Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Anlage zur Vorlage V-36/2012)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
112 kB
Datum
19.04.2012
Erstellt
10.04.12, 15:48
Aktualisiert
03.05.12, 07:56

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß, 7. Änderung des Flächennutzungsplanes Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens der Behörden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB Lfd. Nr. 01 02 Behörde Landwirtschaftskammer NRW, Düren NABU Kreisverband Düren, Nörvernich Kurzinhalt des Schreibens Stellungnahme bzw. Abwägung dazu 07.03.2012 Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Darstellung einer Ortsrandeingrünung im Flächengrundsätzlichen Bedenken. nutzungsplan, als vorbereitender Bauleitplanung, wird für planerisch sinnvoll erachtet und war auch In Abstimmung mit Herrn Erasmi ( Ortslandwirt der Bestandteil der landesplanerischen Abstimmung Gemeinde Vettweiß) bestehen jedoch Bedenken mit der Bezirksregierung. Die genaue Lage und gegen die Anlage einer öffentlichen Grünfläche Breite der Eingrünung wird erst bei der entlang des bestehenden Wirtschaftsweges. Die Detailplanung (B-Plan-Verfahren) abgestimmt und Flächenerreichbarbeit darf nicht verhindert werden geregelt. Die Erreichbarkeit der angrenzenden und die Ackerkulturen sind vor Laubfall zu schüt- landwirtschaftlichen Flächen muss dabei natürlich zen. gewährleistet bleiben. Beschlussvorschlag Der Eintrag einer Ortsrandeingrünung in die FNP-Darstellung wird aufrecht erhalten. Details sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abzustimmen und zu regeln. Insbesondere ist dann die Erreichbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen zu gewährleisten. 01.03.2012 Eine Stellungnahme ist uns erst mit Vorliegen des Umweltberichts möglich. Zu den oben aufgeführten Planungen ist keine abschließende Stellungnahme möglich, da wesentliche Planunterlagen fehlen. Die Planungen bereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft vor. Bei der Aufstellung der Pläne sind laut Baugesetzbuch die Belange von Batur und Landschaft zu berücksichten. Das ist nur möglich, wenn der Planung eine Kartierung nicht nur der Biotoptypen, sondern auch gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume vorangegangen ist, hier vor allem repräsentativer Arten des Grünlandes und der Dorfränder. Eine Aussage darüber, ob einer Realisierung des Vorhabens an dieser Stelle nichts im Wege steht, ist natürlich erst möglich, wenn eine Bilanzierung des Eingriffs und Ausgleichs vorgelegt wird. Art und Umfang des Ausgleichs sind darzustellen. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc 1 Wie in der Begründung dargelegt, wird der Umwelt- Es ist entsprechend der Stelbericht und der landschaftspflegerische Begleitplan lungnahme der Verwaltung zu (zum B-Plan-Verfahren) bis zur Entwurfsfassung verfahren. erstellt und dann mit offen gelegt/ versandt. In diesem Zusammenhang werden die vorbereiteten Eingriffe auch in einer Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung behandelt und die Belange von Natur und Landschaft berücksichtigt. Ebenso wird bis dahin eine artenschutzrechtliche Prüfung nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen vorgenommen. Untersuchungsumpfang und Tiefe werden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Lfd. Behörde Nr. 03 Erft Verband Bereich Abwassertechnik, Bergheim Kurzinhalt des Schreibens Stellungnahme bzw. Abwägung dazu 07.03.2012 Mit der Umsetzung des geänderten Flächennut- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. zungsplanes sind die freien Kapazitäten der Kläranlage Vettweiß erschöpft. Sollten Sie diesbezüglich Detailinformationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Herrn Brendle, Abteilung A2-Planung und Bauen, Tel.-Nr.: 02271/88-1174. Die Niederschlagswasserbeseitigung ist mit der Unteren Wasserbehörtde abzustimmen. Dabei ist auch die hydraulische Leistungsfähigkeit bei seltenen Ereignissen (100jährlich) zu berücksichtigen. Sollten Sie diesbezügliche Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Halthof, Abteilung G2 – Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.Nr.: 02271/88-1233. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird Kenntnis genommen. zur Abstimmung der Niederschlagswasserbeseitigung Kein weitergehender Beschluss. war auch vorgesehen und in der Begründung enthalten. Auf der FNP-Ebene ist dazu kein weitergehender Beschluss erforderlich. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass im Be- Potentieller flurnaher Grundwasserstand war im Kennzeichnung bezüglich reich des Plangebietes flurnahe Grundwasser- Textteil bereits enthalten. Bis zum Entwurf wird Grundwasserflurabstand ist aufstände auftreten können. eine Kennzeichnung aufgenommen. zunehmen. 04 Industrie- und Handelskammer, Aachen 09.03.2012 Gegen die beabsichtigte Planung der Gemeinde Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vettweiß zur Errichtung eines kleinflächigen Getränkemarktes direkt angrenzend an einen bestehenden Vollsortimenter sowie eines Mischgebietes, das ebenfalls Nutzungsoptionen für kleinflächigen Einzelhandel ermöglichen soll, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen grundsätzlich keine Bedenken. Zwar sind aus unserer Sicht die gesetzgeberischen Vorhaben nicht in vollem Umfang erfüllt, dennoch erscheint die Entwicklung an diesem Standort sinnvoll, da es der einzige bestehende Einzelhandelsschwerpunkt ist, der die Versorgung in Vettweiß sicherstellt. Durch die geplanten Einzelhandelsvorhaben gibt es nach unserer Auffassung keine schädlichen Auswirkungen auf Zentrale Versorgungsbereiche innerhalb der eigenen Gemeinden und in Nachbarkommunen. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc 2 Kein weitergehender Beschluss. Lfd. Behörde Nr. Kurzinhalt des Schreibens 04 Industrie- und Handelskammer, Aachen Abschließend regen wir an, den Standort einschließlich der vorhandenen Nutzungen im direkten Umfeld als Hauptzentrum von Vettweiß im Flächennutzungsplan darzustellen, um eine rechtssichere Entscheidungsgrundlage für spätere Ansiedlungsvorhaben zu haben. Die IHK unterstützt Sie in diesem Prozess gern. 05 Kreis Düren Kreisentwicklung und -straßen 08.03.2012 Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Der Ort Vettweiß ist im FNP als Siedlungsschwer- Der Stellungnahme der Verwalpunkt (SSP) der Gemeinde gekennzeichnet. Eine tung wird zugestimmt. Kein weiAusweisung eines „Hauptzentrums“ bedarf es nach tergehender Beschluss. Auffassung der Gemeinde nicht. Auch wurde bei der landesplanerischen Abstimmung mit der Bezirksregierung derartiges nicht gefordert. -Kämmerei -Straßenverkehrsamt -Kreisentwicklung und –straßen -Recht, Bauordnung und Wohnwesen -Brandschutz -Umweltamt -Landschaftpflege und Naturschutz Kreisstraßen Die Bebauung rückt an sich nicht näher an die K28 heran; deren Straßenfront ist bereits von vorhandenen Einzelhandelseinrichtungen belegt. Hinzu kommt allerdings weitere Bebauung, dahinter gelegen. Insbersondere die Einwirkungen durch Lärm für die Der Aspekt des Lärmschutzes ist bei der Detailpla- Bei der sich anschließenden (B-PlanBewohner ist mit geeigneten und ausreichenden nung durch ein lärmschutztechnisches Gutachten Detailplanung Verfahren) ist der Lärmschutzmaßnahmen so zu minimieren, dass zu berücksichtigen. Immissionsschutz gutachtlich die Grenzwerte für Lärmbelastung durch Verkehr untersuchen zu lassen. eingehalten und nicht überschritten werden. Mit weiterem Heranrücken der Bebauung an die frei Strecke der K 28 sind wegen der Emissionen durch den Straßenverkehr ausreichend Schutzeinrichtungen herzurichten. Schutzmaßnahmen zu Lasten des Baulastträgers Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. werden ausgeschlossen. Weitere Belange des Straßenbaulastträgers werden zum o.a. Planverfahren nicht erhoben. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc 3 Die Stellungnahme wird Kenntnis genommen. zur Lfd. Behörde Nr. 05 Kreis Düren Kreisentwicklung und -straßen Kurzinhalt des Schreibens Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Landschftspflege und Naturschutz In der Begründung wird unter der Überschrift „Umweltbelange, Vermeidung und Ausgleich“ bezüglich der naturschutzrechtlichen Eingriffregelung auf die Ermittlung und Festsetzung im Rahmen der jeweiligen verbindlichen Bauleitplanung verwiesen. Der Verweis auf ein nachgeordnetes Planverfahren genügt nicht den Anforderungen. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, wie auch die artenschutzrechtlichen Aspekte, vielmehr bereits (zumindest überschlägig) im anstehenden Planverfahren zu ermitteln und zu berücksichtigen sowie eine mögiche Kompensation darzulegen! 06 Bund für Umwelt und Naturschutz, Kreisgruppe Düren Beschlussvorschlag Wie in der Begründung dargelegt, wird der Umwelt- Es ist entsprechend der Stelbericht und der landschaftspflegerische Begleitplan lungnahme der Verwaltung zu (zum B-Plan-Verfahren) bis zur Entwurfsfassung verfahren. erstellt und damit offen gelegt/ versandt. In diesem Zusammenhang werden die vorbereiteten Eingriffe auch in einer Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung behandelt und die Belange von Natur und Landschaft berücksichtigt. Ebenso wird bis dahin eine artenschutzrechtliche Prüfung nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen vorgenommen. Die Festlegung der konkreten Kompensation erfolgt dann nach wie vor auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan-Verfahren). 11.03.2012 Zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Vettweiß in der Gemarkung Vettweiß sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Vettweiß „Ve-12“ in der Ortschaft Vettweiß ist für die BUND Kreisgruppe Düren derzeit keine abschließende Stellungnahme möglich. Begründung: Bei der Planung ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Hierzu liegt noch kein erforderlicher Umweltbericht vor. Im Umweltbericht ist darzustellen, inwieweit eine weitere Inanspruchnahme von Flächen noch verträglich ist und wie dieser Eingriff auszugleichen ist. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc 4 Umweltbericht, landschaftspflegerischer Begleitplan zum (B-Plan-Verfahren) mit Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und Artenschutzvorprüfung (nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen; Untersuchungsumfang und – Tiefe werden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt) werden, wie in der Begründung erläutert, bis zur Entwurfsfassung der Planung erstellt und damit offen gelegt/ versandt. Bis zur Entwurfsfassung sind Umweltbericht, Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung und Artenschutzvorpfügung noch zu erstellen. Lfd. Behörde Nr. 06 Kurzinhalt des Schreibens Bund für Umwelt und Naturschutz, Kreisgruppe Düren \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc Anmerkung: Stellungnahme bzw. Abwägung dazu „Vogelschlag, Irritationswirkung, Silhouettenwirkung“ sind z.B. bei Windkraftplanungen zu beachten. Relevanz dieser Frage wird in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde geklärt. Dto. wird „Anreicherung von Kleinsäugern in Straßennähe“ hier nicht eintreten, da gar keine neue Straße angelegt wird und sich an den Rändern der Vorhandenen nichts ändert. Auch die Verkehrsintensität wird sich nicht wesentlich negativ verändern. 5 Beschlussvorschlag Lfd. Behörde Nr. 06 Bund für Umwelt und Naturschutz, Kreisgruppe Düren Kurzinhalt des Schreibens Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Hierzu sind die planungsrelevanten Arten im Vorfeld zu kartieren und die Wirkung der Anlage auf jede dieser Arten darzustellen (z.B. Flächeninanspruchnahme, Vogelschlag, Irritationswirkung, Silhouettenwirkung, potentiell ökologische Falle für Steinkauz, Schleiereule,Greifvögel wegen der möglichen Anreicherung von Kleinsäugern in Straßennähe). Geschieht dies nicht, läge ein Abwägungs- Die artenschutzrechtlichen Betrachtungen sind der Den nebenstehenden Stellungausfall vor. Abwägung nicht zugänglich. nahmen der Verwaltung wird zugestimmt. Auch die Eingriffs- , Ausgleichbilanzierung und an- Etwaige artenschutzrechtliche Kompensationsver- Es ist entsprechend zu verfahgemessene Kompensation ist ohne eine Kartierung pflichtungen ergeben sich aus der artenschutz- ren. der planungsrelevanten Arten nicht möglich. Dies rechtlichen Prüfung und werden ggf. als CEF-Maßsind insbesondere Arten der Dorfränder sowie nahmen im landschaftswegerischen Begleitplan Greifvögel und Eulen, die hier ihr Nahrungshabitat (zum B-Plan-Verfahren) dargestellt. Es wird ein haben, hier z.B. Feldlerche, Feldschwirl, Wiesen- multifunktionaler Ausgleich angestrebt. schafstelze, Wiesenpieper, Grauammer, Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz. Gerade die Feldvogelarten gehen landesweit drastisch zurück und bedürfen besonderen Schutzes. Im Besonderen weisen wir auf die Dies wäre ggf. im Rahmen der Projektausführungs- Kein weitergehender Beschluss Berücksichtigung der am 12. Februar 2011 in Kraft planungen von den dann Beteiligten zu regeln. erforderlich. getretenen DGL-VO NRW (Dauergrünlandverordnung) hin. Ein Dauergrünlandumbruch, der vor einer schriftlichen Genehmigung erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Regelungen dar, und wird sanktioniert werden. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc 6 Lfd. Behörde Nr. 06 Bund für Umwelt und Naturschutz, Kreisgruppe Düren Kurzinhalt des Schreibens Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Hinweis: Beschlussvorschlag Die gegebenenfalls neu entstehenden Gärten, Grünanlagen und Spielplätze dürfen nicht in die Berechnung von Ausgleichsflächen mit eingerechnet werden. Die Ausgleichsflächen müssen ortsnah und außerhalb des Planungsgebietes angelegt werden. Die umgebrochene Fläche Grünland ist vollständig durch neuangelegtes Dauergrünland im Verhältnis von mindestens 1:1 zu ersetzen. Der ökologische Ausgleich wird nach dem Es ist entsprechend der Stelgängigen Bewertungsverfahren durchgeführt und lungnahme der Verwaltung zu die erforderliche Kompensation mit der Unteren verfahren. Landschaftsbehörde abgestimmt. Im Weiteren wird vorgeschlagen, im Zuge des nun bewusstgewordenen „Landfraß“ (vgl. in NRW wird täglich eine Fläche von „20 Fußballfeldern“ baulich versiegelt) eine Nachhaltigkeitsstatistik für das Gemeindegebiet Vettweiß zu erarbeiten, die die in den letzten Jahren zugenommene Versiegelung transparent macht und zukünftig eine jeweilige Überprüfung auf Notwendigkeit zulässt. Diese Statistik könnte beispielsweise auch aufzeigen, wie viele Flächen durch Sanierung und Aufarbeitung einzusparen sind. Das Anliegen wird zur Kenntnis genommen. Bei Der Stellungnahme der Verwalden Bauleitplanverfahren liegt allerdings jeweils tung wird zugestimmt. eine städtebauliche Begründung vor, nachzulesen bei den jeweiligen Projekten. 07 Wasserleitungszweckverband der 13.03.2012 Neffeltalgemeinden, Vettweiß Die neu entstehenden Märkte können in der vorliegenden Planung nur über Grundstück Dritter mit Wasser versorgt werden, da unsere Versorgungsleitungen nicht unmittelbar an den neu zu erschließenden Grundstücken liegen. Die Eigentümer der neu entstehenden Märkte müssen sich daher ihr Leitungsrecht über eine Grunddienstbarkeit absichern lassen, damit uns die Möglichkeit gegeben wird, die neuen Kunden mit Wasser zu versorgen. 