
auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
auf die Kinder,
c)
auf die Stiefkinder,
d)
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e)
auf die Eltern, Stiefmütter, Stiefväter,
f)
auf die Geschwister,
g)
auf die Stiefgeschwister,
h)
auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem
Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich
umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Bestattungs- und Friedhofssatzung
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden,
bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung
und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich. Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird dem
Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte, unverzinste Gebühr unter
Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig
zurückerstattet.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
Nach der aktuellen Rechtssprechung ist eine Vollabdeckung des Grabbeetes zulässig. Damit kann auch
der Wunsch nach einer pflegeleichten Version erfüllt werden. Gleichzeitig wird der Text redaktionell
angepasst.
Hierfür ist eine Veränderung in § 21 (8) und 26 (2) der Bestattungs- und Friedhofssatzung erforderlich.
Die Änderungen sind kursiv gesetzt bzw. durchgestrichen.
§ 21
Errichtung von Grabmalen
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein (stehendes oder liegendes) Grabmal errichtet werden. Die
Mindeststärke richte sich nach den statischen Erfordernissen. Die Mindeststärke der
Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m
Höhe 0,18 m.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner
Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m
oder um naturfarbene Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt; bei Kindergräbern gilt
entsprechendes auch für provisorische Grabmale dieser Art in weißer Farbe.
(3) Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht
nachzuweisen, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen;
er kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen.
(4) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1 : 10 mit
Seitenansicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Befestigung beizufügen; die Friedhofsverwaltung kann
außerdem die Beifügung eines Grundrisses verlangen.
(5) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines
Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann vor der Errichtung des Grabmals
a)
den Nachweis der Entrichtung der Gebühr für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz
2,
b)
die Vorlage des genehmigten Entwurfs
verlangen.
(7) Das Grabmal darf folgende Maße nicht überschreiten:
a)
Einzelwahlgrabstätten
1,40 m Höhe und 0,90 m Breite,
b)
Doppelwahlgrabstätten
1,60 m Höhe und 1,80 m Breite,
c)
Reihengrabstätten
0,90 m Höhe und 0,75 m Breite,
d)
Urnenreihengrabstätten
0,60 m Höhe und 0,50 m Breite,
e)
Urnenwahlgrabstätten
0,90 m Höhe und 0,70 m Breite,
f)
Kinderreihengrabstätten
0,60 m Höhe und 0,50 m Breite.
(8) Die Verlegung von Grabeinfassungen, Grabumrandungen, Grababdeckungen,
Wegeplatten und Kantensteinen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Verlegung provisorischer Grabeinfassungen aus Holz bedarf keiner Zustimmung, wenn sie
spätestens ein Jahr nach der Bestattung des Verstorbenen entfernt werden. Die provisorische
Grabeinfassung aus Holz darf eine Höhe von 0,06 m nicht überschreiten. Die Vorschriften der
Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass seine Fundamente spätere Bestattungen nicht
behindern.
(10) Für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gelten die
Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 und der Absätze 3 bis 6 entsprechend.
§ 26
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd
instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und
Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen
Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten
dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen
und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zulässig.
Grabbeete sind bodenbündig anzulegen und dürfen eine Höhe von 0,20 m nicht überschreiten.
Bei Grabstätten für Erdbestattungen dürfen die Grabbeete nur bis zur Hälfte mit Platten und
sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Als abgedeckte Fläche ist
auch die Grundfläche stehender oder liegender Grabmale anzusehen.
(3) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege
ist nicht gestattet.
(4) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der
Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck ausgenommen Grabvasen - und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die
an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.
(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die
Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(6) Der Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Grabzuweisung kann die gärtnerische
Gestaltung und Pflege der Grabstätte selbst vornehmen oder damit einen zugelassenen
Friedhofsgärtner beauftragen.
