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Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
35 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
15.11.10, 15:37
Aktualisiert
09.12.10, 09:58
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 06.11.2010 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-130/2010 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 25.11.2010 Gemeinderat am 09.12.2010 - öffentlich - Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten (Anlage 1) Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten (Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten (Erstattung für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten). Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten 2011 wurde wie bereits in den Vorjahren teilweise auf Durchschnittswerte aus den letzten 3 Gebührenabschlüsse zurückgegriffen (Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten), teilweise auf Ansätze des Fachamtes (FB III, Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Kanalreinigung, -sanierung und TVUntersuchung, Unterhaltung der Abwasserleitungen, Betriebskosten der RÜB) und teilweise auf Berechnungen der Gebührenkalkulation (Abschreibung und Verzinsung). Durch die Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten, z.B. TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. Die Abschreibungen wurden wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten vorgenommen. Die kalkulatorische Verzinsung wurde wie bisher mit 5% errechnet. Aufgrund einer Prüfung/Berichtigung des Anlagevermögens im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz 2008 haben sich die Beträge für Abschreibung und Verzinsung ab dem Jahr 2009 verändert. Des Weiteren wurden zum 01.01.2009 einige Anlagegüter mit Ihrem Restbuchwert an den Erftverband übertragen. Diese Übertragung und die damit verbundene Zahlung des Restbuchwertes fließen nicht als Ertrag in den Gebührenhaushalt ein. Die betreffenden Anlagegüter sind jedoch aus der kalkulatorischen Abschreibung/kalkulatorische Verzinsung herauszunehmen. Daher sind die Werte für kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung im Vergleich zu der Kalkulation des Vorjahres gesunken. Die Werte für die Kalkulatorische Abschreibung in der Gebührenkalkulation sind im Übrigen nicht gleich mit den Werten der bilanziellen Abschreibung im Haushaltsplan. Dies folgt daraus, dass für die kalkulatorische Abschreibung (sowie auch für Gebührenkalkulationen im Allgemeinen) andere gesetzliche Bestimmungen gelten als für die bilanziellen Abschreibungen. Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 62,42% den größten Anteil an den Gesamtkosten dar. Bei den Kanalsanierungsmaßnahmen ist laut Mitteilung des Fachamtes und des Ingenieurbüros mit umfangreicheren Sanierungsmaßnahmen als im Vorjahr zu rechnen, daher steigen die voraussichtlichen Kosten von 105.000,-- € in 2010 auf 220.000,-- € in 2011. Dies macht 10,26% der Gesamtkosten aus. Allein die höheren Kosten bei dieser Position machen einen Unterschied im Gebührensatz Schmutzwasser von 0,16€ aus (bei einer Vergleichsberechnung mit 105.000,-- Kosten wie im Vorjahr). Bei der Gebühr Niederschlagswasser beträgt der Unterschied 0,05 €. Da die Sanierungsmaßnahmen notwendig sind, lässt sich der große Gebührensprung im Jahr 2011 nicht vermeiden, wenn in den Folgejahren jedoch wieder entsprechend weniger Sanierungsmaßnahmen beabsichtigt sind, wird auch der Gebührensatz voraussichtlich wieder sinken. Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen abzuziehen, z.B. Erstattungen von Reparaturkosten von Hausanschlüssen. Die "Gebühren für die Straßenentwässerung" finden sich ab 2009 nicht mehr in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten als Abzugsposition. Bis 2008 wurden pauschal 20% der Gesamtkosten als Einnahmen gebührenmindernd angesetzt. Ab 2009 wird dieser Betrag aus den Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung errechnet. Die errechneten Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung werden durch veranlagte Niederschlagswassergebühren und durch den Straßenentwässerungsanteil (aus allgemeinen Haushaltsmitteln) erbracht. Kosten und Erträge für Reparaturen von Hausanschlüssen sind für die Gebührenkalkulation nicht ansatzfähig, da die Hausanschlussleitung laut Definition der Entwässerungssatzung nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. Da bislang die Kosten für Reparaturen an Hausanschlüssen nicht separat erfasst werden, sind diese mit in der Position Kanalsanierungsmaßnahmen enthalten. Die Kosten und die Erträge neutralisieren sich jedoch, da die Kosten 1:1 an den Anschlussnehmer weitergegeben werden. Aus diesem Grunde sind auch die Erträge aus Reparaturkosten hilfsweise in die Kalkulation eingeflossen. 2) Kostentrennung Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger & Jansen für das Anlagegut Kanal (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung, sowie Unterhaltung der Abwasserleitungen, Kanalsanierung, Kanalreinigung) und eine Kostenaufteilung des Erftverbandes (Beiträge an den Erftverband). Kosten, die eindeutig nur bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem jeweiligen Bereich zugeordnet (Betriebskosten RÜB, Überlassung Hebedienstdaten). Die prozentualen Anteile für das Anlagegut Kanal haben sich im Vergleich zu den beiden Vorjahren leicht verändert, da mittlerweile vom Ingenieurbüro eine neue, sehr detaillierte Fiktivkostenberechnung vorliegt, die zukünftig als Grundlage dient. Durch diese Aufteilung können insgesamt 95% der Kosten sicher zugeordnet werden. Die verbleibenden 5% der Kosten, sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher nach einem Gesamtschlüssel verteilt, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden Positionen ergibt. Die Sonderrücklage „Abwasserbeseitigung“ ist seit dem Gebührenabschluss 2009 in die Rücklagen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ aufgeteilt worden. Eine Unterdeckung aus Vorjahren (Schmutzwasserbeseitigung) oder eine Überdeckung aus Vorjahren (Niederschlagswasserbeseitigung) wird direkt der jeweiligen Gebührenart zugeordnet und nicht in die Errechnung des Gesamtschlüssels mit einbezogen, da sich ansonsten die Einbringung einer Über-/Unterdeckung in eine Gebührenart auch auf den Gesamtschlüssel und somit auch auf die andere Gebührenart auswirken würde. Da es sich um zwei Gebührenarten (=unterschiedliche Kostenträger) handelt, ist eine Verrechnung von Über/Unterdeckungen beim Schmutzwasser mit Über/Unterdeckungen beim Niederschlagswasser nicht zulässig (wie auch z.B. bei Straßenreinigung und Winterdienst). Die Rücklage „Schmutzwasser“ war mit dem Gebührenabschluss 2009 komplett aufgebraucht. Eine aus 2009 verbleibende Unterdeckung in Höhe von 24.826,65 € wird in die Kalkulation 2011 eingebracht. Bei „Niederschlagswasser“ bestand zum 31.12.2009 eine Rücklage in Höhe von 59.991,24 €. In die Kalkulation werden daher 20.000 € aus der Rücklage mit eingebracht. Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraum innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten 3 Jahre ausgeglichen werden. 3) Kalkulation der Gebührensätze Aus den getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz errechnet. Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge des Jahres 2011. Die Gesamtkosten dividiert durch die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge ergibt den kostendeckenden Gebührensatz. Beim Gebührenabschluss 2009 wurde festgestellt, dass im Jahr 2009 erheblich weniger Gebühren veranlagt wurden als kalkuliert. Daher wurde die Berechnung des Gebührensatzes, beim Schmutzwasser überprüft. Es stellte sich heraus, dass schon in den Vorjahren jeweils erhebliche Abweichungen zwischen der kalkulierten Gebühreneinnahme und den tatsächlich veranlagten Gebühren aufgetreten sind. Daraus folgt, dass die zur Berechnung des Gebührensatzes verwendete Bemessungsgrundlage fehlerhaft sein muss. Als Bemessungsgrundlage wurde bislang ein Durchschnitt aus dem lt. WZV gemeldeten Frischwasserverbrauch (abzgl. anerkannter Abzugsmengen) der letzten Jahre verwendet. Die tatsächlich in einer Abrechnungsperiode (=Kalkulationszeitraum) veranlagte Abwassermenge weicht jedoch hiervon ab. Sie setzt sich aus den veranlagten Vorauszahlungen des lfd. Jahres und der Abrechnung des Vorjahres (unter Berücksichtigung anerkannter Abzugsmengen) zusammen. Des Weiteren wird die veranlagte Abwassermenge durch Korrekturen des gemeldeten Verbrauchs geändert (falsche Veranlagungen, Wasserrohrbrüche, Meldung vom WZV bei z.B. falsch abgelesenem Wasserzähler, defekte Zähler, Rückrechnungen nach Schätzung). Diese Korrekturen betreffen teilweise auch Wasserverbräuche aus Vorjahren, eine Änderung wirkt sich jedoch immer auf die im lfd. Jahr veranlagte Gebühreneinnahme aus. Als geeignete Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Gebührensatzes Schmutzwasser erscheint daher die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge im Gegensatz zur bisher verwendeten voraussichtlich verbrauchten Frischwassermenge. Die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge wird aus dem Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren veranlagten Abwassermengen errechnet. Hierzu werden die Gebühreneinnahmen auf die veranlagte Menge zurückgerechnet. Berechnung: a) Ertrag Vorauszahlung dividiert durch Gebührensatz = veranlagte Menge Vorauszahlung b) Ertrag Abrechn. Vorjahr dividiert durch Gebührensatz = veranlagte Menge Abrechnung a) + b) ergibt die veranlagte Menge des Jahres. Die veranlagten Beträge a) und b) können anhand der Gebührenschlüssel aus den Zu- und Abgangslisten zu Grundbesitzabgaben ermittelt werden. Da es wie oben beschrieben auch hin und wieder zu Korrekturen von Vorjahresverbräuchen kommt, und diese mit dem gleichen Gebührenschlüssel aber mit einem anderen Gebührensatz veranlagt werden, wird die auf diesem Wege errechnete, veranlagte Menge nicht genau mit der tatsächlich veranlagten Menge eines Jahres übereinstimmen. Die hierdurch entstehende Differenz ist jedoch gering und daher zu vernachlässigen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass bei der errechneten, veranlagten Menge immer eine Zahl mit Nachkommastellen entsteht. Bei der Niederschlagswassergebühr wurden die abflusswirksamen versiegelten Flächen mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem normalen Gebührensatz für Dachflächen und stark versiegelte Flächen einen ermäßigten Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen und einen Gesamtbetrag für die Straßenentwässerung zu errechnen. Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer (ÄQZ) ergeben die gewichtete Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergibt den "normalen" Gebührensatz. Satzungsrechtlich festgelegt wurde, dass für schwach versiegelte Flächen ein um 50% reduzierter Gebührensatz gilt. Zur Berechnung wird der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen (0,50), das ergibt den ermäßigten Gebührensatz (evtl. zugunsten des Bürgers nach unten abgerundet) für schwach versiegelte Flächen. Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde die ÄQZ 1,25 festgelegt. Dies wird dadurch begründet, dass der Aufwand für die Entsorgung bzw. Reinigung von Niederschlagswasser, dass von öffentlichen Straßen in die Kanalisation geleitet wird, höher ist als bei Niederschlagswasser von Grundstücken, da man davon ausgeht, dass Niederschlagswasser von Straßen stärker verschmutzt ist als Niederschlagswasser von Grundstücken. Der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der ÄQZ ergibt den fiktiven Gebührensatz für Straßenentwässerung. Die Errechnung des Gebührensatzes für die Straßenentwässerung erfolgt dabei nur zur Ermittlung des Gesamtbetrages, der aus allgemeinen Haushaltsmitteln für die Straßenunterhaltung aufzubringen ist. Durch die Rechtsprechung zwingend vorgesehen ist nur die Unterscheidung zwischen versiegelter, abflusswirksamer Fläche und nicht versiegelter Fläche. Die unterschiedliche Gewichtung in der vorliegenden Kalkulation geht darüber hinaus und kommt dem Gebührenzahler zugute. Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich für das Jahr 2011 folgende Gebührensätze: Gebühr für Schmutzwasser je m³ 3,87 Euro Gebühr für Niederschlagswasser je m² Dachfläche, stark versiegelte Fläche 0,67 Euro Gebühr für Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche 0,33 Euro Straßenentwässerungsanteil (aus allgemeinen Haushaltsmitteln) 257.754,03 Euro Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation zu beschließen.