Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
18 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
09.12.10, 12:30
Aktualisiert
09.12.10, 12:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 09.12.2010
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-145/2010
Vorlage
für den
Gemeinderat am 09.12.2010
- öffentlich -
Haushaltssatzungen 2010 u. 2011 sowie das Haushaltssicherungskonzept 2010
- 2014;
hier: Versagung der Genehmigung gem. § 76 Abs. 2 GO NRW durch die
Kommunalaufsicht. Verfügung vom 07.12.2010
Begründung:
Der Landrat des Kreises Düren als Untere staatl. Verwaltungsbehörde – Kommunalaufsicht –
hat mit Verfügung vom 07.12.2010 die Genehmigung der Haushaltssatzungen 2010 und
2011 sowie des Haushaltssicherungskonzeptes 2010 bis 2014 versagt.
Damit befindet sich die Gemeinde Vettweiß wg. des nicht genehmigten Haushalts weiterhin
in der vorläufigen Haushaltsführung und darf Aufwendungen nur entstehen lassen bzw.
Zahlungen nur leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind (§82 (1) GO NRW).
Die Verfügung ist mit Auflagen verbunden.
Dies bedeutet u. a. , dass der Rat erneut über die Festsetzung der Steuersätze 2011, mit
dem Ziel, diese auf den Landesdurchschnitt anzuheben, zu beraten hat. Die Verwaltung wird
deshalb eine entsprechende Vorlage für die nächste Sitzungsrunde vorbereiten.
Des Weiteren werden die Freiwilligen Leistungen für das Haushaltsjahr 2010 auf 202.986,00
€ (100 %) gedeckelt. Im Haushaltsjahr 2011 wird der Deckel auf 192.836,00 € (95 % der in
2011 veranschlagten Freiwilligen Leistungen in Höhe von 200.995,00 €) festgesetzt. Es
bleibt dem Rat unbenommen, innerhalb des Deckels Verschiebungen vorzunehmen.
Außerdem enthält die Verfügung Restriktionen zu den Investitionen und zur
Personalwirtschaft.
Darüber hinaus werden durch die Kommunalaufsicht Hinweise zu den Haushalten bzw. zu
den kostenrechnenden Einrichtungen gegeben.
Nähere Einzelheiten sind aus der beigefügten Verfügung zu entnehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat verzichtet auf einen Rechtsbehelf in Form einer Klage und nimmt die Verfügung zur
Kenntnis.