Daten
Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
09.12.09, 18:01
Aktualisiert
22.11.11, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg
vom 15 Dezember 2009
Der Rat der Stadt Bedburg hat am 15.12.2009 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der jeweiligen aktuell gültigen Fassung
folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen
sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß
den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 4 dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Antragsteller oder derjenige, in dessen Auftrag der
Antrag gestellt wird, der die gebührenpflichtige Leistung veranlasst.
(2) Schulden mehrere Gebührenschuldner die Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren
sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen.
(2) Gegen die Gebührenforderung ist eine Aufrechnung unzulässig.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben
(4) Die Klage gegen einen Beitragsbescheid hat gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbindet deshalb
nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
§ 4 Gebührensatz
Die Gebühren werden in folgender Höhe erhoben:
(1) Gräbernutzung
Reihengräber je Stelle für die Dauer der Nutzungszeit
- Erwachsene und Kinder über 5 Jahre
- Kinder bis 5 Jahre
Wahlgräber je Stelle für die Dauer der Nutzungszeit
Urnengräber je Stelle
1.387,50 €
555,00 €
1.850,00 €
462,50 €
Soweit das Nutzungsrecht verlängert wird, fällt für jedes angefangene Jahr
1/25 der Gebühr an.
(2) Grabanfertigung
Erdbestattung je Stelle für die Dauer der Nutzungszeit
- Erwachsene und Kinder über 5 Jahre
- Kinder bis 5 Jahre
260,00 €
130,00 €
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg vom __. Dezember 2009
Urnenbestattung
65,00 €
Für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen werden 200 v.H., für eine
Bestattung freitags ab 12.00 Uhr und samstags 150 v.H. der vorstehenden
Gebühr erhoben.
(3) Einebnungen
Erdgrab
- je Stelle [ohne Grabaufbauten]
- zzgl. je Grabstein
Einfassung für erste Grabstelle
Einfassung für jede weitere Grabstelle
Abdeckplatte für jede Grabstelle
32,00 €
64,00 €
64,00 €
32,00 €
64,00 €
Urnengrab / Erdgrab für Kinder bis 5 Jahren
- je Stelle [ohne Grabaufbauten]
- zzgl. je Grabstein
Einfassung für erste Grabstelle
Einfassung für jede weitere Grabstelle
Abdeckplatte für jede Grabstelle
16,00 €
32,00 €
32,00 €
16,00 €
32,00 €
(4) Ausgrabungen und Umbettungen
Umbettungen von Erdbestatteten vor Ablauf der Ruhefrist sind
grundsätzlich nur durch eine Fachfirma möglich. Deren Beauftragung
erfolgt durch den Nutzungsinhaber.
Ansonsten gilt
Ausgrabungen von Erdbestatteten
- Erwachsene und Kinder über 5 Jahre
- Kinder bis 5 Jahre
Urnenausgrabung
(5) Benutzung von Friedhofseinrichtungen
Aufbewahrung von Leichen in Leichenkammern bzw.
Kühlzellen, je Tag
Benutzung der Trauerhalle
Aufbewahrung von Urnen je angefangene Woche
Benutzung der Leichenhalle für Obduktionszwecke
- vor der Beisetzung
- nach der Beisetzung
245,00 €
105,00 €
70,00 €
53,50 €
267,50 €
53,50 €
160,50 €
280,90 €
(6) Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen und das Verlegen von
Einfassungen
Für jede Genehmigung; auch wenn mehrere in einem
Bescheid zusammen-gefasst werden
14,00 €
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg vom __. Dezember 2009
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(7) Sonderleistungen
Werden auf Wunsch Sonderleistungen erbracht, die im vorstehenden Gebührentarif
nicht vorgesehen sind, werden insoweit die tatsächlich entstehenden Kosten
berechnet.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über
die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg vom 22. Juni 1976 in der
Fassung vom 18.12.2007 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Bedburg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
oder
ein
vorgeschriebenes
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann beim Bürgermeister der
Stadt Bedburg, Am Rathaus 1, 50181 Bedburg, geltend gemacht werden.
50181 Bedburg, den __.12.2009
Koerdt
Bürgermeister