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Vorlage (Anlage 1 zur Vorlage V-136/2010)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
160 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
15.11.10, 15:37
Aktualisiert
09.12.10, 09:58
Vorlage (Anlage 1 zur Vorlage V-136/2010)

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Inhalt der Datei

Wir bringen Vettweiß voran! Gemeindeverwaltung Vettweiß Bürgermeister Gereonstraße 14 52391 Vettweiß Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Fraktion im Rat der Gemeinde Vettweiß Fraktionsvorsitzender: Volker Franzen Tel.: 02424 / 2387 Mobil: 0175/3889151 Fax: 01801-0206509288 E-Mail: Volker-Franzen@onlinehome.de 25. Oktober 2010 in der Abwassergebührensatzung der Gemeinde Vettweiß sind die für die Ermittlung der anfallenden Schmutzwassermengen zu berücksichtigen Parameter festgelegt. Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser ausgeschlossen ist. Die so ermittelten Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden bei der Bemessung der jeweiligen Schmutzwassermenge in Abzug gebracht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand nicht jede noch so geringe Abzugsmenge an Frischwasser bei der Erhebung der Abwassergebühr nach dem Frischwasser-Maßstab abgezogen werden können muss. Es kann deshalb satzungsrechtlich eine sogenannte Bagatellgrenze für Abzugsmengen festgelegt werden. In der Abwassergebührensatzung der Gemeinde Vettweiß wurde diese Bagatellgrenze auf 15m³ festgelegt. Wir halten diesen Wert mittlerweile jedoch für zu hoch angesetzt. Eine komplette Streichung der Bagatellgrenze kann aus den o.a. Gründen jedoch nicht erfolgen. Der dadurch entstehende Verwaltungsaufwand wäre viel zu hoch. Wir halten jedoch eine Festsetzung der Bagatellgrenze auf 10m³ für gerechtfertigt. Da nach dem ab 2011 verbindlichen Einbau einer zweiten Wasseruhr die für die Landwirtschaft entnommene Frischwassermenge exakt nachgewiesen werden kann, erübrigen sich die in §11 Absatz 7 gemachten Angaben. Ebenso erübrigt sich nach dem Einbau einer zweiten Wasseruhr die Festsetzung der zu veranlagenden Wassermenge von mindestens 40m³ pro Jahr und je zum Haushalt gehörender Person. Anderenfalls würde das Messerergebnis der zweiten Wasseruhr nicht anerkannt werden. Eine Streichung des §11 Absatz 7 ist bereits durch die Verwaltung für 2011 vorgesehen. Die CDU-Fraktion beantragt die Bagatellgrenze ab 2011 auf 10m³ festzusetzen. Die Verwaltung wird beauftragt die Abwassergebührensatzung der Gemeinde Vettweiß dementsprechend zu ändern. Im Auftrag