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Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Kleinkläranlagen)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
24 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
15.11.10, 15:37
Aktualisiert
09.12.10, 09:58
Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Kleinkläranlagen) Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Kleinkläranlagen)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 06.11.2010 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-131/2010 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 25.11.2010 Gemeinderat am 09.12.2010 - öffentlich - Gebührenkalkulation im Bereich Kleinkläranlagen Begründung: 1) Ermittlung der Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten und Verwaltungsgemeinkosten. Die voraussichtlichen Personalkosten und der Geschäftsaufwand wurden aus dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre errechnet. Die Berechnung der Transportkosten sowie der Kosten für die Einleitung in die Kläranlage sind aus der Anlage ersichtlich. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. In die Kalkulation 2010 wurde eine Unterdeckung aus Vorjahren in Höhe von 1.800,-- Euro eingebracht, in die Kalkulation 2011 wird ein Betrag in Höhe von 1.807,03 € als Unterdeckung aus Vorjahren eingebracht. Damit ist dann die Unterdeckung aus dem Gebührenabschluss 2008 unter Berücksichtigung der Überdeckung aus 2009 (50,25 €) ausgeglichen. Die zweimalige Unterdeckung 2007 und 2008 in fast identischer Höhe folgt daraus, dass in den Vorjahren keine Kalkulation durchgeführt wurde. Diese wurde erstmals für das Jahr 2009 wieder durchgeführt. Nicht ansatzfähige Kosten Die in der Jahresrechnung im Bereich Kleinkläranlagen enthaltenen Aufwendungen und Gebühreneinnahmen durch die so genannte "Kleineinleiterabgabe" sind für die Kalkulation der Gebühren nicht ansatzfähig, da es sich hier um eine eigene Gebühr handelt, die direkt auf den Verursacher abgewälzt wird. 2) Kalkulation der Gebühren Die Kosten für die Entsorgung von Abwassern/Fäkalien je m³ sind mit Ausnahme der Kosten der Kläranlage gleich hoch, unabhängig vom CSB-Wert oder der Art der Grube. Der Erftverband unterscheidet je nach CSB-Wert in drei Kategorien, für die dann jeweils eine Gebühr pro m³ zu entrichten ist. Die Höhe der Gebührensätze des Erftverbandes sind aus der Anlage ersichtlich. Es werden daher drei Gebührensätze entsprechend des CSB-Wertes ohne Berücksichtigung der Art der Grube kalkuliert. Diese setzen sich zusammen aus den Grundkosten (Gesamtkosten ohne Kläranlage dividiert durch voraussichtliche Gesamtmenge) und den jeweiligen Gebührensätzen des Erftverbandes. Die voraussichtlich zu entsorgenden Mengen ergeben sich aus den Durchschnittsmengen der letzten 3 Jahre, diese sind aus der Anlage ersichtlich. Die im Gegensatz zum Vorjahr leicht gesunkenen Gebührensätze erklären sich aus der gestiegenen durchschnittlichen Abfuhrmenge pro Jahr (jetzt 175 m³, Vorjahr 168 m³). Folgende Gebührensätze wurden für das Jahr 2011 kalkuliert: Gebührensatz pro m³, CSB Wert bis 2.000 mg/l Gebührensatz pro m³, CSB Wert über 2.000-30.000 mg/l Gebührensatz pro m³, CSB Wert über 30.000 mg/l 42,43 € 59,03 € 76,83 € Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende Kalkulation zu beschliessen. Auswirkungen auf den Haushalt: