Daten
Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
20.09.2011
Erstellt
07.09.11, 18:01
Aktualisiert
06.12.11, 18:01
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP8148/2011
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 51 00 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
13.09.2011
Rat der Stadt Bedburg
20.09.2011
Betreff:
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Familien- Bildungs- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis und
Alternative 1
empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Stadt Bedburg mit
einer Beitragsbefreiung der Geschwisterkinder zu beschließen.
Alternative 2
empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Stadt Bedburg mit
einer Beitragserhebung für das erste Geschwisterkind zu beschließen.
Alternative 3
überträgt die Vorberatung einer Entscheidung über die Geschwisterkindregelung an den
Jugendhilfeausschuss.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 22. Juli 2011 in 3. Lesung das 1. KiBizÄnderungsgesetz verabschiedet; das Gesetz ist am 1. August 2011 in Kraft getreten. Mit dem 1.
KiBiz-Änderungsgesetz werden die erste Stufe der Grundrevision des KiBiz umgesetzt und
vordringliche Verbesserungen zum Kindergartenjahr 2011/ 12 realisiert; im einzelnen:
- zusätzliche Ergänzungskraftstunden im U3-Bereich
- Beitragfreiheit im letzten Jahr vor der Einschulung
- erhöhte pauschale für Kinder mit Behinderungen
- erhöhte Landesförderung für Familienzentren
Wie in den meisten Kommunen hat auch der Rhein-Erft-Kreis in der derzeit (noch) gültigen
Elternbeitragssatzung in Anlehnung an die bisherige Regelung im früheren Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) eine sog. `Geschwisterkindregelung´ eingeführt; zur
finanziellen Entlastung der Eltern wird auf nachfolgenden § 6 der Elternbeitragssatzung verwiesen:
§ 6 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbeitragpflichtige
Angebote der Kindertagesbetreuung besuchen, so entfallen die Beiträge für das zweite und jede
weitere Kind. Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe
Elternbeiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
Entfielen bei der über Zuschussregelung gewährten Beitragserstattung für das letzte
Kindergartenjahr vor der Einschulung (bis Ende 2010) jedwede Beitragszahlungen für Eltern mit
Geschwisterkindern in Kindertageseinrichtungen/ der Kindertagespflege, würden nunmehr nach
Änderung des § 23 III Kibiz (Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung) ohne
Satzungsänderung Beiträge für Geschwisterkinder erhoben.
§ 23 III Kibiz:
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch
Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das
der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem
Schuljahr 2012/ 2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von
Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen
Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal zwölf Monate beitragsfrei.
§ 23 V Kibiz
Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder
Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte
Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im
Primarbereich besuchen, vorsehen.
Zur Problematik der Geschwisterkindregelung wird auf eine Stellungnahme des Städte- und
Gemeindebundes vom 05.08.2011 verwiesen, der hierzu wie folgt ausführt:
In einer aus Verbandssicht unnötig pointierten Pressemitteilung vom 28.07.2011 hat
Ministerin Schäfer ihre Position verdeutlicht, dass Kommunen Geschwisterermäßigungen
trotzdem unverändert anwenden und keine Einsparungen an dieser Stelle zur
Haushaltssanierung vornehmen sollten. Landespolitisches Anliegen ist zweifellos, dass die
gewollte beitragsrechtliche Besserstellung auch bei Geschwisterverhältnissen keinerlei
negative, sondern - weil zusätzliche Mittel ins System fließen - eher zusätzliche positive
Wirkungen für die Eltern hat.
Beschlussvorlage WP8-148/2011
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Nach Auffassung der Geschäftsstelle ist rechtlich die Anwendung von Satzungsregelungen
zur Geschwisterermäßigung in der dargestellten Konstellation nicht zwingend. Motivation der
kommunalen Satzungsgeber bei Schaffung von Geschwisterermäßigungen war zweifellos
die Vermeidung doppelter bzw. mehrfacher Beitragsbelastungen für die Eltern.
Jugendamtskommunen müssen sich vor diesem Hintergrund entscheiden, ob sie unter
teleologischer Auslegung (nach Sinn und Zweck) ihrer Satzungsregelung - familienpolitisch
schwierig darstellbar, aber beitragsrechtlich nachvollziehbar - von einer Beitragsermäßigung
Abstand nehmen oder angesichts des Wortlauts der Geschwisterregelung - familienpolitisch
erwünscht, aber gleichbehandlungsrechtlich nicht einfach - eine mehrfache
Beitragsbegünstigung umsetzen.
Abgesehen von der bereits bestehenden kommunalaufsichtlichen Vorgabe, dass Kommunen
in der Haushaltssicherung bzw. mit Nothaushalt nicht generell auf Elternbeiträge verzichten
dürfen, und angesichts der Tatsache, dass die Kann-Regelung von § 23 Absatz 5 KiBiz für
alle Kommunen gleichermaßen gilt, gewinnen für die Ermessensentscheidung der
Jugendamtskommunen
zur
Gewährung
von
Geschwisterermäßigungen
bei
Zusammentreffen mit Beitragsbefreiungen für das letzte Kindergartenjahr u. a. wieder die
oben dargestellten Abwägungsaspekte an Bedeutung.
Aus Verbandssicht empfiehlt sich unabhängig von der hierzu zu treffenden
Entscheidung, aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz durch Ergänzung
bestehender Satzungsregelung zur Geschwisterermäßigung Klarheit darüber zu
schaffen, ob diese auch in Kombination mit einer Beitragsbefreiung für das letzte
Kindergartenjahr gelten soll oder nicht. Ergebnis des Gesprächs von
Innenministerium und Jugendministerium sowie kommunalen Spitzenverbänden war
auch insoweit, dass kommunalaufsichtlich der Entscheidungsspielraum der
Kommunen nicht eingegrenzt ist.“
Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Kommunen zugesagt, den finanziellen Verlust durch die
Beitragsfreiheit des letzten Kindergartenjahres vor der regulären Einschulung zu erstatten. Bis zu
einer abschließenden gesetzlichen Regelung wurde in der Dritten Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetztes vom 09.08.2011 geregelt, dass die
Kommunen einen pauschalen Zuschuss von 5 % der Summe der Kindpauschalen für Kinder im
Alter von drei Jahren bis zur Einschulung erhalten. Für Bedburg entspricht dies bei aktuell 563
Kindern in Tageseinrichtungen einer Erstattung von 154.100 €.
Aktuell befinden sich in Bedburg 129 Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung, für
die entsprechend der bisherigen Gesetzesregelung in § 23 Kibiz Beiträge für das Kindergartenjahr
2011/ 12 in Höhe von insgesamt 139.884 € berechnet wurden; nicht berücksichtigt ist hierbei die
Zahl der vorzeitig eingeschulten Kinder. Von diesen 129 Kindern im letzten Kindergartenjahr vor
der Einschulung haben 24 Kinder noch Geschwisterkinder in einer Tageseinrichtung. Für diese
Geschwisterkinder müsste nach aktueller Satzungslage ein Beitragssatz für das Kindergartenjahr
2011/ 12 von insgesamt 31.920 € erhoben werden.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden:
1) Haushalterisch betrachtet ergibt sich bei der derzeitigen pauschalierten Erstattung des Landes
im Rahmen der Beitragfreiheit für das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung eine
(aktuelle) Einnahmeverbesserung für den städtischen Haushalt in Höhe von 14.216,- €.
2) Sollte von der `Kann-Regelung´ des § 23 V Kibiz Gebrauch gemacht und die
Geschwisterkinder beitragsfrei gestellt werden, entspräche dies (aktuell) einer Belastung des
städtischen Haushalts nach Verrechnung von 17.704 €.
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Bevor nunmehr über die Geschwisterkindregelung eine politische Beschlussfassung erfolgt, weist
die Verwaltung nachfolgend nochmals auf zwei wesentliche Aspekte des Städte- und
Gemeindebundes hin:
Gleichbehandlungsproblematik
Eltern mit dem ersten Kind im letzten Kindergartenjahr und einem weiteren außerhalb dessen
zahlen bei Kombination von neu eingeführter Beitragsfreiheit und Geschwisterermäßigung für zwei
Kinder ggf. keinerlei Beitrag mehr, während Eltern mit einem Kind außerhalb des letzten
Kindergartenjahres ggf. einen vollen Beitrag zu entrichten haben.
Kommunalaufsichtliche Vorgabe
Kommunen in der Haushaltssicherung bzw. mit Nothaushalt dürfen nicht generell auf
Elternbeiträge verzichten; in diesem Zusammenhang wird auf die Ihnen vorliegenden
Ausführungen des Landrates im Rahmen der Genehmigung des Haushalts verwiesen.
Ergänzend weist die Verwaltung vor Beschlussfassung über die Verfahrensweise bei der
Geschwisterkindregelung darauf hin, dass bei der Novellierung der Beitragssatzung in den
vergangenen Jahren Zielvorgabe die annähernde Erreichung einer 19 %-igen Elternbeitragsquote
war. Sollte nunmehr der Jugendhilfeausschuss bzw. Rat im Rahmen der für das nächste
Kindergartenjahr anstehenden Novellierung der Beitragssatzung aufgrund der Vorgaben der
Kommunalaufsicht im Genehmigungsverfahren (Stichwort `freiwillige Leistungen´) weiterhin einen
entsprechenden
Beschluss
fassen,
müssten
Einnahmeverzichte
(aufgrund
der
Geschwisterregelung) durch eine Belastung der Mehrheit der Kindergartenbeitragspflichtigen
aufgefangen werden.
Zuständig für die v. g. Vorberatung ist der Jugendhilfeausschuss bzw. in letzter Konsequenz der
Rat; aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit für die in diesem Kindergartenjahr betroffenen
Eltern der Geschwisterkinder wäre es insofern ratsam, kurzfristig einen entsprechenden Beschluss
zu fassen. Da die konstituierende Sitzung des Jugendhilfeausschusses jedoch erst am 04.10.2011
stattfindet, hat die Verwaltung die Thematik in den bislang zuständigen Familien-, Bildungs- und
Sozialausschuss eingebracht.
Nichtsdestotrotz wäre jedoch als weitere Entscheidungsvariante möglich, die Entscheidung der
Beitragsdiskussion in den Jugendhilfeausschuss zu geben. In diesem Fall regt die Verwaltung eine
Beratung im Rahmen der Überarbeitung der Beitragssatzung (Beitragsstufen/ -höhen) in der ersten
Jahreshälfte 2012 an, da dann konkretere Aussagen über die tatsächlichen Erträge aus
Elternbeiträgen und zur tatsächlichen Beteiligung des Landes vorliegen. Die betroffenen Eltern
würden in diesem Fall seitens der Verwaltung dahingehend informiert, dass eine Entscheidung
aufgrund der v. g. Gründe zunächst ausgesetzt wird; ihnen wird allerdings empfohlen,
entsprechende Rücklagen zu bilden.
Für den Fall, dass eine Beschlussfassung vorgenommen wird, empfiehlt die Verwaltung
nachfolgende redaktionelle Änderungen in der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege aufzunehmen: (Die vorgeschlagenen
Änderungen sind im Satzungsentwurf fett hervorgehoben.)
zu § 3 Ermittlung der Beitraghöhe:
Die aktuelle Satzung sieht unterschiedliche Beiträge für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres
und jünger, hier wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % berechnet, vor. Bislang wurden die Beiträge
ab dem Monat in dem das 2. Lebensjahr vollendet wird, angepasst. Da die Kindpauschalen jedoch
ungeachtet dessen für das gesamte Kindergartenjahr auf Basis des Aufnahmealters bemessen
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werden, schlägt die Verwaltung vor, keine Beitragsreduzierung im laufenden Kindergartenjahr
vorzunehmen.
zu § 4 Einkommen
Zum einen handelt es sich bei der Änderung um eine Klarstellung (Anrechnung anerkannter
höherer Werbungskosten als die der Pauschale), zum anderen um eine Konkretisierung der
Mitteilungsverpflichtung über Einkommensänderungen. Nach dem bisherigen Wortlaut der Satzung
wäre es denkbar, dass die Beiträge aufgrund einer nicht mitgeteilten Verringerung des
Einkommens nach Jahren noch für alle Kindergartenjahre hätte gesenkt/ rückerstattet werden
müssen.
zu § 5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum
Die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung erfolgt in der Regel zum 01. eines Monats; bei der
Tagespflege hingegen wird eine Erprobungszeit vorgeschaltet. Diese kann nach wenigen Tagen
beendet sein oder in eine dauerhafte Tagespflege übergehen. Durchaus denkbar ist, dass die
Erprobung nach nur einem Tag abgebrochen/ eingestellt wird; nach aktueller Satzung müsste in
diesem Fall der Beitrag für einen vollen Monat gezahlt werden. Aus Sicht der Verwaltung sollten
für Betreuungstage im Rahmen der Erprobungszeit die Beiträge anteilmäßig gefordert werden.
zu § 6 Beitragsermäßigung
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem AsylbLG sollen auch dann keine
Beiträge zahlen, wenn sie durch Zusatzverdienste über die erste Einkommensgrenzen kommen.
zu § 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht
Die Frist zur Einreichung der notwendigen Unterlagen wird von 4 auf 2 Wochen verkürzt.
zu § 11 Beitragsbescheide
Ersatzlose Streichung; Fallkonstellation nicht mehr möglich.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
50181 Bedburg, 08.08.2011
----------------------------------Brunken
----------------------------------Kramer
Geschäftsbereichsleiter
Fachbereichsleiter
gesehen:
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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