Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage WP8-148/2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
37 kB
Datum
20.09.2011
Erstellt
07.09.11, 18:01
Aktualisiert
06.12.11, 18:01

Inhalt der Datei

Satzung des Rhein-Erft-Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg und Elsdorf vom 12.03.2009 Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom __.__.2011 Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.646), zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 09.10.2007 (GV.NRW.S.380) und des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) vom 30. Oktober 2007 (GV.NRW.S.462) sowie des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 07.11.2009 hat der Kreistag des Rhein-Erft-Kreises in seiner Sitzung am 12.03.2009 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuell gültigen Fassung, § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) vom 25.10.2007 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am __.__.2011 folgende Satzung beschlossen: § 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit § 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit (1) Für die Inanspruchnahme von Plätzen in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in den Kommunen Bedburg und Elsdorf wird durch den Rhein-Erft-Kreis ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Kosten erhoben. Für die Inanspruchnahme von Plätzen in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege werden gemäß § 23 KiBiz in Verbindung mit § 90 Abs. 1 SGB VIII öffentlich-rechtliche Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) erhoben. (2) Die Beitragshöhe wird gemäß einer vom Kreistag beschlossenen Beitragstabelle festgesetzt (siehe Anlage). Die Beitragshöhe ist sozial gestaffelt und ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Beitragstabelle gemäß § 5 dieser Satzung. § 2 Beitragspflicht § 2 Beitragspflicht (1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. (2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Vollzeitpflegeeltern nach § 33 SGB VIII, denen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt wird, sind beitragspflichtig. Treffen Satz 1 und 2 nicht zu, so ist derjenige beitragspflichtig, der kindergeldberechtigt ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T4501.doc Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §3 Ermittlung der Beitragshöhe §3 Ermittlung der Beitragshöhe (1) Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen. Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen. (2) Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem RheinErft-Kreis zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichten. Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bedburg zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichten. Besucht ein Kind, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Tageseinrichtung für Kinder, so ist abhängig von der in Anspruch genommenen Gruppenform der Beitrag mit einer Zuschlag von 50% bis zum Ende des Kindergartenjahres zu entrichten. § 4 Einkommen § 4 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen gem. Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen gem. Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. (2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T4501.doc (3) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Sind die im Steuerbescheid anerkannte Werbungskosten höher, als die vorgesehenen Pauschalen, können diese berücksichtigt werden. (4) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend hiervon ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Hat sich das Einkommen zur bisherigen Einstufung erhöht, ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach der Änderung neu festzusetzen. Hat sich das Einkommen zur bisherigen Einstufung verringert, ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat der Veränderung, frühestens aber ab dem Kalendermonat in dem über die Veränderung eine schriftlichen Mitteilung durch den Beitragspflichtigen nach § 2 erfolgte, neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. § 5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum § 5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum (1) Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu zahlende Elternbeitrag aus der als Anlage beigefügten Beitragstabelle. Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu zahlende Elternbeitrag aus der als Anlage beigefügten Beitragstabelle. (2) Die Beitragspflicht für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T4501.doc (3) Die Beitragspflicht für einen Platz in finanziell geförderter Kindertagespflege beginnt mit dem 1. des Monats, in dem das Kind den Platz in Anspruch nimmt und endet mit Ablauf des individuellen Bewilligungszeitraums. (4) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und wird nicht berührt durch Schließzeiten der Einrichtung Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können. § 6 Beitragsermäßigung Die Beitragspflicht für einen Platz in finanziell geförderter Kindertagespflege beginnt mit dem 1. des Monats, in dem das Kind den Platz in Anspruch nimmt und endet mit Ablauf des individuellen Bewilligungszeitraums. Für die bewilligten Tage der Erprobungszeit werden x/20 des monatlichen Beitrags festgesetzt, soweit diese nicht durch den vollen Monatsbeitrag der Tagespflege abgedeckt werden. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und wird nicht berührt durch Schließzeiten der Einrichtung, Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können. § 6 Beitragsermäßigung (1) Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbeitragspflichtige Angebote der Kindertagesbetreuung (Kindertagespflege, Tageseinrichtungen für Kinder) besuchen, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbeitragspflichtige Angebote der Kindertagesbetreuung (Kindertagespflege, Tageseinrichtungen für Kinder) besuchen, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. (2) Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Hier muss über eine neue Regelung entschieden werden Beziehen nach § 2 Beitragspflichtige Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder nach dem AsylbLG, erfolgt grds. keine weitere Einkommensermittlung; unter Beachtung von § 4 dieser Satzung (Zeitpunkt der Mitteilung) entfallen Beitragszahlungen ab dem 1. des Monats. § 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen teilt der Träger dem Rhein-Erft-Kreis unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T4501.doc § 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen teilt der Träger der Stadt Bedburg unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu den Beitragspflichtigen mit. (2) Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb von 4 Wochen nach Aushändigung auf einem dafür vorgesehenen Erklärungsvordruck Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie durch entsprechende Belege nachweisen. Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb von 2 Wochen nach Aushändigung auf einem dafür vorgesehenen Erklärungsvordruck Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie durch entsprechende Belege nachweisen. (3) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. (4) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensstufe festgesetzt. Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensstufe festgesetzt. § 8 Festsetzung des Elternbeitrages § 8 Festsetzung des Elternbeitrages (1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. (2) Ist zu Betreuungsbeginn absehbar, dass für die abschließende Beitragsfestsetzung eine längere Bearbeitungszeit benötigt wird, kann der RheinErft-Kreis aufgrund einer Vorausschätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag verlangen. Ist zu Betreuungsbeginn eine abschließende Beitragsfestsetzung nicht möglich, kann aufgrund einer Vorausschätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag festgesetzt werden. (3) Bei vorläufiger Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 7 Abs. 4 erfolgt die endgültige Festsetzung, sobald die Festsetzungshindernisse beseitigt sind. Die endgültige Festsetzung erfolgt jeweils rückwirkend. § 9 Jährliche Überprüfung Unabhängig von den in § 7 genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten ist der Rhein-Erft-Kreis berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen jährlich zu überprüfen. SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T4501.doc Bei vorläufiger Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 7 bei nicht ausreichenden Auskünften erfolgt die endgültige Festsetzung, sobald die Festsetzungshindernisse beseitigt sind. Die endgültige Festsetzung erfolgt jeweils rückwirkend. § 9 Jährliche Überprüfung Unabhängig von den in § 7 genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten ist die Stadt Bedburg berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen jährlich zu überprüfen. § 10 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen § 10 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen (1) Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus bis zum 05. eines jeden Monats zu zahlen. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeträge erhoben, unabhängig von An-/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien o.ä.. Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus bis zum 05. eines jeden Monats zu zahlen. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeträge erhoben, unabhängig von An-/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien o.ä.. (2) Etwaige sich aus einer späteren Entgeltfestsetzung ergebende Überzahlungen sind mit den nächsten fälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen; sich ergebende Nachzahlungsverpflichtungen sind mit dem nächsten Monatsbeitrag zu erfüllen. Etwaige sich aus einer späteren Entgeltfestsetzung ergebende Überzahlungen sind mit den nächsten fälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen; sich ergebende Nachzahlungsverpflichtungen sind mit dem nächsten Monatsbeitrag zu erfüllen. § 11 Beitragsbescheide Alle Beitragsbescheide, die nicht auf der Grundlage dieser Satzung erlassen wurden, verlieren mit Ablauf des 31.07.2009 ihre Gültigkeit. § 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. August 2009 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2009 treten die „Satzung des Rhein-Erft-Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in Bedburg und Elsdorf“ vom 28.02.2008 und die „Satzung des Rhein-Erft-Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege in Bedburg und Elsdorf“ vom 11.09.2008 außer Kraft. SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T4501.doc § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Anlage zur Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom __.__.2011, Elternbeitragstabelle für Kinder ab zwei Jahren Stufe 1 Stufe 2 Stufe 2a Stufe 3 Stufe 3a Stufe 4 Stufe 4a Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Jahreseinkommen in € bis 15.000 bis 25.000 bis 31.000 bis 37.000 bis 43.000 bis 49.000 bis 55.000 bis 61.000 bis 73.000 bis 85.000 bis 97.000 bis 109.000 bis 121.000 über 121.000 25 Stunden - € 29 € 39 € 49 € 64 € 81 € 104 € 128 € 148 € 170 € 192 € 214 € 236 € 275 € 35 Stunden - € 32 € 42 € 53 € 71 € 89 € 114 € 141 € 159 € 192 € 214 € 236 € 264 € 297 € 45 Stunden - € 50 € 67 € 83 € 109 € 135 € 172 € 210 € 225 € 259 € 292 € 325 € 381 € 442 € für Kindergartenplätze für unter zweijährige unter Beachtung § 19 V KiBiz werden gem. § 4 der Satzung Zuschläge von 50% erhoben SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T4501.doc