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Vorlage (2. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
23 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
15.11.10, 15:37
Aktualisiert
09.12.10, 09:58
Vorlage (2. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008) Vorlage (2. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 09.11.2010 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-136/2010 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 25.11.2010 Gemeinderat am 09.12.2010 - öffentlich - 2. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008 Begründung: Aufgrund der Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2011 (Vorlage V-130/2010) ergeben sich neue Gebührensätze. Der Gebührensatz für „Niederschlagswasser, schwach versiegelte Flächen“ ist nicht von der Satzungsänderung betroffen, da dieser satzungsrechtlich an den Gebührensatz „Niederschlagswasser, stark versiegelte Flächen“ gebunden ist und immer 50% von diesem beträgt. Wie bereits bekannt ist, ist die Regelung zum Mindestverbrauch in § 11 Absatz 7 (Großvieheinheiten) der Abwassergebührensatzung vom OVG NRW als rechtswidrig angesehen worden. § 11 Absatz 7 soll daher künftig entfallen, alle bisherigen Antragsteller sollen zukünftig über Nebenzähler die auf Ihrem Grundstück (bzw. in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb) verbrauchten, nicht dem Kanal zugeführten Wassermengen messen. Die so gemessenen Wassermengen werden dann von der veranlagten Schmutzwassermenge abgezogen. Die satzungsrechtliche Grundlage hierzu stellt § 11 Absatz 5 Abwassergebührensatzung dar. Die bisherigen Antragsteller wurden bereits im Februar 2010 über die notwendige Änderung in Kenntnis gesetzt, daraufhin haben bereits 20 von bislang jährlich ca. 50 Antragstellern einen (oder mehrere) Nebenzähler auf Ihrem Grundstück in Betrieb genommen. Die Umstellung wird mehrheitlich positiv aufgenommen. Es wurde allen Antragstellern, die innerhalb des Jahres 2010 einen Zähler eingebaut haben, versichert, dass der Verbrauch im Einzelfall betrachtet wird, und falls nötig auf volle 12 Monate hochgerechnet wird (Bsp. 1: Zählereinbau im März, Nutzung nur zum Spritzen der Ackerflächen = keine Hochrechnung notwendig, da bis zum Zählereinbau kein Wasser verbraucht wurde; Bsp. 2: Zählereinbau im März, Nutzung für Viehhaltung = Hochrechnung des Verbrauchs auf 12 Monate, da bereits vor dem Zählereinbau Wassermengen verbraucht wurden). Im Übrigen dienen die Anträge zur Absetzung von Wassermengen immer zur Berechnung der absetzbaren Wassermengen des Vorjahres also auch zur Abrechnung der Schmutzwassergebühr des Vorjahres. Für das Jahr 2010 kann somit für alle, die bisher noch keinen Nebenzähler eingebaut haben, letztmalig die Abrechnung wie in den Vorjahren mittels Antrag erfolgen, allerdings unter dem Hinweis, dass künftig Abzugsmengen nur noch über Nebenzähler zu ermitteln sind. In § 11 Absatz 5 ist auch geregelt, dass Wassermengen bis zu 15 m³ vom Abzug ausgeschlossen sind. Diese Bagatellgrenze ist einerseits durch die Rechtsprechung anerkannt (bis zu einem Betrag von jährlich ca. 60 Euro), andererseits aus Gründen der Praktikabilität notwendig. Ohne Bagatellgrenze müsste jede noch so geringe Abzugsmenge anerkannt werden, was zu einer Flut von jährlichen AbsetzungsÄnträgen führen würde. Die CDU-Fraktion stellt den Antrag (Anlage), die Bagatellgrenze von bisher 15 m³ auf zukünftig 10 m³ zu senken. Dies bedeutet, dass beim einzelnen Antragsteller zukünftig nicht mehr die ersten 15, sondern nur die ersten 10 m³ der nachweislich nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen zu Abwassergebühren veranlagt werden. Bei bisher ca. 75 Fällen pro Jahr, die von der Bagatellgrenze betroffen sind, würden zukünftig insgesamt jährlich rund 375 m³ weniger als Schmutzwasser veranlagt werden. Bei einer durchschnittlich veranlagten Gesamtmenge von fast 344.000 m³ macht sich diese Änderung bei der Gebührenberechnung Schmutzwasser kaum bemerkbar. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende 2. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008 zu beschliessen. Auswirkungen auf den Haushalt: