Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
202 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
30.05.12, 18:43
Aktualisiert
30.05.12, 18:43
Stichworte
Inhalt der Datei
NIEDERSCHRIFT
über die 14. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Gemeinde Kreuzau
vom 22.05.2012
Mitgliederzahl:
18
Vorsitzender:
Schnitzler, Josef
Anwesend sind:
a) die stimmberechtigten
Ausschussmitglieder:
1. Ackers, Elfriede
2. Böcking, Paul
3. Boos, Thorsten
4. Braks, Egbert
5. Burmester, Wolfgang
6. Eßer, Ingo
7. Heidbüchel, Rolf
8. Hohn, Astrid
9. Kaptain, Johannes, vertritt
Servatius, Stephan
10. Macherey, Peter
11. Mauel, Albert, vertritt
Weiler, Martin
12. Dr. Meurer, Erik, vertritt
Dr. Kranke, Heinrich
13. Schnitzler, Josef
14. Schnitzler, Ludwig
15. Schröder, Josef, vertritt
Ackers, Heinz Albert
16. Schroeteler, Rolf
17. Stoffels, Manfred
18. Wienands, Werner
b) von der Verwaltung:
1. GVD Stolz,
2. GOVR Schmühl,
3. VA Gottstein.
c) als Gast zu TOP 3:
Herr Gehm, VDH Projektmanagement GmbH
Es fehlen
a) entschuldigt:
Ackers, Heinz Albert
Dr. Kranke, Heinrich
Servatius, Stephan
Weiler, Martin
Kreuzau, den 22.05.2012
Tagungsort:
Rathaus Kreuzau, großer
Sitzungssaal
Beginn der Sitzung: 18:00 Uhr
Ende der Sitzung:
21:00 Uhr
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt Herr
Schnitzler fest, dass zur heutigen Sitzung
form- und fristgerecht eingeladen ist. Es wird
angefragt,
ob
Änderungsoder
Ergänzungswünsche
zur
Tagesordnung
gestellt werden. Dies ist nicht der Fall.
-2-
TAGESORDNUNG:
A.
Öffentliche Sitzung
1.
Mitteilungen
1.1
Energiebericht 2011
2.
Sachstandsinformation zur Ausführung von Beschlüssen
2.1
Allgemeine Sachstandsinformationen
3.
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zum
Zwecke der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft;
hier: Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
(Scoping) gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Vorlage: 39/2011 1. Ergänzung
4.
Bebauungsplan Nr. D 15, Ortsteil Drove, "Nordwestlicher Ortsrand";
hier: 1. Änderung der gemäß § 86 BauO NRW erlassenen örtlichen Bauvorschriften
Vorlage: 30/2012
5.
1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 14, Ortsteil Kreuzau, im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB;
hier:
Aufstellungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung gemäß § 2 (1) BauGB,
Zustimmung zum Planentwurf und Beschlussfassung zur Durchführung der
Offenlage.
Vorlage: 29/2012
6.
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I 1, Ortsteil Winden, 10. Änderung, "Ecke
Maubacher Straße/Urbanusstraße“;
hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu eingegangenen Stellungnahmen im
Rahmen der Offenlage
b) Satzungsbeschluss
Vorlage: 3/2012 1. Ergänzung
7.
Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 2, Ortsteil Kreuzau,
(Peschstraße/Im Hirnfeld);
hier: Aufhebungsbeschluss
Vorlage: 27/2012
8.
Bebauungsplan Nr. E 19, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH",
hier: Vorliegende Anträge der Bürgerinitiative Saubere Luft in Kreuzau e.V. zur Änderung des Bebauungsplanes sowie zum Erlass einer Veränderungssperre mit dem
Ziel der Vermeidung steigender Umweltbelastungen durch die Niederauer Mühle GmbH
Vorlage: 28/2012
9.
Anfragen
-3-
B.
Nichtöffentliche Sitzung
10.
Mitteilungen
11.
Sachstandsinformation zur Ausführung von Beschlüssen
11.1
Allgemeine Sachstandsinformationen
12.
Anfragen
-4A. Öffentliche Sitzung
1.
Mitteilungen
Schriftliche Mitteilungen liegen keine vor.
Seitens der Verwaltung wird folgende mündliche Mitteilung vorgetragen:
1.1
Energiebericht 2011
dem Jahr 2008 viele bauliche Erweiterungen und Umbaumaßnahmen vollzogen wurden,
beispielsweise der U3-Ausbau und die Mensa. Die Heizkosten und der -verbrauch konnten seit
2008 erheblich gesenkt werden. Im Bereich Strom sind die Kosten und der Verbrauch
angestiegen, was jedoch auf die vielen baulichen Erweiterungen zurückzuführen ist. Unter
Berücksichtigung der neuen Einrichtungen sei der Anstieg als gering zu bewerten. Da der
Energiebericht verspätet fertig gestellt wurde, wird er der Niederschrift beigefügt.
Zur Klärung von Fragen und für Anmerkungen wird auf die nächste Sitzungsrunde verwiesen.
Darüber hinaus steht die Verwaltung jederzeit für Auskünfte zur Verfügung.
2.
Sachstandsinformation zur Ausführung von Beschlüssen
2.1
Allgemeine Sachstandsinformationen
Die Ausschussmitglieder nehmen die Sachstandsinformationen zur Kenntnis.
3.
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zum
Zwecke der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft;
hier: Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange (Scoping) gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Vorlage: 39/2011 1. Ergänzung
Herr Gehm von der VDH Projektmanagement GmbH stellt als federführender Sachbearbeiter der
Standortuntersuchung zu potentiellen Flächen für die Ausweisung von Konzentrationszonen für
die Windkraft in einer kurzen Präsentation die Ergebnisse der Untersuchung vor.
In der anschließenden Diskussion wird insbesondere über die von der VDH eingesetzten
Schutzabstände zu Siedlungsbereichen (800 m) debattiert. Dabei geht es um die Frage, warum
man diesen Abstand in der Untersuchung genutzt hat und welche Möglichkeiten bzw.
Konsequenzen sich ergeben, wenn man einen geringeren oder höheren Schutzabstand wählen
würde. Herr Gehm erläutert dazu, dass die 800 m auf den Erfahrungswerten bisheriger
Standortuntersuchungen basieren und führt weiter aus, dass eine Verringerung der Abstände
unter den Gesichtspunkten der Immissionen und Wirtschaftlichkeit negative Konsequenzen nach
sich ziehen kann.
Herr Schmühl teilt mit, dass die Abstandsflächen nach Rücksprache mit der Verwaltung
ausgewählt wurden und keine feste Vorgabe darstellen. Die endgültigen Darstellungen der
Flächen zur Ausweisung einer Konzentrationszone seien bis zum Satzungsbeschluss des Rates
beliebig veränderbar.
AM Hohn fragt an, ob sich in der Potentialfläche A (nördlich von Stockheim) aufgrund der zu
erwartenden Höhenbegrenzung durch seine Lage in der Anflugschneise des Fliegerhorsts
Nörvenich wirtschaftlich Windenergieanlagen betreiben lassen.
Herr Gehm verweist auf eine Detailuntersuchung, welche zunächst durchgeführt werden müsste,
um die Frage beantworten zu können. Des Weiteren könne man erst nach der Stellungnahme des
-5Fliegerhorsts im Rahmen
Detailuntersuchung gehen.
der
Beteiligung
der
Träger
öffentlicher
Belange
in
die
Herr Schmühl schlägt im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit die Möglichkeit der
Ausrichtung eines Informationsabends in der Festhalle Kreuzau vor, an dem die potentiellen
Flächen der Öffentlichkeit vorgetragen und zur Diskussion gestellt werden. Neben den Mitgliedern
des Rates und der betroffenen Ausschüsse sollen auch Herr Gehm und Frau Aster (von der
Energie Agentur NRW) an dieser Informationsveranstaltung eingeladen werden. Dieser Vorschlag
wird vom Plenum begrüßt.
AM Hohn moniert, dass man die Situation bei einer Anwendung von geringeren Schutzabständen
nicht kenne und derzeit keine Vergleichsmöglichkeiten habe.
Herr Gehm sagt zu, eine Karte zu erstellen, welche einen Schutzabstand von 700 m beinhaltet
und diese vor der nächsten Hauptausschusssitzung am 12.06.2012 zu erstellen.
AM Kaptain schlägt vor, dies in den Beschluss mit aufzunehmen. Die neue Kartengrundlage wird
im Hauptausschuss zu Diskussion gestellt.
Auf Nachfrage von AM Böcking erläutert Herr Gehm, dass die Abstandsflächen von der Grenze
des Innenbereichs (nach Innenbereichssatzung gem. § 34 BauGB) bis zur Rotorspitze des
Windrads gemessen werden.
