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Vorlage (Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen im Kreis Düren)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
34 kB
Datum
04.07.2011
Erstellt
24.06.11, 12:02
Aktualisiert
05.07.11, 23:15
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 16.06.2011 Fachbereich: III Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-41/2011 Vorlage für den Gemeinsame Sitzung des Bau- und Schulausschusses am 04.07.2011 - öffentlich - Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen im Kreis Düren Begründung: Vorstellung der Ergebnisse des interkommunalen Arbeitskreises „Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen im Kreis Düren“ – Konzept zur Umsetzung des § 61a LWG Nach den Vorgaben des § 61a Landeswassergesetz NRW sind Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, ihre Entwässerungsanlagen nach dem Neubau und in regelmäßigen Abständen auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Gemeinden werden in dem Ende 2007 novellierten LWG dazu angehalten, die Grundstückseigentümer über die Durchführung dieser Dichtheitsprüfungen zu unterrichten und zu beraten. Wie genau die Beratung aussehen soll, bleibt nach dem Gesetz offen. Die Gemeinden haben daher einen gewissen Gestaltungsspielraum, um dieser Pflicht nachzukommen. Um im Kreis Düren die Information und Beratung sowie die Vorgehensweise zu Umsetzung des § 61a LWG einheitlich zu gestalten, haben sich die Städte und Gemeinden Aldenhoven, Heimbach, Hürtgenwald, Inden, Kreuzau, Langerwehe, Linnich, Merzenich, Nideggen, Niederzier, Nörvenich, Titz und Vettweiß zusammengeschlossen. Ziel war es, unter Beteiligung und Koordination der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH (im Folgenden KuA-NRW), in einem Arbeitskreis das generelle Vorgehen und erkannte Probleme untereinander zu diskutieren und die wesentlichen Eckpunkte und Lösungen gemeinsam in einem Konzept festzulegen. Ein solch einheitliches Vorgehen erhöht die Akzeptanz bei allen Beteiligten deutlich. Das Konzept wurde zwischenzeitlich erarbeitet und unter den Beteiligten abgestimmt. Im Folgenden werden die wesentlichen Eckpunkten zusammenfassend dargestellt. Die ausführliche Beschreibung ist als Bericht beigefügt. 1) Zu überprüfende private Abwasseranlage Im Einzelnen sind folgende Anlagen auf Dichtheit zu überprüfen: • Schmutzwasserleitungen • Mischwasserleitungen • Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen • Zuleitungen zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben Nicht geprüft werden müssen Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser sowie Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. 2) Art der Prüfung wird in der Regel dem Sachkundigen / dem Grundstückseigentümer sowohl bei der Neubauprüfung als auch bei der Prüfung im Bestand überlassen. In Gebieten mit einem erhöhten wasserwirtschaftlichen öffentlichen Interesse (Wasserschutzzonen, Fremdwassergebiete, Indirektleiter) kann die Art der Prüfung aber durch die Kommune per Satzung festgelegt werden. 3) Vorlage der Dichtheitsprüfbescheinigung Um die Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Prüfprotokolle zu gewährleisten, wurden Mindeststandards formuliert. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird in Kürze ein Muster für die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung vom MKUNLV NRW zur Verfügung stehen, welches landesweit verwendet werden kann. Sollte dies nicht zeitnah zur Verfügung stehen, so werden die Städte und Gemeinden so lange das Muster der KuA-NRW verwenden. Mit der Bescheinigung ist auch ein Lageplan / eine Lageskizze mit Kennzeichnung der geprüften Leitungsabschnitte abzugeben. Die Beteiligten sehen es als zielführend an, dass der Grundstückseigentümer die Prüfbescheinigung zeitnah nach Durchführen der Prüfung der Gemeinde vorzulegen hat. Nur so können die Aufgaben als Abwasserbeseitigungspflichtige vollständig übernommen werden. Zudem schützt die zeitnahe Vorlage der Prüfbescheinigung die Bürger auch vor unseriösen Prüfungen, da die Bescheinigungen von der Kommune auf Plausibilität geprüft werden sollen. 