Daten
Kommune
Bedburg
Größe
36 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
07.12.11, 18:04
Aktualisiert
13.12.11, 11:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8252/2011
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
29.11.2011
Rat der Stadt Bedburg
13.12.2011
Betreff:
Beratung und Beschlussfassung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung der
Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr für das Haushaltsjahr 2012
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses die vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die
Erhebung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes
innerhalb
der
nächsten
3
Jahre
auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.
Der Gesetzgeber plant zum 01.01.2012 eine Änderung des § 6 KAG vorzunehmen,
wonach Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen sind,
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan
bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise
in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen
die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens
in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung
anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr
zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten,
die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter
ertragswirksam aufgelöst werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital
(Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der
Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% berechnet (Vorjahr 5,33%). Die Erhöhung
erfolgt aufgrund der von der Gemeindeprüfungsanstalt im Zuge der überörtlichen Prüfung
der Haushaltswirtschaft getroffenen Feststellung (Teilberichtsentwurf Finanzen), dass der
höchste kalkulatorische Zinssatz, den die Rechtsprechung derzeit noch als zulässig
einstuft, 7% beträgt.
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen
Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG
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ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2
sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten.
Die Umlagen erfolgten nach verschiedenen Verteilungskriterien (s. Anlage zur
Gebührenkalkulation Abwasser).
Die ansatzfähigen Kosten der Fahrbahnreinigung und des Winterdienstes stellen sich für
das Jahr 2012 wie folgt dar:
Kostenstellen
Kostenarten
Straßenreinigung
Winterdienst
Personalkosten
17.100 €
Unterhaltungs- und Betriebskosten
50.600 €
29.900 €
kalkulatorische Abschreibung
9.577 €
kalkulatorische Zinsen
1.068 €
interne Verrechnung
Zwischensumme
Umlage der allgemeinen Kosten (nach
veranlagten Frontmetern)
SUMME
Allgemeines
6.802 €
126.630 €
14.799 €
57.402 €
167.175 €
31.899 €
8.128 €
65.530 €
23.771 € -
31.899 €
190.947 €
A. Fahrbahnreinigung
Die ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2012 betragen 65.530 €. Im Jahr 2010 entstand
eine Unterdeckung in Höhe von 10.567 €. Diese ist insbesondere durch ein erhöhtes
Stundenaufkommen für die gebührenpflichtige Handreinigung entstanden. Um eine
gewisse Gebührenkonstanz zu erreichen, werden im Jahr 2012 lediglich knapp 40 %
(4.055 €) gemäß § 6 KAG angesetzt. Der Restbetrag wird in den Gebührenkalkulationen
der kommenden Jahre berücksichtigt.
Die Berechnung des Gebührensatzes sieht demnach wie folgt aus:
Fahrbahnreinigung
Gesamtkosten
Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse (25%)
Fehlbetrag 2010 ca. 38%
Umlagefähige Kosten
Veranlagungsmeter
Gebühr je Veranlagungsmeter
65.530 €
-16.382 €
4.055 €
53.203 €
38.276 €
1,39 €
Aufgrund der anteiligen Berücksichtigung des Fehlbetrages aus 2010 kann der
Gebührensatz konstant gehalten werden. Bei Ansatz des vollen Fehlbetrages, würde der
Gebührensatz auf 1,56 € je laufendem Meter ansteigen.
Der kalkulierte Deckungsgrad liegt bei 100 %.
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B. Winterdienst
Bei der Kostenstelle Winterdienst wird zusätzlich zu den o.g. ansatzfähigen Kosten des
Jahres 2012 ein Drittel des Fehlbetrags aus 2010 in Höhe 52.012 € angesetzt.
Der Restbetrag wird in den Gebührenkalkulationen der kommenden Jahre berücksichtigt.
Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen:
Frontmeter
innerörtliche
Hauptgeschäftsstraß
Anliegerstraße
Straße
e
überörtliche Straße
W01
W02
W03
W04
51.082,00
34.342,00
6.245,00
20.279,00
111.948,00
Die Berechnung der Gebührensätze stellt sich wie folgt dar:
Anliegerstraße
Anteil der Gesamtkosten (100%)
Anteil für das allgemeine
öffentliche Interesse
Fehlbetrag 2010 / 3
Innerortsstraß
e
Hauptgeschäfts
-straße
Überörtliche
Straßen
Summe
87.129 €
58.576 €
10.652 €
34.589 €
190.947 €
-8.713 €
-8.786 €
-2.130 €
-8.647 €
-28.277 €
25.739 €
15.701 €
2.619 €
7.952 €
52.012 €
104.156 €
65.491 €
11.140 €
33.894 €
214.681 €
Veranlagungsmeter
51.082
34.342
6.245
20.279
111.948
Gebühr je Veranlagungsmeter
2,03 €
1,90 €
1,78 €
1,67 €
Vorjahr (2011)
1,65 €
1,55 €
1,46 €
1,37 €
Umlagefähige Kosten
Die Erhöhung der Gebührensätze beträgt Durchschnittlich 0,34 € (+ 22,4%). Bei Ansatz
des vollen Fehlbetrages, würde der durchschnittliche Anstieg bei 81% (+ 1,23 € je
laufender Meter) liegen.
Die ansatzfähigen Kosten steigen um rd. 43 T€ gegenüber den in 2011 angesetzten
Beträgen. Ein Grund für den Anstieg ist der Ansatz des Teilfehlbetrages aus 2010. Ein
weiterer Faktor stellt der gegenüber dem Vorjahr erhöhte Stundensatz der
Mitarbeiter/innen des Bauhofes dar. Hier wurden, wie oben beschrieben, erstmals die
wechselseitigen Beziehungen der Kostenstellen untereinander berücksichtigt.
Das Abrechnungsergebnis 2011 wird voraussichtlich wiederum leicht defizitär sein.
Allerdings wird der Fehlbetrag aufgrund der voraussschauenden Kalkulation deutlich unter
den Werten der Jahre 2009 und 2010 liegen.
Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:
•
•
•
•
Anliegerstraße
Innerortsstraße
Hauptgeschäftsstraße
Überörtliche Straße
10%
15 %
20%
25%
Die Entwicklung der Aufwendungen für Streumittel zeigt, dass in den Jahren 2009 und
2010 ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen war. Die der Gebühr zugrunde liegenden
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ansatzfähigen Kosten für Streumittel orientieren sich am Durchschnittswert der letzten 5
Jahre.
45.000 €
40.000 €
35.000 €
30.000 €
25.000 €
20.000 €
15.000 €
10.000 €
5.000 €
0€
Streumittel
2007
2008
2009
2010
2011
Das gleiche Bild zeigt sich bei den für den Winterdienst anfallenden Arbeitsstunden.
Entwicklung Stunden Winterdienst
7.000
6.000
5.000
4.000
3.000
2.000
1.000
Stunden
Überstunden
2007
2008
2009
2010
Rufbereitschaft
2011
Der kalkulierte Deckungsgrad beim Winterdienst liegt durchschnittlich bei 99,7%.
Der Gebührenanstieg belastet den durchschnittlichen für den Winterdienst mit
Gebühren belasteten privaten Haushalt in Bedburg mit zusätzlich rd. 6,80 € pro
Jahr.
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Entwicklung der Gebührensätze
2,00 €
1,80 €
1,60 €
1,40 €
1,20 €
1,00 €
0,80 €
0,60 €
0,40 €
0,20 €
0,00 €
2007
2008
2009
Straßenreinigung
2010
2011
2012
Winterdienst (Durchschnitt)
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, 01.12.2011
----------------------------------Salzhuber
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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