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Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Friedhofswesen)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
39 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
15.11.10, 15:37
Aktualisiert
09.12.10, 09:58
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 06.11.2010 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-133/2010 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 25.11.2010 Gemeinderat am 09.12.2010 - öffentlich - Gebührenkalkulation im Bereich Friedhofswesen Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und Leichenhallengebühren aufgeteilt. Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten (Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten. Bei Personalkosten, Geschäftsaufwendungen, Fahrzeugkosten, Unterhaltung Friedhöfe, Neuanschaffung bewegliches Vermögen, Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Anteil Friedhof), wurden aus den Kosten der letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet, die dann als Ansätze bei der Kalkulation für das Jahr 2010 genommen wurde. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. Da bis einschließlich 2007 die Kosten für Grabnutzung und Leichenhallen nicht getrennt wurden, kann für die Kalkulation der Leichenhallengebühr nur die Beträge aus den Abschlüssen des Jahres 2008 und 2009 angesetzt werden. Die kalkulatorische Abschreibung wird wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten berechnet. Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung ist 5% (in allen Gebührenkalkulationen einheitlich). Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung“ wurden zu 100% den Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die Anschaffung/Herstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen, stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer der Leichenhalle zu tragen ist. Die zum 01.01.2008 vorhandene Rücklage wurde entsprechen der Anteile an den Gesamtkosten 2008 aufgeteilt. Im Bereich Leichenhallen war die Rücklage durch eine Unterdeckung in 2008 aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung wurde in die Kalkulation 2010 eingebracht. Die Unterdeckung aus dem Gebührenabschluss 2009 wurde in die Kalkulation 2011 eingebracht. Im Friedhofswesen blieb nach Ausgleich der Unterdeckung 2008 noch eine Rücklage in Höhe von 1.110,44 €. Diese wurde in den Abschluss 2009 eingebracht. Die aus 2009 verbleibende Unterdeckung wird zum Teil in die Kalkulation 2011 eingebracht. Die hohe Unterdeckung im Jahr 2009 erklärt sich durch: a) Weniger Gebühreneinnahmen als kalkuliert (ca. 12.400,-- €), Erläuterung hierzu sh. Kalkulation der Gebühren, Äquivalenzziffernberechnung. b) Die in der Kalkulation eingerechnete Entnahme aus der Rücklage (10.000 €) konnte nicht in den Abschluss einfliessen, da die Rücklage bereits mit dem Gebührenabschluss 2008 fast aufgebraucht war. c) Die Bewirtschaftungskosten waren wesentlich höher als kalkuliert (ca. 8.500,--€). Die Bewirtschaftungskosten liegen höher als kalkuliert, da ab Januar 2009 die bisher auf Friedhöfen eingesetzten „Gelben Tonnen“ gegen Restmüllgefäße getauscht wurden, nachdem dass Abfuhrunternehmen darauf hingewiesen hatte, dass die gelben Tonnen auf Friedhöfen zukünftig nicht mehr geleert würden, weil diese fast ausschließlich Restmüll enthalten. Hier ist also dauerhaft mit höheren Kosten zu rechnen. Daher wurde bei der Position „Bewirtschaftung Grundstücke und baul. Anlagen“ nicht der Durchschnittswert der letzten 3 Jahre angesetzt, sondern ein dem Abschluss 2009 entsprechender Betrag. Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen abzuziehen. Leistungen der Friedhofsverwaltung sind größtenteils Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen, wofür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- festgesetzt ist, sowie die Durchführung der Einebnung von Grabstätten durch den Bauhof. Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die Friedhöfe nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird. Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei Straßenreinigung und Winterdienst). Dieser Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne Kalkulatorische Kosten) angesetzt. Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter Grabstätten/Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Nicht ansatzfähige Kosten Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung "Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erträge nicht ansatzfähig und in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten nicht enthalten. 2) Kalkulation der Gebühren Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen Fallzahlen notwendig. Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre und unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Vorjahren wird für das Jahr 2011 eine voraussichtliche Fallzahl von 75 Bestattungen angenommen. Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten (Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind. Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008 festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet. Beim Gebührenabschluss 2008 stellte sich heraus, dass die verwendete Äquivalenzziffernberechnung angepasst werden muss. Die kalkulierten Fallzahlen stimmen im Wesentlichen, bei der Menge der Verlängerungen bei Beibestattungen wurde allerdings von einer zu hohen durchschnittlichen Verlängerungszeit ausgegangen. Dies wurde ab der Kalkulation 2010 umgesetzt, die durchschnittliche Verlängerungszeit (kalkulatorischer Wert) wurde von 15 Jahren auf 10 Jahre reduziert. Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung wurden folgende Gebührensätze ermittelt: Erdbestattung im Einzelwahlgrab Erdbestattung im Doppelwahlgrab Erdbestattung im 3-stelligen Wahlgrab Erdbestattung im 4-stelligen Wahlgrab Erdbestattung im 5-stelligen Wahlgrab Erdbestattung im 6-stelligen Wahlgrab Erdbestattung im Reihengrab (priv. Pflege) Erdbestattung im Reihengrab (in gemeindlicher Pflege) Erdbestattung im Kindergrab Urnenbestattung im zweistelligen Urnenwahlgrab Urnenbestattung im Urnenreihengrab (priv. Pflege) Urnenbestattung im Urnenreihengrab (in gemeindlicher Pflege) Aschenbeisetzung ohne Urnen 1.990,00 3.980,00 5.970,00 7.960,00 9.950,00 11.940,00 710,00 2.120,00 590,00 2.120,00 570,00 2.260,00 2.260,00 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2010 zu kalkulieren. Hier wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Jahre eine voraussichtliche Fallzahl von 64 angenommen. Diese unterscheidet sich von der Anzahl der Bestattungen, da nicht in jedem Bestattungsfall auch die Leichenhalle genutzt wird und nicht bei jeder Benutzung der Leichenhalle auch eine Bestattung in Vettweiß vorgenommen wird (Sarg wird manchmal nur zeitweise in der Leichenhalle aufbewahrt). Bei den voraussichtlichen Gesamtkosten und der voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 144,-- Euro. (bisher 150,--€) Gebühr für den Grabaushub Die Grabherstellung bzw. der Grabaushub wird durch die Firma Kreislaufwirtschaft Maurer und Wissing GmbH (KMW GmbH) durchgeführt und der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt. Der Gemeinde entstehen keine weiteren Kosten, die durch die Gebühr "Grabaushub" zu erzielen sind. Daher können die Gebühren für Grabaushub/Grabherstellung aus der aktuell gültigen Vereinbarung mit der Firma KMW GmbH übernommen werden. Für 2011 sind laut Auskunft der Fa. KMW GmbH keine Änderungen beabsichtigt. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 zu beschliessen. Auswirkungen auf den Haushalt: