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Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
67 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
23.11.11, 18:04
Aktualisiert
29.11.11, 18:04

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8241/2011 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 29.11.2011 Rat der Stadt Bedburg 13.12.2011 Betreff: Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2012 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Kalkulation als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren zu beschließen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Dies geschieht im vorliegenden Fall durch die Nutzung von Äquivalenzziffern. Äquivalenzziffern sind Gewichtungs- oder Umrechnungsziffern, mit deren Hilfe verschiedenartige Faktoren in gleichartige Parameter umgerechnet werden sollen. Dafür muss als Berechnungsgrundlage ein geeigneter Maßstab gefunden werden. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber plant zum 01.01.2012 eine Änderung des § 6 KAG vorzunehmen, wonach Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen sind, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Insbesondere im Bereich des Friedhofswesens sind mehrere Gebührentatbestände zu berücksichtigen und die entsprechenden Gebührensätze zu kalkulieren; und zwar ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ Graberstellung Einebnung Inanspruchnahme der Aufbahrungs- und Leichenhallen sowie der Kühlkammern Grabnutzung Umbettungen Genehmigungen Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden aufgrund von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% berechnet (Vorjahr 5,33%). Die Erhöhung erfolgt aufgrund der von der Gemeindeprüfungsanstalt im Zuge der überörtlichen Prüfung der Haushaltswirtschaft getroffenen Feststellung (Teilberichtsentwurf Finanzen), dass der höchste kalkulatorische Zinssatz, den die Rechtsprechung derzeit noch als zulässig einstuft, 7% beträgt. Beschlussvorlage WP8-241/2011 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten. Die Umlagen erfolgten nach Abwassergebührenkalkulation). verschiedenen Verteilungskriterien (s. Anlage zur Die nachstehende Statistik zeigt, dass die Anzahl der Urnenbestattungen seit 2009 relativ konstant ist. Die Anzahl der Erdbestattungen nimmt allerdings weiterhin kontinuierlich ab. 300 250 248 242 227 222 220 224 218 200 164 144 145 143 150 156 133 119 94 100 104 103 97 75 68 56 50 0 Bestattungen 2005 2006 davon Urnenbestattungen 2007 2008 2009 2010 davon Erdbestattungen 2011 hochgerechnet Wie bereits im letzten Jahr festgestellt, beeinflussen die demographische Entwicklung, die sich ändernde Bestattungskultur sowie die unterschiedliche Pflegeintensität der einzelnen Grabarten die Höhe der Bestattungskosten und damit auch die der Gebührensätze. Der Abwärtstrend hinsichtlich der Inanspruchnahme der Trauerhallen bzw. der Leichenkammern setzt sich ebenfalls fort. Beschlussvorlage WP8-241/2011 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage 450 400 350 406 383 352 323 300 250 264 200 150 124 100 109 103 74 50 71 Nutzung Leichenkammer in Tagen 2007 Nutzung Trauerhalle in Tagen 2008 2009 2010 2011(hochgerechnet) Die im letzten Jahr angewandten Kalkulationsgrundsätze wurden auch in der Kalkulation 2012 grundsätzlich angewendet. Würden die negativen Abrechnungsergebnisse aus 2010 in der Kalkulation 2012 berücksichtigt, wären teilweise dramatisch steigende Gebührensätze die Folge. Auf den Ansatz der Fehlbeträge aus dem Jahr 2010 wurde daher mit Ausnahme des Fehlbetrages des Gebührenmaßstabes „Einebnungen“ verzichtet. Die Gebührensätze für Einebnungen können trotz Berücksichtigung des Fehlbetrages aus 2010 stabil gehalten werden. Im Laufe des Jahres 2011 fanden Gespräche mit Vertretern der Kirchen und der ortansässigen Bestattungs- und Gartenbauunternehmen statt. Allerdings führen die in diesem Kreise gemachten Anregungen nicht zu Kostensenkungen, sondern würden tendenziell sogar zu Gebührensteigerungen beitragen. Die Bereitstellung von Kolumbarien beispielsweise führt zwangsläufig zu weniger Erd- bzw. Urnenbestattungen. Beschlussvorlage WP8-241/2011 Seite 5 STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Gebührensätze stellen sich wie folgt dar. 2010 2011 2012 Diff. 2011 zu 2012 € 260 390 520 130 € 490 735 980 245 € 723 1.084 1.445 361 195 260 65 98 130 368 490 98 147 196 542 723 145 217 289 1.388 1.525 555 1.850 645 1.775 463 463 463 725 725 725 1.850 2.225 765 2.150 31 775 775 850 Einebnung Erdgrab Entfernung Grabstein Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle Entfernung einer Abdeckplatte Berechtigungsscheine Einebnung Urnengrab Entfernung Grabstein Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle 32 64 64 64 128 128 64 128 128 50 50 125 0 0 0 0 32 64 14 16 32 32 64 128 16 32 64 64 64 128 16 32 64 64 0 0 0 0 0 0 Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle 16 32 32 64 32 64 268 54 300 60 60 300 60 60 0 0 0 0 0 0 14 16 22 6 Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr Erbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen Erdbestattung Kindergrab Montag-Freitag 12.00 Uhr Erdbestattung Kindergrab freitags 12.00 Uhr und samstags Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr Urnenbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen Erdreihengrab anonymes Erdreihengrab Erdkindergrab (unter 5 Jahre) Erdwahlgrab Pflege für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern Urnenreihengrab Urnenwahlgrab anonymes Urnengrab Entfernung einer Abdeckplatte Nutzung Trauerhalle Nutzung Leichenkammer Aufbewahrung von Urnen (je angefangene Woche) Genehmigungen Grabmale Beschlussvorlage WP8-241/2011 € 233 349 465 116 174 233 47 70 93 0 325 120 375 Seite 6 STADT BEDBURG Seite: 7 Sitzungsvorlage 1.600 1.400 1.200 1.000 800 600 400 200 0 Erdbestattung Erbestattung Erdbestattung Erdbestattung Erdbestattung Erdbestattung Urnenbestattu Urnenbestattu Urnenbestattu Montagfreitags 12.00 an Sonn- und Kindergrab Kindergrab Kindergrab an ng Montagng freitags ng an SonnFreitag 12.00 Uhr und Feiertagen Montagfreitags 12.00 Sonn- und Freitag 12.00 12.00 Uhr und und 2010 € 260 390 520 130 195 260 65 98 130 2011 € 490 735 980 245 368 490 98 147 196 2012 € 723 1.084 1.445 361 542 723 145 217 289 2010 € 2011€ 2012 € Der Gebührensatz für die Grabanfertigung steigt lt. Kalkulation trotz der Nicht-Berücksichtigung des Fehlbetrages aus 2010 um rd. 48% gegenüber den Sätzen des Vorjahres. 2.500 2.000 1.500 1.000 500 ... U rn en re ih en gr ab U rn en w ah lg an ra b on ym es U rn en gr ab vo rz ei ti g e fü r di e Er dw ah lg ra b Pf le ge Ja hr e) 5 (u nt er gr ab Er dr ei he ng ra b Er dk in de r an on ym es Er dr ei he ng r ab 0 2010 2011 2012 Die Gebührensätze für die Erdgräber steigen um rd. 21% (Kindergrab: rd. + 19%). Erstmalig wurde das anonyme Erdgrab aufgrund der Pflegenotwendigkeit durch den städtischen Bauhof anders gewichtet, was zu einem höheren Gebührensatz führt. Die Gebührensätze der Urnengräber steigen hingegen „nur“ um 7 %. Auch hier wurde das anonyme Urnengrab anders gewichtet. Dies resultiert aus der höheren Gewichtung aufgrund Flächenmaßstabes. Beschlussvorlage WP8-241/2011 Seite 7 STADT BEDBURG Seite: 8 Sitzungsvorlage Die ansatzfähigen Kosten, die Kalkulationsgrundlagen bzw. weitere Erläuterungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen sind den Anlagen zu entnehmen. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, 18.11.2011 ----------------------------------Salzhuber ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-241/2011 Seite 8