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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 148/2007)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
150 kB
Datum
15.08.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43

Inhalt der Datei

1 Stadt Wesseling 61/Stadtplanung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB Begründung einschließlich Umweltbericht zur 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ gemäß § 5 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 2a BauGB - Vorentwurf Stand: 03. Juli 2007 erstellt durch bms Stadtplanung Saladin-Schmitt-Straße 59 44789 Bochum www.bms-stadtplanung.de 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ 2 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen.................................................................................................... 2 2 Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung................................................. 3 3 Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht.......................................... 3 3.1 Landes- und Gebietsentwicklung............................................................................ 3 3.2 Flächennutzungsplanung........................................................................................ 4 3.3 Bebauungsplan........................................................................................................ 4 3.4 Landschaftsplan...................................................................................................... 5 3.5 Flächennutzungsplanverfahren............................................................................... 5 4 Räumlicher Geltungsbereich.................................................................................. 5 5 Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes zur 50. Änderung des Flächennutzungsplans „Saint Gobain“....................... 5 6 Inhalte / Darstellungen der Bauleitplanung........................................................... 7 6.1 Art der baulichen Nutzung....................................................................................... 7 6.2 Hauptversorgungsleitungen..................................................................................... 8 6.3 Grünflächen............................................................................................................. 8 6.4 Hinweise.................................................................................................................. 8 7 Umweltbelange......................................................................................................... 9 7.1 Umweltbericht......................................................................................................... 9 7.2 Eingriffsregelung..................................................................................................... 9 8 Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte...................................... 10 8.1 Flächenbilanz........................................................................................................ 10 8.2 Soziale Maßnahmen............................................................................................. 10 8.3 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen................................................. 10 8.4 Aufhebung wirksamer Darstellungen..................................................................... 10 9 Anlagen und Bestandteile dieser Begründung................................................... 