Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
34 kB
Datum
04.07.2011
Erstellt
24.06.11, 12:02
Aktualisiert
05.07.11, 23:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 16.06.2011
Fachbereich: III
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-41/2011
Vorlage
für den
Gemeinsame Sitzung des Bau- und Schulausschusses am 04.07.2011
- öffentlich -
Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen im Kreis Düren
Begründung:
Vorstellung der Ergebnisse des interkommunalen Arbeitskreises „Dichtheitsprüfung
privater Abwasseranlagen im Kreis Düren“ – Konzept zur Umsetzung des § 61a LWG
Nach den Vorgaben des § 61a Landeswassergesetz NRW sind Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, ihre Entwässerungsanlagen nach dem Neubau und in
regelmäßigen Abständen auf Dichtheit überprüfen zu lassen.
Die Gemeinden werden in dem Ende 2007 novellierten LWG dazu angehalten, die
Grundstückseigentümer über die Durchführung dieser Dichtheitsprüfungen zu
unterrichten und zu beraten. Wie genau die Beratung aussehen soll, bleibt nach dem
Gesetz offen. Die Gemeinden haben daher einen gewissen Gestaltungsspielraum,
um dieser Pflicht nachzukommen.
Um im Kreis Düren die Information und Beratung sowie die Vorgehensweise zu
Umsetzung des § 61a LWG einheitlich zu gestalten, haben sich die Städte und
Gemeinden Aldenhoven, Heimbach, Hürtgenwald, Inden, Kreuzau, Langerwehe,
Linnich, Merzenich, Nideggen, Niederzier, Nörvenich, Titz und Vettweiß
zusammengeschlossen. Ziel war es, unter Beteiligung und Koordination der
Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH (im Folgenden KuA-NRW), in einem
Arbeitskreis das generelle Vorgehen und erkannte Probleme untereinander zu
diskutieren und die wesentlichen Eckpunkte und Lösungen gemeinsam in einem
Konzept festzulegen. Ein solch einheitliches Vorgehen erhöht die Akzeptanz bei allen
Beteiligten deutlich.
Das Konzept wurde zwischenzeitlich erarbeitet und unter den Beteiligten abgestimmt.
Im Folgenden werden die wesentlichen Eckpunkten zusammenfassend dargestellt.
Die ausführliche Beschreibung ist als Bericht beigefügt.
1)
Zu überprüfende private Abwasseranlage
Im Einzelnen sind folgende Anlagen auf Dichtheit zu überprüfen:
• Schmutzwasserleitungen
• Mischwasserleitungen
• Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen
•
Zuleitungen zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben
Nicht geprüft werden müssen Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung
von Niederschlagswasser sowie Leitungen, die in dichten Schutzrohren so
verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
2)
Art der Prüfung wird in der Regel dem Sachkundigen / dem
Grundstückseigentümer sowohl bei der Neubauprüfung als auch bei der
Prüfung im Bestand überlassen. In Gebieten mit einem erhöhten
wasserwirtschaftlichen
öffentlichen
Interesse
(Wasserschutzzonen,
Fremdwassergebiete, Indirektleiter) kann die Art der Prüfung aber durch die
Kommune per Satzung festgelegt werden.
3)
Vorlage der Dichtheitsprüfbescheinigung
Um die Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Prüfprotokolle zu
gewährleisten, wurden Mindeststandards formuliert.
Nach derzeitigem Kenntnisstand wird in Kürze ein Muster für die
Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung vom MKUNLV NRW
zur Verfügung stehen, welches landesweit verwendet werden kann. Sollte dies
nicht zeitnah zur Verfügung stehen, so werden die Städte und Gemeinden so
lange das Muster der KuA-NRW verwenden. Mit der Bescheinigung ist auch
ein Lageplan / eine Lageskizze mit Kennzeichnung der geprüften
Leitungsabschnitte abzugeben.
Die Beteiligten sehen es als zielführend an, dass der Grundstückseigentümer
die Prüfbescheinigung zeitnah nach Durchführen der Prüfung der Gemeinde
vorzulegen hat. Nur so können die Aufgaben als Abwasserbeseitigungspflichtige vollständig übernommen werden. Zudem schützt die zeitnahe
Vorlage der Prüfbescheinigung die Bürger auch vor unseriösen Prüfungen, da
die Bescheinigungen von der Kommune auf Plausibilität geprüft werden sollen.
4)
Sanierungsfristen
Nach Vorlage der Bescheinigung prüft die Gemeinde zunächst, die
eingehenden Dichtheitsprüfbescheinigungen auf Plausibilität und auf das
Ergebnis „dicht“ und „undicht“. Bei dem Ergebnis „dicht“ wird der
Grundstückseigentümer darauf hingewiesen, dass eine Wiederholungsprüfung innerhalb von 20 Jahren ansteht. Beim Ergebnis „undicht“ wird der
Grundstückseigentümer darauf hingewiesen, dass er nunmehr verpflichtet ist,
die Dichtheit seiner Leitung wiederherzustellen (Sanierung). Ebenfalls
enthalten ist der Hinweis, dass für die Umsetzung der Sanierung eine
Sanierungsfrist von zwei Jahren als angemessen angesehen wird.
Der Grundstückseigentümer soll bei nur geringen Schäden aber die
Möglichkeit erhalten, ein Gutachten durch einen Sachverständigen erstellen zu
lassen, um die Frist verlängern zu können.
Derzeit wird im Landtag diskutiert, ob das Ausmaß der Schäden vom
Sachkundigen bei einer optischen Inspektion beurteilt werden sollte. So
könnten die Schäden ähnlich wie im öffentlichen Bereich in Anlehnung an E
DIN 1986-30 in eine Schadenskategorie A, B oder C eingeteilt werden.
Geringe Schäden müssten danach nicht grundsätzlich zu einer Sanierungsaufforderung führen. Die beteiligten Städte und Gemeinden werden die
Diskussionen im Landtag und die Empfehlungen des Umweltministeriums
weiter verfolgen. Sollten hier in Zukunft Erleichterungen der Bürger gegenüber
der jetzt abgestimmten Vorgehensweise (zwei Jahre angemessen,
Verlängerung möglich nach Vorlage eines Gutachtens) empfohlen werden,
werden die Städte und Gemeinden diese Empfehlung für ihre Bürger
übernehmen.
5)
Beratungsumfang
Die Bürger sollen telefonisch und im Rathaus von den zuständigen
Mitarbeitern beraten werden. Ggf. können Teile der Beratung auf Externe
übertragen werden. Keine Beratung erfolgt individuell auf das Grundstück
bezogen, es werden lediglich allgemeine Ausführungen, z.B. zu Sanierungsverfahren oder Rückstausicherungen und Zugangsmöglichkeiten, gegeben.
Eine Beratung vor Ort (am Grundstück) soll nur ausnahmsweise, wenn
öffentliche Interessen belangt sind, durchgeführt werden.
6)
Dokumentation
Eine Dokumentation der Information und Beratung der Grundstückseigentümer wird als wichtig angesehen und sollte deshalb in jeder Stadt oder
Gemeinde durchgeführt werden. Die Beteiligten sind sich einig, dass diese
EDV-gestützt durchgeführt werden muss.
7)
Personalbedarf
Für die Information und Beratung der Bürger sowie die Prüfung und Ablage
der Dichtheitsprüfbescheinigungen ist ein zusätzlicher Personalbedarf
erforderlich. Hierfür wurde im Arbeitskreis eine grobe Personalbedarfsschätzung aufgestellt. Für die Gemeinde Vettweiß wäre demnach eine
zusätzliche Halbtagsstelle erforderlich. Es wird jedoch versucht, den
Mehraufwand durch Mehrarbeitsstunden mit dem vorhandenen Personal
aufzufangen.
8)
Internet und Flyer
Es wurde ein einheitlicher Internetauftritt und ein Flyer zur Erstinformation der
Bürger entwickelt. Diese Informationen sollen nach den Sommerferien
(1.September) freigeschaltet bzw. an alle Bürger verschickt werden.
9)
Satzungen
Die Anpassung der Fristen in Teilgebieten sowie die abgestimmten Vorgaben
für die Vorlage der Prüfbescheinigungen sind bereits durch Satzung vom
14.03.2011 verabschiedet worden.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung nimmt
den Sachverhalt zur Kenntnis
Auswirkungen auf den Haushalt: