Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage WP8-56/2009)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
09.12.09, 18:01
Aktualisiert
22.11.11, 18:03
Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage WP8-56/2009) Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage WP8-56/2009) Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage WP8-56/2009)

öffnen download melden Dateigröße: 24 kB

Inhalt der Datei

Entwurf Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg vom 15 Dezember 2009 Der Rat der Stadt Bedburg hat am 15.12.2009 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der jeweiligen aktuell gültigen Fassung folgende Gebührensatzung beschlossen: § 1 Gebührenerhebung (1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 4 dieser Satzung. § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Antragsteller oder derjenige, in dessen Auftrag der Antrag gestellt wird, der die gebührenpflichtige Leistung veranlasst. (2) Schulden mehrere Gebührenschuldner die Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner. § 3 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren (1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen. (2) Gegen die Gebührenforderung ist eine Aufrechnung unzulässig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben (4) Die Klage gegen einen Beitragsbescheid hat gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbindet deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. § 4 Gebührensatz Die Gebühren werden in folgender Höhe erhoben: (1) Gräbernutzung Reihengräber je Stelle für die Dauer der Nutzungszeit - Erwachsene und Kinder über 5 Jahre - Kinder bis 5 Jahre Wahlgräber je Stelle für die Dauer der Nutzungszeit Urnengräber je Stelle 1.387,50 € 555,00 € 1.850,00 € 462,50 € Soweit das Nutzungsrecht verlängert wird, fällt für jedes angefangene Jahr 1/25 der Gebühr an. (2) Grabanfertigung Erdbestattung je Stelle für die Dauer der Nutzungszeit - Erwachsene und Kinder über 5 Jahre - Kinder bis 5 Jahre 260,00 € 130,00 € Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg vom __. Dezember 2009 Urnenbestattung 65,00 € Für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen werden 200 v.H., für eine Bestattung freitags ab 12.00 Uhr und samstags 150 v.H. der vorstehenden Gebühr erhoben. (3) Einebnungen Erdgrab - je Stelle [ohne Grabaufbauten] - zzgl. je Grabstein Einfassung für erste Grabstelle Einfassung für jede weitere Grabstelle Abdeckplatte für jede Grabstelle 32,00 € 64,00 € 64,00 € 32,00 € 64,00 € Urnengrab / Erdgrab für Kinder bis 5 Jahren - je Stelle [ohne Grabaufbauten] - zzgl. je Grabstein Einfassung für erste Grabstelle Einfassung für jede weitere Grabstelle Abdeckplatte für jede Grabstelle 16,00 € 32,00 € 32,00 € 16,00 € 32,00 € (4) Ausgrabungen und Umbettungen Umbettungen von Erdbestatteten vor Ablauf der Ruhefrist sind grundsätzlich nur durch eine Fachfirma möglich. Deren Beauftragung erfolgt durch den Nutzungsinhaber. Ansonsten gilt Ausgrabungen von Erdbestatteten - Erwachsene und Kinder über 5 Jahre - Kinder bis 5 Jahre Urnenausgrabung (5) Benutzung von Friedhofseinrichtungen Aufbewahrung von Leichen in Leichenkammern bzw. Kühlzellen, je Tag Benutzung der Trauerhalle Aufbewahrung von Urnen je angefangene Woche Benutzung der Leichenhalle für Obduktionszwecke - vor der Beisetzung - nach der Beisetzung 245,00 € 105,00 € 70,00 € 53,50 € 267,50 € 53,50 € 160,50 € 280,90 € (6) Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen und das Verlegen von Einfassungen Für jede Genehmigung; auch wenn mehrere in einem Bescheid zusammen-gefasst werden 14,00 € Seite 2 Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg vom __. Dezember 2009 Seite 3 (7) Sonderleistungen Werden auf Wunsch Sonderleistungen erbracht, die im vorstehenden Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden insoweit die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet. § 5 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg vom 22. Juni 1976 in der Fassung vom 18.12.2007 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Bedburg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, oder ein vorgeschriebenes b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann beim Bürgermeister der Stadt Bedburg, Am Rathaus 1, 50181 Bedburg, geltend gemacht werden. 50181 Bedburg, den __.12.2009 Koerdt Bürgermeister