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Beschlussvorlage (Herstellung der Anbaustraße An den Benden - einschließlich der nördlich abzweigenden Stichstraße - in Wesseling-Berzdorf hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlussvorlage (Herstellung der Anbaustraße An den Benden - einschließlich der nördlich abzweigenden Stichstraße - in Wesseling-Berzdorf
hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB) Beschlussvorlage (Herstellung der Anbaustraße An den Benden - einschließlich der nördlich abzweigenden Stichstraße - in Wesseling-Berzdorf
hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB) Beschlussvorlage (Herstellung der Anbaustraße An den Benden - einschließlich der nördlich abzweigenden Stichstraße - in Wesseling-Berzdorf
hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 133/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauaufsicht und -verwaltung - 61 - Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Herstellung der Anbaustraße An den Benden - einschließlich der nördlich abzweigenden Stichstraße in Wesseling-Berzdorf hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 61 - 14.11.2007 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 133/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hospes 14.11.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Herstellung der Anbaustraße An den Benden - einschließlich der nördlich abzweigenden Stichstraße - in Wesseling-Berzdorf hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB Beschlussentwurf: Es wird festgestellt, dass gemäß § 125 Abs. 3 BauGB die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Anbaustraße An den Benden – einschließlich der nördlich abzweigenden Stichstraße - in Wesseling-Berzdorf infolge der nachstehend bezeichneten hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 24 teilweise zurückgebliebenen Ausbaumaßnahme (bebauungsplan-unterschreitender Ausbau) nicht berührt ist: Auf der südlichen Straßenseite der Straße An den Benden (Hauptzug) konnte auf einer Länge von ca. 100 m (im Bereich der hinteren Grundstücksgrenzen der Grundstücke Hauptstraße 12, 14, 18 und 22 bis 26) das benötigte Straßenland nicht erworben werden. In diesem Teilstück wurde die Straße An den Benden in ihrer Breite um 0,60 m bis 3,0 m reduziert ausgebaut. Ein reduzierter Ausbau erfolgte gleichfalls im westlich gelegenen Einmündungsbereich in die Hauptstraße. Auch hier konnte Straßenland nicht erworben werden. Die von dem oben bezeichneten Bebauungsplan abweichend hergestellte Straße An den Benden, die somit hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes zurückbleibt, ist in ihrer Erschließungsfunktion nicht beeinträchtigt und mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Dieser Beschluss wird wie eine Satzung öffentlich bekanntgemacht. Sachdarstellung: 1. Problem Die Straße An den Benden liegt im Bereich des seit 1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 24; dieser sieht für den Hauptzug der Straße eine Ausbaubreite von 7 m und darüber hinaus einen großzügigen Einmündungsbereich in die Hauptstraße (westlich gelegene Einmündung) vor. Ein plangemäßer Ausbau scheiterte an der Bereitschaft einiger Eigentümer der südlich gelegenen Grundstücke zur Abtretung des hierfür benötigten Straßenlandes. Zurückgreifend auf das Ergebnis einer am 29.09.2005 durchgeführten Bürgerinformationsveranstaltung hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz deshalb in seiner Sitzung vom 15.03.2006 (Vorl.-Nr. 47/2006) den reduzierten Ausbau der Straße An den Benden beschlossen. Die auf einer Länge von ca. 100 m vorgenommene Querschnittsreduzierung um 0,60 m bis 3,00 m beeinträchtigt nicht die Nutzung der betroffenen Grundstücke; eine derartige bebauungsplanunterschreitende Herstellung der Straße An den Benden ist gemäß § 125 Abs. 3 BauGB unwesentlich und berührt nicht die Ziele bzw. die Grundzüge der verbindlichen Bauleitplanung. In dem als Anlage beigefügten Ausbauplan sind die planabweichend nicht ausgebauten Straßenflächen „rotkariert“ dargestellt. 2. Lösung Es wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu beschließen. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine