Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
18 kB
Datum
31.03.2011
Erstellt
31.03.11, 09:38
Aktualisiert
31.03.11, 20:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 25.03.2011
Fachbereich: III
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-27/2011
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2, GO NRW
- öffentlich -
Straßen- und Hausbenennung
hier: Antrag des Herrn Manfred Stollenwek auf Adressänderung
Begründung:
Am 25.03.2011 sprach Herr Manfred Stollenwerk, Johannesstraße 36, 52391
Vettweiß-Sievernich vor und teilte mit, dass er seinerseits Probleme mit der
Postzustellung an seine Adresse hat. Vor mehr als 20 Jahren wurde für das
Grundstück Gemarkung Sievernich, Flur 12, Nr. 42 die Hausnummer
Johannesstraße 36 vergeben. Da jedoch an der Straßeneinfahrt zu dem Haus des
Herrn Stollenwerk ein Straßenschild mit der Aufschrift „Zur alten Schule“ angebracht
ist, kommt es häufig zu Problemen mit der Post- und Paketzustellung.
Um weitere Verwechslungen zu vermeiden wird vorgeschlagen, das Grundstück
Gemarkung Sievernich, Flur 12, Nr. 42 unter der Adresse „Zur alten Schule 1“ zu
führen und somit eine Adressänderung vorzunehmen. Da Herr Stollenwerk aufgrund
persönlicher Belange in Kürze verreisen muss, und sein derzeitiger Personalausweis
abläuft, sollte im Wege der Dringlichkeit gem. § 60 Abs. 1 Satz 2, GO NRW
entschieden werden. So kann Herr Stollenwerk schnellstmöglich einen neuen
Personalausweis mit bereits geänderter Adresse beantragen.
Entscheidung:
Im Wege der Dringlichkeit wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW entschieden, dass
Grundstück Gemarkung Sievernich, Flur 12, Nr. 42, Eigentümer Manfred und Paola
Stollenwerk, mit einer Adressänderung zu versehen und zukünftig die Adresse „Zur
alten Schule 1“ zu führen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
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Bürgermeister
Ratsmitglied
Ratsmitglied
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Ratsmitglied