AM Esser schlägt vor, mit den in der Untersuchung hervorgegangen Flächen in die nächsten
Verfahrensschritte (Scoping, Öffentlichkeitsbeteiligung) zu gehen, um weitere Erkenntnisse und
Meinungen einzuholen.
Beschlussvorschlag:
Die in der Standortuntersuchung der VDH Projektmanagement als geeignet/teilweise geeignet
analysierten Flächen sollen in das Verfahren „33. Änderung des Flächennutzungsplans der
Gemeinde Kreuzau als Konzentrationszone für die Windkraft“ eingebracht werden.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Verfahren nach § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB
durchzuführen.
Bis zur Sitzung des Hauptausschusses am 12.6.2012 wird die Untersuchung mit einem
Schutzabstand von 700 m zu Siedlungsbereichen von der VDH Projektmanagement erstellt und in
die weitere politische Beratung eingebracht.
Beratungsergebnis:
4.
Einstimmig, bei 0 Enthaltungen
Bebauungsplan Nr. D 15, Ortsteil Drove, "Nordwestlicher Ortsrand";
hier:
1. Änderung der gemäß § 86 BauO NRW erlassenen örtlichen
Bauvorschriften
Vorlage: 30/2012
AM Burmester fragt an, wieso die vorliegende Änderung der örtlichen Bauvorschriften nicht schon
bei der Aufstellung des Bebauungsplans eingearbeitet wurde.
Herr Schmühl führt hierzu aus, dass einige Bauherren Schwierigkeiten haben Ihre geplanten
Häuser zu errichten, ohne die maximal zulässige Firsthöhe einzuhalten. Die Festsetzung der
maximalen Firsthöhe auf 7,50 m OK Straße sei ein Fehler seinerseits, so dass es nun zu
Schwierigkeiten bei der Realisierung der geplanten (Fertig-)Wohnhäuser komme. Des Weiteren
weist Herr Schmühl darauf hin, dass in Folge dieser Änderung keinerlei Kosten für die Gemeinde
entstehen und diese aus städtebaulicher Sicht absolut vertretbar sei.
-6Beschlussvorschlag:
Die aufgrund des Ratsbeschlusses vom 17.10.2011 gemäß § 86 BauO NRW festgelegten
örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nr. D 15, Ortsteil Drove, „Nordwestlicher Ortsrand“,
werden unter Ziffer 3.2 Nr. 4 wie folgt geändert:
Höhe der baulichen Anlagen:
- bei eingeschossiger Bebauung maximal 8,0 m OK Straße vor Gebäudemitte bzw.
- bei zweigeschossiger Bebauung 9,5 m OK Straße vor Gebäudemitte (unverändert).
Beratungsergebnis:
5.
Einstimmig, bei 0 Enthaltungen
1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 14, Ortsteil Kreuzau, im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB;
hier:
Aufstellungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung gemäß § 2 (1)
BauGB, Zustimmung zum Planentwurf und Beschlussfassung zur
Durchführung der Offenlage.
Vorlage: 29/2012
Herr Schmühl erläutert die Umstände der geplanten Erweiterung der Aldi-Filiale und die
planungsrechtlichen Gegebenheiten, welche die Bebauungsplanänderung notwendig machen.
Weiter verweist Herr Schmühl insbes. auf den Umbau der Fahrbahn zwischen den Gleisanlagen
und der Aldi-Filiale und die damit einhergehende erhebliche Verbesserung der Verkehrssituation.
Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 14, Ortsteil Kreuzau, wird gemäß
§ 2 (1) BauGB beschlossen.
Die Änderung des Bebauungsplans Nr. E 14 beinhaltet eine Ausweitung der überbaubaren
Fläche, der die bisher genehmigten Erweiterungen sowie die derzeit beantragte Erweiterung
umfasst. Des Weiteren beinhaltet die Änderung die Umwidmung vom Mischgebiet (MI) zu
einem Kerngebiet (MK). In Anwendung des § 1 (5) BauNVO werden die gem. § 7 (2) Nr. 2
BauNVO im Kerngebiet zulässigen Vergnügungsstätten für nicht zulässig erklärt. Des
Weiteren wird im Bebauungsplan eine zweigeschossige Bauweise mit einer GRZ von 1,0
sowie einer GFZ von 3,0 festgelegt.
2. Das Bauleitverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
3. Die Verwaltung wird ermächtigt, in Anwendung des § 13 (2) Satz 2 BauGB die Offenlage nach
§ 3 (2) BauGB durchzuführen.