08 LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn 22.03.2012 Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen der Prüfung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung für die o.a. Planung. Die verspätete Stellungnahme bitte ich zu entschuldigen. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc 7 Diese Stellungnahme betrifft das B-Plan-Verfahren bzw. schon die noch nachfolgenden Ausführungsplanungen. Die erforderlichen Regelungen werden dort getroffen, Erschließung, Ver- und Entsorgung sind im B-Plan-Verfahren bzw. bei der Ausführungsplanung zu regeln. Lfd. Behörde Nr. 08 Fortsetzung LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn Kurzinhalt des Schreibens Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Innerhalb des Plangebietes Bebauungsplan VE-12 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. gibt es Hinweise auf römische Siedlungsstellen. Eine diesbezügliche Beobachtung von Erdarbeiten beim Bau des ALDI-Marktes führte zu dem Ergebnis, dass diese Siedlungsreste aufgrund des Erhaltungszustandes nicht abwägungsrelevant für die Planung sind. Von daher besteht in Bezug auf das durch die Änderung hinzugezogene Grundstück auch kein ergänzender Ermittlungsbedarf zur Betroffenheit der Kulturgüter. Problematisch ist jedoch die FlächennutzungsplanÄnderung. Unmittelbar nordöstlich der Fläche wurden wiederholt fränkische Plattengräber aufgedeckt, die wahrscheinlich einem größeren Gräberfeld zuzuordnen sind. Bei einem dieser Gräber wurde auch das Bruchstück eines römischen Matronensteins gefunden. Da es sich bei fränkischen Friedhöfen in der Regel um größere, über mehrere Jahrhunderte belegte, Gräberfelder handelt, ist nicht auszuschließen, dass sich das Gräberfeld bis in das Plangebiet ausdehnt. Zudem gibt es – wie bereits erwähnt – römische Funde, die Hinweise auf eine römische Anlage (evtl. einen Matronentempel) liefern. Diesbezüglich könnte auch ein Zusammenhang zur Straßentrasse Düren – Billig – Bonn bestehen, die ebenfalls östlich der Fläche – in Höhe der Zülpicher Straße – verläuft. Im Einzugsbereich solcher Straßen entstanden häufig größere zivile Siedlungen (wie z.B. der Vicus Billig oder Landgüter (villae rusticae)) oder auch befestigter Straßenposten, Raststationen und gelegentlich kleinere Tempel. Hinzu kommt, dass die Römer ihre Toten oftmals im Randbereich dieser Straßen bestatteten. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc 8 Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird Kenntnis genommen. zur Lfd. Behörde Nr. 08 Fortsetzung LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn Kurzinhalt des Schreibens Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes muss davon ausgegangen werden, dass zumindest im nördlichen bzw. nordöstlichen Teil der Fläche ortsfeste Bodendenkmäler erhalten sind. Diese Prognose hat Konsequenzen für das weitere Verfahren, da umweltrelevante Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut prognostiziert werden, die im Ergebnis abwägungserheblich sein können. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Planungsträgers, den begründeten Verdacht zu Kulturgütern soweit aufzuklären, dass Bodendenkmäler ihrem Stellenwert entsprechend bei der planerischen Entscheidung eingebunden werden können. Im Verfahren zur Erarbeitung des Umweltberichtes ist daher die Entscheidungserheblichkeit der Kulturgüter für die Planung detailliert zu ermitteln. Da es u.a. Grundlage des Umweltberichtes ist, eine systematische und rechtliche Aufbereitung des Abwägungsmaterials zu gewährleisten und damit Vermeidungs-, Verringerungs- und Ersatzmaßnahmen auch in Bezug auf das archäologische Kulturgut zu prüfen, sind in diesem Fall örtliche Erhebungen (Nachforschungen) bezüglich dieses Schutzgutes zu beauftragen. Die Konfliktbereiche sind durch eine Fachfirma nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG hinsichtlich der Denkmalwürdigkeit und Ausdehnung der Bodendenkmäler näher zu überprüfen. Bezüglich des Ermittlungsumfangs liefern wir Ihnen gerne eine Leistungsbeschreibung. Eine Bewertung erfolgt nach Vorlage des Untersuchungsergebnisses entsprechend der Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes (§§ 11, 3, 4, 7, 8, 9 ggf. auch 14-16 DSchG NRW). Das Ergebnis bildet die planerische Abwägungsgrundlage. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc 9 Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Die Handhabung des geäußerten Verdachts auf möglicherweise vorhandene Bodendenkmäler in dem über den B-Plan-Geltungsbereich hinausgehenden FNP-Änderungsbereich wird von der Verwaltung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege abgeklärt. Die Durchführung der angeregten örtlichen Erhebungen (Nachforschungen) ist nach Auffassung der Verwaltung laut Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW vom 11.11.2011 zur Anwendung des Denkmalschutzgesetzes bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und Kostentragung bei Veränderung / Beseitigung von Bodendenkmälern Angelegenheit des Amtes für Bodendenkmalpflege selbst. Nach dem Erlass bzw. entsprechender Rechtsprechung des OVG NRW ist „der Denkmalschutz in die Hände staatlicher Fachbehörden gelegt, die für eine geordnete und wissenschaftlich fundierte Denkmalpflege zu sorgen haben. Nach ... Denkmalschutzgesetz NRW ist es Aufgabe des mit Fachpersonal ausgestatteten ... LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, die wissenschaftliche Ausgrabung und Bergung von Bodendenkmälern in eigener Verantwortung und Zuständigkeit zu betreiben. Eine Delegation dieser Aufgabe auf Private ist nicht vorgesehen. ... Nach der gesetzgeberischen Bewertung obliegt die wissenschaftliche Untersuchung und Bergung von Bodendenkmälern mithin der öffentlichen Hand, die in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung daher auch die Kosten dieser Maßnahmen zu tragen hat. ... Der Vorhabenträger verursacht nicht den Einsatz des ... LVR-Fachamtes als solchen, sondern die Beseitigung des Bodendenkmals. Die Kosten der vorherigen wissenschaftlichen Ausgrabung und Bergung des Bodendenkmals zählen jedoch Beschlussvorschlag Der Stellungnahme der Verwaltung wird zugestimmt. Das LVRAmt für Bodendenkmalpflege ist aufzufordern, den Sachverhalt möglichst rasch abzuklären oder mitzuteilen, dass kein ergänzender Ermittlungsbedarf mehr gesehen wird. Ansonsten ist das Verfahren zur 7. FNP-Änderung auf die räumliche Überschneidung mit dem erweiterten BPlan-Geltungsbereich zu reduzieren, und der übrige Teil als 8. FNP-Änderung weiter zu führen. Lfd. Behörde Nr. 08 Fortsetzung LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn Kurzinhalt des Schreibens Das heißt, nach der archäologischen Erfassung wird das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege das Ergebnis überprüfen und bewerten und daraus unter Berücksichtigung denkmalrechtlicher Vorgaben Sicherungsmaßnahmen für Bodendenkmäler als Abwägungsgrundlage vorschlagen. Stellungnahme bzw. Abwägung dazu nicht zu den Beseitigungskosten, die der Vorhabenträger als Kosten des Beseitigungsvorhabens zu tragen hätte.“ Im Interesse einer zügigen Fortführung der Bauleitplanung sollte das LVR-Amt daher von der Gemeinde aufgefordert werden, den Sachverhalt möglichst rasch – in eigener Verantwortung und Zuständigkeit – abzuklären oder mitzuteilen, dass – wie beim B-Plan-Geltungsbereich – nach Überprüfung des Sachverhalts kein ergänzender Ermittlungsbedarf mehr gesehen wird. Sofern dies zeitnah nicht möglich sein sollte, sollte das Verfahren zur 7. FNP-Änderung auf die räumliche Überschneidung mit dem erweiterten B-PlanGeltungsbereich reduziert, und der übrige Teil als 8. FNP-Änderung weiter geführt werden. Aufgestellt: 03.04.2012 \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-FNP-Änd 7-Vettweiß-Nachtrag.doc 10 Beschlussvorschlag