Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
35 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
15.11.10, 15:37
Aktualisiert
09.12.10, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 06.11.2010
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-130/2010
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 25.11.2010
Gemeinderat am 09.12.2010
- öffentlich -
Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten (Anlage 1)
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten
(Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten (Erstattung für Leistungen
anderer Verwaltungseinheiten).
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten 2011 wurde wie bereits in den Vorjahren
teilweise auf Durchschnittswerte aus den letzten 3 Gebührenabschlüsse zurückgegriffen
(Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten), teilweise auf Ansätze des Fachamtes (FB III,
Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Kanalreinigung, -sanierung und TVUntersuchung, Unterhaltung der Abwasserleitungen, Betriebskosten der RÜB) und teilweise
auf Berechnungen der Gebührenkalkulation (Abschreibung und Verzinsung). Durch die
Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten, z.B.
TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen
15% der ansatzfähigen Personalkosten.
Die Abschreibungen wurden wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten vorgenommen. Die kalkulatorische Verzinsung wurde wie bisher mit 5%
errechnet. Aufgrund einer Prüfung/Berichtigung des Anlagevermögens im Zusammenhang
mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz 2008 haben sich die Beträge für Abschreibung und
Verzinsung ab dem Jahr 2009 verändert. Des Weiteren wurden zum 01.01.2009 einige
Anlagegüter mit Ihrem Restbuchwert an den Erftverband übertragen. Diese Übertragung und
die damit verbundene Zahlung des Restbuchwertes fließen nicht als Ertrag in den
Gebührenhaushalt ein. Die betreffenden Anlagegüter sind jedoch aus der kalkulatorischen
Abschreibung/kalkulatorische Verzinsung herauszunehmen. Daher sind die Werte für
kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung im Vergleich zu der Kalkulation des Vorjahres
gesunken.
Die Werte für die Kalkulatorische Abschreibung in der Gebührenkalkulation sind im Übrigen
nicht gleich mit den Werten der bilanziellen Abschreibung im Haushaltsplan. Dies folgt
daraus, dass für die kalkulatorische Abschreibung (sowie auch für Gebührenkalkulationen im
Allgemeinen) andere gesetzliche Bestimmungen gelten als für die bilanziellen
Abschreibungen.
Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 62,42% den größten Anteil an den
Gesamtkosten dar.
Bei den Kanalsanierungsmaßnahmen ist laut Mitteilung des Fachamtes und des
Ingenieurbüros mit umfangreicheren Sanierungsmaßnahmen als im Vorjahr zu rechnen,
daher steigen die voraussichtlichen Kosten von 105.000,-- € in 2010 auf 220.000,-- € in
2011. Dies macht 10,26% der Gesamtkosten aus. Allein die höheren Kosten bei dieser
Position machen einen Unterschied im Gebührensatz Schmutzwasser von 0,16€ aus (bei
einer Vergleichsberechnung mit 105.000,-- Kosten wie im Vorjahr). Bei der Gebühr
Niederschlagswasser beträgt der Unterschied 0,05 €. Da die Sanierungsmaßnahmen
notwendig sind, lässt sich der große Gebührensprung im Jahr 2011 nicht vermeiden, wenn in
den Folgejahren jedoch wieder entsprechend weniger Sanierungsmaßnahmen beabsichtigt
sind, wird auch der Gebührensatz voraussichtlich wieder sinken.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen
abzuziehen, z.B. Erstattungen von Reparaturkosten von Hausanschlüssen.
Die "Gebühren für die Straßenentwässerung" finden sich ab 2009 nicht mehr in der
Aufstellung der ansatzfähigen Kosten als Abzugsposition. Bis 2008 wurden pauschal 20%
der Gesamtkosten als Einnahmen gebührenmindernd angesetzt. Ab 2009 wird dieser Betrag
aus den Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung errechnet. Die errechneten
Gesamtkosten
der
Niederschlagswasserbeseitigung
werden
durch
veranlagte
Niederschlagswassergebühren und durch den Straßenentwässerungsanteil (aus
allgemeinen Haushaltsmitteln) erbracht.
Kosten und Erträge für Reparaturen von Hausanschlüssen sind für die Gebührenkalkulation
nicht ansatzfähig, da die Hausanschlussleitung laut Definition der Entwässerungssatzung
nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. Da bislang die Kosten für Reparaturen an
Hausanschlüssen nicht separat erfasst werden, sind diese mit in der Position
Kanalsanierungsmaßnahmen enthalten. Die Kosten und die Erträge neutralisieren sich
jedoch, da die Kosten 1:1 an den Anschlussnehmer weitergegeben werden. Aus diesem
Grunde sind auch die Erträge aus Reparaturkosten hilfsweise in die Kalkulation
eingeflossen.
2)
Kostentrennung
Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche
Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die
prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger
& Jansen für das Anlagegut Kanal (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung, sowie
Unterhaltung der Abwasserleitungen, Kanalsanierung, Kanalreinigung) und eine
Kostenaufteilung des Erftverbandes (Beiträge an den Erftverband). Kosten, die eindeutig nur
bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem
jeweiligen Bereich zugeordnet (Betriebskosten RÜB, Überlassung Hebedienstdaten).
Die prozentualen Anteile für das Anlagegut Kanal haben sich im Vergleich zu den beiden
Vorjahren leicht verändert, da mittlerweile vom Ingenieurbüro eine neue, sehr detaillierte
Fiktivkostenberechnung vorliegt, die zukünftig als Grundlage dient.
Durch diese Aufteilung können insgesamt 95% der Kosten sicher zugeordnet werden. Die
verbleibenden 5% der Kosten, sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher nach einem
Gesamtschlüssel verteilt, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden
Positionen ergibt.
Die Sonderrücklage „Abwasserbeseitigung“ ist seit dem Gebührenabschluss 2009 in die
Rücklagen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ aufgeteilt worden. Eine
Unterdeckung aus Vorjahren (Schmutzwasserbeseitigung) oder eine Überdeckung aus
Vorjahren (Niederschlagswasserbeseitigung) wird direkt der jeweiligen Gebührenart
zugeordnet und nicht in die Errechnung des Gesamtschlüssels mit einbezogen, da sich
ansonsten die Einbringung einer Über-/Unterdeckung in eine Gebührenart auch auf den
Gesamtschlüssel und somit auch auf die andere Gebührenart auswirken würde.
Da es sich um zwei Gebührenarten (=unterschiedliche Kostenträger) handelt, ist eine
Verrechnung von Über/Unterdeckungen beim Schmutzwasser mit Über/Unterdeckungen
beim Niederschlagswasser nicht zulässig (wie auch z.B. bei Straßenreinigung und
Winterdienst).
Die Rücklage „Schmutzwasser“ war mit dem Gebührenabschluss 2009 komplett
aufgebraucht. Eine aus 2009 verbleibende Unterdeckung in Höhe von 24.826,65 € wird in
die Kalkulation 2011 eingebracht.
Bei „Niederschlagswasser“ bestand zum 31.12.2009 eine Rücklage in Höhe von 59.991,24
€. In die Kalkulation werden daher 20.000 € aus der Rücklage mit eingebracht.
Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraum
innerhalb
der
nächsten
drei
Jahre
auszugleichen,
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten 3 Jahre ausgeglichen werden.
3) Kalkulation der Gebührensätze
Aus den getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz
errechnet.
Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die voraussichtlich veranlagte
Abwassermenge des Jahres 2011. Die Gesamtkosten dividiert durch die voraussichtlich
veranlagte Abwassermenge ergibt den kostendeckenden Gebührensatz.
Beim Gebührenabschluss 2009 wurde festgestellt, dass im Jahr 2009 erheblich weniger
Gebühren veranlagt wurden als kalkuliert. Daher wurde die Berechnung des
Gebührensatzes, beim Schmutzwasser überprüft. Es stellte sich heraus, dass schon in den
Vorjahren jeweils erhebliche Abweichungen zwischen der kalkulierten Gebühreneinnahme
und den tatsächlich veranlagten Gebühren aufgetreten sind. Daraus folgt, dass die zur
Berechnung des Gebührensatzes verwendete Bemessungsgrundlage fehlerhaft sein muss.
Als Bemessungsgrundlage wurde bislang ein Durchschnitt aus dem lt. WZV gemeldeten
Frischwasserverbrauch (abzgl. anerkannter Abzugsmengen) der letzten Jahre verwendet.
Die tatsächlich in einer Abrechnungsperiode (=Kalkulationszeitraum) veranlagte
Abwassermenge weicht jedoch hiervon ab. Sie setzt sich aus den veranlagten
Vorauszahlungen des lfd. Jahres und der Abrechnung des Vorjahres (unter Berücksichtigung
anerkannter Abzugsmengen)
zusammen.
Des Weiteren wird die veranlagte
Abwassermenge durch Korrekturen des gemeldeten Verbrauchs geändert (falsche
Veranlagungen, Wasserrohrbrüche, Meldung vom WZV bei z.B. falsch abgelesenem
Wasserzähler, defekte Zähler, Rückrechnungen nach Schätzung). Diese Korrekturen
betreffen teilweise auch Wasserverbräuche aus Vorjahren, eine Änderung wirkt sich jedoch
immer auf die im lfd. Jahr veranlagte Gebühreneinnahme aus.
Als geeignete Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Gebührensatzes
Schmutzwasser erscheint daher die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge im
Gegensatz zur bisher verwendeten voraussichtlich verbrauchten Frischwassermenge. Die
voraussichtlich veranlagte Abwassermenge wird aus dem Durchschnitt der in den letzten fünf
Jahren veranlagten Abwassermengen errechnet. Hierzu werden die Gebühreneinnahmen
auf die veranlagte Menge zurückgerechnet. Berechnung:
a) Ertrag Vorauszahlung dividiert durch Gebührensatz = veranlagte Menge Vorauszahlung
b) Ertrag Abrechn. Vorjahr dividiert durch Gebührensatz = veranlagte Menge Abrechnung
a) + b) ergibt die veranlagte Menge des Jahres. Die veranlagten Beträge a) und b) können
anhand der Gebührenschlüssel aus den Zu- und Abgangslisten zu Grundbesitzabgaben
ermittelt werden.
Da es wie oben beschrieben auch hin und wieder zu Korrekturen von Vorjahresverbräuchen
kommt, und diese mit dem gleichen Gebührenschlüssel aber mit einem anderen
Gebührensatz veranlagt werden, wird die auf diesem Wege errechnete, veranlagte Menge
nicht genau mit der tatsächlich veranlagten Menge eines Jahres übereinstimmen. Die
hierdurch entstehende Differenz ist jedoch gering und daher zu vernachlässigen. Dies führt
im Ergebnis dazu, dass bei der errechneten, veranlagten Menge immer eine Zahl mit
Nachkommastellen entsteht.
Bei der Niederschlagswassergebühr wurden die abflusswirksamen versiegelten Flächen
mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem normalen
Gebührensatz für Dachflächen und stark versiegelte Flächen
einen ermäßigten
Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen und einen Gesamtbetrag für die
Straßenentwässerung zu errechnen.
Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer (ÄQZ) ergeben die gewichtete
Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die
Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergibt den "normalen" Gebührensatz.
Satzungsrechtlich festgelegt wurde, dass für schwach versiegelte Flächen ein um 50%
reduzierter Gebührensatz gilt. Zur Berechnung wird der „normale“ Gebührensatz multipliziert
mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen (0,50), das ergibt den ermäßigten
Gebührensatz (evtl. zugunsten des Bürgers nach unten abgerundet) für schwach versiegelte
Flächen.
Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde die ÄQZ 1,25 festgelegt. Dies wird dadurch
begründet, dass der Aufwand für die Entsorgung bzw. Reinigung von Niederschlagswasser,
dass von öffentlichen Straßen in die Kanalisation geleitet wird, höher ist als bei
Niederschlagswasser von Grundstücken, da man davon ausgeht, dass Niederschlagswasser
von Straßen stärker verschmutzt ist als Niederschlagswasser von Grundstücken.
Der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der ÄQZ ergibt den fiktiven Gebührensatz für
Straßenentwässerung. Die Errechnung des Gebührensatzes für die Straßenentwässerung
erfolgt dabei nur zur Ermittlung des Gesamtbetrages, der aus allgemeinen Haushaltsmitteln
für die Straßenunterhaltung aufzubringen ist.
Durch die Rechtsprechung zwingend vorgesehen ist nur die Unterscheidung zwischen
versiegelter, abflusswirksamer Fläche und nicht versiegelter Fläche. Die unterschiedliche
Gewichtung in der vorliegenden Kalkulation geht darüber hinaus und kommt dem
Gebührenzahler zugute.
Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich für das Jahr 2011 folgende Gebührensätze:
Gebühr für Schmutzwasser je m³
3,87 Euro
Gebühr für Niederschlagswasser je m² Dachfläche, stark versiegelte Fläche
0,67 Euro
Gebühr für Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche
0,33 Euro
Straßenentwässerungsanteil (aus allgemeinen Haushaltsmitteln)
257.754,03 Euro
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation
zu beschließen.