Daten
Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
14.02.2012
Erstellt
08.02.12, 18:03
Aktualisiert
08.02.12, 18:03
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-28/2012
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
14.02.2012
Betreff:
Beratung und Beschlussfassung der Siebten Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung
der Stadt Bedburg vom 13.12.1996
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses die im Entwurf beigefügte Siebte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung
der Stadt Bedburg vom 13.12.1996.
STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Begründung:
Im Rahmen der Haushaltsberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 31.01.2012 wurde
eine Erhöhung der Hundesteuer diskutiert. Der Haupt- und Finanzausschuss hat als
Empfehlung an den Rat der Stadt Bedburg beschlossen, dass die Hundesteuersätze ggf.
rückwirkend ab dem 01.01.2012 wie folgt angehoben werden:
a) für die Haltung von einem Hund
b) für die Haltung eines zweiten Hundes
c) für die Haltung eines dritten und jeden weiteren Hundes je
d) für die Haltung von einem gefährlichen Hund
e) für die Haltung eines zweiten gefährlichen Hundes
f) für die Haltung eines dritten und jeden weiteren gefährlichen Hundes je
120 €
200 €
350 €
960 €
1.600 €
2.800 €
Die Hundesteuer beträgt derzeit, wenn
a) nur ein Hund gehalten wird
b) zwei Hunde gehalten werden
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird
e) zwei gefährliche Hunde gehalten werden
f) drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden
77,00 €
89,00 € je Hund
101,00 € je Hund
618,00 €
714,00 € je Hund
810,00 € je Hund
Die Erhöhung der Hundesteuer würde eine jährliche Mehreinnahme von etwa 100.000 €
bedeuten.
Nach § 7 der derzeit gültigen Hundesteuersatzung wird die Steuer für ein Kalenderjahr
festgesetzt. Die Steuerpflicht beginnt nach § 6 der Satzung am 1. des Monats, in dem der
Hund aufgenommen worden ist. In den Folgejahren beginnt die Steuerpflicht jeweils am 1.
Januar.
Eine Erhöhung der Hundesteuer auf den 01.01.2012 stellt eine echte Rückwirkung dar,
auch wenn sie noch während des Veranlagungszeitraums erfolgt.
Grundsätzlich verstößt ein rückwirkendes Inkraftsetzen von Satzungen gegen das
Rechtsstaatsprinzip
(Art.
20
Abs.
3
GG)
und
das
darin
verankerte
Vertrauensschutzprinzip. Satzungen können nur ausnahmsweise, wenn dadurch nicht
gegen die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips verstoßen wird, auch rückwirkend in
Kraft gesetzt werden.
Das Finanzgericht Berlin hat in einem Urteil vom 17. Februar 2000 - 1 K 1291/98 entschieden, dass eine Erhöhung der Hundesteuer für Monate vor der
Gesetzesverkündigung nicht verfassungswidrig sei, wenn sie die Grenzen des
sogenannten Bagatellvorbehalts nicht überschreite.
Im konkreten Fall hielt der Senat eine rückwirkende Steuererhöhung in Höhe von 15 DM
im Berliner Hundesteuergesetz für mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar, weil kein oder
nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht wurde.
Die letzte Erhöhung der Hundesteuer in der Stadt Bedburg erfolgte zum 01.01.2006.
Die nun vorgeschlagene Erhöhung führt bei nur einem Hund und damit für den
überwiegenden Teil der Hundehalterinnen und Hundehalter zu einer Mehrbelastung von
43 Euro im Jahr.
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Sitzungsvorlage
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Eine rückwirkende Erhöhung zum 01.01.2012 auf die hier vorgeschlagenen Steuersätze
scheint somit rechtlich problematisch, da diese deutlich über der Grenze des sogenannten
Bagatellvorbehalts liegt.
Ein Versand der Berichtigungsbescheide kann aus technischen Gründen frühestens zum
01.04. dieses Jahres vorgenommen werden. Bei einer unterjährigen Erhöhung muss die
Software-Firma beauftragt werden, da es technisch zur Zeit nicht möglich ist, eine
Abgabenkategorie in einem Jahr doppelt zu belegen. Die Kosten hierfür werden
verwaltungsseitig auf 1.000 € geschätzt.
Die Verwaltung schlägt vor, das Inkrafttreten der im Entwurf beigefügten
Hundesteuersatzung auf den Beginn des dritten Quartals, 01.07.2012, zu terminieren, so
dass die Hundesteuerpflichtigen in diesem Jahr zunächst nur mit der Hälfte des
Erhöhungsbetrages konfrontiert werden.
Bei einer unterjährigen Erhöhung der Hundesteuer ist zu beachten, dass wegen der zu
versendenden Veränderungsbescheide Porto in Höhe von etwa 1.100 € anfällt.
Die Satzung sieht Ermäßigungsgründe und auch Steuerbefreiungsgründe vor.
So berücksichtigt die Hundesteuersatzung Härtefälle. Für Personen, die Hilfe zum
Lebensunterhalt (§§ 27 – 40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (§§ 41 – 46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 – 27 SGB II)
erhalten sowie diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf
Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes gesenkt. Die Steuerermäßigung gilt jedoch nur für
einen Hund.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
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Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Spohr
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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