10 1 Rechtsgrundlagen Grundlage für Inhalt und Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint Gobain“ ist Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132) in der zurzeit geltenden Fassung Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58) in der zurzeit geltenden Fassung Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994 S.666) in der zurzeit geltenden Fassung 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ 3 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 07.03.1995 (GV. NRW. 1995 S.218) in der zurzeit geltenden Fassung 2 Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung Der überwiegende Teil des Plangebiets wird durch den bestehenden Betrieb Saint Gobain (Schleifmittelproduktion) genutzt, der sich zwischen der Bahnlinie und der Birkenstraße erstreckt. Südlich der Birkenstraße befinden sich Wohngebäude. Der Planbereich und insbesondere angrenzende Flächen unterliegen derzeit einer dynamischen Entwicklung. Im Rahmen des städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerbs „Innenstadt Wesseling“ 2001 sind Bebauungs- und Nutzungskonzepte für verschiedene Flächen in der Innenstadt erarbeitet worden, die schrittweise weiter qualifiziert und entwickelt werden. Ziel ist die Aufwertung und teilweise Neuordnung des Innenstadtbereichs und der an den Bahnhof Wesseling bzw. beiderseits der S - Bahnlinie Köln-Bonn angrenzenden Flächen, zu denen auch das Plangebiet gehört. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet ist beispielsweise die Entwicklung eines innerstädtischen Wohnquartiers, das so genannte „Stadtquartier am Westring“ vorgesehen. Auf Grund der innenstadtnahen Lage mit der unmittelbaren Nachbarschaft von bestehenden Wohnnutzungen zum Betriebsstandort Saint Gobain und der städtebaulichen Entwicklungskonzepte der Stadt Wesseling sind den Aspekten des Immissionsschutzes und der Nutzungsverträglichkeit von Industrie/ Gewerbe/ Wohnen besondere Bedeutung beizumessen. Diese Problematik gewinnt besondere Bedeutung, da die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den bestehenden Betrieb und seine Entwicklungswünsche nicht mit den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans übereinstimmen. Zur Sicherung des bestehenden Betriebs unter Berücksichtigung der Belange der benachbarten Wohnnutzungen einerseits und der Entwicklungsperspektiven des Betriebs andererseits - sind somit eine Änderung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzugsplans notwendig geworden. Insofern bedarf es einer Anpassung des geltenden Planungsrechts an die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 mit paralleler Änderung des FNP für diesen Bereich gem. § 8 Abs. 3 BauGB), um für die Zukunft ein Höchstmaß an Planungs- und Rechtssicherheit für den vorhandenen Standort zu erhalten. 3 Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht 3.1 Landes- und Gebietsentwicklung Entsprechend dem Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (LEP NRW) liegt die Stadt Wesseling in der Ballungsrandzone, an einer großräumigen Achse von europäischer Bedeutung, zwischen den Oberzentren Köln und Bonn. Die Stadt Wesseling ist entsprechend der zentralörtlichen Gliederung des LEP NRW als Mittelzentrum mit 25.000 bis 50.000 Einwohnern eingestuft. Der Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt den Planungsbereich als „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) dar. „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dienen der Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe, die wegen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in den ASB integriert werden können.“1 Der südlich der Birkenstraße liegende Bereich ist als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. „In den Allgemeinen Siedlungsbereichen sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen 1 Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Textliche Darstellung. 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ 4 sowie gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand, untereinander erreichbar sind (...).“2 Die mit der 50. Flächennutzungsplanänderung und dem Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ verfolgten Ziele stehen somit nicht den Aussagen des gültigen GEP entgegen. Die Überprüfung der Konformität der Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erfolgt gem. § 32 LPlG NRW (Landesplanungsgesetz) durch die Bezirksplanungsbehörde in Form der landesplanerischen Anfrage bei der Bezirksregierung. Die landesplanerische Anfrage durch die Stadt Wesseling soll im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgen. 3.2 Flächennutzungsplanung Der seit 1976 wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling stellt das Plangebiet der 50. Änderung überwiegend als „Gewerbe- und Industriegebiet GE/GI“ dar. Im Randbereich zur Birkenstraße (im Bereich zwischen Birkenstraße und Hangkante bzw. zwischen Birkenstraße und Betriebsgebäude einschließlich Betriebsparkplatz) sind Darstellungen als Grünflächen/ Landschaftsschutzgebiet enthalten. Die Verkehrsfläche des Kronenwegs ist als „Straßenverkehrsfläche“ und ein schmaler straßenbegleitender Streifen als „Grünfläche“ dargestellt. Südlich bzw. süd-westlich der Birkenstraße stellt der FNP „Mischgebiet“ und anschließend hieran „Wohngebiet“ dar. Entlang des Kronenwegs und der nördlich verlaufenden Bahnanlage sind „Hauptversorgungsleitungen“ dargestellt. Ziel der getroffenen Darstellungen war seinerzeit die Sicherung und Entwicklung gewerblicher Bauflächen zugunsten des produzierenden Gewerbes/ Handwerks. Als Übergang von den Gewerbegebietsflächen zu den südlich angrenzend dargestellten Wohngebieten ist im Sinne einer verträglichen Nutzungsabstufung planungsrechtlich ein Mischgebiet dargestellt worden. Das ehemals im Landschaftsplan dargestellte „Landschaftsschutzgebiet“ entlang der Birkenstraße (Hangkante) ist mit der seit 2002 verbindlichen Fassung des Landschaftsplans Nr. 8 „Rheinterrassen“ (5. Änderung) des Rhein- Erft- Kreises entfallen. 3.3 Bebauungsplan Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit 1974 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 72. Der Bebauungsplan setzt für den Kronenweg und die Birkenstraße öffentliche Verkehrsflächen fest. Straßenbegleitend zur Birkenstraße, der Straße Am Walde, der Jahnstraße und dem Kronenweg befinden sich als schmale Streifen private Grünflächen. Im Einmündungsbereich Birkenstraße / Am Walde setzt der Bebauungsplan öffentliche Grünfläche und nördlich der Birkenstraße Grünfläche mit der Überlagerung Landschaftsschutzgebiet fest. Darüber hinaus trifft der Bebauungsplan weitergehende Festsetzungen zur Gestaltung und Bepflanzung der privaten Grünflächen. Nördlich der Birkenstraße und westlich des Kronenwegs setzt der Bebauungsplan Gewerbeund Industriegebiete mit bestimmten Nutzungsbeschränkungen nach dem zulässigen Störgrad der Betriebe fest. Südlich der Birkenstraße setzt der Bebauungsplan Mischgebiet (MI) fest. Hieran schließt ein Allgemeines Wohngebiet (WA) an. In den festgesetzten WA und MI sind die gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) bzw. Baumassenzahl (BMZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Der Bebauungsplan setzt für das Allgemeine Wohngebiet, das Mischgebiet und die Gewerbegebiete die offene Bauweise und eine Dachneigung von 30° fest. Die festgesetzen überbaubaren Grundstücksflä2 Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Textliche Darstellung. 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ 5 chen, die durch Baugrenzen bestimmt sind, orientieren sich jeweils am äußeren Rand der festgesetzten Baugebiete. 3.4 Landschaftsplan Der Planbereich befindet sich in der Innenstadt Wesseling und wird vom Geltungsbereich des seit 23. Juli 2002 verbindlichen Landschaftsplans Nr. 8 „Rheinterrassen“ (5. Änderung) des Rhein- Erft- Kreises nicht erfasst. Das in der vorherigen Fassung des Landschaftsplans 8 dargestellte „Landschaftsschutzgebiet“ entlang der Birkenstraße (Hangkante) ist mit der seit 2002 verbindlichen Fassung entfallen. 3.5 Flächennutzungsplanverfahren Der Aufstellungsbeschluss zur 50. Änderung des Flächennutzungsplans wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz am 16.08.2006 gefasst. Die Veröffentlichung erfolgte am 30.08.2006 im Amtsblatt der Stadt Wesseling. 4 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 50. Änderung des Flächennutzungsplans stimmt mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint Gobain“ überein, der parallel zur 50. Flächennutzungsplanänderung aufgestellt wird, und umfasst eine Fläche von ca. 14 ha. Das Plangebiet liegt in ca. 500 m Entfernung zur Innenstadt und dem Stadtbahnhaltepunkt Wesseling-Mitte. Die Straße Kronenweg stellt die östliche Begrenzung des Plangebiets dar. Im Süden wird es durch die Jahnstraße bzw. die südlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung an der Birkenstraße, im Westen durch die Straße Am Walde und die westliche Grenze des Betriebsgeländes der Firma Saint Gobain und im Norden durch die Bahnstrecke der Stadtbahnlinie Köln – Bonn begrenzt. Der räumliche Geltungsbereich der 50. Änderung des Flächennutzungsplans „Saint Gobain“ ist in der Plankarte durch Planzeichen eindeutig gekennzeichnet. 