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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
20.09.2011
Erstellt
07.09.11, 18:01
Aktualisiert
06.12.11, 18:01
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Stadt Bedburg)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8148/2011 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 51 00 00 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 13.09.2011 Rat der Stadt Bedburg 20.09.2011 Betreff: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Familien- Bildungs- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und Alternative 1 empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Stadt Bedburg mit einer Beitragsbefreiung der Geschwisterkinder zu beschließen. Alternative 2 empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Stadt Bedburg mit einer Beitragserhebung für das erste Geschwisterkind zu beschließen. Alternative 3 überträgt die Vorberatung einer Entscheidung über die Geschwisterkindregelung an den Jugendhilfeausschuss. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 22. Juli 2011 in 3. Lesung das 1. KiBizÄnderungsgesetz verabschiedet; das Gesetz ist am 1. August 2011 in Kraft getreten. Mit dem 1. KiBiz-Änderungsgesetz werden die erste Stufe der Grundrevision des KiBiz umgesetzt und vordringliche Verbesserungen zum Kindergartenjahr 2011/ 12 realisiert; im einzelnen: - zusätzliche Ergänzungskraftstunden im U3-Bereich - Beitragfreiheit im letzten Jahr vor der Einschulung - erhöhte pauschale für Kinder mit Behinderungen - erhöhte Landesförderung für Familienzentren Wie in den meisten Kommunen hat auch der Rhein-Erft-Kreis in der derzeit (noch) gültigen Elternbeitragssatzung in Anlehnung an die bisherige Regelung im früheren Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) eine sog. `Geschwisterkindregelung´ eingeführt; zur finanziellen Entlastung der Eltern wird auf nachfolgenden § 6 der Elternbeitragssatzung verwiesen: § 6 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbeitragpflichtige Angebote der Kindertagesbetreuung besuchen, so entfallen die Beiträge für das zweite und jede weitere Kind. Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Entfielen bei der über Zuschussregelung gewährten Beitragserstattung für das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung (bis Ende 2010) jedwede Beitragszahlungen für Eltern mit Geschwisterkindern in Kindertageseinrichtungen/ der Kindertagespflege, würden nunmehr nach Änderung des § 23 III Kibiz (Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung) ohne Satzungsänderung Beiträge für Geschwisterkinder erhoben. § 23 III Kibiz: Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/ 2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal zwölf Monate beitragsfrei. § 23 V Kibiz Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Zur Problematik der Geschwisterkindregelung wird auf eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes vom 05.08.2011 verwiesen, der hierzu wie folgt ausführt: In einer aus Verbandssicht unnötig pointierten Pressemitteilung vom 28.07.2011 hat Ministerin Schäfer ihre Position verdeutlicht, dass Kommunen Geschwisterermäßigungen trotzdem unverändert anwenden und keine Einsparungen an dieser Stelle zur Haushaltssanierung vornehmen sollten. Landespolitisches Anliegen ist zweifellos, dass die gewollte beitragsrechtliche Besserstellung auch bei Geschwisterverhältnissen keinerlei negative, sondern - weil zusätzliche Mittel ins System fließen - eher zusätzliche positive Wirkungen für die Eltern hat. Beschlussvorlage WP8-148/2011 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Nach Auffassung der Geschäftsstelle ist rechtlich die Anwendung von Satzungsregelungen zur Geschwisterermäßigung in der dargestellten Konstellation nicht zwingend. Motivation der kommunalen Satzungsgeber bei Schaffung von Geschwisterermäßigungen war zweifellos die Vermeidung doppelter bzw. mehrfacher Beitragsbelastungen für die Eltern. Jugendamtskommunen müssen sich vor diesem Hintergrund entscheiden, ob sie unter teleologischer Auslegung (nach Sinn und Zweck) ihrer Satzungsregelung - familienpolitisch schwierig darstellbar, aber beitragsrechtlich nachvollziehbar - von einer Beitragsermäßigung Abstand nehmen oder angesichts des Wortlauts der Geschwisterregelung - familienpolitisch