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Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Siebten Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
14.02.2012
Erstellt
08.02.12, 18:03
Aktualisiert
08.02.12, 18:03
Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Siebten Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Siebten Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Siebten Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Siebten Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-28/2012 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 14.02.2012 Betreff: Beratung und Beschlussfassung der Siebten Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die im Entwurf beigefügte Siebte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996. STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Im Rahmen der Haushaltsberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 31.01.2012 wurde eine Erhöhung der Hundesteuer diskutiert. Der Haupt- und Finanzausschuss hat als Empfehlung an den Rat der Stadt Bedburg beschlossen, dass die Hundesteuersätze ggf. rückwirkend ab dem 01.01.2012 wie folgt angehoben werden: a) für die Haltung von einem Hund b) für die Haltung eines zweiten Hundes c) für die Haltung eines dritten und jeden weiteren Hundes je d) für die Haltung von einem gefährlichen Hund e) für die Haltung eines zweiten gefährlichen Hundes f) für die Haltung eines dritten und jeden weiteren gefährlichen Hundes je 120 € 200 € 350 € 960 € 1.600 € 2.800 € Die Hundesteuer beträgt derzeit, wenn a) nur ein Hund gehalten wird b) zwei Hunde gehalten werden c) drei oder mehr Hunde gehalten werden d) ein gefährlicher Hund gehalten wird e) zwei gefährliche Hunde gehalten werden f) drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 77,00 € 89,00 € je Hund 101,00 € je Hund 618,00 € 714,00 € je Hund 810,00 € je Hund Die Erhöhung der Hundesteuer würde eine jährliche Mehreinnahme von etwa 100.000 € bedeuten. Nach § 7 der derzeit gültigen Hundesteuersatzung wird die Steuer für ein Kalenderjahr festgesetzt. Die Steuerpflicht beginnt nach § 6 der Satzung am 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. In den Folgejahren beginnt die Steuerpflicht jeweils am 1. Januar. Eine Erhöhung der Hundesteuer auf den 01.01.2012 stellt eine echte Rückwirkung dar, auch wenn sie noch während des Veranlagungszeitraums erfolgt. Grundsätzlich verstößt ein rückwirkendes Inkraftsetzen von Satzungen gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das darin verankerte Vertrauensschutzprinzip. Satzungen können nur ausnahmsweise, wenn dadurch nicht gegen die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips verstoßen wird, auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Das Finanzgericht Berlin hat in einem Urteil vom 17. Februar 2000 - 1 K 1291/98 entschieden, dass eine Erhöhung der Hundesteuer für Monate vor der Gesetzesverkündigung nicht verfassungswidrig sei, wenn sie die Grenzen des sogenannten Bagatellvorbehalts nicht überschreite. Im konkreten Fall hielt der Senat eine rückwirkende Steuererhöhung in Höhe von 15 DM im Berliner Hundesteuergesetz für mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar, weil kein oder nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht wurde. Die letzte Erhöhung der Hundesteuer in der Stadt Bedburg erfolgte zum 01.01.2006. Die nun vorgeschlagene Erhöhung führt bei nur einem Hund und damit für den überwiegenden Teil der Hundehalterinnen und Hundehalter zu einer Mehrbelastung von 43 Euro im Jahr. Beschlussvorlage WP8-28/2012 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Eine rückwirkende Erhöhung zum 01.01.2012 auf die hier vorgeschlagenen Steuersätze scheint somit rechtlich problematisch, da diese deutlich über der Grenze des sogenannten Bagatellvorbehalts liegt. Ein Versand der Berichtigungsbescheide kann aus technischen Gründen frühestens zum 01.04. dieses Jahres vorgenommen werden. Bei einer unterjährigen Erhöhung muss die Software-Firma beauftragt werden, da es technisch zur Zeit nicht möglich ist, eine Abgabenkategorie in einem Jahr doppelt zu belegen. Die Kosten hierfür werden verwaltungsseitig auf 1.000 € geschätzt. Die Verwaltung schlägt vor, das Inkrafttreten der im Entwurf beigefügten Hundesteuersatzung auf den Beginn des dritten Quartals, 01.07.2012, zu terminieren, so dass die Hundesteuerpflichtigen in diesem Jahr zunächst nur mit der Hälfte des Erhöhungsbetrages konfrontiert werden. Bei einer unterjährigen Erhöhung der Hundesteuer ist zu beachten, dass wegen der zu versendenden Veränderungsbescheide Porto in Höhe von etwa 1.100 € anfällt. Die Satzung sieht Ermäßigungsgründe und auch Steuerbefreiungsgründe vor. So berücksichtigt die Hundesteuersatzung Härtefälle. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 – 46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 – 27 SGB II) erhalten sowie diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes gesenkt. Die Steuerermäßigung gilt jedoch nur für einen Hund. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Beschlussvorlage WP8-28/2012 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Spohr ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-28/2012 Seite 4