(7) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts oder nach Entziehung desselben ist die
Bepflanzung der Grabstätte abzuräumen. Ist die Bepflanzung nicht innerhalb von 3 Monaten
nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fällt sie entschädigungslos in die
Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
•
Urnengräber
63 Urnengräber in 2006 (eine Steigerung seit 1994 von 4,5% auf 20,9%)
Hier ist keine Veränderung erforderlich. Urnengräber gelten auf Grund der Größe der Grabbeete als
pflegeleicht. Eine Vollabdeckung ist bislang nur bei Urnengräbern zulässig gewesen.
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Einheitliche Grabflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten
54 Urnengräber und 17 Reihengräber in 2006 (eine Steigerung seit 1994 von 4,2% auf 23,6%)
Bislang bestand bei dieser Grabflur keine Möglichkeit für eine persönliche Erinnerung. Bei einem
„Runden Tisch“ zum Thema Friedhof war von den Vertretern der Kirchen angeregt worden, die
Möglichkeit zu schaffen, Namensschilder zum Gedenken an die Verstorbenen anzubringen.
Diese Anregung wurde aufgenommen. Die Angehörigen sollen die Möglichkeit erhalten, ein einheitlich
gestaltetes Namensschild an einer gemeinschaftlichen Gedenkmauer anbringen zu lassen. Die
Anbringung einer Namensplakette erfolgt durch die Stadt (Betriebshof). Die Kosten hierfür werden in der
Gebührensatzung festgelegt. Das Anbringen von Namensschildern erfolgt unabhängig von der
Beisetzung. Für schon durchgeführte „anonyme“ Bestattungen besteht Bedarf, dies nachträglich
ausführen zu lassen. Die Umgestaltung der Gedenkanlage ist in der Vorlage 84/2007 für den Ausschuss
Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz beschrieben worden.
Weitere Informationen siehe Anlage 3
Hierfür ist eine Veränderung in § 17 der Bestattungs- und Friedhofssatzung erforderlich. Die
Änderungen sind kursiv gesetzt bzw. durchgestrichen.
§ 17
Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte
(1) Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als Grünfläche
angelegt. In ihnen können sowohl Leichen als auch Aschen (Urnen) bestattet werden. Die
Grabflure werden - getrennt nach Leichen und Aschen (Urnen) - der Reihe nach belegt. Die
Grabstätten der Leichen und Aschen (Urnen) werden in einem Belegungsplan und im
Gräberverzeichnis festgelegt. Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - unter
Beachtung der in § 15 Abs. 7 Satz 2 genannten Reihenfolge - erhalten eine nachträgliche
Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen
Grabflures ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Die Gestaltung und Pflege der
einheitlichen Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt der
Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. § 3
dieser Satzung findet keine Anwendung. Es besteht aber die Möglichkeit, ein einheitliches
Namensschild auf einer Gedenkmauer durch die Stadt anbringen zu lassen.
(2) Die in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte gelegenen
Grabstätten haben folgende Größen:
a) Leichen (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr): Länge 1,30 m, Breite 0,90 m;
b) Leichen (Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr): Länge 2,40 m, Breite 1,10 m;
c) Aschen (Urnen): Länge 0,30 m, Breite 0,30 m.
(3) Soweit Leichen in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte
bestattet werden, erfolgt diese Bestattung im Grabkammersystem. In jeder Grabkammer ist die
Bestattung von zwei Leichen zulässig.
Ehrengräber
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, den § 18 Ehrengrabstätten wie folgt neu zu formulieren.
Die Änderungen sind kursiv gesetzt bzw. durchgestrichen.
§ 18
Ehrengrabstätten
Gräber von Verstorbenen, die sich besonders um die Stadt Wesseling verdient gemacht
haben, können durch den Rat der Stadt Wesseling zu Ehrengräbern erklärt werden. Sie
werden grundsätzlich entsprechend der Laufzeit des Nutzungsrechts für Wahlgräber
vergeben und von der Stadt Wesseling gepflegt.
Ehrengrabstätten werden durch den Rat der Stadt Wesseling verliehen. Ihre Anlage und
Unterhaltung (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt - unbeschadet der Rechte der
Angehörigen - der Friedhofsverwaltung.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling vom 11. Dezember 1991 in der Fassung vom 04. Mai
2005 muss ergänzt werden.