Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
112 kB
Datum
19.04.2012
Erstellt
10.04.12, 15:48
Aktualisiert
03.05.12, 07:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß, 7. Änderung des Flächennutzungsplanes
Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens der Behörden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB
Lfd.
Nr.
01
02
Behörde
Landwirtschaftskammer NRW,
Düren
NABU Kreisverband Düren,
Nörvernich
Kurzinhalt des Schreibens
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
07.03.2012
Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde
wie folgt Stellung:
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Darstellung einer Ortsrandeingrünung im Flächengrundsätzlichen Bedenken.
nutzungsplan, als vorbereitender Bauleitplanung,
wird für planerisch sinnvoll erachtet und war auch
In Abstimmung mit Herrn Erasmi ( Ortslandwirt der Bestandteil der landesplanerischen Abstimmung
Gemeinde Vettweiß) bestehen jedoch Bedenken mit der Bezirksregierung. Die genaue Lage und
gegen die Anlage einer öffentlichen Grünfläche Breite der Eingrünung wird erst bei der
entlang des bestehenden Wirtschaftsweges. Die Detailplanung (B-Plan-Verfahren) abgestimmt und
Flächenerreichbarbeit darf nicht verhindert werden geregelt. Die Erreichbarkeit der angrenzenden
und die Ackerkulturen sind vor Laubfall zu schüt- landwirtschaftlichen Flächen muss dabei natürlich
zen.
gewährleistet bleiben.
Beschlussvorschlag
Der Eintrag einer Ortsrandeingrünung in die FNP-Darstellung
wird aufrecht erhalten. Details
sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abzustimmen und zu regeln. Insbesondere ist dann die Erreichbarkeit
der
angrenzenden
landwirtschaftlichen Flächen zu gewährleisten.
01.03.2012
Eine Stellungnahme ist uns erst mit Vorliegen des
Umweltberichts möglich.
Zu den oben aufgeführten Planungen ist keine
abschließende Stellungnahme möglich, da wesentliche Planunterlagen fehlen. Die Planungen bereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft vor. Bei der
Aufstellung der Pläne sind laut Baugesetzbuch die
Belange von Batur und Landschaft zu berücksichten. Das ist nur möglich, wenn der Planung eine
Kartierung nicht nur der Biotoptypen, sondern auch
gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume vorangegangen ist, hier vor allem repräsentativer Arten des Grünlandes und der Dorfränder. Eine Aussage darüber, ob einer Realisierung des Vorhabens an dieser Stelle nichts im
Wege steht, ist natürlich erst möglich, wenn eine
Bilanzierung des Eingriffs und Ausgleichs vorgelegt
wird. Art und Umfang des Ausgleichs sind darzustellen.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc
1
Wie in der Begründung dargelegt, wird der Umwelt- Es ist entsprechend der Stelbericht und der landschaftspflegerische Begleitplan lungnahme der Verwaltung zu
(zum B-Plan-Verfahren) bis zur Entwurfsfassung verfahren.
erstellt und dann mit offen gelegt/ versandt. In diesem Zusammenhang werden die vorbereiteten
Eingriffe
auch
in
einer
Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung behandelt und die Belange
von Natur und Landschaft berücksichtigt. Ebenso
wird bis dahin eine artenschutzrechtliche Prüfung
nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen
vorgenommen. Untersuchungsumpfang und Tiefe
werden mit der Unteren Landschaftsbehörde des
Kreises Düren abgestimmt.
Lfd. Behörde
Nr.
03
Erft Verband Bereich Abwassertechnik,
Bergheim
Kurzinhalt des Schreibens
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
07.03.2012
Mit der Umsetzung des geänderten Flächennut- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
zungsplanes sind die freien Kapazitäten der Kläranlage Vettweiß erschöpft. Sollten Sie diesbezüglich Detailinformationen benötigen, wenden Sie
sich bitte an Herrn Brendle, Abteilung A2-Planung
und Bauen, Tel.-Nr.: 02271/88-1174.
Die Niederschlagswasserbeseitigung ist mit der
Unteren Wasserbehörtde abzustimmen. Dabei ist
auch die hydraulische Leistungsfähigkeit bei seltenen Ereignissen (100jährlich) zu berücksichtigen.
Sollten Sie diesbezügliche Rückfragen haben,
wenden Sie sich bitte an Frau Halthof, Abteilung
G2
–
Flussgebietsbewirtschaftung,
Tel.Nr.:
02271/88-1233.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird
Kenntnis genommen.
zur
Abstimmung der Niederschlagswasserbeseitigung Kein weitergehender Beschluss.
war auch vorgesehen und in der Begründung enthalten. Auf der FNP-Ebene ist dazu kein weitergehender Beschluss erforderlich.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass im Be- Potentieller flurnaher Grundwasserstand war im Kennzeichnung
bezüglich
reich des Plangebietes flurnahe Grundwasser- Textteil bereits enthalten. Bis zum Entwurf wird Grundwasserflurabstand ist aufstände auftreten können.
eine Kennzeichnung aufgenommen.
zunehmen.
04
Industrie- und Handelskammer,
Aachen
09.03.2012
Gegen die beabsichtigte Planung der Gemeinde Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Vettweiß zur Errichtung eines kleinflächigen Getränkemarktes direkt angrenzend an einen bestehenden Vollsortimenter sowie eines Mischgebietes,
das ebenfalls Nutzungsoptionen für kleinflächigen
Einzelhandel ermöglichen soll, bestehen seitens
der Industrie- und Handelskammer Aachen grundsätzlich keine Bedenken.
Zwar sind aus unserer Sicht die gesetzgeberischen
Vorhaben nicht in vollem Umfang erfüllt, dennoch
erscheint die Entwicklung an diesem Standort sinnvoll, da es der einzige bestehende Einzelhandelsschwerpunkt ist, der die Versorgung in Vettweiß
sicherstellt. Durch die geplanten Einzelhandelsvorhaben gibt es nach unserer Auffassung keine
schädlichen Auswirkungen auf Zentrale Versorgungsbereiche innerhalb der eigenen Gemeinden
und in Nachbarkommunen.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc
2
Kein weitergehender Beschluss.
Lfd. Behörde
Nr.
Kurzinhalt des Schreibens
04
Industrie- und Handelskammer,
Aachen
Abschließend regen wir an, den Standort einschließlich der vorhandenen Nutzungen im direkten
Umfeld als Hauptzentrum von Vettweiß im Flächennutzungsplan darzustellen, um eine rechtssichere Entscheidungsgrundlage für spätere Ansiedlungsvorhaben zu haben. Die IHK unterstützt Sie in
diesem Prozess gern.
05
Kreis Düren
Kreisentwicklung und -straßen
08.03.2012
Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden folgende
Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Der Ort Vettweiß ist im FNP als Siedlungsschwer- Der Stellungnahme der Verwalpunkt (SSP) der Gemeinde gekennzeichnet. Eine tung wird zugestimmt. Kein weiAusweisung eines „Hauptzentrums“ bedarf es nach tergehender Beschluss.
Auffassung der Gemeinde nicht. Auch wurde bei
der landesplanerischen Abstimmung mit der Bezirksregierung derartiges nicht gefordert.
-Kämmerei
-Straßenverkehrsamt
-Kreisentwicklung und –straßen
-Recht, Bauordnung und Wohnwesen
-Brandschutz
-Umweltamt
-Landschaftpflege und Naturschutz
Kreisstraßen
Die Bebauung rückt an sich nicht näher an die K28
heran; deren Straßenfront ist bereits von vorhandenen Einzelhandelseinrichtungen belegt. Hinzu
kommt allerdings weitere Bebauung, dahinter gelegen.
Insbersondere die Einwirkungen durch Lärm für die Der Aspekt des Lärmschutzes ist bei der Detailpla- Bei der sich anschließenden
(B-PlanBewohner ist mit geeigneten und ausreichenden nung durch ein lärmschutztechnisches Gutachten Detailplanung
Verfahren)
ist
der
Lärmschutzmaßnahmen so zu minimieren, dass zu berücksichtigen.
Immissionsschutz
gutachtlich
die Grenzwerte für Lärmbelastung durch Verkehr
untersuchen zu lassen.
eingehalten und nicht überschritten werden.
Mit weiterem Heranrücken der Bebauung an die
frei Strecke der K 28 sind wegen der Emissionen
durch
den
Straßenverkehr
ausreichend
Schutzeinrichtungen herzurichten.
Schutzmaßnahmen zu Lasten des Baulastträgers Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
werden ausgeschlossen.
Weitere Belange des Straßenbaulastträgers
werden zum o.a. Planverfahren nicht erhoben.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc
3
Die Stellungnahme wird
Kenntnis genommen.
zur
Lfd. Behörde
Nr.
05
Kreis Düren
Kreisentwicklung und -straßen
Kurzinhalt des Schreibens
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Landschftspflege und Naturschutz
In der Begründung wird unter der Überschrift „Umweltbelange, Vermeidung und Ausgleich“ bezüglich
der naturschutzrechtlichen Eingriffregelung auf die
Ermittlung und Festsetzung im Rahmen der jeweiligen verbindlichen Bauleitplanung verwiesen. Der
Verweis auf ein nachgeordnetes Planverfahren
genügt nicht den Anforderungen.
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, wie auch die artenschutzrechtlichen Aspekte, vielmehr bereits (zumindest überschlägig) im anstehenden Planverfahren zu ermitteln und zu berücksichtigen sowie eine mögiche
Kompensation darzulegen!
06
Bund für Umwelt und
Naturschutz,
Kreisgruppe Düren
Beschlussvorschlag
Wie in der Begründung dargelegt, wird der Umwelt- Es ist entsprechend der Stelbericht und der landschaftspflegerische Begleitplan lungnahme der Verwaltung zu
(zum B-Plan-Verfahren) bis zur Entwurfsfassung verfahren.
erstellt und damit offen gelegt/ versandt. In diesem
Zusammenhang werden die vorbereiteten Eingriffe
auch in einer Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung
behandelt und die Belange von Natur und Landschaft berücksichtigt. Ebenso wird bis dahin eine
artenschutzrechtliche Prüfung nach den geltenden
rechtlichen Bestimmungen vorgenommen. Die
Festlegung der konkreten Kompensation erfolgt
dann nach wie vor auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung (B-Plan-Verfahren).
11.03.2012
Zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Vettweiß in der Gemarkung Vettweiß
sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Vettweiß „Ve-12“ in der Ortschaft Vettweiß ist für die
BUND Kreisgruppe Düren derzeit keine abschließende Stellungnahme möglich.
Begründung:
Bei der Planung ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Hierzu liegt noch kein erforderlicher
Umweltbericht
vor.
Im
Umweltbericht
ist
darzustellen,
inwieweit
eine
weitere
Inanspruchnahme von Flächen noch verträglich ist
und wie dieser Eingriff auszugleichen ist.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc
4
Umweltbericht,
landschaftspflegerischer
Begleitplan zum (B-Plan-Verfahren) mit Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung und Artenschutzvorprüfung
(nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen;
Untersuchungsumfang und – Tiefe werden mit der
Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren
abgestimmt) werden, wie in der Begründung
erläutert, bis zur Entwurfsfassung der Planung
erstellt und damit offen gelegt/ versandt.
Bis zur Entwurfsfassung sind
Umweltbericht, Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung und Artenschutzvorpfügung
noch
zu
erstellen.
Lfd. Behörde
Nr.
06
Kurzinhalt des Schreibens
Bund für Umwelt und
Naturschutz,
Kreisgruppe Düren
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc
Anmerkung:
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
„Vogelschlag, Irritationswirkung, Silhouettenwirkung“ sind z.B. bei Windkraftplanungen zu beachten. Relevanz dieser Frage wird in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde geklärt. Dto. wird
„Anreicherung von Kleinsäugern in Straßennähe“
hier nicht eintreten, da gar keine neue Straße angelegt wird und sich an den Rändern der Vorhandenen nichts ändert. Auch die Verkehrsintensität
wird sich nicht wesentlich negativ verändern.
5
Beschlussvorschlag
Lfd. Behörde
Nr.
06
Bund für Umwelt und
Naturschutz,
Kreisgruppe Düren
Kurzinhalt des Schreibens
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Hierzu sind die planungsrelevanten Arten im Vorfeld zu kartieren und die Wirkung der Anlage auf
jede dieser Arten darzustellen (z.B. Flächeninanspruchnahme, Vogelschlag, Irritationswirkung,
Silhouettenwirkung, potentiell ökologische Falle für
Steinkauz, Schleiereule,Greifvögel wegen der möglichen Anreicherung von Kleinsäugern in Straßennähe). Geschieht dies nicht, läge ein Abwägungs- Die artenschutzrechtlichen Betrachtungen sind der Den nebenstehenden Stellungausfall vor.
