Daten
Kommune
Wesseling
Größe
15 kB
Datum
15.08.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
148/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betrifft:
50. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Plangebiet "Saint Gobain"
hier:
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
09.07.2007
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 148/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Bongartz
09.07.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betreff:
50. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Plangebiet „Saint Gobain“
hier:
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
Beschlussentwurf:
Der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Saint Gobain“
wird zum Zweck der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (1) und § 4 (1)
BauGB beschlossen; der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf der Begründung wird gebilligt.
Sachdarstellung:
1.
Problem
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
16.08.2006 die Aufstellung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Saint Gobain“ sowie die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ beschlossen. Der Beschluss ist im Amtsblatt
der Stadt Wesseling am 30.08.2006 ortsüblich bekannt gemacht worden.
Der Geltungsbereich der Planänderung umfasst eine Fläche von etwa 14 ha. Das Plangebiet liegt in ca.
500 m Entfernung zur Innenstadt und dem Stadtbahnhaltepunkt Wesseling. Der Kronenweg stellt die
östliche Begrenzung des Plangebiets dar. Im Süden wird es durch die Jahnstraße bzw. die südlichen
Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung an der Birkenstraße, im Westen durch die Straße Am Walde und
die westliche Grenze des Betriebsgeländes der Firma Saint Gobain und im Norden durch die Bahnstrecke
der Stadtbahnlinie Köln - Bonn begrenzt. Der Plangeltungsbereich wurde in Abweichung zur Plankarte des
Aufstellungsbeschlusses im nördlichen Bereich geringfügig erweitert, da in diesem als Fläche für
Bahnanlagen dargestellten Bereich eine Gashochdruckleitung mit zugeordnetem Schutzstreifen verläuft.
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird durch den bestehenden Betrieb Saint Gobain
(Schleifmittelproduktion und Verarbeitung, Verwaltung) genutzt, der sich zwischen der Bahnlinie und der
Birkenstraße erstreckt und über den Kronenweg erschlossen ist. Südlich der Birkenstraße befinden sich
Wohngebäude.
Der Planbereich und angrenzende Flächen unterliegen derzeit einer dynamischen Entwicklung. Im Rahmen
des städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerbs „Innenstadt Wesseling“ 2001 sind Bebauungsund Nutzungskonzepte für verschiedene Flächen in der Innenstadt erarbeitet worden, die schrittweise weiter
qualifiziert und entwickelt werden. Ziel ist die Aufwertung und teilweise Neuordnung des Innenstadtbereichs
und der an den Bahnhof Wesseling bzw. beiderseits der Stadtbahnlinie Köln-Bonn angrenzenden Flächen,
zu denen auch das Plangebiet gehört.
Auf Grund der innenstadtnahen Lage mit der unmittelbaren Nachbarschaft von bestehenden
Wohnnutzungen zum Betriebsstandort Saint Gobain und der städtebaulichen Entwicklungskonzepte der
Stadt Wesseling sind den Aspekten des Immissionsschutzes und der Nutzungsverträglichkeit von Industrie/
Gewerbe/ Wohnen besondere Bedeutung beizumessen. Diese Problematik gewinnt insbesondere an
Bedeutung, da die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den bestehenden Betrieb und seine
Entwicklungswünsche nicht mit den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans übereinstimmen.
Zur Sicherung des bestehenden Betriebs – unter Berücksichtigung der Belange benachbarter
Wohnnutzungen einerseits und der Entwicklungsperspektiven des Betriebs andererseits – sind somit eine
Neuaufstellung des Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans notwendig geworden.
Das Plangebiet ist im seit 1976 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling überwiegend als
„Gewerbliche Bauflächen GE/ GI“ dargestellt. Im Randbereich zur Birkenstraße sind Darstellungen als
Grünflächen / Landschaftsschutzgebiet enthalten. Südlich bzw. süd-westlich der Birkenstraße stellt der FNP
„gemischte Baufläche“ und anschließend hieran „Wohnbaufläche“ dar.
Die damalige Zielsetzung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 72 - Sicherung und
Entwicklung industrieller und gewerblicher Bauflächen zugunsten insbesondere des produzierenden
Gewerbes - hat sich im Laufe der Jahre durch den Verbleib und die Entwicklung des Betriebes Saint Gobain
grundsätzlich bestätigt. Allerdings weichen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 72 zur Gliederung
der Industrie- und Gewerbegebiete nach dem Störgrad der zulässigen Betriebe und Anlagen vom Bestand
und den Entwicklungswünschen des Betriebs ab.
Darüber hinaus ist die Entwicklung eines Mischgebiets (MI) südlich der Birkenstraße, wie im wirksamen
Flächennutzungsplan dargestellt, nicht eingetreten. Der Bereich ist inzwischen vollständig mit
Wohngebäuden bebaut. Die Zielsetzung zur Ansiedlung von nicht störenden Gewerbebetrieben wird
zukünftig zugunsten der tatsächlichen Entwicklung und zum Schutz der bestehenden Wohnbebauung vor
weiteren Störungen aufgegeben.
Das in der vorherigen Fassung des Landschaftsplans 8 dargestellte „Landschaftsschutzgebiet“ entlang der
Birkenstraße (Hangkante) war Grundlage der rechtswirksamen Darstellung des Flächennutzungsplans.
Durch den Wegfall der Darstellung im Landschaftsplan ist somit diese verbindliche Grundlage für den
Flächennutzungsplan nicht mehr vorhanden und erfordert eine Änderung der Darstellung. Dennoch sollen
die tatsächlich in diesem Planbereich vorhandenen Grünstrukturen planungsrechtlich gesichert werden.
Die Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans stimmen nicht mehr mit den tatsächlichen
Nutzungen und den aktuellen Zielen der Stadt Wesseling überein.
2. Lösung
Grundsätzlich gilt, dass das Vorhaben mit den übergeordneten Planungen in Einklang zu bringen ist. Die
durch die Anpassung des geltenden Planungsrechts an die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten
notwendigen Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans stehen nicht im Einklang mit
den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Wesseling vom 25.01.1977. Der
Bebauungsplan kann somit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Das erforderliche Verfahren zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes kann gemäß § 8 (3) BauGB
parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt (sog. Parallelverfahren). Diese Verfahrensweise soll im
vorliegenden Planverfahren angewandt werden.
Mit dem derzeitigen Planungsstand soll der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB für die 50. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst
werden.
3.
Alternativen
keine
4.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Anlagen:
Plangeltungsbereich
50. Änderung Flächennutzungsplan „Saint Gobain“ - Vorentwurf
Begründung zur 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“- Vorentwurf