Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
26 kB
Datum
08.12.2011
Erstellt
15.11.11, 14:42
Aktualisiert
13.12.11, 13:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 10.11.2011
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-89/2011
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 24.11.2011
Gemeinderat am 08.12.2011
- öffentlich -
Änderung der Realsteuerhebesätze
Begründung:
Wie bekannt, ist die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes 2010-2014 und der
Haushaltssatzungen 2010 und 2011 durch die Kommunalaufsicht versagt worden.
In der Begründung wird der Gemeinde Vettweiß unter anderem aufgegeben, die Hebesätze der
Realsteuern gemäß Ziffer 3.3.1 Buchstabe I des IM-Erlasses „Maßnahmen und Verfahren zur
Haushaltssicherung“ vom 06.03.2009 auf mindestens der Höhe des jeweiligen gewogenen
Landesdurchschnitts, bezogen auf die Größenklasse, festzusetzen.
Es wird von der Kommunalaufsicht darauf hingewiesen, dass der Runderlass vom 06.03.2009
zwar keinen Gesetzescharakter entfalte, dass Erlasse als Verwaltungsvorschriften jedoch
rechtliche Normen und Regeln aufstellen. Diese Vorschriften sind für alle nachgeordneten
Behörden verbindlich und damit zwingend umzusetzen.
Da zwischenzeitlich im GFG 2011 die fiktiven Hebesätze erhöht und jetzt auch im Entwurf des
GFG 2012 in gleicher Höhe angesetzt wurden, ist der Hebesatz der Gemeinde in diesen Fällen
an den Hebesatz des GFG auzugleichen.
Da lt. Verfügung des Kreises die Steuerhebesätze aber mindestens auf den gewogenen
Durchschnitt der Hebesätze anzuheben sind, ist im Bereich
Grundsteuer A der Hebesatz von jetzt 210 auf 230 anzuheben. Im Bereich Grundsteuer B ist eine
Anhebung auf von 381 auf 413 und im Bereich Gewerbesteuer der Hebesatz von 390 auf 411
vorzunehmen.
Vergleich
Hebesätze
Grundsteuer
Grundsteuer
Gewerbesteuer
Hebesatz der
Gemeinde
A
B
210
381
390
Fiktiver
Hebesatz
GFG
209
413
411
Gewogener
Landesurchschnitt
lt. IT NRW
230
398
410
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß
a)
Die Erhöhung der Hebesätze 2012 wie folgt zu beschließen:
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer
b)
230 v.H.
413 v.H,
411 v.H.
Die anliegende Hebesatzung 2012 zu beschließen
bisher 210 v.H.
bisher 381 v.H.
bisher 390 v.H.