Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
15 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
15.11.10, 15:37
Aktualisiert
09.12.10, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Satzung vom ________ zur Änderung der Gebührensatzung vom 12.12.2008
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), der §§ 1,2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), sowie des § 21 der Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008, hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner
Sitzung vom ___________ folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Vettweiß beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Bemessungsgrundlage und Gebührensatz; erhält folgende Fassung:
(1)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Art und Anzahl der auf dem
Grundstück vorhandenen Abfallbehälter.
(2)
Die Gebühr beträgt jährlich:
a)
b)
c)
d)
e)
für ein 60 Liter Restmüllgefäß
für ein 90 Liter Restmüllgefäß
für ein 120 Liter Restmüllgefäß
für ein 240 Liter Restmüllgefäß
für ein 1100 Liter Restmüllgefäß
f)
g)
für ein 120 Liter Bioabfallgefäß
für ein 240 Liter Bioabfallgefäß
131,67 Euro
158,47 Euro
185,27 Euro
292,48 Euro
1.060,82 Euro
48,98 Euro
97,95 Euro
(3) Eine Sperrgutabfuhr pro Haushalt und Jahr bis zu einem Volumen von 3 m³ ist gebührenfrei. Die Gebühr
für jede darüber hinaus gehende Sperrgutabfuhr bis zu einem Volumen von jeweils 3 m³ beträgt 20,-- Euro.
(4) Die Benutzungsgebühr für den Beistellsack für Restmüll beträgt 3,90 Euro.
(5) Die Benutzungsgebühr für den Beistellsack für Bioabfälle beträgt 2,70 Euro.
(6) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen Häckslers beträgt 58,80 € pro
Stunde Einsatzzeit.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 12.12.2008 tritt am 01.01.2011 in Kraft.
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