Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
24 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
15.11.10, 15:37
Aktualisiert
09.12.10, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 06.11.2010
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-131/2010
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 25.11.2010
Gemeinderat am 09.12.2010
- öffentlich -
Gebührenkalkulation im Bereich Kleinkläranlagen
Begründung:
1) Ermittlung der Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten und Verwaltungsgemeinkosten. Die
voraussichtlichen Personalkosten und der Geschäftsaufwand wurden aus dem Durchschnitt
der letzten 3 Jahre errechnet.
Die Berechnung der Transportkosten sowie der Kosten für die Einleitung in die Kläranlage
sind aus der Anlage ersichtlich. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der
ansatzfähigen Personalkosten.
In die Kalkulation 2010 wurde eine Unterdeckung aus Vorjahren in Höhe von 1.800,-- Euro
eingebracht, in die Kalkulation 2011 wird ein Betrag in Höhe von 1.807,03 € als
Unterdeckung aus Vorjahren eingebracht. Damit ist dann die Unterdeckung aus dem
Gebührenabschluss 2008 unter Berücksichtigung der Überdeckung aus 2009 (50,25 €)
ausgeglichen.
Die zweimalige Unterdeckung 2007 und 2008 in fast identischer Höhe folgt daraus, dass in
den Vorjahren keine Kalkulation durchgeführt wurde. Diese wurde erstmals für das Jahr
2009 wieder durchgeführt.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die in der Jahresrechnung im Bereich Kleinkläranlagen enthaltenen Aufwendungen und
Gebühreneinnahmen durch die so genannte "Kleineinleiterabgabe" sind für die Kalkulation
der Gebühren nicht ansatzfähig, da es sich hier um eine eigene Gebühr handelt, die direkt
auf den Verursacher abgewälzt wird.
2) Kalkulation der Gebühren
Die Kosten für die Entsorgung von Abwassern/Fäkalien je m³ sind mit Ausnahme der Kosten
der Kläranlage gleich hoch, unabhängig vom CSB-Wert oder der Art der Grube. Der
Erftverband unterscheidet je nach CSB-Wert in drei Kategorien, für die dann jeweils eine
Gebühr pro m³ zu entrichten ist. Die Höhe der Gebührensätze des Erftverbandes sind aus
der Anlage ersichtlich.
Es werden daher drei Gebührensätze entsprechend des CSB-Wertes ohne Berücksichtigung
der Art der Grube kalkuliert. Diese setzen sich zusammen aus den Grundkosten
(Gesamtkosten ohne Kläranlage dividiert durch voraussichtliche Gesamtmenge) und den
jeweiligen Gebührensätzen des Erftverbandes. Die voraussichtlich zu entsorgenden Mengen
ergeben sich aus den Durchschnittsmengen der letzten 3 Jahre, diese sind aus der Anlage
ersichtlich.
Die im Gegensatz zum Vorjahr leicht gesunkenen Gebührensätze erklären sich aus der
gestiegenen durchschnittlichen Abfuhrmenge pro Jahr (jetzt 175 m³, Vorjahr 168 m³).
Folgende Gebührensätze wurden für das Jahr 2011 kalkuliert:
Gebührensatz pro m³, CSB Wert bis 2.000 mg/l
Gebührensatz pro m³, CSB Wert über 2.000-30.000 mg/l
Gebührensatz pro m³, CSB Wert über 30.000 mg/l
42,43 €
59,03 €
76,83 €
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende Kalkulation zu
beschliessen.
Auswirkungen auf den Haushalt: