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Beschlussvorlage (Benennung von Mitgliedern des Schulträgers für die Schulkonferenz für die Bestellung der Schulleitung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlussvorlage (Benennung von Mitgliedern des Schulträgers für die Schulkonferenz für die Bestellung der Schulleitung) Beschlussvorlage (Benennung von Mitgliedern des Schulträgers für die Schulkonferenz für die Bestellung der Schulleitung) Beschlussvorlage (Benennung von Mitgliedern des Schulträgers für die Schulkonferenz für die Bestellung der Schulleitung)

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Sitzungsvorlage Nr.: 324/2006 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Schule und Sport Vorlage für Schulausschuss Stadtrat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Benennung von Mitgliedern des Schulträgers für die Schulkonferenz für die Bestellung der Schulleitung Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 14.11.2006 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 324/2006 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Jürgen Marx 14.11.2006 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Schulausschuss Stadtrat Betreff: Benennung von Mitgliedern des Schulträgers für die Schulkonferenz für die Bestellung der Schulleitung Beschlussentwurf: nach Beratungsergebnis. TUIV 08/1998 ..... Sachdarstellung: 1. Problem Mit der Neufassung des § 61 Schulgesetz ist die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. § 61 sieht nunmehr vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreter/innen des Schulträgers können an der Sitzung der Schulkonferenz beratend teilnehmen. 2. Lösung Nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes handelt es sich hierbei um eine Angelegenheit, die von besonderer Bedeutung für die Gemeinde ist, weil sowohl der oder die stimmberechtigte Vertreter/in in der Schulkonferenz als auch die nicht stimmberechtigten Vertreter/innen Einfluss auf das Ergebnis der Wahl der Schulleitung durch die Schulkonferenz haben können. Im Ergebnis sprechen daher die besseren Argumente dafür, dass es sich bei der Bestimmung der Schultägervertreter in der Schulkonferenz nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, so dass gem. § 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW grundsätzlich die Zuständigkeit des Rates der Gemeinde gegeben ist. Mehrere Lösungen kommen in Betracht: - Der Rat bestellt die/den jeweilige/n Schulausschussvorsitzende/n oder den Bürgermeister oder den jeweiligen Schuldezernenten als stimmberechtigtes Mitglied; sie würden im Verhinderungsfalle durch ihre bestellten Vertreter vertreten. - Die weiteren –nicht stimmberechtigten- Mitglieder- werden nach dem Höchstzahlverfahren bestellt. 3. Alternativen Werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Keine. TUIV 08/1998