Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
39 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
15.11.10, 15:37
Aktualisiert
09.12.10, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 06.11.2010
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-133/2010
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 25.11.2010
Gemeinderat am 09.12.2010
- öffentlich -
Gebührenkalkulation im Bereich Friedhofswesen
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und
Leichenhallengebühren aufgeteilt. Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten,
kalkulatorische Kosten (Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten. Bei
Personalkosten, Geschäftsaufwendungen, Fahrzeugkosten, Unterhaltung Friedhöfe,
Neuanschaffung bewegliches Vermögen, Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen
Anlagen (Anteil Friedhof), wurden aus den Kosten der letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet,
die dann als Ansätze bei der Kalkulation für das Jahr 2010 genommen wurde. Die
Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten.
Da bis einschließlich 2007 die Kosten für Grabnutzung und Leichenhallen nicht getrennt
wurden, kann für die Kalkulation der Leichenhallengebühr nur die Beträge aus den
Abschlüssen des Jahres 2008 und 2009 angesetzt werden.
Die kalkulatorische Abschreibung wird wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten berechnet. Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung ist 5% (in allen
Gebührenkalkulationen einheitlich). Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und
Verzinsung“ wurden zu 100% den Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die
Anschaffung/Herstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen
ausmachen, stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch
die Benutzer der Leichenhalle zu tragen ist.
Die zum 01.01.2008 vorhandene Rücklage wurde entsprechen der Anteile an den
Gesamtkosten 2008 aufgeteilt. Im Bereich Leichenhallen war die Rücklage durch eine
Unterdeckung in 2008 aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung wurde in die Kalkulation
2010 eingebracht. Die Unterdeckung aus dem Gebührenabschluss 2009 wurde in die
Kalkulation 2011 eingebracht.
Im Friedhofswesen blieb nach Ausgleich der Unterdeckung 2008 noch eine Rücklage in
Höhe von 1.110,44 €. Diese wurde in den Abschluss 2009 eingebracht. Die aus 2009
verbleibende Unterdeckung wird zum Teil in die Kalkulation 2011 eingebracht.
Die hohe Unterdeckung im Jahr 2009 erklärt sich durch:
a) Weniger Gebühreneinnahmen als kalkuliert (ca. 12.400,-- €), Erläuterung hierzu sh.
Kalkulation der Gebühren, Äquivalenzziffernberechnung.
b) Die in der Kalkulation eingerechnete Entnahme aus der Rücklage (10.000 €) konnte nicht
in den Abschluss einfliessen, da die Rücklage bereits mit dem Gebührenabschluss 2008 fast
aufgebraucht war.
c) Die Bewirtschaftungskosten waren wesentlich höher als kalkuliert (ca. 8.500,--€). Die
Bewirtschaftungskosten liegen höher als kalkuliert, da ab Januar 2009 die bisher auf
Friedhöfen eingesetzten „Gelben Tonnen“ gegen Restmüllgefäße getauscht wurden,
nachdem dass Abfuhrunternehmen darauf hingewiesen hatte, dass die gelben Tonnen auf
Friedhöfen zukünftig nicht mehr geleert würden, weil diese fast ausschließlich Restmüll
enthalten. Hier ist also dauerhaft mit höheren Kosten zu rechnen. Daher wurde bei der
Position „Bewirtschaftung Grundstücke und baul. Anlagen“ nicht der Durchschnittswert der
letzten 3 Jahre angesetzt, sondern ein dem Abschluss 2009 entsprechender Betrag.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen
abzuziehen. Leistungen der Friedhofsverwaltung sind größtenteils Genehmigungen zur
Errichtung von Grabmalen und Einfassungen, wofür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von
50,-- festgesetzt ist, sowie die Durchführung der Einebnung von Grabstätten durch den
Bauhof.
Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die
Friedhöfe nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern auch von der
Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird. Dementsprechend wäre dann
ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe sondern durch die Allgemeinheit zu
tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei Straßenreinigung und Winterdienst). Dieser Anteil
wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne Kalkulatorische Kosten)
angesetzt.
Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter
Grabstätten/Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der
Gebührenkalkulation auch ansatzfähig.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der
Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für
die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung
"Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erträge
nicht ansatzfähig und in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten nicht enthalten.
2)
Kalkulation der Gebühren
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu
decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen
Fallzahlen notwendig. Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre und
unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Vorjahren wird für das Jahr 2011 eine
voraussichtliche Fallzahl von 75 Bestattungen angenommen.
Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach
der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im
Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten
(Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind.
Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen
Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008
festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet. Beim Gebührenabschluss
2008 stellte sich heraus, dass die verwendete Äquivalenzziffernberechnung angepasst
werden muss. Die kalkulierten Fallzahlen stimmen im Wesentlichen, bei der Menge der
Verlängerungen bei Beibestattungen wurde allerdings von einer zu hohen durchschnittlichen
Verlängerungszeit ausgegangen. Dies wurde ab der Kalkulation 2010 umgesetzt, die
durchschnittliche Verlängerungszeit (kalkulatorischer Wert) wurde von 15 Jahren auf 10
Jahre reduziert.
Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung
wurden folgende Gebührensätze ermittelt:
Erdbestattung im Einzelwahlgrab
Erdbestattung im Doppelwahlgrab
Erdbestattung im 3-stelligen Wahlgrab
Erdbestattung im 4-stelligen Wahlgrab
Erdbestattung im 5-stelligen Wahlgrab
Erdbestattung im 6-stelligen Wahlgrab
Erdbestattung im Reihengrab (priv. Pflege)
Erdbestattung im Reihengrab (in gemeindlicher Pflege)
Erdbestattung im Kindergrab
Urnenbestattung im zweistelligen Urnenwahlgrab
Urnenbestattung im Urnenreihengrab (priv. Pflege)
Urnenbestattung im Urnenreihengrab (in gemeindlicher Pflege)
Aschenbeisetzung ohne Urnen
1.990,00
3.980,00
5.970,00
7.960,00
9.950,00
11.940,00
710,00
2.120,00
590,00
2.120,00
570,00
2.260,00
2.260,00
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen
Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die
voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2010 zu kalkulieren. Hier wird
unter Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Jahre eine voraussichtliche Fallzahl von
64 angenommen. Diese unterscheidet sich von der Anzahl der Bestattungen, da nicht in
jedem Bestattungsfall auch die Leichenhalle genutzt wird und nicht bei jeder Benutzung der
Leichenhalle auch eine Bestattung in Vettweiß vorgenommen wird (Sarg wird manchmal nur
zeitweise in der Leichenhalle aufbewahrt). Bei den voraussichtlichen Gesamtkosten und der
voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 144,-- Euro. (bisher 150,--€)
Gebühr für den Grabaushub
Die Grabherstellung bzw. der Grabaushub wird durch die Firma Kreislaufwirtschaft Maurer
und Wissing GmbH (KMW GmbH) durchgeführt und der Gemeinde Vettweiß gemäß
Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt. Der Gemeinde entstehen keine weiteren
Kosten, die durch die Gebühr "Grabaushub" zu erzielen sind. Daher können die Gebühren
für Grabaushub/Grabherstellung aus der aktuell gültigen Vereinbarung mit der Firma KMW
GmbH übernommen werden. Für 2011 sind laut Auskunft der Fa. KMW GmbH keine
Änderungen beabsichtigt.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation
für das Jahr 2011 zu beschliessen.
Auswirkungen auf den Haushalt: