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Öffentliche Niederschrift (Bau- und Planungsausschuss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
202 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
30.05.12, 18:43
Aktualisiert
30.05.12, 18:43

Inhalt der Datei

NIEDERSCHRIFT über die 14. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Gemeinde Kreuzau vom 22.05.2012 Mitgliederzahl: 18 Vorsitzender: Schnitzler, Josef Anwesend sind: a) die stimmberechtigten Ausschussmitglieder: 1. Ackers, Elfriede 2. Böcking, Paul 3. Boos, Thorsten 4. Braks, Egbert 5. Burmester, Wolfgang 6. Eßer, Ingo 7. Heidbüchel, Rolf 8. Hohn, Astrid 9. Kaptain, Johannes, vertritt Servatius, Stephan 10. Macherey, Peter 11. Mauel, Albert, vertritt Weiler, Martin 12. Dr. Meurer, Erik, vertritt Dr. Kranke, Heinrich 13. Schnitzler, Josef 14. Schnitzler, Ludwig 15. Schröder, Josef, vertritt Ackers, Heinz Albert 16. Schroeteler, Rolf 17. Stoffels, Manfred 18. Wienands, Werner b) von der Verwaltung: 1. GVD Stolz, 2. GOVR Schmühl, 3. VA Gottstein. c) als Gast zu TOP 3: Herr Gehm, VDH Projektmanagement GmbH Es fehlen a) entschuldigt: Ackers, Heinz Albert Dr. Kranke, Heinrich Servatius, Stephan Weiler, Martin Kreuzau, den 22.05.2012 Tagungsort: Rathaus Kreuzau, großer Sitzungssaal Beginn der Sitzung: 18:00 Uhr Ende der Sitzung: 21:00 Uhr Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt Herr Schnitzler fest, dass zur heutigen Sitzung form- und fristgerecht eingeladen ist. Es wird angefragt, ob Änderungsoder Ergänzungswünsche zur Tagesordnung gestellt werden. Dies ist nicht der Fall. -2- TAGESORDNUNG: A. Öffentliche Sitzung 1. Mitteilungen 1.1 Energiebericht 2011 2. Sachstandsinformation zur Ausführung von Beschlüssen 2.1 Allgemeine Sachstandsinformationen 3. 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zum Zwecke der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft; hier: Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (Scoping) gem. § 4 Abs. 1 BauGB Vorlage: 39/2011 1. Ergänzung 4. Bebauungsplan Nr. D 15, Ortsteil Drove, "Nordwestlicher Ortsrand"; hier: 1. Änderung der gemäß § 86 BauO NRW erlassenen örtlichen Bauvorschriften Vorlage: 30/2012 5. 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 14, Ortsteil Kreuzau, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB; hier: Aufstellungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung gemäß § 2 (1) BauGB, Zustimmung zum Planentwurf und Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage. Vorlage: 29/2012 6. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I 1, Ortsteil Winden, 10. Änderung, "Ecke Maubacher Straße/Urbanusstraße“; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage b) Satzungsbeschluss Vorlage: 3/2012 1. Ergänzung 7. Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 2, Ortsteil Kreuzau, (Peschstraße/Im Hirnfeld); hier: Aufhebungsbeschluss Vorlage: 27/2012 8. Bebauungsplan Nr. E 19, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH", hier: Vorliegende Anträge der Bürgerinitiative Saubere Luft in Kreuzau e.V. zur Änderung des Bebauungsplanes sowie zum Erlass einer Veränderungssperre mit dem Ziel der Vermeidung steigender Umweltbelastungen durch die Niederauer Mühle GmbH Vorlage: 28/2012 9. Anfragen -3- B. Nichtöffentliche Sitzung 10. Mitteilungen 11. Sachstandsinformation zur Ausführung von Beschlüssen 11.1 Allgemeine Sachstandsinformationen 12. Anfragen -4A. Öffentliche Sitzung 1. Mitteilungen Schriftliche Mitteilungen liegen keine vor. Seitens der Verwaltung wird folgende mündliche Mitteilung vorgetragen: 1.1 Energiebericht 2011 dem Jahr 2008 viele bauliche Erweiterungen und Umbaumaßnahmen vollzogen wurden, beispielsweise der U3-Ausbau und die Mensa. Die Heizkosten und der -verbrauch konnten seit 2008 erheblich gesenkt werden. Im Bereich Strom sind die Kosten und der Verbrauch angestiegen, was jedoch auf die vielen baulichen Erweiterungen zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung der neuen Einrichtungen sei der Anstieg als gering zu bewerten. Da der Energiebericht verspätet fertig gestellt wurde, wird er der Niederschrift beigefügt. Zur Klärung von Fragen und für Anmerkungen wird auf die nächste Sitzungsrunde verwiesen. Darüber hinaus steht die Verwaltung jederzeit für Auskünfte zur Verfügung. 2. Sachstandsinformation zur Ausführung von Beschlüssen 2.1 Allgemeine Sachstandsinformationen Die Ausschussmitglieder nehmen die Sachstandsinformationen zur Kenntnis. 3. 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zum Zwecke der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft; hier: Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (Scoping) gem. § 4 Abs. 1 BauGB Vorlage: 39/2011 1. Ergänzung Herr Gehm von der VDH Projektmanagement GmbH stellt als federführender Sachbearbeiter der Standortuntersuchung zu potentiellen Flächen für die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft in einer kurzen Präsentation die Ergebnisse der Untersuchung vor. In der anschließenden Diskussion wird insbesondere über die von der VDH eingesetzten Schutzabstände zu Siedlungsbereichen (800 m) debattiert. Dabei geht es um die Frage, warum man diesen Abstand in der Untersuchung genutzt hat und welche Möglichkeiten bzw. Konsequenzen sich ergeben, wenn man einen geringeren oder höheren Schutzabstand wählen würde. Herr Gehm erläutert dazu, dass die 800 m auf den Erfahrungswerten bisheriger Standortuntersuchungen basieren und führt weiter aus, dass eine Verringerung der Abstände unter den Gesichtspunkten der Immissionen und Wirtschaftlichkeit negative Konsequenzen nach sich ziehen kann. Herr Schmühl teilt mit, dass die Abstandsflächen nach Rücksprache mit der Verwaltung ausgewählt wurden und keine feste Vorgabe darstellen. Die endgültigen Darstellungen der Flächen zur Ausweisung einer Konzentrationszone seien bis zum Satzungsbeschluss des Rates beliebig veränderbar. AM Hohn fragt an, ob sich in der Potentialfläche A (nördlich von Stockheim) aufgrund der zu erwartenden Höhenbegrenzung durch seine Lage in der Anflugschneise des Fliegerhorsts Nörvenich wirtschaftlich Windenergieanlagen betreiben lassen. Herr Gehm verweist auf eine Detailuntersuchung, welche zunächst durchgeführt werden müsste, um die Frage beantworten zu können. Des Weiteren könne man erst nach der Stellungnahme des -5Fliegerhorsts im Rahmen Detailuntersuchung gehen. der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in die Herr Schmühl schlägt im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit die Möglichkeit der Ausrichtung eines Informationsabends in der Festhalle Kreuzau vor, an dem die potentiellen Flächen der Öffentlichkeit vorgetragen und zur Diskussion gestellt werden. Neben den Mitgliedern des Rates und der betroffenen Ausschüsse sollen auch Herr Gehm und Frau Aster (von der Energie Agentur NRW) an dieser Informationsveranstaltung eingeladen werden. Dieser Vorschlag wird vom Plenum begrüßt. AM Hohn moniert, dass man die Situation bei einer Anwendung von geringeren Schutzabständen nicht kenne und derzeit keine Vergleichsmöglichkeiten habe. Herr Gehm sagt zu, eine Karte zu erstellen, welche einen Schutzabstand von 700 m beinhaltet und diese vor der nächsten Hauptausschusssitzung am 12.06.2012 zu erstellen. AM Kaptain schlägt vor, dies in den Beschluss mit aufzunehmen. Die neue Kartengrundlage wird im Hauptausschuss zu Diskussion gestellt. Auf Nachfrage von AM Böcking erläutert Herr Gehm, dass die Abstandsflächen von der Grenze des Innenbereichs (nach Innenbereichssatzung gem. § 34 BauGB) bis zur Rotorspitze des Windrads gemessen werden. AM Esser schlägt vor, mit den in der Untersuchung hervorgegangen Flächen in die nächsten Verfahrensschritte (Scoping, Öffentlichkeitsbeteiligung) zu gehen, um weitere Erkenntnisse und Meinungen einzuholen. Beschlussvorschlag: Die in der Standortuntersuchung der VDH Projektmanagement als geeignet/teilweise geeignet analysierten Flächen sollen in das Verfahren „33. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau als Konzentrationszone für die Windkraft“ eingebracht werden. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Verfahren nach § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB durchzuführen. Bis zur Sitzung des Hauptausschusses am 12.6.2012 wird die Untersuchung mit einem Schutzabstand von 700 m zu Siedlungsbereichen von der VDH Projektmanagement erstellt und in die weitere politische Beratung eingebracht. Beratungsergebnis: 4. Einstimmig, bei 0 Enthaltungen Bebauungsplan Nr. D 15, Ortsteil Drove, "Nordwestlicher Ortsrand"; hier: 1. Änderung der gemäß § 86 BauO NRW erlassenen örtlichen Bauvorschriften Vorlage: 30/2012 AM Burmester fragt an, wieso die vorliegende Änderung der örtlichen Bauvorschriften nicht schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans eingearbeitet wurde. Herr Schmühl führt hierzu aus, dass einige Bauherren Schwierigkeiten haben Ihre geplanten Häuser zu errichten, ohne die maximal zulässige Firsthöhe einzuhalten. Die Festsetzung der maximalen Firsthöhe auf 7,50 m OK Straße sei ein Fehler seinerseits, so dass es nun zu Schwierigkeiten bei der Realisierung der geplanten (Fertig-)Wohnhäuser komme. Des Weiteren weist Herr Schmühl darauf hin, dass in Folge dieser Änderung keinerlei Kosten für die Gemeinde entstehen und diese aus städtebaulicher Sicht absolut vertretbar sei. -6Beschlussvorschlag: Die aufgrund des Ratsbeschlusses vom 17.10.2011 gemäß § 86 BauO NRW festgelegten örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nr. D 15, Ortsteil Drove, „Nordwestlicher Ortsrand“, werden unter Ziffer 3.2 Nr. 4 wie folgt geändert: Höhe der baulichen Anlagen: - bei eingeschossiger Bebauung maximal 8,0 m OK Straße vor Gebäudemitte bzw. - bei zweigeschossiger Bebauung 9,5 m OK Straße vor Gebäudemitte (unverändert). Beratungsergebnis: 5. Einstimmig, bei 0 Enthaltungen 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 14, Ortsteil Kreuzau, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB; hier: Aufstellungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung gemäß § 2 (1) BauGB, Zustimmung zum Planentwurf und Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage. Vorlage: 29/2012 Herr Schmühl erläutert die Umstände der geplanten Erweiterung der Aldi-Filiale und die planungsrechtlichen Gegebenheiten, welche die Bebauungsplanänderung notwendig machen. Weiter verweist Herr Schmühl insbes. auf den Umbau der Fahrbahn zwischen den Gleisanlagen und der Aldi-Filiale und die damit einhergehende erhebliche Verbesserung der Verkehrssituation. Beschlussvorschlag: 1. Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 14, Ortsteil Kreuzau, wird gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen. Die Änderung des Bebauungsplans Nr. E 14 beinhaltet eine Ausweitung der überbaubaren Fläche, der die bisher genehmigten Erweiterungen sowie die derzeit beantragte Erweiterung umfasst. Des Weiteren beinhaltet die Änderung die Umwidmung vom Mischgebiet (MI) zu einem Kerngebiet (MK). In Anwendung des § 1 (5) BauNVO werden die gem. § 7 (2) Nr. 2 BauNVO im Kerngebiet zulässigen Vergnügungsstätten für nicht zulässig erklärt. Des Weiteren wird im Bebauungsplan eine zweigeschossige Bauweise mit einer GRZ von 1,0 sowie einer GFZ von 3,0 festgelegt. 2. Das Bauleitverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, in Anwendung des § 13 (2) Satz 2 BauGB die Offenlage nach § 3 (2) BauGB durchzuführen. Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 0 Enthaltungen -76. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I 1, Ortsteil Winden, 10. Änderung, "Ecke Maubacher Straße/Urbanusstraße“; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage b) Satzungsbeschluss Vorlage: 3/2012 1. Ergänzung Beschlussvorschlag: Der Bebauungsplan Nr. I 1, Ortsteil Winden, 10. Änderung, „Ecke Maubacher Straße/Urbanusstraße“, wird gemäß § 10 BauGB als Satzung nebst der dazugehörigen Begründung beschlossen. Beratungsergebnis: 7. Einstimmig, bei 0 Enthaltungen Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 2, Ortsteil Kreuzau, (Peschstraße/Im Hirnfeld); hier: Aufhebungsbeschluss Vorlage: 27/2012 Auf Anfrage von AM Meurer erläutert Herr Schmühl den Hintergrund des Aufhebungsbeschlusses zum Bebauungsplan E 2. Der Plan wurde im Zuge von immissionsrechtlichen Problemen mit der Fa. Niederauer Mühle betrachtet und seine widersprüchlichen Festsetzungen und fehlerhafte Aufstellung festgestellt. Der Bebauungsplan ist eindeutig unwirksam. Des Weiteren führt Herr Schmühl auf, dass eine Neuaufstellung nicht erforderlich ist, da die Entwicklung des Plangebiets abgeschlossen sei. Eine Bewertung des Gebiets ohne Bebauungsplan richtet sich dann nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich). Mögliche Schutzansprüche zu Lärm oder Geruch beziehen sich auf den Charakter des Gebiets und seiner näheren Umgebung. Nach einer Aufhebung des Bebauungsplans wären aus planungsrechtlicher Sicht nach BauNVO das Gebiet entlang der Peschstraße überwiegend als Mischgebiet und das Gebiet entlang der Straße Im Hirnfeld als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans entstehen keine Kosten. Beschluss: 1. Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. E 2, Ortsteil Kreuzau, (Peschstraße/Im Hirnfeld), wird beschlossen. 2. Auf die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Planbereich wird verzichtet. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Verfahren nach § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB durchzuführen. Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 0 Enthaltungen -88. Bebauungsplan Nr. E 19, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH", hier: Vorliegende Anträge der Bürgerinitiative Saubere Luft in Kreuzau e.V. zur Änderung des Bebauungsplanes sowie zum Erlass einer Veränderungssperre mit dem Ziel der Vermeidung steigender Umweltbelastungen durch die Niederauer Mühle GmbH Vorlage: 28/2012 Herr Schmühl verweist auf ein Gespräch vom 15. Mai 2012 zwischen Vertretern der Bürgerinitiative „Saubere Luft in Kreuzau e.V.“ und der Verwaltung (BM Ramm, GOVR Schmühl und VA Gottstein), in dem festgelegt wurde, dass die BI die Möglichkeit bekommt, sich schriftlich zur Sitzungsvorlage 28/2012 zu äußern. Diese Stellungnahme wurde an die Ausschussmitglieder (wenn möglich) per E-Mail und als Tischvorlage weitergetragen. Herr Schmühl führt aus, dass die Verwaltung eine Neuaufstellung eines Bebauungsplans gepaart mit einer Veränderungssperre (gem. § 14 BauGB) für nicht zielführend und rechtlich äußerst bedenklich hält. Stattdessen wird eine Ausarbeitung eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Gemeinde Kreuzau und der Fa. Niederauer Mühle als die rechtlich sicherere Alternative bewertet. Der Bebauungsplan E 19 setzt fest, dass im als Industriegebiet (GI) festgesetzten Bereich sämtliche Nutzungen unzulässig sind mit Ausnahme von Papiermaschinen (PM). Dies zieht mit sich, dass auch ein Heizkraftwerk zulässig ist, sofern es für den Betrieb der PM genutzt und nicht von Dritten betrieben wird. Da Energie für den Betrieb einer PM notwendig ist, ist ein Heizkraftwerk als Nebenanlage bzw. als Bestandteil einer Papiermaschine zu betrachten und somit im als GI ausgewiesenen Bereich planungsrechtlich zulässig und nicht zu verhindern. Eine Genehmigung über eine Erhöhung der Wärmenennleistung lässt sich mit einem Bebauungsplan nicht verhindern, da dieses Heizkraftwerk als Nebenanlage der PM im GI zulässig ist. Eine Genehmigung hängt letztlich nur davon ab, ob die Immissionswerte eingehalten werden. Auch eine Ausweitung der Wärmenennleistung von über 50 MW (BImSch-pflichtig) wäre zulässig, sofern die verbindlichen Immissionswerte eingehalten werden. Herr Schmühl weist zudem darauf hin, dass die Gemeinde, bei einem Antrag der Fa. Niederauer Mühle auf eine Erhöhung der Wärmenennleistung, ihr Einvernehmen erteilen oder verweigern kann. Die Genehmigungsbehörde ist jedoch die Bezirksregierung Köln und diese kann sich über die Stellungnahme der Gemeinde hinwegsetzen. Festsetzungen im Bebauungsplan zu beschließen, welche eine maximale Heizkraftwerksleistung oder eine Limitierung der Produktionsmenge bzw. der eingesetzten Ressourcen (Getränkekarton) umfassen, hält Herr Schmühl für rechtlich sehr bedenklich und rät aus diesem Grunde von einer Neuaufstellung eines Bebauungsplans ab. Ein neuer Bebauungsplan kann lediglich planungsrechtliche Sicherheit gewährleisten. Eine Begrenzung der Heizkraftleistung oder Produktionsmenge ist nach der Rechtslage nicht über einen Bebauungsplan zu regeln, da sich dies nicht städtebaulich begründen lässt. Ein solcher Bebauungsplan wäre juristisch leicht angreifbar. Unabhängig von der Rechtslage, unabhängig davon, ob ein neuer Bebauungsplan oder ein städtebaulicher Vertrag erstellt wird: die TA Lärm, GIRL und andere immissionsrechtliche Richtlinien sind ohnehin einzuhalten. AM Heidbüchel fragt an, ob bei einem schwebend unwirksamen Bebauungsplan nicht die Pflicht der Gemeinde bestünde, einen neuen Bebauungsplan auszuarbeiten. Herr Schmühl erläutert, dass ein Bebauungsplan (ob schwebend unwirksam oder nicht) seine Rechtskraft behält bis dieser aufgehoben oder von einem Gericht für unwirksam erklärt wird. Zudem hat die Gemeinde Kreuzau die Planungshoheit und ist nicht verpflichtet Bebauungspläne aufzustellen, sofern sie dies für nicht notwendig erachtet. AM Esser äußert seine Unzufriedenheit über den Inhalt des im Beschlussvorschlag aufgeführten möglichen städtebaulichen Vertrags. Die Aspekte der Kündbarkeit oder Laufzeit des Vertrages müssten diskutiert und anschließend in einen solchen Vertrag aufgenommen werden. Weiter trägt AM Esser einen Vorschlag aus einem interfraktionellen Gespräch vor, einen Rechtsexperten einzuschalten, der verschiedene rechtliche Alternativen aufzeigt, wie man die Situation am besten lösen könnte. Das Ziel sei schließlich Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen und ein großes Interesse daran sei bei allen Beteiligten gegeben. -9Herr Schmühl verweist darauf, dass der Beschlussvorschlag nicht den gänzlichen Inhalt des Vertrags darstellt, sondern lediglich als Basis für eine Ausgestaltung eines Vertrages dienen soll. Herr Schmühl führt auf eine Anfrage von AM Heidbüchel aus, dass die Gemeindeverwaltung die Immissionswerte des Betriebs Niederauer Mühle nicht überprüfen kann, da dies rechtlich nicht zulässig ist. Dies ist Aufgabe der Bezirksregierung Köln. Die Verwaltung kann lediglich Stellungnahmen von Dritten annehmen und diese an die Bezirksregierung weiterleiten. AM Böcking fragt an, wie die planungsrechtliche Situation aussehen würde, wenn man den Bebauungsplan aufheben und keinen neuen aufstellen würde. Dazu äußert Herr Schmühl, dass man sich dann im unbeplanten Innenbereich befinden würde und die planungsrechtliche Bewertung nach § 34 BauGB richten würde, ob sich ein Vorhaben in die Umgebung einfügt. Das Versagen von Vorhaben ist für die Gemeinde im unbeplanten Innenbereich einfacher, da ein Bebauungsplan so gut wie keinen Ermessensspielraum zulässt und die Festsetzungen eines Bebauungsplans bereits über die Zulässigkeit von Vorhaben entscheiden. Zudem weist Herr Schmühl auf den langen Zeitraum einer Bebauungsplanaufhebung hin (mindestens ein Jahr), da dieselben Verfahrensschritte durchgeführt werden müssten wie bei einer Aufstellung. AM Hohn sagt, dass ein städtebaulicher Vertrag genaue Festsetzungen enthalten muss auch bezogen auf die Produktionsmenge. Der Vertrag darf keine Hülle sein. Herr Schmühl verweist darauf, dass ein Vertrag beliebig ausgestaltet werden kann. AM Meurer fragt an, inwiefern ein städtebaulicher Vertrag kündbar sei. Herr Schmühl erläutert, dass ein Vertrag von Juristen ausgearbeitet würde und rechtliche Sicherheit - auch in Bezug auf die Kündbarkeit - garantiert wird. Auf die Anfrage von AM Heidbüchel, ob die Fa. Niederauer Mühle sich nicht finanziell an einer Aufstellung eines Bebauungsplans beteiligen müsse, verweist Herr Schmühl darauf, dass die Gemeinde die Planungshoheit innehat und Dritte nicht zu einer finanzieller Beteiligung bei der Aufstellung von Bauleitplänen verpflichtet werden können. Die Kosten können nur freiwillig übernommen werden, was in diesem Falle nicht gegeben ist. Zudem trägt die Fa. Niederauer Mühle nicht Schuld daran, dass der Bebauungsplan schwebend unwirksam ist. AM Heidbüchel stellt im Namen der SPD-Fraktion den Antrag auf eine Neuaufstellung des Bebauungsplans gekoppelt mit einer Veränderungssperre (gem. § 14 BauGB). AM Esser beantragt eine Vertagung des Beschlusses, da die CDU-Fraktion noch Beratungsbedarf hat und verweist auf weiterführende Diskussionen im Hauptausschuss. Anschließend wird der TOP zur weiteren Diskussion und Beratung in die Fraktionen verwiesen. Die weitere Beratung und Beschlussfassung erfolgt im Hauptausschuss. Beratungsergebnis: 9. Ohne Abstimmung - Verweis in Fraktionen Anfragen 1. Anfrage des Ausschussmitgliedes Burmester: AM Burmester teilt mit, dass hinter der Üdinger Brücke in Richtung Schlagstein der Radweg durch ein Gitter abgesperrt sei und an der Brücke eine Bohle fehle. Herr Schmühl sagt zu, dass sich die Verwaltung der Absperrung annehmen werde und führt aus, dass seiner Kenntnis nach die fehlende Bohle bereits ersetzt worden sei. - 10 - 2. Anfrage des Ausschussmitgliedes Heidbüchel: AM Heidbüchel fragt an, ob die Zufahrt südlich des Betriebsgeländes Niederauer Mühle, die in Richtung Weiher und Grillhütte führe, in ihrem jetzigen Zustand verbleiben soll. Die Zufahrt sei nicht barrierefrei und für Personen mit Rollator oder im Rollstuhl unzugänglich. Herr Schmühl führt aus, dass die Zuwegung grundbuchlich gesichert sei, jedoch würde die Schlussdecke noch immer fehlen. Hier seien Absprachen von der Fa. Niederauer Mühle nicht eingehalten worden. 3. Anfrage des Ausschussmitgliedes Böcking: AM Böcking fragt an, wann mit einem Sanierungsbeginn der Dürener Straße zu rechnen sei und ob der Landesbetrieb Straßen NRW sich diesbzgl. geäußert habe. Herr Schmühl trägt hierzu vor, dass aufgrund der angespannten Haushaltslage des Landes NRW vorerst keine belastbaren Aussagen zu erwarten seien. Außerdem seien Kanalarbeiten dort geplant, jedoch habe man wenig Hoffnung, dass diese noch in diesem Jahre begonnen werden. Herr Schmühl sagt zu, beim Landesbetrieb den geplanten Baubeginn nachzufragen. B. Nichtöffentliche Sitzung