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Vorlage (Anlage zur Vorlage V-100/2010)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
21 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
28.09.10, 12:39
Aktualisiert
18.10.10, 15:32
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Inhalt der Datei

K:\FACHBEREICH I\HE\37\SATZUNG\BRANDSCHAU.N02.DOC 2. Satzung vom _____________ zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Vettweiß vom 21.02.2000 Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NRW. S. 122/ SGV.NRW 213), der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 712/SGV. NRW. 610) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung am 27.10.2010 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Vettweiß vom 21.02.2000 beschlossen: Artikel I Der Gebührentarif, der gemäß § 3 Abs. 2 als Anlage 1 Bestandteil der Satzung ist, wird neu gefasst. Artikel II Diese Satzung tritt zum 01.12.2010 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO.NRW.) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Vettweiß, den Bürgermeister K:\FACHBEREICH I\HE\37\SATZUNG\BRANDSCHAU.N02.DOC Anlage 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Vettweiß vom 21.02.2000, geändert durch die 2. Satzung vom _____________ gelten folgende Regelsätze: 1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene halbe Stunde pauschal 2. 27,61 € Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal 27,61 € 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1. Die Bemessung der Gebühren erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelung zu Ziffer 1. 4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d) 4.1 4.2 4.3 4.4 5. Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangene halbe Stunde 27,61 € Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene halbe Stunde 27,61 € Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene halbe Stunde 27,61 € Durchführung einer Brandschutzunterweisung einschl. Vorbereitungszeit je angefangene halbe Stunde 27,61 € Der Gemeinkostenzuschlag beträgt pro Gebührenfestsetzung pauschal 10 % eines Stundesatzes.