5 Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes zur 50. Änderung des Flächennutzungsplans „Saint Gobain“ Die 50. FNP-Änderung „Saint Gobain“ erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint Gobain“ im so genannten Parallelverfahren. Die detaillierte Beschreibung der Planinhalte und Planänderungen für den Plangeltungsbereich sind der Begründung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint Gobain“ zu entnehmen. Wie in Kapitel „Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung“ beschrieben, ist der Planbereich zum heutigen Zeitpunkt baulich bereits weitestgehend realisiert. Die damalige Zielsetzung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 72 - Sicherung und Entwicklung industrieller und gewerblicher Bauflächen zugunsten insbesondere des produzierenden Gewerbes - hat sich im Laufe der Jahre durch den Verbleib und die Entwicklung des Betriebs Saint Gobain grundsätzlich bestätigt. Allerdings weichen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 72 zur Gliederung der Industrie- und Gewerbegebiete nach dem Störgrad der zulässigen Betriebe und Anlagen vom Bestand und den Entwicklungswünschen des Betriebs ab. Darüber hinaus ist die Entwicklung eines Mischgebiets (MI) südlich der Birkenstraße, wie im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellt, nicht eingetreten. Der Bereich ist inzwischen vollständig mit Wohngebäuden bebaut. Die Zielsetzung zur Ansiedlung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben wird zukünftig zugunsten der tatsächlichen Entwicklung und zum 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ 6 Schutz der bestehenden Wohnbebauung vor weiteren Störungen, die ggf. von Gewerbebetrieben ausgehen können, aufgegeben. Das in der vorherigen Fassung des Landschaftsplans 8 dargestellte „Landschaftsschutzgebiet“ entlang der Birkenstraße (Hangkante) war Grundlage der rechtswirksamen Darstellung des Flächennutzungsplans. Durch den Wegfall der Darstellung im Landschaftsplan ist somit diese verbindliche Grundlage für den Flächennutzungsplan nicht mehr vorhanden. Dennoch sollen die tatsächlich in diesem Planbereich vorhandenen Grünstrukturen planungsrechtlich gesichert werden. Die Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans stimmen somit nicht mehr mit den tatsächlichen Nutzungen und den aktuellen Zielen der Stadt Wesseling überein. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ nicht aus dem FNP in seiner heutigen Fassung entwickelt werden. Wesentliche Ziele des Bebauungsplans Nr. 1/107, die weitestgehend – bezogen auf ihren Maßstab - auch für die 50. Flächennutzungsplanänderung gelten, sind: • Innerhalb der in der 50. Flächennutzungsplanänderung weiterhin dargestellten „Gewerbe- und Industriegebiete GE/GI“ setzt der Bebauungsplan Nr. 1/107 künftig neu gegliederte Gewerbegebiete und ein Industriegebiet fest. Ziel der Stadt Wesseling ist es, den Standort des Betriebs Saint Gobain zu erhalten. Darüber hinaus sollen dem Betrieb weiterhin grundsätzliche Entwicklungsperspektiven am Standort sowie ggf. die Ansiedlung weiterer Betriebe, insbesondere Gewerbe-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, auf den ggf. nicht mehr benötigten Flächen ermöglicht werden. • Grundsätzliches Planungsziel der Stadt Wesseling ist auch die Vermeidung von Immissionskonflikten. Bei dem Standort handelt es sich um eine so genannte 'Gemengelage', d.h. das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen. Innerhalb des Plangebiets befinden sich die heutige Schleifmittelproduktion und Verarbeitung und im Bereich der Birkenstraße Wohngebäude. Darüber hinaus ist unmittelbar westlich die Entwicklung des „Stadtquartiers am Westring“ mit überwiegender Wohnnutzung geplant. Nördlich der angrenzenden Bahnanlage liegt das Dreifaltigkeits-Krankenhaus. Durch die unterschiedliche Empfindlichkeit bzw. den unterschiedlichen Störungsgrad der Nutzungen kann es zu Immissionskonflikten kommen. Durch die Festsetzungen zur Sicherung des Immissionsschutzes werden Einschränkungen der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten in Form von Emissionskontingentierungen getroffen. Die Festsetzungen werden mit dem Schutz der vorhandenen Wohnbevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen begründet. Der Bebauungsplan verhindert durch seine Festsetzungen eine unverträgliche Entwicklung des Industrie- und Gewerbegebietes. Zusätzliche Belastungen werden durch die Planung nicht verursacht. Ziel des Bebauungsplans ist es, ein verträgliches Nebeneinander sicherzustellen und dem bestehendem Betrieb unter Beachtung der Belange der Wohnnutzung Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen. • Wesentliches Ziel der Stadtentwicklung ist die Sicherung der funktionalen Vielfalt und die Versorgungsqualität eines Mittelzentrums. Grundlage hierfür ist der "Masterplan Einzelhandel", den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat. Der "Masterplan Einzelhandel" ist für die räumlich- funktionale Entwicklung/ Zentrenentwicklung innerhalb des Stadtgebiets sowie für Strategien zur räumlichen Lenkung bzw. planungsrechtlichen Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet Wesseling heranzuziehen. Als ein Instrument definiert der Masterplan die "Wesselinger Sortimentsliste", die wiederum aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling von März 2006 entwickelt wurde. In diesem Zusammenhang ist, auch vor dem Hintergrund der Umstellung auf die BauNVO '90, die Einschrän- 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ 7 kung bzw. der Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet zu prüfen. • Das Plangebiet ist im Bereich der bestehenden Hangkante durch schützenswerten Grünbestand geprägt. Ziel der Planung ist es, diesen bestehenden Grünbereich zu sichern. Die Darstellungen der 50. Flächennutzungsplanänderung leiten sich aus diesem städtebaulichen Plankonzept ab. Die o.g. konkreten Maßnahmen werden im Bebauungsplan Nr. 1/107 festgesetzt. 6 Inhalte / Darstellungen der Bauleitplanung 6.1 Art der baulichen Nutzung Wohngebiet Die 50. Flächennutzungsplanänderung stellt innerhalb der Birkenstraße, Kronenweg, Jahnstraße und Am Walde Wohngebiet (W) entsprechend der tatsächlichen Nutzung dar. Darüber hinaus wird die bestehende Wohnbebauung Birkenstraße Hausnummern 31 und 33 als Wohngebiet dargestellt. Dieser Bereich war bisher als Grünfläche mit der Überlagerung Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das in der vorherigen Fassung des Landschaftsplans 8 dargestellte „Landschaftsschutzgebiet“ entlang der Birkenstraße (Hangkante) ist mit der seit 2002 verbindlichen Fassung entfallen. Da davon ausgegangen wird, dass die bestehenden Gebäude auch weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden, erfolgt die Darstellung eines Wohngebiets. Dies steht auch im Zusammenhang mit der Wohngebietsentwicklung im westlich angrenzenden Bereich auf einer ehemaligen Erweiterungsfläche für Industrie und Gewerbe. Durch die 48. Flächennutzungsplanänderung, die diesen Bereich als Wohngebiet darstellt, ist die städtebauliche Neuordnung für die Entwicklung des so genannten „Stadtquartier am Westring“ vorbereitet. Die 50. Flächennutzungsplanänderung führt diese Zielsetzung weiter. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist ein ca. 40 m tiefer Streifen südlich der Birkenstraße zur Ansiedlung von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben vorgesehen und entsprechend als Mischgebiet (MI) festgesetzt. Dieser Bereich ist heute vollständig mit Wohngebäuden und einer zugeordneten Garagen- und Stellplatzanlage bebaut. Aufgrund der tatsächlichen baulichen Entwicklung stellt sich dieser Bereich nach der Art der baulichen Nutzung heute als Wohngebiet (W) dar, die damaligen städtebaulichen Ziele wurden somit nicht verwirklicht. Da es nicht Ziel der Stadt ist, in bestehende Nutzungen einzugreifen bzw. diese planungsrechtlich vorzubereiten, erfolgt die Festsetzung eines Wohngebiets (W). Darüber hinaus sollen Störungen der bestehenden Wohnnutzungen durch das Hinzutreten von Gewerbebetrieben künftig vermieden werden. Allerdings befinden sich diese Bereiche sowie das neu festgesetzte Wohngebiet (Birkenstraße Hausnummern 31 und 33) in unmittelbarer Nachbarschaft zum bestehenden Produktionsbetrieb Saint Gobain und stellen somit eine vorhandene Gemengelagensituation, d. h. das Nebeneinander verschiedener Nutzungen, dar. Die städtebauliche Lösung dieser Immissionsschutzproblematik wird durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 1/107 erreicht, so dass durch die Darstellung eines Wohngebiets (W) durch die 50. Flächennutzungsplanänderung keine Probleme verursacht werden bzw. diese nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Situation beiträgt. Der Bebauungsplan Nr. 1/107 kann aus dem Flächennutzungsplan in der Fassung der 50. Änderung entwickelt werden. Gewerbe- und Industriegebiete GE / GI Die 50. Flächennutzungsplanänderung stellt weiterhin für den Bereich des bestehenden Betriebs Saint Gobain Gewerbe- und Industriegebiete (GE / GI) dar. Die Darstellung entspricht, wie oben dargelegt, weiterhin der Zielsetzung der Stadt zur Sicherung und Entwicklung industrieller und gewerblicher Bauflächen. Die Darstellung wird somit mit dem allgemeinen Ziel, der 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ 8 Sicherung der industriellen und gewerblichen Bauflächen insbesondere für produzierende Betriebe und Handwerksbetriebe begründet. Darüber hinaus soll der bestehende Betrieb Saint Gobain gesichert werden. Es handelt sich bei dem Betrieb um ein seit Jahrzehnten ansässiges Produktionsunternehmen, dessen unmittelbare Nachbarschaft mit der Wohnnutzung historisch gewachsen ist. Durch den Wegfall der ehemaligen Darstellung eines Landschaftsschutzgebiets erfolgt die Anpassung der dargestellten Fläche an die tatsächlichen Gegebenheiten. 6.2 Hauptversorgungsleitungen Das Plangebiet wird von verschiedenen Hauptversorgungsleitungen tangiert, die überwiegend innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen oder dessen Randbereichen verlaufen. Der Verlauf dieser Leitungen und ggf. weitere Leitungen sind ggf. nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. 6.3 Grünflächen Das ehemals im Landschaftsplan dargestellte „Landschaftsschutzgebiet“ entlang der Birkenstraße (Hangkante) ist mit der seit 2002 verbindlichen Fassung des Landschaftsplans Nr. 8 „Rheinterrassen“ (5. Änderung) des Rhein- Erft- Kreises entfallen. Der Flächennutzungsplan ist insofern anzupassen. Da das Plangebiet in Teilen dieses Bereichs, insbesondere im Bereich der bestehenden Hangkante, durch schützenswerten Grünbestand geprägt ist, ist es dennoch Ziel der Planung, diesen bestehenden Grünbereich zu sichern. Die 50. Flächennutzungsplanänderung stellt hier Grünflächen dar. Darüber hinaus wird die Darstellung einer straßenbegleitenden Grünfläche entlang des Kronenwegs mit dem Ziel der Schaffung einer attraktiven Eingrünung der gewerblich / industriell genutzten Gebiete begründet. 6.4 Hinweise Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Im Plangebiet ist das Vorhandensein eines Altstandorts bekannt, der im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, unter der Nummer 5107 D 62 geführt wird. Dieser ist in der Plankarte hinweislich dargestellt (Planzeichen 15.12. PlanzV 1990, Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind). Die Fläche der ehemaligen Deponie wurde gutachterlich untersucht3. Der Gutachter empfiehlt, die Altablagerung aus dem Kataster für Verdachtsflächen des STAWA-Bonn herauszunehmen. Darüber hinaus ist eine weiterführende Untersuchung auf dem Gelände nicht erforderlich. Umnutzungen der Fläche müssen den zuständigen Ordnungsbehörden angezeigt werden. Die Laborergebnisse belegen, dass es durch die Deponie zu einer geringfügig (potentiell möglichen) Veränderung des Grundwassers kommen kann. Eine nachrichtliche Darstellung der Deponie im Flächennutzungsplan ist nicht notwendig. Die Fläche wurde dennoch hinweislich in die Plankarte übernommen. In anderen Bereichen ist das Vorhandensein von Altlasten nicht gänzlich auszuschließen. Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht, hiervon umgehend zu unterrichten. 3 GEOS GmbH, Gutachten zur Gefährdungsabschätzung der Altablagerung Werksdeponie Feldmühle StAWA Nr.: 5107 D 62 in Wesseling, Bergisch Gladbach 1988. 