Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
23 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
15.11.10, 15:37
Aktualisiert
09.12.10, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 09.11.2010
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-136/2010
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 25.11.2010
Gemeinderat am 09.12.2010
- öffentlich -
2. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen,
Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der
Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008
Begründung:
Aufgrund der Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr
2011 (Vorlage V-130/2010) ergeben sich neue Gebührensätze. Der Gebührensatz
für „Niederschlagswasser, schwach versiegelte Flächen“ ist nicht von der
Satzungsänderung betroffen, da dieser satzungsrechtlich an den Gebührensatz
„Niederschlagswasser, stark versiegelte Flächen“ gebunden ist und immer 50% von
diesem beträgt.
Wie bereits bekannt ist, ist die Regelung zum Mindestverbrauch in § 11 Absatz 7
(Großvieheinheiten) der Abwassergebührensatzung vom OVG NRW als rechtswidrig
angesehen worden. § 11 Absatz 7 soll daher künftig entfallen, alle bisherigen
Antragsteller sollen zukünftig über Nebenzähler die auf Ihrem Grundstück (bzw. in
Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb) verbrauchten, nicht dem Kanal zugeführten
Wassermengen messen.
Die so gemessenen Wassermengen werden dann von der veranlagten
Schmutzwassermenge abgezogen. Die satzungsrechtliche Grundlage hierzu stellt §
11 Absatz 5 Abwassergebührensatzung dar.
Die bisherigen Antragsteller wurden bereits im Februar 2010 über die notwendige
Änderung in Kenntnis gesetzt, daraufhin haben bereits 20 von bislang jährlich ca. 50
Antragstellern einen (oder mehrere) Nebenzähler auf Ihrem Grundstück in Betrieb
genommen. Die Umstellung wird mehrheitlich positiv aufgenommen.
Es wurde allen Antragstellern, die innerhalb des Jahres 2010 einen Zähler eingebaut
haben, versichert, dass der Verbrauch im Einzelfall betrachtet wird, und falls nötig auf
volle 12 Monate hochgerechnet wird (Bsp. 1: Zählereinbau im März, Nutzung nur
zum Spritzen der Ackerflächen = keine Hochrechnung notwendig, da bis zum
Zählereinbau kein Wasser verbraucht wurde; Bsp. 2: Zählereinbau im März, Nutzung
für Viehhaltung = Hochrechnung des Verbrauchs auf 12 Monate, da bereits vor dem
Zählereinbau Wassermengen verbraucht wurden).
Im Übrigen dienen die Anträge zur Absetzung von Wassermengen immer zur
Berechnung der absetzbaren Wassermengen des Vorjahres also auch zur
Abrechnung der Schmutzwassergebühr des Vorjahres. Für das Jahr 2010 kann somit
für alle, die bisher noch keinen Nebenzähler eingebaut haben, letztmalig die
Abrechnung wie in den Vorjahren mittels Antrag erfolgen, allerdings unter dem
Hinweis, dass künftig Abzugsmengen nur noch über Nebenzähler zu ermitteln sind.
In § 11 Absatz 5 ist auch geregelt, dass Wassermengen bis zu 15 m³ vom Abzug
ausgeschlossen sind. Diese Bagatellgrenze ist einerseits durch die Rechtsprechung
anerkannt (bis zu einem Betrag von jährlich ca. 60 Euro), andererseits aus Gründen
der Praktikabilität notwendig. Ohne Bagatellgrenze müsste jede noch so geringe
Abzugsmenge anerkannt werden, was zu einer Flut von jährlichen AbsetzungsÄnträgen führen würde.
Die CDU-Fraktion stellt den Antrag (Anlage), die Bagatellgrenze von bisher 15
m³ auf zukünftig 10 m³ zu senken.
Dies bedeutet, dass beim einzelnen Antragsteller zukünftig nicht mehr die ersten 15,
sondern nur die ersten 10 m³ der nachweislich nicht in den Kanal eingeleiteten
Wassermengen zu Abwassergebühren veranlagt werden. Bei bisher ca. 75 Fällen
pro Jahr, die von der Bagatellgrenze betroffen sind, würden zukünftig insgesamt
jährlich rund 375 m³ weniger als Schmutzwasser veranlagt werden. Bei einer
durchschnittlich veranlagten Gesamtmenge von fast 344.000 m³ macht sich diese
Änderung bei der Gebührenberechnung Schmutzwasser kaum bemerkbar.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende 2. Änderung zur
Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und
Kostenersatz
für
Grundstücksanschlüsse
der
Gemeinde
Vettweiß
(Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008 zu beschliessen.
Auswirkungen auf den Haushalt: