Daten
Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
324/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Schule und Sport
Vorlage für
Schulausschuss
Stadtrat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Benennung von Mitgliedern des Schulträgers für die Schulkonferenz für die Bestellung der Schulleitung
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
14.11.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 324/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Jürgen Marx
14.11.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Schulausschuss
Stadtrat
Betreff:
Benennung von Mitgliedern des Schulträgers für die Schulkonferenz für die Bestellung der Schulleitung
Beschlussentwurf:
nach Beratungsergebnis.
TUIV 08/1998
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit der Neufassung des § 61 Schulgesetz ist die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf
eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden.
§ 61 sieht nunmehr vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Hierfür wird die
Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu
drei weitere Vertreter/innen des Schulträgers können an der Sitzung der Schulkonferenz beratend
teilnehmen.
2. Lösung
Nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes handelt es sich hierbei um eine Angelegenheit, die von besonderer Bedeutung für die Gemeinde ist, weil sowohl der oder die stimmberechtigte
Vertreter/in in der Schulkonferenz als auch die nicht stimmberechtigten Vertreter/innen Einfluss auf
das Ergebnis der Wahl der Schulleitung durch die Schulkonferenz haben können.
Im Ergebnis sprechen daher die besseren Argumente dafür, dass es sich bei der Bestimmung der
Schultägervertreter in der Schulkonferenz nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, so
dass gem. § 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW grundsätzlich die Zuständigkeit des Rates der
Gemeinde gegeben ist.
Mehrere Lösungen kommen in Betracht:
- Der Rat bestellt die/den jeweilige/n Schulausschussvorsitzende/n oder den Bürgermeister
oder den jeweiligen Schuldezernenten als stimmberechtigtes Mitglied; sie würden im Verhinderungsfalle durch ihre bestellten Vertreter vertreten.
- Die weiteren –nicht stimmberechtigten- Mitglieder- werden nach dem Höchstzahlverfahren
bestellt.
3. Alternativen
Werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
TUIV 08/1998