erwünscht, aber gleichbehandlungsrechtlich nicht einfach - eine mehrfache Beitragsbegünstigung umsetzen. Abgesehen von der bereits bestehenden kommunalaufsichtlichen Vorgabe, dass Kommunen in der Haushaltssicherung bzw. mit Nothaushalt nicht generell auf Elternbeiträge verzichten dürfen, und angesichts der Tatsache, dass die Kann-Regelung von § 23 Absatz 5 KiBiz für alle Kommunen gleichermaßen gilt, gewinnen für die Ermessensentscheidung der Jugendamtskommunen zur Gewährung von Geschwisterermäßigungen bei Zusammentreffen mit Beitragsbefreiungen für das letzte Kindergartenjahr u. a. wieder die oben dargestellten Abwägungsaspekte an Bedeutung. Aus Verbandssicht empfiehlt sich unabhängig von der hierzu zu treffenden Entscheidung, aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz durch Ergänzung bestehender Satzungsregelung zur Geschwisterermäßigung Klarheit darüber zu schaffen, ob diese auch in Kombination mit einer Beitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr gelten soll oder nicht. Ergebnis des Gesprächs von Innenministerium und Jugendministerium sowie kommunalen Spitzenverbänden war auch insoweit, dass kommunalaufsichtlich der Entscheidungsspielraum der Kommunen nicht eingegrenzt ist.“ Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Kommunen zugesagt, den finanziellen Verlust durch die Beitragsfreiheit des letzten Kindergartenjahres vor der regulären Einschulung zu erstatten. Bis zu einer abschließenden gesetzlichen Regelung wurde in der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetztes vom 09.08.2011 geregelt, dass die Kommunen einen pauschalen Zuschuss von 5 % der Summe der Kindpauschalen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung erhalten. Für Bedburg entspricht dies bei aktuell 563 Kindern in Tageseinrichtungen einer Erstattung von 154.100 €. Aktuell befinden sich in Bedburg 129 Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung, für die entsprechend der bisherigen Gesetzesregelung in § 23 Kibiz Beiträge für das Kindergartenjahr 2011/ 12 in Höhe von insgesamt 139.884 € berechnet wurden; nicht berücksichtigt ist hierbei die Zahl der vorzeitig eingeschulten Kinder. Von diesen 129 Kindern im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung haben 24 Kinder noch Geschwisterkinder in einer Tageseinrichtung. Für diese Geschwisterkinder müsste nach aktueller Satzungslage ein Beitragssatz für das Kindergartenjahr 2011/ 12 von insgesamt 31.920 € erhoben werden. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden: 1) Haushalterisch betrachtet ergibt sich bei der derzeitigen pauschalierten Erstattung des Landes im Rahmen der Beitragfreiheit für das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung eine (aktuelle) Einnahmeverbesserung für den städtischen Haushalt in Höhe von 14.216,- €. 2) Sollte von der `Kann-Regelung´ des § 23 V Kibiz Gebrauch gemacht und die Geschwisterkinder beitragsfrei gestellt werden, entspräche dies (aktuell) einer Belastung des städtischen Haushalts nach Verrechnung von 17.704 €. Beschlussvorlage WP8-148/2011 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Bevor nunmehr über die Geschwisterkindregelung eine politische Beschlussfassung erfolgt, weist die Verwaltung nachfolgend nochmals auf zwei wesentliche Aspekte des Städte- und Gemeindebundes hin: Gleichbehandlungsproblematik Eltern mit dem ersten Kind im letzten Kindergartenjahr und einem weiteren außerhalb dessen zahlen bei Kombination von neu eingeführter Beitragsfreiheit und Geschwisterermäßigung für zwei Kinder ggf. keinerlei Beitrag mehr, während Eltern mit einem Kind außerhalb des letzten Kindergartenjahres ggf. einen vollen Beitrag zu entrichten haben. Kommunalaufsichtliche Vorgabe Kommunen in der Haushaltssicherung bzw. mit Nothaushalt dürfen nicht generell auf Elternbeiträge verzichten; in diesem Zusammenhang wird auf die Ihnen vorliegenden Ausführungen des Landrates im Rahmen der Genehmigung des Haushalts verwiesen. Ergänzend weist die Verwaltung vor Beschlussfassung über die Verfahrensweise bei der Geschwisterkindregelung darauf hin, dass bei der Novellierung der Beitragssatzung in den vergangenen Jahren Zielvorgabe die annähernde Erreichung einer 19 %-igen Elternbeitragsquote war. Sollte nunmehr der Jugendhilfeausschuss bzw. Rat im Rahmen der für das nächste Kindergartenjahr anstehenden Novellierung der Beitragssatzung aufgrund der Vorgaben der Kommunalaufsicht im Genehmigungsverfahren (Stichwort `freiwillige Leistungen´) weiterhin einen entsprechenden Beschluss fassen, müssten Einnahmeverzichte (aufgrund der Geschwisterregelung) durch eine Belastung der Mehrheit der Kindergartenbeitragspflichtigen aufgefangen werden. Zuständig für die v. g. Vorberatung ist der Jugendhilfeausschuss bzw. in letzter Konsequenz der Rat; aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit für die in diesem Kindergartenjahr betroffenen Eltern der Geschwisterkinder wäre es insofern ratsam, kurzfristig einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Da die konstituierende Sitzung des Jugendhilfeausschusses jedoch erst am 04.10.2011 stattfindet, hat die Verwaltung die Thematik in den bislang zuständigen Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss eingebracht. Nichtsdestotrotz wäre jedoch als weitere Entscheidungsvariante möglich, die Entscheidung der Beitragsdiskussion in den Jugendhilfeausschuss zu geben. In diesem Fall regt die Verwaltung eine Beratung im Rahmen der Überarbeitung der Beitragssatzung (Beitragsstufen/ -höhen) in der ersten Jahreshälfte 2012 an, da dann konkretere Aussagen über die tatsächlichen Erträge aus Elternbeiträgen und zur tatsächlichen Beteiligung des Landes vorliegen. Die betroffenen Eltern würden in diesem Fall seitens der Verwaltung dahingehend informiert, dass eine Entscheidung aufgrund der v. g. Gründe zunächst ausgesetzt wird; ihnen wird allerdings empfohlen, entsprechende Rücklagen zu bilden. Für den Fall, dass eine Beschlussfassung vorgenommen wird, empfiehlt die Verwaltung nachfolgende redaktionelle Änderungen in der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege aufzunehmen: (Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Satzungsentwurf fett hervorgehoben.) zu § 3 Ermittlung der Beitraghöhe: Die aktuelle Satzung sieht unterschiedliche Beiträge für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres und jünger, hier wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % berechnet, vor. Bislang wurden die Beiträge ab dem Monat in dem das 2. Lebensjahr vollendet wird, angepasst. Da die Kindpauschalen jedoch ungeachtet dessen für das gesamte Kindergartenjahr auf Basis des Aufnahmealters bemessen Beschlussvorlage WP8-148/2011 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage werden, schlägt die Verwaltung vor, keine Beitragsreduzierung im laufenden Kindergartenjahr vorzunehmen. zu § 4 Einkommen Zum einen handelt es sich bei der Änderung um eine Klarstellung (Anrechnung anerkannter höherer Werbungskosten als die der Pauschale), zum anderen um eine Konkretisierung der Mitteilungsverpflichtung über Einkommensänderungen. Nach dem bisherigen Wortlaut der Satzung wäre es denkbar, dass die Beiträge aufgrund einer nicht mitgeteilten Verringerung des Einkommens nach Jahren noch für alle Kindergartenjahre hätte gesenkt/ rückerstattet werden müssen. zu § 5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum Die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung erfolgt in der Regel zum 01. eines Monats; bei der Tagespflege hingegen wird eine Erprobungszeit vorgeschaltet. Diese kann nach wenigen Tagen beendet sein oder in eine dauerhafte Tagespflege übergehen. Durchaus denkbar ist, dass die Erprobung nach nur einem Tag abgebrochen/ eingestellt wird; nach aktueller Satzung müsste in diesem Fall der Beitrag für einen vollen Monat gezahlt werden. Aus Sicht der Verwaltung sollten für Betreuungstage im Rahmen der Erprobungszeit die Beiträge anteilmäßig gefordert werden. zu § 6 Beitragsermäßigung Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem AsylbLG sollen auch dann keine Beiträge zahlen, wenn sie durch Zusatzverdienste über die erste Einkommensgrenzen kommen. zu § 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht Die Frist zur Einreichung der notwendigen Unterlagen wird von 4 auf 2 Wochen verkürzt. zu § 11 Beitragsbescheide Ersatzlose Streichung; Fallkonstellation nicht mehr möglich. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: 50181 Bedburg, 08.08.2011 ----------------------------------Brunken ----------------------------------Kramer Geschäftsbereichsleiter Fachbereichsleiter gesehen: ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-148/2011 Seite 5