Beratungsergebnis:
Einstimmig, bei 0 Enthaltungen
-76.
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I 1, Ortsteil Winden, 10. Änderung, "Ecke
Maubacher Straße/Urbanusstraße“;
hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu eingegangenen Stellungnahmen im
Rahmen der Offenlage
b) Satzungsbeschluss
Vorlage: 3/2012 1. Ergänzung
Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan Nr. I 1, Ortsteil Winden, 10. Änderung, „Ecke Maubacher
Straße/Urbanusstraße“, wird gemäß § 10 BauGB als Satzung nebst der dazugehörigen
Begründung beschlossen.
Beratungsergebnis:
7.
Einstimmig, bei 0 Enthaltungen
Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 2, Ortsteil Kreuzau,
(Peschstraße/Im Hirnfeld);
hier:
Aufhebungsbeschluss
Vorlage: 27/2012
Auf Anfrage von AM Meurer erläutert Herr Schmühl den Hintergrund des Aufhebungsbeschlusses
zum Bebauungsplan E 2. Der Plan wurde im Zuge von immissionsrechtlichen Problemen mit der
Fa. Niederauer Mühle betrachtet und seine widersprüchlichen Festsetzungen und fehlerhafte
Aufstellung festgestellt. Der Bebauungsplan ist eindeutig unwirksam. Des Weiteren führt Herr
Schmühl auf, dass eine Neuaufstellung nicht erforderlich ist, da die Entwicklung des Plangebiets
abgeschlossen sei. Eine Bewertung des Gebiets ohne Bebauungsplan richtet sich dann nach § 34
BauGB (unbeplanter Innenbereich). Mögliche Schutzansprüche zu Lärm oder Geruch beziehen
sich auf den Charakter des Gebiets und seiner näheren Umgebung. Nach einer Aufhebung des
Bebauungsplans wären aus planungsrechtlicher Sicht nach BauNVO das Gebiet entlang der
Peschstraße überwiegend als Mischgebiet und das Gebiet entlang der Straße Im Hirnfeld als
allgemeines Wohngebiet einzustufen. Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans entstehen
keine Kosten.
Beschluss:
1.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. E 2, Ortsteil Kreuzau, (Peschstraße/Im Hirnfeld),
wird beschlossen.
2.
Auf die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Planbereich wird verzichtet.
3.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Verfahren nach § 3 (1) BauGB und § 4
(1) BauGB durchzuführen.
Beratungsergebnis:
Einstimmig, bei 0 Enthaltungen
-88.
Bebauungsplan Nr. E 19, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle
GmbH",
hier:
Vorliegende Anträge der Bürgerinitiative Saubere Luft in Kreuzau e.V.
zur Änderung des Bebauungsplanes sowie zum Erlass einer
Veränderungssperre mit dem Ziel der Vermeidung steigender
Umweltbelastungen durch die Niederauer Mühle GmbH
Vorlage: 28/2012
Herr Schmühl verweist auf ein Gespräch vom 15. Mai 2012 zwischen Vertretern der
Bürgerinitiative „Saubere Luft in Kreuzau e.V.“ und der Verwaltung (BM Ramm, GOVR Schmühl
und VA Gottstein), in dem festgelegt wurde, dass die BI die Möglichkeit bekommt, sich schriftlich
zur Sitzungsvorlage 28/2012 zu äußern. Diese Stellungnahme wurde an die Ausschussmitglieder
(wenn möglich) per E-Mail und als Tischvorlage weitergetragen.
Herr Schmühl führt aus, dass die Verwaltung eine Neuaufstellung eines Bebauungsplans gepaart
mit einer Veränderungssperre (gem. § 14 BauGB) für nicht zielführend und rechtlich äußerst
bedenklich hält. Stattdessen wird eine Ausarbeitung eines städtebaulichen Vertrags zwischen der
Gemeinde Kreuzau und der Fa. Niederauer Mühle als die rechtlich sicherere Alternative bewertet.
Der Bebauungsplan E 19 setzt fest, dass im als Industriegebiet (GI) festgesetzten Bereich
sämtliche Nutzungen unzulässig sind mit Ausnahme von Papiermaschinen (PM). Dies zieht mit
sich, dass auch ein Heizkraftwerk zulässig ist, sofern es für den Betrieb der PM genutzt und nicht
von Dritten betrieben wird. Da Energie für den Betrieb einer PM notwendig ist, ist ein
Heizkraftwerk als Nebenanlage bzw. als Bestandteil einer Papiermaschine zu betrachten und
somit im als GI ausgewiesenen Bereich planungsrechtlich zulässig und nicht zu verhindern.
Eine Genehmigung über eine Erhöhung der Wärmenennleistung lässt sich mit einem
Bebauungsplan nicht verhindern, da dieses Heizkraftwerk als Nebenanlage der PM im GI zulässig
ist. Eine Genehmigung hängt letztlich nur davon ab, ob die Immissionswerte eingehalten werden.
Auch eine Ausweitung der Wärmenennleistung von über 50 MW (BImSch-pflichtig) wäre zulässig,
sofern die verbindlichen Immissionswerte eingehalten werden.
Herr Schmühl weist zudem darauf hin, dass die Gemeinde, bei einem Antrag der Fa. Niederauer
Mühle auf eine Erhöhung der Wärmenennleistung, ihr Einvernehmen erteilen oder verweigern
kann. Die Genehmigungsbehörde ist jedoch die Bezirksregierung Köln und diese kann sich über
die Stellungnahme der Gemeinde hinwegsetzen. Festsetzungen im Bebauungsplan zu
beschließen, welche eine maximale Heizkraftwerksleistung oder eine Limitierung der
Produktionsmenge bzw. der eingesetzten Ressourcen (Getränkekarton) umfassen, hält Herr
Schmühl für rechtlich sehr bedenklich und rät aus diesem Grunde von einer Neuaufstellung eines
Bebauungsplans ab. Ein neuer Bebauungsplan kann lediglich planungsrechtliche Sicherheit
gewährleisten. Eine Begrenzung der Heizkraftleistung oder Produktionsmenge ist nach der
Rechtslage nicht über einen Bebauungsplan zu regeln, da sich dies nicht städtebaulich begründen
lässt. Ein solcher Bebauungsplan wäre juristisch leicht angreifbar. Unabhängig von der
Rechtslage, unabhängig davon, ob ein neuer Bebauungsplan oder ein städtebaulicher Vertrag
erstellt wird: die TA Lärm, GIRL und andere immissionsrechtliche Richtlinien sind ohnehin
einzuhalten.
AM Heidbüchel fragt an, ob bei einem schwebend unwirksamen Bebauungsplan nicht die Pflicht
der Gemeinde bestünde, einen neuen Bebauungsplan auszuarbeiten. Herr Schmühl erläutert,
dass ein Bebauungsplan (ob schwebend unwirksam oder nicht) seine Rechtskraft behält bis dieser
aufgehoben oder von einem Gericht für unwirksam erklärt wird. Zudem hat die Gemeinde Kreuzau
die Planungshoheit und ist nicht verpflichtet Bebauungspläne aufzustellen, sofern sie dies für nicht
notwendig erachtet.
AM Esser äußert seine Unzufriedenheit über den Inhalt des im Beschlussvorschlag aufgeführten
möglichen städtebaulichen Vertrags. Die Aspekte der Kündbarkeit oder Laufzeit des Vertrages
müssten diskutiert und anschließend in einen solchen Vertrag aufgenommen werden. Weiter trägt
AM Esser einen Vorschlag aus einem interfraktionellen Gespräch vor, einen Rechtsexperten
einzuschalten, der verschiedene rechtliche Alternativen aufzeigt, wie man die Situation am besten
lösen könnte. Das Ziel sei schließlich Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen und ein
großes Interesse daran sei bei allen Beteiligten gegeben.
-9Herr Schmühl verweist darauf, dass der Beschlussvorschlag nicht den gänzlichen Inhalt des
Vertrags darstellt, sondern lediglich als Basis für eine Ausgestaltung eines Vertrages dienen soll.
Herr Schmühl führt auf eine Anfrage von AM Heidbüchel aus, dass die Gemeindeverwaltung die
Immissionswerte des Betriebs Niederauer Mühle nicht überprüfen kann, da dies rechtlich nicht
zulässig ist. Dies ist Aufgabe der Bezirksregierung Köln. Die Verwaltung kann lediglich
Stellungnahmen von Dritten annehmen und diese an die Bezirksregierung weiterleiten.
AM Böcking fragt an, wie die planungsrechtliche Situation aussehen würde, wenn man den
Bebauungsplan aufheben und keinen neuen aufstellen würde. Dazu äußert Herr Schmühl, dass
man sich dann im unbeplanten Innenbereich befinden würde und die planungsrechtliche
Bewertung nach § 34 BauGB richten würde, ob sich ein Vorhaben in die Umgebung einfügt. Das
Versagen von Vorhaben ist für die Gemeinde im unbeplanten Innenbereich einfacher, da ein
Bebauungsplan so gut wie keinen Ermessensspielraum zulässt und die Festsetzungen eines
Bebauungsplans bereits über die Zulässigkeit von Vorhaben entscheiden. Zudem weist Herr
Schmühl auf den langen Zeitraum einer Bebauungsplanaufhebung hin (mindestens ein Jahr), da
dieselben Verfahrensschritte durchgeführt werden müssten wie bei einer Aufstellung.
AM Hohn sagt, dass ein städtebaulicher Vertrag genaue Festsetzungen enthalten muss auch
bezogen auf die Produktionsmenge. Der Vertrag darf keine Hülle sein.
Herr Schmühl verweist darauf, dass ein Vertrag beliebig ausgestaltet werden kann.
AM Meurer fragt an, inwiefern ein städtebaulicher Vertrag kündbar sei.
Herr Schmühl erläutert, dass ein Vertrag von Juristen ausgearbeitet würde und rechtliche
Sicherheit - auch in Bezug auf die Kündbarkeit - garantiert wird.
Auf die Anfrage von AM Heidbüchel, ob die Fa. Niederauer Mühle sich nicht finanziell an einer
Aufstellung eines Bebauungsplans beteiligen müsse, verweist Herr Schmühl darauf, dass die
Gemeinde die Planungshoheit innehat und Dritte nicht zu einer finanzieller Beteiligung bei der
Aufstellung von Bauleitplänen verpflichtet werden können. Die Kosten können nur freiwillig
übernommen werden, was in diesem Falle nicht gegeben ist. Zudem trägt die Fa. Niederauer
Mühle nicht Schuld daran, dass der Bebauungsplan schwebend unwirksam ist.
AM Heidbüchel stellt im Namen der SPD-Fraktion den Antrag auf eine Neuaufstellung des
Bebauungsplans gekoppelt mit einer Veränderungssperre (gem. § 14 BauGB).
AM Esser beantragt eine Vertagung des Beschlusses, da die CDU-Fraktion noch Beratungsbedarf
hat und verweist auf weiterführende Diskussionen im Hauptausschuss.
Anschließend wird der TOP zur weiteren Diskussion und Beratung in die Fraktionen verwiesen.
Die weitere Beratung und Beschlussfassung erfolgt im Hauptausschuss.
Beratungsergebnis:
9.
Ohne Abstimmung - Verweis in Fraktionen
Anfragen
1.
Anfrage des Ausschussmitgliedes Burmester:
AM Burmester teilt mit, dass hinter der Üdinger Brücke in Richtung Schlagstein der
Radweg durch ein Gitter abgesperrt sei und an der Brücke eine Bohle fehle.
Herr Schmühl sagt zu, dass sich die Verwaltung der Absperrung annehmen werde und
führt aus, dass seiner Kenntnis nach die fehlende Bohle bereits ersetzt worden sei.
- 10 -
2.
Anfrage des Ausschussmitgliedes Heidbüchel:
AM Heidbüchel fragt an, ob die Zufahrt südlich des Betriebsgeländes Niederauer Mühle,
die in Richtung Weiher und Grillhütte führe, in ihrem jetzigen Zustand verbleiben soll. Die
Zufahrt sei nicht barrierefrei und für Personen mit Rollator oder im Rollstuhl unzugänglich.
Herr Schmühl führt aus, dass die Zuwegung grundbuchlich gesichert sei, jedoch würde die
Schlussdecke noch immer fehlen. Hier seien Absprachen von der Fa. Niederauer Mühle
nicht eingehalten worden.
3.
Anfrage des Ausschussmitgliedes Böcking:
AM Böcking fragt an, wann mit einem Sanierungsbeginn der Dürener Straße zu rechnen
sei und ob der Landesbetrieb Straßen NRW sich diesbzgl. geäußert habe.
Herr Schmühl trägt hierzu vor, dass aufgrund der angespannten Haushaltslage des Landes
NRW vorerst keine belastbaren Aussagen zu erwarten seien. Außerdem seien
Kanalarbeiten dort geplant, jedoch habe man wenig Hoffnung, dass diese noch in diesem
Jahre begonnen werden. Herr Schmühl sagt zu, beim Landesbetrieb den geplanten
Baubeginn nachzufragen.
B. Nichtöffentliche Sitzung