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Beschlussvorlage GB (Ersatzwahl eines Mitgliedes für den Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
62 kB
Datum
10.12.2008
Erstellt
30.10.08, 04:14
Aktualisiert
30.10.08, 04:14
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 477/2008 22.10.2008 Az.: 60.3 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 12.11.2008 Kreisausschuss 25.11.2008 Kreistag 10.12.2008 Ersatzwahl eines Mitgliedes für den Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen Sachbearbeiter/in: Herr Mertens Tel.: 15 372 Abt.: 60.3 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag wählt auf der Basis des § 11 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001(GV. NRW. S. 708), Fassung der Änderung durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 522), für die Dauer der laufenden Legislaturperiode, nachstehende Person zum Mitglied des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde: Für die nach § 12 LG NW anerkannten Vereine (BUND; NABU; LNU) Mitglied: 2 Begründung: Nach § 11 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001(GV. NRW. S. 708), Fassung der Änderung durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 522), werden bei der Unteren Landschaftsbehörde zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft Beiräte gebildet. Diese Fassung des Landschaftsgesetzes war auch maßgebend für die Ergänzungswahl durch den Kreistag am 07.09.2005, mit der die Zahl der Vertreter der Naturschutzverbände auf insgesamt acht (8) angehoben worden war. Zitat aus dem Landschaftsgesetz: „Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich unter anderem zusammen aus - acht (8) Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine, davon mindestens je zwei (2) Vertretern/innen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) und der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen (LNU), auf Vorschlag der Verbände“. Die im Jahre 2007 erfolgte Novellierung des LG NW, die für die Besetzung des Beirates neue Vorgaben beinhaltet, soll gem. § 76 LG NW nur auf die im Anschluss an die nächste Kommunalwahl im Jahre 2009 erforderliche Beiratswahl Anwendung finden. Für das ausgeschiedene Mitglied, Herrn Alexander Schoo, Schumacher Str.16, 53909 Zülpich, NABU, ist somit ein Nachfolger zu wählen (siehe Erklärung, Anlage 1). In die Beiräte sollen nur Personen gewählt oder berufen werden, die ihre Wohnung im Bezirk der betreffenden Landschaftsbehörde haben. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde nicht angehören. Die vorschlagsberechtigten Verbände/Vereine (§ 11 Abs. 4 LG NW i. V. m. § 1 Abs. 1 DVO-LG) haben nach diesbezüglicher Information (§ 1 Abs. 3 DVO-LG) durch die Untere Landschaftsbehörde Personen benannt, die für die Wahl des Mitgliedes zu Verfügung stehen. Aus den beigefügten Anlagen (Anlagen 2 und 3) sind die eingegangenen Vorschläge ersichtlich. LNU und BUND konnten sich nicht auf einen einheitlichen Vorschlag für die Benennung von 2 Alternativvorschlägen einigen, der NABU äußerte keine Wünsche. Es ist jedoch festzustellen, dass der Kandidat Andreas Engelke sowohl seitens der LNU als auch des BUND mit erster Priorität benannt worden ist. Unterschiede ergaben sich lediglich hinsichtlich der unterbreiteten Alternativvorschläge. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag der Verbände/Vereine durch den Kreistag gewählt. Nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22.10.1986 in der zur Zeit geltenden Fassung wählt die Vertretungskörperschaft des Kreises die Mitglieder des Beirates für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirates auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gemäß § 35 Abs. 2 der Kreisordnung sowie § 50 der Gemeindeordnung statt. 3 Das Erfordernis, gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG), für die den Verbänden/Vereinen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 LG NW zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen, ist erfüllt. Hinsichtlich der Bindung des Kreistages an die Wahlvorschläge der einzelnen Verbände/ Vereine wird auf die Anlagen 1 und 2 zu Z 2 / V 4/2004 (Ergebnis der rechtlichen Prüfung durch die Rechtsabteilung vom 08. in 08.11.2004) hingewiesen. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)