Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
21 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
28.09.10, 12:39
Aktualisiert
18.10.10, 15:32
Stichworte
Inhalt der Datei
K:\FACHBEREICH I\HE\37\SATZUNG\BRANDSCHAU.N02.DOC
2. Satzung vom _____________
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Gemeinde Vettweiß vom 21.02.2000
Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NRW. S. 122/ SGV.NRW
213), der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.
666/SGV. NRW. 2023) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 712/SGV. NRW. 610) - jeweils in der
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner
Sitzung am 27.10.2010 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Vettweiß vom 21.02.2000
beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif, der gemäß § 3 Abs. 2 als Anlage 1 Bestandteil der Satzung ist, wird neu
gefasst.
Artikel II
Diese Satzung tritt zum 01.12.2010 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO.NRW.) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Vettweiß, den
Bürgermeister
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Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Vettweiß vom 21.02.2000, geändert
durch die 2. Satzung vom _____________ gelten folgende Regelsätze:
1.
Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der
Amtshandlung
je angefangene halbe Stunde pauschal
2.
27,61 €
Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand
je angefangene halbe Stunde pauschal
27,61 €
3.
Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6
Abs. 1 Satz 1. Die Bemessung der Gebühren erfolgt in entsprechender Anwendung
der Regelung zu Ziffer 1.
4.
Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d)
4.1
4.2
4.3
4.4
5.
Schriftlich erteilte gutachterliche
Stellungnahme
je angefangene halbe Stunde
27,61 €
Erstellung eines Brandschutzgutachtens
je angefangene halbe Stunde
27,61 €
Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
je angefangene halbe Stunde
27,61 €
Durchführung einer Brandschutzunterweisung
einschl. Vorbereitungszeit
je angefangene halbe Stunde
27,61 €
Der Gemeinkostenzuschlag beträgt pro Gebührenfestsetzung pauschal 10 % eines
Stundesatzes.