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ 9 Dieser Hinweis wird auf Grund des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit, insbesondere der Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter, in den Flächennutzungsplan aufgenommen. Kampfmittelbeseitigung Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht unmittelbar zu verständigen. Dieser Hinweis wird auf Grund des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit, insbesondere der Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter, in den Flächennutzungsplan aufgenommen. Denkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn anzuzeigen, und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. Der Hinweis auf potenzielle, denkmalrechtlich relevante Bodenfunde wird mit den Belangen der Bodendenkmalpflege und der Informationspflicht für Bauwillige begründet. 7 Umweltbelange 7.1 Umweltbericht Das Baugesetzbuch sieht vor, dass für die Belange des Umweltschutzes im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zur 50. Flächennutzungsplanänderung und ist als separates Dokument dieser Begründung beigefügt. Gleichzeitig stellt dieser Umweltbericht auch den Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 1/107 dar und setzt sich somit aufgrund seiner höheren Detailschärfe intensiver mit den Auswirkungen dieser Bauleitplanung insgesamt auseinander. Im Laufe des weiteren Planverfahrens erfolgt die separate Einarbeitung des Umweltberichts in die Begründung zur 50. Flächennutzungsplanänderung und in die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107. 7.2 Eingriffsregelung Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder planungsrechtlich zulässig waren. Ergänzend hierzu bestimmt bereits der Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG) in Nr. 4.4.1, dass die Eingriffsregelung nur dann anzuwenden ist, wenn im Bauleitplan erstmals bauliche Nutzungen festgesetzt werden sollen bzw. bei geänderten Nutzungen stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Aus der 50. Flächennutzungsplanänderung resultiert kein Eingriff im Sinne der §§ 18 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, da die bauliche Nutzung bereits zuvor gemäß § 30 BauGB auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 72 zulässig war und dieser aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt wurde. Eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung ist nicht notwendig, da durch das Flächennutzungsplanverfahren keine Eingriffe im Sinne des § 1a BauGB begründet werden. 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ 10 8 Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte 8.1 Flächenbilanz Der Planbereich der 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ umfasst eine Fläche von ca. 13,87 m². Davon sind gemäß den Darstellungen der 50. Flächennutzungsplanänderung Wohngebiete: Gewerbe- und Industriegebiete: Verkehrsflächen: Fläche für Bahnanlagen: Grünflächen: 8.2 ca. 3,27 ha ca. 8,92 ha ca. 0,70 ha ca. 0,18 ha ca. 0,80 ha Soziale Maßnahmen Durch die Aufstellung 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ sind keine wesentlichen wirtschaftlichen oder sozialen Nachteile auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet arbeitenden und ggf. wohnenden Menschen zu erwarten. Soziale Maßnahmen im Sinne des § 180 BauGB sind deshalb nicht erforderlich. 8.3 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen Die Umsetzung der Planaufstellung erfordert weder Maßnahmen der Bodenordnung noch der öffentlichen Erschließung; Eingriffe in ausgeübte Nutzungen, Eigentums- oder Pachtverhältnisse sind weder vorgesehen noch erforderlich. Es sind keine Kosten für die Durchführung der Planaufstellung zu erwarten. 8.4 Aufhebung wirksamer Darstellungen Die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes werden innerhalb des Geltungsbereichs der 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ mit dem Inkrafttreten der 50. Flächennutzungsplanänderung aufgehoben. 9 Anlagen und Bestandteile dieser Begründung Anlage 1: Umweltbericht zur 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ und zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“