Abwägung nicht zugänglich.
nahmen der Verwaltung wird
zugestimmt.
Auch die Eingriffs- , Ausgleichbilanzierung und an- Etwaige artenschutzrechtliche Kompensationsver- Es ist entsprechend zu verfahgemessene Kompensation ist ohne eine Kartierung pflichtungen ergeben sich aus der artenschutz- ren.
der planungsrelevanten Arten nicht möglich. Dies rechtlichen Prüfung und werden ggf. als CEF-Maßsind insbesondere Arten der Dorfränder sowie nahmen im landschaftswegerischen Begleitplan
Greifvögel und Eulen, die hier ihr Nahrungshabitat (zum B-Plan-Verfahren) dargestellt. Es wird ein
haben, hier z.B. Feldlerche, Feldschwirl, Wiesen- multifunktionaler Ausgleich angestrebt.
schafstelze, Wiesenpieper, Grauammer, Rebhuhn,
Wachtel, Kiebitz. Gerade die Feldvogelarten gehen
landesweit drastisch zurück und bedürfen
besonderen Schutzes.
Im
Besonderen
weisen
wir
auf
die Dies wäre ggf. im Rahmen der Projektausführungs- Kein weitergehender Beschluss
Berücksichtigung der am 12. Februar 2011 in Kraft planungen von den dann Beteiligten zu regeln.
erforderlich.
getretenen
DGL-VO
NRW
(Dauergrünlandverordnung)
hin.
Ein
Dauergrünlandumbruch, der vor einer schriftlichen
Genehmigung erfolgt, stellt einen Verstoß gegen
die Cross-Compliance-Regelungen dar, und wird
sanktioniert werden.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc
6
Lfd. Behörde
Nr.
06
Bund für Umwelt und
Naturschutz,
Kreisgruppe Düren
Kurzinhalt des Schreibens
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Hinweis:
Beschlussvorschlag
Die gegebenenfalls neu entstehenden Gärten,
Grünanlagen und Spielplätze dürfen nicht in die
Berechnung von Ausgleichsflächen mit eingerechnet werden. Die Ausgleichsflächen müssen ortsnah
und außerhalb des Planungsgebietes angelegt
werden. Die umgebrochene Fläche Grünland ist
vollständig durch neuangelegtes Dauergrünland im
Verhältnis von mindestens 1:1 zu ersetzen.
Der ökologische Ausgleich wird nach dem Es ist entsprechend der Stelgängigen Bewertungsverfahren durchgeführt und lungnahme der Verwaltung zu
die erforderliche Kompensation mit der Unteren verfahren.
Landschaftsbehörde abgestimmt.
Im Weiteren wird vorgeschlagen, im Zuge des nun
bewusstgewordenen „Landfraß“ (vgl. in NRW wird
täglich eine Fläche von „20 Fußballfeldern“ baulich
versiegelt) eine Nachhaltigkeitsstatistik für das
Gemeindegebiet Vettweiß zu erarbeiten, die die in
den letzten Jahren zugenommene Versiegelung
transparent macht und zukünftig eine jeweilige
Überprüfung auf Notwendigkeit zulässt. Diese Statistik könnte beispielsweise auch aufzeigen, wie
viele Flächen durch Sanierung und Aufarbeitung
einzusparen sind.
Das Anliegen wird zur Kenntnis genommen. Bei Der Stellungnahme der Verwalden Bauleitplanverfahren liegt allerdings jeweils tung wird zugestimmt.
eine städtebauliche Begründung vor, nachzulesen
bei den jeweiligen Projekten.
07
Wasserleitungszweckverband der 13.03.2012
Neffeltalgemeinden, Vettweiß
Die neu entstehenden Märkte können in der vorliegenden Planung nur über Grundstück Dritter mit
Wasser versorgt werden, da unsere Versorgungsleitungen nicht unmittelbar an den neu zu erschließenden Grundstücken liegen. Die Eigentümer der
neu entstehenden Märkte müssen sich daher ihr
Leitungsrecht über eine Grunddienstbarkeit absichern lassen, damit uns die Möglichkeit gegeben
wird, die neuen Kunden mit Wasser zu versorgen.
08
LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege
im Rheinland, Bonn
22.03.2012
Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen der Prüfung von Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung für die o.a.
Planung. Die verspätete Stellungnahme bitte ich zu
entschuldigen.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc
7
Diese Stellungnahme betrifft das B-Plan-Verfahren
bzw. schon die noch nachfolgenden Ausführungsplanungen. Die erforderlichen Regelungen werden
dort getroffen,
Erschließung, Ver- und Entsorgung sind im B-Plan-Verfahren
bzw.
bei
der
Ausführungsplanung zu regeln.
Lfd. Behörde
Nr.
08
Fortsetzung
LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege
im Rheinland, Bonn
Kurzinhalt des Schreibens
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Innerhalb des Plangebietes Bebauungsplan VE-12 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
gibt es Hinweise auf römische Siedlungsstellen.
Eine diesbezügliche Beobachtung von Erdarbeiten
beim Bau des ALDI-Marktes führte zu dem Ergebnis, dass diese Siedlungsreste aufgrund des Erhaltungszustandes nicht abwägungsrelevant für die
Planung sind. Von daher besteht in Bezug auf das
durch die Änderung hinzugezogene Grundstück
auch kein ergänzender Ermittlungsbedarf zur Betroffenheit der Kulturgüter.
Problematisch ist jedoch die FlächennutzungsplanÄnderung. Unmittelbar nordöstlich der Fläche wurden wiederholt fränkische Plattengräber aufgedeckt, die wahrscheinlich einem größeren Gräberfeld zuzuordnen sind. Bei einem dieser Gräber
wurde auch das Bruchstück eines römischen
Matronensteins gefunden.
Da es sich bei fränkischen Friedhöfen in der Regel
um größere, über mehrere Jahrhunderte belegte,
Gräberfelder handelt, ist nicht auszuschließen,
dass sich das Gräberfeld bis in das Plangebiet
ausdehnt.
Zudem gibt es – wie bereits erwähnt – römische
Funde, die Hinweise auf eine römische Anlage
(evtl. einen Matronentempel) liefern. Diesbezüglich
könnte auch ein Zusammenhang zur Straßentrasse
Düren – Billig – Bonn bestehen, die ebenfalls östlich der Fläche – in Höhe der Zülpicher Straße –
verläuft.
Im Einzugsbereich solcher Straßen entstanden
häufig größere zivile Siedlungen (wie z.B. der Vicus
Billig oder Landgüter (villae rusticae)) oder auch
befestigter Straßenposten, Raststationen und gelegentlich kleinere Tempel. Hinzu kommt, dass die
Römer ihre Toten oftmals im Randbereich dieser
Straßen bestatteten.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc
8
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird
Kenntnis genommen.
zur
Lfd. Behörde
Nr.
08
Fortsetzung
LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege
im Rheinland, Bonn
Kurzinhalt des Schreibens
Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes muss
davon ausgegangen werden, dass zumindest im
nördlichen bzw. nordöstlichen Teil der Fläche ortsfeste Bodendenkmäler erhalten sind. Diese Prognose hat Konsequenzen für das weitere Verfahren,
da umweltrelevante Auswirkungen der Planung auf
das archäologische Kulturgut prognostiziert
werden, die im Ergebnis abwägungserheblich sein
können. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des
Planungsträgers, den begründeten Verdacht zu
Kulturgütern
soweit
aufzuklären,
dass
Bodendenkmäler ihrem Stellenwert entsprechend
bei der planerischen Entscheidung eingebunden
werden können.
Im Verfahren zur Erarbeitung des Umweltberichtes
ist daher die Entscheidungserheblichkeit der Kulturgüter für die Planung detailliert zu ermitteln.
Da es u.a. Grundlage des Umweltberichtes ist, eine
systematische und rechtliche Aufbereitung des
Abwägungsmaterials zu gewährleisten und damit
Vermeidungs-, Verringerungs- und Ersatzmaßnahmen auch in Bezug auf das archäologische Kulturgut zu prüfen, sind in diesem Fall örtliche Erhebungen (Nachforschungen) bezüglich dieses Schutzgutes zu beauftragen. Die Konfliktbereiche sind
durch eine Fachfirma nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG hinsichtlich der Denkmalwürdigkeit und Ausdehnung der Bodendenkmäler näher zu überprüfen. Bezüglich des Ermittlungsumfangs liefern wir Ihnen gerne eine Leistungsbeschreibung.
