Daten
Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
07.12.11, 18:04
Aktualisiert
13.12.11, 11:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8255/2011
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
29.11.2011
Rat der Stadt Bedburg
13.12.2011
Betreff:
Beratung und Beschlussfassung der Dritten Änderungssatzung zur Satzung über die
Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses die im Entwurf beigefügte Dritte Änderungssatzung der Satzung über
die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Streichung des § 7a:
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat seine Mustersatzung aufgrund aktueller
Rechtsprechung des OVG NRW geringfügig angepasst. Die Vorschrift des § 7a der
Mustersatzung, der eine ausnahmsweise Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vorsah für
den Fall, dass die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer
Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, ist nach Auffassung des OVG NRW nichtig.
In einem Beschluss vom 29.11.2010 (Az.: 14a A 1002/10) hat das OVG ausgeführt, dass die
Vorschrift nichtig ist, da für den Fall fehlender Nachweismöglichkeit nicht auf den unzulässigen
Stückzahlmaßstab zurückgegriffen werden darf, sondern dann das Einspielergebnis gemäß § 12
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 162 AO zu schätzen ist.
Entwurf des § 11 Abs. 3:
Des weiteren werden mit dem Entwurf des § 11 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung weitere
Vorgaben für die den Steueranmeldungen beizufügenden Zählwerk-Ausdrucke gemacht.
Derzeitige Fassung des § 11 Abs. 3:
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne
des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis
zum 15. Tag nach Ablauf eines
Kalendervierteljahres der Stadt eine
Steueranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei
der Besteuerung nach den
Einspielergebnissen sind den
Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke für
den jeweiligen Abrechnungszeitraum
beizufügen, die als Angaben mindestens
Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die
fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes
und die für eine Besteuerung nach § 7
notwendigen Angaben enthalten müssen.
Entwurf des § 11 Abs. 3:
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne
des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis
zum 15. Tag nach Ablauf eines
Kalendervierteljahres der Stadt eine
Steueranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei
der Besteuerung nach den
Einspielergebnissen sind den
Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke
(Original oder Zweitausdruck) für den
jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen,
die mindestens folgende Angaben enthalten
müssen:
Hersteller, Gerätename, Geräteart, Gerätetyp,
Gerätenummer, Zulassungsnummer, die
fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen
und des letzten Zählwerkausdruckes, Anzahl
der entgeltpflichtigen Spiele, eingesetzte
Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne
(Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte,
Fehlbetrag und die elektronisch gezählte
Kasse.
Die Eintragungen in der Steueranmeldung sind
getrennt nach Aufstellorten und anschließend
aufsteigend nach Zulassungsnummern
vorzunehmen. Die Zählwerkausdrucke sind
entsprechend der
Vergnügungsteueranmeldung zu sortieren. Die
Datenauslesung muss innerhalb der letzten 5
Werktage des jeweils erklärten Monats erfolgt
sein, soweit die Stadt hiervon keine Ausnahme
zugelassen hat.
Die Verwaltung schlägt vor, die Vergnügungssteuersatzung anzupassen.
Beschlussvorlage WP8-255/2011
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, 30.11.2011
----------------------------------Spohr
----------------------------------Eßer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-255/2011
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