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Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Dritten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
07.12.11, 18:04
Aktualisiert
13.12.11, 11:28
Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Dritten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Dritten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Dritten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8255/2011 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 29.11.2011 Rat der Stadt Bedburg 13.12.2011 Betreff: Beratung und Beschlussfassung der Dritten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die im Entwurf beigefügte Dritte Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Streichung des § 7a: Der Städte- und Gemeindebund NRW hat seine Mustersatzung aufgrund aktueller Rechtsprechung des OVG NRW geringfügig angepasst. Die Vorschrift des § 7a der Mustersatzung, der eine ausnahmsweise Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vorsah für den Fall, dass die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, ist nach Auffassung des OVG NRW nichtig. In einem Beschluss vom 29.11.2010 (Az.: 14a A 1002/10) hat das OVG ausgeführt, dass die Vorschrift nichtig ist, da für den Fall fehlender Nachweismöglichkeit nicht auf den unzulässigen Stückzahlmaßstab zurückgegriffen werden darf, sondern dann das Einspielergebnis gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 162 AO zu schätzen ist. Entwurf des § 11 Abs. 3: Des weiteren werden mit dem Entwurf des § 11 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung weitere Vorgaben für die den Steueranmeldungen beizufügenden Zählwerk-Ausdrucke gemacht. Derzeitige Fassung des § 11 Abs. 3: Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen. Entwurf des § 11 Abs. 3: Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke (Original oder Zweitausdruck) für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen: Hersteller, Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerkausdruckes, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte, Fehlbetrag und die elektronisch gezählte Kasse. Die Eintragungen in der Steueranmeldung sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die Zählwerkausdrucke sind entsprechend der Vergnügungsteueranmeldung zu sortieren. Die Datenauslesung muss innerhalb der letzten 5 Werktage des jeweils erklärten Monats erfolgt sein, soweit die Stadt hiervon keine Ausnahme zugelassen hat. Die Verwaltung schlägt vor, die Vergnügungssteuersatzung anzupassen. Beschlussvorlage WP8-255/2011 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, 30.11.2011 ----------------------------------Spohr ----------------------------------Eßer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-255/2011 Seite 3