Eine Bewertung erfolgt nach Vorlage des Untersuchungsergebnisses entsprechend der Vorgaben
des Denkmalschutzgesetzes (§§ 11, 3, 4, 7, 8, 9
ggf. auch 14-16 DSchG NRW). Das Ergebnis bildet
die planerische Abwägungsgrundlage.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc
9
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Die Handhabung des geäußerten Verdachts auf
möglicherweise vorhandene Bodendenkmäler in
dem über den B-Plan-Geltungsbereich hinausgehenden FNP-Änderungsbereich wird von der Verwaltung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
abgeklärt. Die Durchführung der angeregten örtlichen Erhebungen (Nachforschungen) ist nach
Auffassung der Verwaltung laut Erlass des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr des Landes NRW vom
11.11.2011 zur Anwendung des Denkmalschutzgesetzes bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und
Kostentragung bei Veränderung / Beseitigung von
Bodendenkmälern Angelegenheit des Amtes für
Bodendenkmalpflege selbst. Nach dem Erlass bzw.
entsprechender Rechtsprechung des OVG NRW
ist „der Denkmalschutz in die Hände staatlicher
Fachbehörden gelegt, die für eine geordnete und
wissenschaftlich fundierte Denkmalpflege zu
sorgen haben. Nach ... Denkmalschutzgesetz
NRW ist es Aufgabe des mit Fachpersonal
ausgestatteten
...
LVR-Amt
für
Bodendenkmalpflege,
die
wissenschaftliche
Ausgrabung und Bergung von Bodendenkmälern in
eigener Verantwortung und Zuständigkeit zu
betreiben. Eine Delegation dieser Aufgabe auf
Private ist nicht vorgesehen. ... Nach der
gesetzgeberischen Bewertung obliegt die wissenschaftliche Untersuchung und Bergung von
Bodendenkmälern mithin der öffentlichen Hand, die
in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung daher auch die Kosten dieser Maßnahmen zu
tragen hat. ... Der Vorhabenträger verursacht nicht
den Einsatz des ... LVR-Fachamtes als solchen,
sondern die Beseitigung des Bodendenkmals. Die
Kosten
der
vorherigen
wissenschaftlichen
Ausgrabung und Bergung des Bodendenkmals
zählen jedoch
Beschlussvorschlag
Der Stellungnahme der Verwaltung wird zugestimmt. Das LVRAmt für Bodendenkmalpflege ist
aufzufordern, den Sachverhalt
möglichst rasch abzuklären oder
mitzuteilen, dass kein ergänzender Ermittlungsbedarf mehr gesehen wird. Ansonsten ist das
Verfahren zur 7. FNP-Änderung
auf die räumliche Überschneidung mit dem erweiterten BPlan-Geltungsbereich
zu
reduzieren, und der übrige Teil
als 8. FNP-Änderung weiter zu
führen.
Lfd. Behörde
Nr.
08
Fortsetzung
LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege
im Rheinland, Bonn
Kurzinhalt des Schreibens
Das heißt, nach der archäologischen Erfassung
wird das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege das
Ergebnis überprüfen und bewerten und daraus
unter Berücksichtigung denkmalrechtlicher Vorgaben Sicherungsmaßnahmen für Bodendenkmäler
als Abwägungsgrundlage vorschlagen.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
nicht zu den Beseitigungskosten, die der Vorhabenträger als Kosten des Beseitigungsvorhabens
zu tragen hätte.“
Im Interesse einer zügigen Fortführung der Bauleitplanung sollte das LVR-Amt daher von der Gemeinde aufgefordert werden, den Sachverhalt
möglichst rasch – in eigener Verantwortung und
Zuständigkeit – abzuklären oder mitzuteilen, dass –
wie beim B-Plan-Geltungsbereich – nach Überprüfung des Sachverhalts kein ergänzender Ermittlungsbedarf mehr gesehen wird.
Sofern dies zeitnah nicht möglich sein sollte, sollte
das Verfahren zur 7. FNP-Änderung auf die räumliche Überschneidung mit dem erweiterten B-PlanGeltungsbereich reduziert, und der übrige Teil als
8. FNP-Änderung weiter geführt werden.
Aufgestellt: 03.04.2012
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc
10
Beschlussvorschlag