4) Sanierungsfristen Nach Vorlage der Bescheinigung prüft die Gemeinde zunächst, die eingehenden Dichtheitsprüfbescheinigungen auf Plausibilität und auf das Ergebnis „dicht“ und „undicht“. Bei dem Ergebnis „dicht“ wird der Grundstückseigentümer darauf hingewiesen, dass eine Wiederholungsprüfung innerhalb von 20 Jahren ansteht. Beim Ergebnis „undicht“ wird der Grundstückseigentümer darauf hingewiesen, dass er nunmehr verpflichtet ist, die Dichtheit seiner Leitung wiederherzustellen (Sanierung). Ebenfalls enthalten ist der Hinweis, dass für die Umsetzung der Sanierung eine Sanierungsfrist von zwei Jahren als angemessen angesehen wird. Der Grundstückseigentümer soll bei nur geringen Schäden aber die Möglichkeit erhalten, ein Gutachten durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen, um die Frist verlängern zu können. Derzeit wird im Landtag diskutiert, ob das Ausmaß der Schäden vom Sachkundigen bei einer optischen Inspektion beurteilt werden sollte. So könnten die Schäden ähnlich wie im öffentlichen Bereich in Anlehnung an E DIN 1986-30 in eine Schadenskategorie A, B oder C eingeteilt werden. Geringe Schäden müssten danach nicht grundsätzlich zu einer Sanierungsaufforderung führen. Die beteiligten Städte und Gemeinden werden die Diskussionen im Landtag und die Empfehlungen des Umweltministeriums weiter verfolgen. Sollten hier in Zukunft Erleichterungen der Bürger gegenüber der jetzt abgestimmten Vorgehensweise (zwei Jahre angemessen, Verlängerung möglich nach Vorlage eines Gutachtens) empfohlen werden, werden die Städte und Gemeinden diese Empfehlung für ihre Bürger übernehmen. 5) Beratungsumfang Die Bürger sollen telefonisch und im Rathaus von den zuständigen Mitarbeitern beraten werden. Ggf. können Teile der Beratung auf Externe übertragen werden. Keine Beratung erfolgt individuell auf das Grundstück bezogen, es werden lediglich allgemeine Ausführungen, z.B. zu Sanierungsverfahren oder Rückstausicherungen und Zugangsmöglichkeiten, gegeben. Eine Beratung vor Ort (am Grundstück) soll nur ausnahmsweise, wenn öffentliche Interessen belangt sind, durchgeführt werden. 6) Dokumentation Eine Dokumentation der Information und Beratung der Grundstückseigentümer wird als wichtig angesehen und sollte deshalb in jeder Stadt oder Gemeinde durchgeführt werden. Die Beteiligten sind sich einig, dass diese EDV-gestützt durchgeführt werden muss. 7) Personalbedarf Für die Information und Beratung der Bürger sowie die Prüfung und Ablage der Dichtheitsprüfbescheinigungen ist ein zusätzlicher Personalbedarf erforderlich. Hierfür wurde im Arbeitskreis eine grobe Personalbedarfsschätzung aufgestellt. Für die Gemeinde Vettweiß wäre demnach eine zusätzliche Halbtagsstelle erforderlich. Es wird jedoch versucht, den Mehraufwand durch Mehrarbeitsstunden mit dem vorhandenen Personal aufzufangen. 8) Internet und Flyer Es wurde ein einheitlicher Internetauftritt und ein Flyer zur Erstinformation der Bürger entwickelt. Diese Informationen sollen nach den Sommerferien (1.September) freigeschaltet bzw. an alle Bürger verschickt werden. 9) Satzungen Die Anpassung der Fristen in Teilgebieten sowie die abgestimmten Vorgaben für die Vorlage der Prüfbescheinigungen sind bereits durch Satzung vom 14.03.2011 verabschiedet worden. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis Auswirkungen auf den Haushalt: