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Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage WP8-31/2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Datum
14.02.2012
Erstellt
08.02.12, 18:03
Aktualisiert
08.02.12, 18:03
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Inhalt der Datei

Degressions- und Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach §§ 32 und 33 EEG ab dem 1. Januar 2012: Die Bundesnetzagentur hat nach den Vorgaben in § 20 Absatz 3 des derzeit geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)1 ermittelt, dass zum 1. Januar 2012 der Degressionssatz für Strom aus solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33 EEG) 15 Prozent beträgt. Damit gelten ab dem 1. Januar 2012 folgende Vergütungssätze: Vergütung der Anlage nach … Vergütung der Anlage nach … Angegeben sind in dieser Spalte die Vorschriften in der Version, die zum Zeitpunkt der Ermittlung der Vergütungssätze gelten. 2 Angegeben sind in dieser Spalte zur Information die Vorschriften in der am 1. Januar 2012 in Kraft tretenden Version. § 32 EEG mit Ausnahme von Anlagen nach § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 § 32 Absatz 1 EEG (2012) 17,94 Cent pro Kilowattstunde § 32 EEG, betreffend ausschließlich Anlagen nach § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 § 32 Absatz 2 EEG (2012) 18,76 Cent pro Kilowattstunde § 33 Absatz 1 Nummer 1 EEG § 33 Absatz 1 Nummer 1 EEG (2012) 24,43 Cent pro Kilowattstunde § 33 Absatz 1 Nummer 2 EEG § 33 Absatz 1 Nummer 2 EEG (2012) 23,23 Cent pro Kilowattstunde § 33 Absatz 1 Nummer 3 EEG § 33 Absatz 1 Nummer 3 EEG (2012) 21,98 Cent pro Kilowattstunde 1 Vergütungssatz ab dem 1. Januar 2012 In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist. 2 Die Ermittlung des Degressionssatzes und der Vergütungssätze ist auf Basis des derzeit geltenden EEG erfolgt. Am 1. Januar 2012 werden aber zahlreiche Änderungen des EEG, so auch die §§ 32 und 33 in novellierter Version in Kraft treten. §§ 32 und 33 EEG (2012) entsprechen mit Ausnahme einiger Änderungen inhaltlich den §§ 32 und 33 EEG, die zum Zeitpunkt der Ermittlung der Vergütungssätze gelten. § 32 wird allerdings aus systematischen Gründen umgestellt und gilt damit ab dem 1. Januar 2012 in einer geänderten Struktur, wohingegen § 33 strukturell nicht verändert wird. In dieser Tabelle sind nicht nur die aktuell geltenden §§ 32 und 33 EEG genannt, sondern zur Information auch die §§ 32 und 33 in der ab dem 1. Januar 2012 in Kraft tretenden Version. § 33 Absatz 1 Nummer 4 EEG § 33 Absatz 1 Nummer 4 EEG (2012) 18,33 Cent pro Kilowattstunde Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Vergütungssätze für Anlagen nach § 33 Absatz 2 EEG (Eigenverbrauch) entsprechend des Wortlauts von § 33 Absatz 2 EEG in direkter Abhängigkeit zu den Vergütungssätzen nach § 33 Absatz 1 EEG stehen. Erläuterung: Die Ermittlung des Degressionssatzes und der Vergütungssätze ist nach den Vorgaben in § 20 Absatz 3 Satz 1 EEG erfolgt. Nach § 20 Absatz 2 Nummer 8 EEG beträgt der Prozentsatz, um den die Vergütungen jährlich sinken, für Strom aus solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33 EEG) ab dem Jahr 2012: 9,0 Prozent. Dieser Prozentsatz erhöht sich gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 EEG ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen - 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte, - 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte, - 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte, - 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte oder - 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte. Vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 wurden der Bundesnetzagentur nach § 16 Absatz 2 Satz 2 EEG Anlagen gemeldet, die in Summe eine Leistung von rund 5 200 Megawatt aufwiesen. Damit ist der Schwellenwert von 4 500 Megawatt überschritten und der Schwellenwert von 5 500 Megawatt unterschritten. Der Degressionssatz beträgt daher 15 Prozent. Ergänzend wird erwähnt, dass sich nach § 20a des am 1. Januar 2012 in Kraft tretenden EEG die gleichen Degressions- und Vergütungssätze ergeben. Bonn, den 4. November 2011